Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für 8 weitere EU-Staaten

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1 Deutscher Steuerberaterverband e.v. Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für 8 weitere EU-Staaten PRAXISTIPP : Dieser PRAXISTIPP behandelt die wesentlichen steuerrecht- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte von ausländischen Arbeitnehmern. Nicht betrachtet werden Grenzgänger und Entsendungsfälle. Seit dem gilt die volle europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für Arbeitnehmer aus Estland, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik, Lettland, Litauen, Polen und Ungarn. Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend die wichtigsten lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen dargestellt, die es zu beachten gilt, wenn Arbeitnehmer aus diesen Staaten von deutschen Arbeitgebern beschäftigt werden. Unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer: Grundsätzlich sind ausländische Arbeitnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten vermutet, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben ( 9 AO). Seit dem Kalenderjahr 2011 sind die Gemeinden nicht mehr für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten zuständig. In der Regel dürften Arbeitnehmer aus den oben genannten Staaten keine Lohnsteuerkarte besitzen. In diesen Fällen hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. 1 Dies gilt auch, wenn die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist. Die Bescheinigung tritt an die Stelle der Lohnsteuerkarte ( 52 Abs. 3 EStG). 1 Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2010 (IV C 5 S 2363/07/002-03). Littenstr Berlin Telefon (030) Telefax (030)

2 Beschränkt ausländische Arbeitnehmer: a) Aus Sicht des Arbeitgebers steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt steuerpflichtig ( 1 Abs. 4 und 49 EStG). Für den Lohnsteuerabzug wird den ausländischen Arbeitnehmern auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ihres Arbeitgebers eine besondere Bescheinigung ( 39d Abs. 1 EStG) ausgestellt, die die für den Lohnsteuerabzug relevanten Merkmale enthält. Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung kann auch vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers gestellt werden (R 39d Abs. 5 Satz 1 LStR). 2 Mit den acht Mitgliedsstaaten existieren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA). Das Besteuerungsrecht hat der jeweilige Wohnsitzstaat, wenn 2 a) sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr in Deutschland aufhält und b) der Lohn nicht von einem Arbeitgeber bezahlt wird, der in Deutschland ansässig ist und Anmerkung: Das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung der steuerlichen Vorschriften befindet sich zurzeit im Gesetzgebungsverfahren. Hierin ist die Streichung des 39d EStG vorgesehen. Die Sonderregelungen in 39d EStG für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer können im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale teilweise entfallen. Soweit noch erforderlich, werden die Regelungen in den neu gefassten 39 Absatz 2 und 3 EStG sowie den 39a Absatz 4 - neu EStG übernommen. Die Beitreibungsrichtlinie muss bis spätestens zum in nationales Recht umgesetzt werden. c) der Lohn nicht von einer deutschen Betriebsstätte eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers übernommen wird. In den von uns betrachteten Fällen dürfte der Arbeitgeber in der Regel im Inland ansässig sein und somit Deutschland das Besteuerungsrecht besitzen. PRAXISTIPP : Sollten Zweifel wegen der häufig schwierigen Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, kann beim Betriebsstättenfinanzamt die Freistellungsbescheinigung beantragt werden, weil hierdurch die Haftung des Arbeitgebers für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer ausgeschlossen wird. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto ( 41 Abs. 1 EStG) aufzubewahren. 3 Wird die Freistellungsbescheinigung erst nachträglich vorgelegt, kann eine Korrektur der zunächst einbehaltene Lohnsteuer gemäß 41c Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgen. b) Aus Sicht des Arbeitnehmers Grundsätzlich gilt die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug insbesondere vom Arbeitslohn auf Grund des 50a EStG unterliegen, bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. Die Abgabe einer Steuererklärung entfällt. EU-/EWR- Bürger haben jedoch die Möglichkeit, die Veranlagung zu beantragen. Der Antrag 3 Vgl. 39b Abs. 6 EStG. 2

3 ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. 4 Es besteht für die ausländischen Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, bestimmte Frei-/ Hinzurechnungsbeträge, wie zum Beispiel Werbungs- und Kinderbetreuungskosten sowie Sonderausgaben, auf der Bescheinigung eintragen zu lassen ( 39d Abs. 1 EStG). Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, greift die Abgeltungswirkung nicht. Die Folge ist, dass eine Steuererklärung abgegeben werden muss ( 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Bst. a) EStG), sofern der Arbeitslohn mehr als p.a. beträgt. 5 Beschränkt Steuerpflichtige können auf Antrag nach dem Urteil des BFH vom (Az.: I R 28/10) - sich stets als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen. Die früheren Voraussetzungen, dass die Summe ihrer Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder das die ausländischen Einkünften unterhalb des Grundfreibetrags von 8004 liegen ( 1 Abs. 3 EStG), finden keine Anwendung mehr. Kirchensteuerpflichtig sind beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer hingegen nicht, da sie keinen Wohnsitz im Inland haben. Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung: Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung nach 40a Abs. 1 und 3 4 Vgl. 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. 5 Vgl. Anleitungen zur Einkommensteuererklärung beschränkt Steuerpflichtiger 2010; 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG. EStG ist für unbeschränkt, wie auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Aushilfskräfte zulässig. Der Arbeitgeber hat nicht zu prüfen, ob die Aushilfskraft noch in einem anderen Dienstverhältnis steht. Der Arbeitgeber kann die Pauschalbesteuerung durchführen, solange keine Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben ist, die Berichtigung einer Lohnsteuer-Anmeldung noch möglich und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Pauschalbesteuerung hat für den Arbeitnehmer zur Folge, dass er Aufwendungen, die mit dem pauschal besteuerten Arbeitsentgelt zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abziehen kann. 6 Beiträge zur Sozialversicherung: a) Prüfung der Versicherungspflicht Die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit für die acht neuen Staaten hat keinen Einfluss auf das Sozialversicherungsrecht. Es ist weiterhin nach der gültigen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor Beginn der Beschäftigung zu prüfen, in welchem Land die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Der ausländische Arbeitnehmer hat hierfür den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit auszufüllen und sich von den zuständigen Stellen bestätigen zu lassen. Diesen Fragebogen erhält er von der Arbeitsverwaltung seines Wohnsitzstaates. Exemplarisch ist diesem 6 R 40a.1 Abs. 1 LStR

4 PRAXISTIPP der Fragebogen für polnische Saisonarbeitnehmer als Anlage beigefügt. Unterliegt der beschränkt Steuerpflichtige mit seiner deutschen Beschäftigung dem Sozialversicherungsrecht seines Wohnsitzstaates, müssen Meldungen und Beiträge an den zuständigen Sozialversicherungsträger des Wohnsitzstaates abgeführt werden. Für im Ausland angestellte Arbeitnehmer, die in Deutschland während ihres bezahlten Urlaubes arbeiten, hat der Nachweis durch das Formular A1 (ehemals E 101) zu erfolgen. Dieses Formular gilt, entgegen seines Namens, auch für Nicht- Entsendefälle. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anwendung des jeweiligen Sozialversicherungsrechts: Deutsches Ausländisches SV-Recht SV-Recht im Ausland angestellter X Arbeitnehmer, arbeitet im Inland während seines bezahlten Urlaubs im Ausland angestellter X Arbeitnehmer, arbeitet im Inland während seines unbezahlten Urlaubs Arbeitslose X Schüler, Studenten, Hausfrauen und X Rentner Die meisten Steuerpflichtigen dürften, nach obigfen Ausführungen, in den überwiegenden Fällen der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung). b) Weitere Prüfkriterien Sofern z. B. Saisonarbeit in Deutschland von Personen durchgeführt wird, die in ihrem Wohnsitzstaat in einer ähnlichen Tätigkeit selbstständig sind, unterliegen diese dem ausländischen Sozialversicherungsrecht. 7 Der Nachweis, dass für diese Personen die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates gelten, erfolgt auch in diesem Fall durch den Vordruck A1. Das deutsche Sozialversicherungsrecht findet hingegen Anwendung, wenn die selbstständige Tätigkeit im Wohnsitzland nicht der Saisonarbeit ähnelt, ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt oder das Arbeitsverhältnis voraussichtlich länger als 24 Monate dauert. Die Sozialversicherungspflicht entfällt - mit Ausnahme der Unfallversicherung - wenn die Beschäftigung a) innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage beträgt (die Beschäftigungszeiten in anderen EU- Mitgliedstaaten werden angerechnet) und b) die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Insbesondere bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten, Hausfrauen, 7 Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/

5 Selbstständigen wird die Berufsmäßigkeit von der Bundesagentur für Arbeit verneint. Der Steuerpflichtige hat zum Zwecke der Prüfung der Versicherungspflicht/-freiheit den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/-freiheit, den er von seiner Arbeitsverwaltung seines Wohnsitzstaates erhält, beim Arbeitgeber vorzulegen. 8 Sollte das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung finden, muss die Anmeldung grundsätzlich mit der ersten Lohn-Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn, erfolgen. Dies gilt sowohl für sozialversicherungspflichtige, als auch für sozialversicherungsfreie Beschäftigungen z. B. den so genannten Minijobs ( 6, 13 DEÜV). Ausnahmen von dieser Grundregel bilden Beschäftigungen in den folgenden Branchen gemäß 28a Abs. 4 SGB IV: 1. im Baugewerbe, 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 3. im Personenbeförderungsgewerbe, 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, 5. im Schaustellergewerbe, 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft, 7. im Gebäudereinigungsgewerbe, 8. bei Unternehmen, die sich am Aufund Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 9. in der Fleischwirtschaft. Hier muss die Meldung bis zum Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gemeldet werden ( 7 DEÜV). Zu beachtende Arbeitsbedingungen: Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gilt für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer. 9 PRAXISTIPP : Entgegen dem reinen Wortlaut des Gesetzesnamens werden durch das AEntG nicht nur Enstendungsfälle erfasst. Die Regelungen des AEntG gelten auch für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer. Durch das AEntG werden Arbeitgeber im Inland zur Einhaltung von bestimmten Arbeitsbedingungen verpflichtet. Das AEntG differenziert bei den Arbeitsbedingungen zwischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zwingend branchenübergreifend Anwendung finden und solchen aus Tarifverträgen. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthalten Regelungen über: die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze, 8 Vgl. Merkblatt für Arbeitgeber zur Vermittlung und Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitnehmer und Schaustellergehilfen, Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). 9 Vgl. 1 AEntG. 10 Vgl. Schönfeld/Plenker, Lexikon für das Lohnbüro 2011, S

6 2. den bezahlten Mindestjahresurlaub, 3. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, 4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, 5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, 6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und 7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen. 11 Die Einhaltung von tarifverträglichen Arbeitsbedingungen gemäß 4 AEntG haben Arbeitgeber zu beachten, die überwiegend in den Branchen 1. des Baugewerbes einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes, 2. der Gebäudereinigung, 3. für Briefdienstleistungen, 4. für Sicherheitsdienstleistungen, 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, 7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst und 11 Vgl. 2 AEntG. 8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch tätig sind. Gültige und durch Rechtsverordnung verbindliche Mindestlohn-Tarifverträge aufgrund des AEntG gibt es zur Zeit im Elektrohandwerk, im Baugewerbe, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Dachdeckerhandwerk, in der Gebäudereinigung, in den Wäschereidienstleistungen, in der Abfallwirtschaft und in der Pflegebranche. 12 Weitere Informationen zu den Mindestlöhnen sowie zu den Arbeitsbedingungen in den eben angeführten Branchen können auch auf der Homepage der Zollverwaltung, der für die Kontrolle des AEntG zuständigen Behörde, abgerufen werden ( unter der Rubrik Entsendung von Arbeitnehmern ). Dieser PRAXISTIPP wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Der PRAXISTIPP entbindet den Steuerberater nicht von der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung. 12 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, Stand 1. April

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