Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen

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1 Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand = Voraussetzungen ergeben sich aus Gesetz. - Formulierungsvorschlag: G könnte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von ## gegen S aus 823 Abs. 1 BGB haben. Vertraglicher Erfüllungsanspruch - Anspruchsgrundlage ist der Vertrag ( 311 Abs. 1 BGB) Für einige Verträge im BGB typisiert, bspw. Kaufvertrag ( 433 BGB), Mietvertrag ( 535 BGB), Werkvertrag ( 631 BGB) Vertragsfreiheit erlaubt aber auch andere Verträge wie Leasing, Factoring, Sicherungsvertrag etc. - Rechtsfolge richtet sich nach Vertragsinhalt - Voraussetzung ist stets (1) Einigung, (2) Wirksamkeit - Formulierungsvorschlag: K könnte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von ## gegen V aus einem Kaufvertrag ( 433 Abs. 2 BGB) haben. Folie 37

2 Beispiel 3 V und K haben sich darauf geeinigt, dass V dem K sein Fahrrad zu einem Preis von 200 EUR übereignet und übergibt. Hat V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, wenn - K minderjährig sind und die Eltern von K den Kauf ablehnen oder - K den Kaufpreis bereits an V gezahlt hat oder - V dem K nachgelassen hat, dass er erst nächstes Jahr zahlen müsse oder - seit Vertragsschluss und Übereignung/Übergabe des Fahrrads fünf Jahre vergangen sind, ohne dass K bezahlt hat Folie 38

3 Schema einer vollständigen Anspruchsprüfung I. Entstehen des Anspruchs Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs vor? Im Falle eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs ist zu prüfen: 1. Einigung 2. Wirksamkeit (Keine Unwirksamkeitsgründe) Bsp.: Fehlende Geschäftsfähigkeit, 108 Abs. 1 BGB II. Kein Erlöschen des Anspruchs Liegen die Voraussetzungen eines Erlöschenstatbestands vor? Bsp.: Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB III. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Liegen die Voraussetzungen eines Leistungsverweigerungsrechts vor? Bsp.: Verjährung, 214 Abs. 1 BGB; Stundung, 271 Abs. 2 BGB Folie 39

4 Einwendungen und Einreden Einwendungen Wirkung tritt kraft Gesetzes ein. - Rechtshindernde Einwendungen Bsp.: Fehlende Geschäftsfähigkeit, 108 Abs. 1 BGB - Rechtsvernichtende Einwendungen Bsp.: Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB Einreden Wirkung tritt ein, wenn Schuldner sich darauf beruft. - Dauernde (peremtorische) Einreden Bsp.: Verjährung, 214 Abs. 1 BGB - Vorübergehende (dilatorische) Einreden Bsp.: Stundung, 271 Abs. 2 BGB Folie 40

5 Gutachtenstil: Allgemein Juristen beschäftigen sich damit, komplexe Sachverhalte rechtlich zu strukturieren (zu begutachten). Ein solches Gutachten entwickelt die Lösung schrittweise, indem es 1. eine Hypothese bildet, 2. die Voraussetzungen benennt, unter denen die Hypothese wahr ist, 3. erörtert, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen oder nicht (Subsumtion) und 4. feststellt, ob daher die Hypothese wahr ist oder nicht. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Lösung logisch vollständig, klar gegliedert und für einen (juristisch gebildeten) Leser leicht verständlich ist. Folie 41

6 Gutachtenstil: 1. Hypothese Stets ist mit einer fallbezogenen Hypothese zu beginnen, die den Gegenstand der nachfolgenden Prüfung genau festlegt. Prüft man beispielsweise, ob jemand einen Anspruch hat, muss die Hypothese Aussagen machen zu: Anspruchssteller, Anspruchsgegner, Anspruchsinhalt, Anspruchsgrundlage (= 4 x W : Wer will Was von Wem Woraus). Man kann die Hypothese im Konjunktiv ( A könnte ), als indirekte Frage ( Fraglich ist, ob A hat ), oder als Wenn-Satz ( A hat gegen B einen Anspruch auf (...) aus (...), wenn ) formulieren. Folie 42

7 Gutachtenstil: 2. Voraussetzungen Dann sind die Voraussetzungen zu nennen, unter denen die Hypothese wahr ist, also z. B unter denen gemäß der Anspruchsgrundlage ein Anspruch besteht (Tatbestandsmerkmale). Wenn nicht auf der Hand liegt, was unter dem Merkmal zu verstehen ist, muss das Gesetz auf eine Definition hin ausgelegt werden. - Beispiel: 823 Abs. 1 BGB setzt unter anderem vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus. Fahrlässigkeit wird in 276 Abs. 2 BGB definiert als Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. - Die wichtigsten Definitionen sollte man kennen! Wenn es keine Definition gibt (oder man gerade keine weiß), muss durch Auslegung eine Antwort auf die Frage gefunden werden, was von dem Merkmal erfasst ist. Die wichtigsten Auslegungskriterien sind: Wortlaut, Systematik, Gesetzesgeschichte, Normzweck. Folie 43

8 Gutachtenstil: 3. Subsumtion Im dritten Schritt erfolgt die Subsumtion: Es werden die im Sachverhalt mitgeteilten Angaben mit den Voraussetzungen der Norm verglichen. Es wird also geprüft, ob die von der Norm aufgestellten Voraussetzungen im konkreten Fall bejaht werden können. Dabei gilt ein strenger Grundsatz: Der Sachverhalt ist so zu nehmen, wie ihn der Aufgabensteller geschrieben hat. Es darf nicht etwas hineingedeutet werden, um eine Voraussetzung bejahen zu können. Wenn die Norm nicht passt, so ist dies offenbar so gewollt und der Aufgabensteller möchte auf ein anderes Problem hinaus. In seltenen Fällen kann der Sachverhalt eine Lücke enthalten. Diese ist dann im Wege der Auslegung zu schließen, wobei eine vernünftige und lebensnahe Ergänzung zu erfolgen hat. Folie 44

9 Gutachtenstil: 4. Ergebnis Als letztes wird festgehalten, ob die Voraussetzung bejaht werden kann oder verneint werden muss. - Im zuerst genannten Fall ist die nächste Voraussetzung zu erörtern, die ebenfalls erfüllt sein muss, damit die Hypothese wahr ist. - Im zuletzt genannten Fall wird die Prüfung der Hypothese an dieser Stelle beendet. Die aufgestellte Hypothese muss dann verneint werden. Können alle Voraussetzungen bejaht werden, so kann die Hypothese positiv beantwortet werden. Folie 45

10 Gutachtenstil: Beispiel A äußert gegenüber B, er wäre bereit, dem B sein Fahrrad gegen Zahlung eines Betrages von 50 zu überlassen. B sagt daraufhin: Ist in Ordnung. Hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 50? Folie 46

11 Gutachtenstil: Beispiel Hypothese Voraussetzung Definition Definition Subsumtion Ergebnis A könnte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 gegen B aus einem Kaufvertrag ( 433 II BGB) haben. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass eine wirksame Einigung über einen Kaufvertrag zwischen A und B zustande gekommen ist. I. Einigung Eine Einigung kommt gem. 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme zustande. 1. Angebot Ein Angebot liegt vor, wenn einem anderen ein Vertragsschluss dergestalt angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. A hatte gegenüber B geäußert, dass er bereit wäre, diesem sein Fahrrad gegen Zahlung eines Betrages von 50 zu überlassen. Eine solche Erklärung konnte von einem verständigen Empfänger an der Stelle des B lediglich als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages aufgefasst werden. Ein Angebot lag also vor. Folie 47

12 Gutachtenstil: Beispiel (Forts.) Definition Subsumtion Ergebnis Ergebnis Def./Subs./Ergeb. als Feststellung mangels Prüfungsanlasses Ergebnis 2. Annahme Eine Annahme ist die uneingeschränkte Einverständniserklärung mit dem Angebot. B hat sein Einverständnis unmissverständlich signalisiert. Auch eine Annahme i.s.d. 145 ff. BGB liegt mithin vor. 3. Zwischenergebnis Eine Einigung über einen Kaufvertrag ist gegeben. II. Wirksamkeit Der Wirksamkeit der Einigung stehen keine Nichtigkeitsgründe entgegen. III. Ergebnis A steht der geltend gemachte Anspruch i.h.v. 50 gegen B aus einem Kaufvertrag ( 433 II BGB) zu. Folie 48

13 Arbeitsanregungen Wiederholen und vertiefen Sie anhand von - Brox/Walker 1-5, 38 oder - Leenen 1-4, 22, 25 Besuch der Tutorials Vergegenwärtigen Sie sich insbesondere - 4xW-Frage - Anspruchsgrundlagen - Anspruchsaufbau - Gutachtenstil Folie 49

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