MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a Breckerfeld. Rechtsstand: 2011 / 2012
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- Mathilde Fischer
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1 Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a Breckerfeld Berufsbildungsrecht Fach: Betriebswirtschaft Rechtsstand: 2011 / 2012 Gesetzliche Mehrwertsteuer 19,00% Wirtschaftsjahr 2011 / 2012 Alle Rechte vorbehalten, besonders die der Verbreitung und Vervielfältigung durch (auszugsweisen) Nachdruck, fotomechanische Wiedergabe, Film, Funk und Fernsehen, Ton- Bild- oder Datenträger jeder Art inkl. CD-ROM, Einspeicherung und Rückgewinnung in Datenverarbeitungsanlagen aller Art.
2 Berufsbildungsrecht Seite 2 Inhaltsverzeichnis Definition Seite 3 Vertragspartner Seite 3 Formvorschrift Seite 3 Niederschrift Seite 4 Inhalt Seite 4 Beendigung Seite 5 Besonderheiten Seite 5 Selbstkontrahierungsverbot Seite 5 Globalzustimmung Seite 5 Ausbildungsdauer Seite 6 Probezeit Seite 6 Rechte des Seite 7 Pflichten des Seite 7 Berufschulpflicht Seite 8 Ruhepausen Seite 8 Urlaub Seite 8 5 Tage-Woche Seite 8 Kündigung Seite 9 Zwischenprüfung Seite 9 Abschlussprüfung Seite 9 Berufsbildungsgesetz im Überblick Seite 10
3 Berufsbildungsrecht Seite 3 Ausbildungsvertrag Definition Der Ausbildungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Auszubildenden und einem Ausbilder zum Zweck einer beruflichen Erstausbildung. Ausbilder Auszubildender für die gesamte berufliche Erstausbildung ist das Berufsbildungsgesetz. Berufsbildungsgesetz ( BBiG ) Vertragspartner Die Vertragspartner ist der Auszubildende sowie der Ausbilder / Ausbildungsbetrieb Ist der Auszubildende noch beschränkt geschäftsfähig, so wird er von den Erziehungsberechtigten, in der Regel seine Eltern vertreten. 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters 108 BGB Vertragsschluss ohne Einwilligung Formvorschrift Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt, hat mit den Auszubildenden einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. 10 BBiG Vertrag
4 Berufsbildungsrecht Seite 4 Niederschrift Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. 11 BBiG Vertragsniederschrift Inhalt Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, Dauer der Probezeit, 20 BBiG Probezeit Zahlung und Höhe der Vergütung, 17 BBiG Vergütungsanspruch 18 BBiG Bemessung und Fälligkeit der Vergütung 19 BBiG Fortzahlung der Vergütung Dauer des Urlaubs, Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, 22 BBiG Kündigung Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. 11 BBiG Vertragsniederschrift
5 Berufsbildungsrecht Seite 5 Beendigung Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Dies gilt auch dann, wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt wurde. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 21 BBiG Beendigung Besonderheiten Selbstkontrahierungsverbot Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. 181 BGB Insichgeschäft Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. 10 BBiG Vertrag Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen. 36 BBiG Antrag und Mitteilungspflichten Die Eintragung in das Verzeichnis ist Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen. 43 BBiG Zulassung zur Abschlussprüfung Globalzustimmung Die Globalzustimmung der Erziehungsberechtigten im Sinne des 113 BGB ist für Ausbildungsverträge nicht anzuwenden. 113 BGB Dienst- oder Arbeitsverhältnis
6 Berufsbildungsrecht Seite 6 Ausbildungsdauer Die Ausbildungsdauer soll nicht mehr als 3 Jahre und nicht weniger als 2 Jahre dauern. 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages kann bereits eine Verkürzung aufgrund besonderer Qualifikation vereinbart werden. Die Ausbildungszeit kann mit Einverständnis des Ausbilders auch während der Ausbildung verkürzt werden. Über eine Verkürzung sowie über eine Verlängerung ( Krankheit, Nichtbestehen der Prüfung ) entscheidet die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden. Bei nicht bestandener Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis höchstens um ein Jahr. 8 BBiG Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit 7 BBiG Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit Probezeit Die Berufsausbildung beginnt mit der Probezeit. Mindestens 1 Monat Höchstens 4 Monate Die Probezeit soll den Vertragspartner Auskunft darüber geben, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung gegeben sind. Folge: Auszubildender und Ausbilder können während der Probezeit jederzeit durch eine Kündigung kündigen. 20 BBiG Probezeit Formvorschrift: 22 BBiG Kündigung Schriftform
7 Berufsbildungsrecht Seite 7 Rechte des Auszubildenden Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse, zur Erreichung des Ausbildungsziels. 14 BBiG Berufsausbildung Zeitlich und sachlich gegliederte Berufsausbildung 14 BBiG Berufsausbildung Bereitstellung der Ausbildungsmittel 14 BBiG Berufsausbildung Besuch der Berufsschulen und andere Ausbildungsmaßnahmen 15 BBiG Freistellung Freistellung zur Prüfung 15 BBiG Freistellung Übertragung von ausbildungsbezogene Arbeiten 14 BBiG Berufsausbildung Jährlich steigende Vergütung 17 BBiG Vergütungsanspruch Jahresurlaub 19 JarbSchG Jahresurlaub Zeugnis 16 BBiG Zeugnis Pflichten des Auszubildenden Die im Rahmen der Berufsausbildung übertragenen Arbeiten sorgfältig zu erledigen. Den Weisungen des Ausbildenden zu folgen Die im Ausbildungsbetrieb geltenden Vorschriften und Vereinbarungen einzuhalten Berufschulpflicht 15 BBiG Freistellung Keine Nebenbeschäftigung übernehmen Verschwiegenheitspflicht
8 Berufsbildungsrecht Seite 8 Berufschulpflicht Die Berufschulpflicht besteht während der Dauer der Berufsausbildung. Voraussetzung: Ausbildungsbeginn vor Vollendung des 21. Lj. Wer nach dem 21. LJ ( Lebensjahr ) eine Berufsausbildung beginnt, kann die Berufsschule besuchen. Volljährige Auszubildende müssen sich nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb einfinden. 9 JarbSchG 2 JarbSchG Kind, Jugendlicher Jugendliche dürfen vor einem vor 8.00 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden. Dies gilt auch für Jugendliche über 18 Jahren Ruhepausen Hat der Jugendliche an 2 Berufschultagen pro Woche mit nicht mehr als 5 Unterrichtsstunden ( 1 Unterrichtsstunden = 45 Minuten ) so muss er an einem Berufschultag nicht mehr arbeiten. 2 JarbSchG Kind, Jugendlicher Mindestens 15 Minuten 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4-6 Stunden 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 11 JarbSchG Ruhepausen Urlaub Mindestens 30 Werktage wenn der Jugendliche zu Beginn des KJ. nicht 16 Jahre alt ist. Mindestens 27 Werktage wenn der Jugendliche zu Beginn des KJ. nicht 17 Jahre als ist. Mindestens 25 Werktage wenn der Jugendliche zu Beginn des KJ. noch nicht 18 Jahre alt ist. Der Urlaub soll Berufsschülern in den Schulferien gewährt werden. Für jeden Berufsschultag während des Urlaubs, ist ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. 19 JarbSchG Jahresurlaub 5 Tage-Woche Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. 15 JarbSchG 5-Tage-Woche
9 Berufsbildungsrecht Seite 9 Kündigung Probezeit: Jederzeit durch schriftliche Kündigung möglich. 22 BBiG Kündigung Nach der Probezeit: Grundsätzlich ist eine Kündigung von beiden Vertragsparteien nicht möglich. Ausnahme: Schwerwiegender Vorfall, fristlose Kündigung möglich bei Angabe des Kündigungsgrundes. Auszubildender Hinweis Schriftliche Kündigung mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen unter Angabe des Kündigungsgrunds möglich beim Wechsel des Ausbildungsberufes der Aufgabe der Berufsausbildung Vertragsauflösung im gegenseitigen Einvernehmen möglich, wenn der Auszubildende z.b. den Ausbildungsbetrieb wechseln möchte. Zwischenprüfung Zwischenprüfung Der Auszubildender muss während der Ausbildung im 2. Ausbildungsjahr an der Zwischenprüfung teilnehmen. 37 BBiG Abschlussprüfung Abschlussprüfung Abschlussprüfung im Sommer im Winter Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 21 BBiG Beendigung
10 Berufsbildungsrecht Seite 10 Berufsbildungsgesetz im Überblick 1 bis 2 BBiG Allgemeine Vorschriften Geltungsbereiche Begriffe 3 bis 5 BBiG Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses Vertrag, Niederschrift 6 bis 8 BBiG Pflichten des Auszubildenden Ausbildung, Zeugnis, Freistellung 10 bis 12 BBiG Vergütung Bemessung, Fortzahlung, Fälligkeit 13 bis 16 BBiG Beginn und Beendigung des Berufsausbildung Probezeit, Beendigung, Kündigung 17 bis 19 BBiG Ausbildungsverhältnisses Schadensersatz 20 bis 24 BBiG Berechtigung zum Einstellung Persönliche und fachliche Eignung 25 bis 30 BBiG Aberkennung von Ausbildungsberufen Ausbildungsordnung, außerbetr.a. 31 bis 33 BBiG Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Einrichten, Führen, Eintragen 34 bis 43 BBiG Prüfungswesen Abschlussprüfung, Zwischenprüfung 44 bis 45 BBiG Regelung und Überwachung der Ausbildung Regelungsbefugnis, Überwachung 46 bis 47 BBiG Berufliche Fortbildung u. Umschulung 48 bis 49 BBiG Berufliche Bildung Behinderter 50 bis 53 BBiG Bundesausschuss 54 bis 55 BBiG Landesauschüsse Einrichtung Geschäftsordnung
11 Berufsbildungsrecht Seite 11 Berufsbildungsgesetz im Überblick 60 bis 72 BBiG Berufsbildungsforschung 73 bis 97 BBiG Besondere Vorschriften für einzelne Handwerk, Landwirtschaft Wirtschafts- u. Berufszweige öffentl. Dienst, Hauswirtschaft 98 bis 99 BBiG Bußgeldvorschriften Ordnungswidrigkeiten 100 bis 106 BBiG BBiG Änderung und Außerkraftreten 107 bis 113 BBiG Übergangs- u. Schlussvorschriften
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