Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für 8 weitere EU-Staaten
|
|
- Ulrich Maurer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Deutscher Steuerberaterverband e.v. Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für 8 weitere EU-Staaten PRAXISTIPP : Dieser PRAXISTIPP behandelt die wesentlichen steuerrecht- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte von ausländischen Arbeitnehmern. Nicht betrachtet werden Grenzgänger und Entsendungsfälle. Seit dem gilt die volle europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für Arbeitnehmer aus Estland, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik, Lettland, Litauen, Polen und Ungarn. Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend die wichtigsten lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen dargestellt, die es zu beachten gilt, wenn Arbeitnehmer aus diesen Staaten von deutschen Arbeitgebern beschäftigt werden. Unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer: Grundsätzlich sind ausländische Arbeitnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten vermutet, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben ( 9 AO). Seit dem Kalenderjahr 2011 sind die Gemeinden nicht mehr für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten zuständig. In der Regel dürften Arbeitnehmer aus den oben genannten Staaten keine Lohnsteuerkarte besitzen. In diesen Fällen hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. 1 Dies gilt auch, wenn die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist. Die Bescheinigung tritt an die Stelle der Lohnsteuerkarte ( 52 Abs. 3 EStG). 1 Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2010 (IV C 5 S 2363/07/002-03). Littenstr Berlin Telefon (030) Telefax (030)
2 Beschränkt ausländische Arbeitnehmer: a) Aus Sicht des Arbeitgebers steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt steuerpflichtig ( 1 Abs. 4 und 49 EStG). Für den Lohnsteuerabzug wird den ausländischen Arbeitnehmern auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ihres Arbeitgebers eine besondere Bescheinigung ( 39d Abs. 1 EStG) ausgestellt, die die für den Lohnsteuerabzug relevanten Merkmale enthält. Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung kann auch vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers gestellt werden (R 39d Abs. 5 Satz 1 LStR). 2 Mit den acht Mitgliedsstaaten existieren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA). Das Besteuerungsrecht hat der jeweilige Wohnsitzstaat, wenn 2 a) sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr in Deutschland aufhält und b) der Lohn nicht von einem Arbeitgeber bezahlt wird, der in Deutschland ansässig ist und Anmerkung: Das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung der steuerlichen Vorschriften befindet sich zurzeit im Gesetzgebungsverfahren. Hierin ist die Streichung des 39d EStG vorgesehen. Die Sonderregelungen in 39d EStG für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer können im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale teilweise entfallen. Soweit noch erforderlich, werden die Regelungen in den neu gefassten 39 Absatz 2 und 3 EStG sowie den 39a Absatz 4 - neu EStG übernommen. Die Beitreibungsrichtlinie muss bis spätestens zum in nationales Recht umgesetzt werden. c) der Lohn nicht von einer deutschen Betriebsstätte eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers übernommen wird. In den von uns betrachteten Fällen dürfte der Arbeitgeber in der Regel im Inland ansässig sein und somit Deutschland das Besteuerungsrecht besitzen. PRAXISTIPP : Sollten Zweifel wegen der häufig schwierigen Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, kann beim Betriebsstättenfinanzamt die Freistellungsbescheinigung beantragt werden, weil hierdurch die Haftung des Arbeitgebers für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer ausgeschlossen wird. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto ( 41 Abs. 1 EStG) aufzubewahren. 3 Wird die Freistellungsbescheinigung erst nachträglich vorgelegt, kann eine Korrektur der zunächst einbehaltene Lohnsteuer gemäß 41c Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgen. b) Aus Sicht des Arbeitnehmers Grundsätzlich gilt die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug insbesondere vom Arbeitslohn auf Grund des 50a EStG unterliegen, bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. Die Abgabe einer Steuererklärung entfällt. EU-/EWR- Bürger haben jedoch die Möglichkeit, die Veranlagung zu beantragen. Der Antrag 3 Vgl. 39b Abs. 6 EStG. 2
3 ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. 4 Es besteht für die ausländischen Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, bestimmte Frei-/ Hinzurechnungsbeträge, wie zum Beispiel Werbungs- und Kinderbetreuungskosten sowie Sonderausgaben, auf der Bescheinigung eintragen zu lassen ( 39d Abs. 1 EStG). Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, greift die Abgeltungswirkung nicht. Die Folge ist, dass eine Steuererklärung abgegeben werden muss ( 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Bst. a) EStG), sofern der Arbeitslohn mehr als p.a. beträgt. 5 Beschränkt Steuerpflichtige können auf Antrag nach dem Urteil des BFH vom (Az.: I R 28/10) - sich stets als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen. Die früheren Voraussetzungen, dass die Summe ihrer Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder das die ausländischen Einkünften unterhalb des Grundfreibetrags von 8004 liegen ( 1 Abs. 3 EStG), finden keine Anwendung mehr. Kirchensteuerpflichtig sind beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer hingegen nicht, da sie keinen Wohnsitz im Inland haben. Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung: Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung nach 40a Abs. 1 und 3 4 Vgl. 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. 5 Vgl. Anleitungen zur Einkommensteuererklärung beschränkt Steuerpflichtiger 2010; 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG. EStG ist für unbeschränkt, wie auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Aushilfskräfte zulässig. Der Arbeitgeber hat nicht zu prüfen, ob die Aushilfskraft noch in einem anderen Dienstverhältnis steht. Der Arbeitgeber kann die Pauschalbesteuerung durchführen, solange keine Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben ist, die Berichtigung einer Lohnsteuer-Anmeldung noch möglich und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Pauschalbesteuerung hat für den Arbeitnehmer zur Folge, dass er Aufwendungen, die mit dem pauschal besteuerten Arbeitsentgelt zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abziehen kann. 6 Beiträge zur Sozialversicherung: a) Prüfung der Versicherungspflicht Die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit für die acht neuen Staaten hat keinen Einfluss auf das Sozialversicherungsrecht. Es ist weiterhin nach der gültigen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor Beginn der Beschäftigung zu prüfen, in welchem Land die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Der ausländische Arbeitnehmer hat hierfür den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit auszufüllen und sich von den zuständigen Stellen bestätigen zu lassen. Diesen Fragebogen erhält er von der Arbeitsverwaltung seines Wohnsitzstaates. Exemplarisch ist diesem 6 R 40a.1 Abs. 1 LStR
4 PRAXISTIPP der Fragebogen für polnische Saisonarbeitnehmer als Anlage beigefügt. Unterliegt der beschränkt Steuerpflichtige mit seiner deutschen Beschäftigung dem Sozialversicherungsrecht seines Wohnsitzstaates, müssen Meldungen und Beiträge an den zuständigen Sozialversicherungsträger des Wohnsitzstaates abgeführt werden. Für im Ausland angestellte Arbeitnehmer, die in Deutschland während ihres bezahlten Urlaubes arbeiten, hat der Nachweis durch das Formular A1 (ehemals E 101) zu erfolgen. Dieses Formular gilt, entgegen seines Namens, auch für Nicht- Entsendefälle. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anwendung des jeweiligen Sozialversicherungsrechts: Deutsches Ausländisches SV-Recht SV-Recht im Ausland angestellter X Arbeitnehmer, arbeitet im Inland während seines bezahlten Urlaubs im Ausland angestellter X Arbeitnehmer, arbeitet im Inland während seines unbezahlten Urlaubs Arbeitslose X Schüler, Studenten, Hausfrauen und X Rentner Die meisten Steuerpflichtigen dürften, nach obigfen Ausführungen, in den überwiegenden Fällen der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung). b) Weitere Prüfkriterien Sofern z. B. Saisonarbeit in Deutschland von Personen durchgeführt wird, die in ihrem Wohnsitzstaat in einer ähnlichen Tätigkeit selbstständig sind, unterliegen diese dem ausländischen Sozialversicherungsrecht. 7 Der Nachweis, dass für diese Personen die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates gelten, erfolgt auch in diesem Fall durch den Vordruck A1. Das deutsche Sozialversicherungsrecht findet hingegen Anwendung, wenn die selbstständige Tätigkeit im Wohnsitzland nicht der Saisonarbeit ähnelt, ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt oder das Arbeitsverhältnis voraussichtlich länger als 24 Monate dauert. Die Sozialversicherungspflicht entfällt - mit Ausnahme der Unfallversicherung - wenn die Beschäftigung a) innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage beträgt (die Beschäftigungszeiten in anderen EU- Mitgliedstaaten werden angerechnet) und b) die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Insbesondere bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten, Hausfrauen, 7 Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/
5 Selbstständigen wird die Berufsmäßigkeit von der Bundesagentur für Arbeit verneint. Der Steuerpflichtige hat zum Zwecke der Prüfung der Versicherungspflicht/-freiheit den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/-freiheit, den er von seiner Arbeitsverwaltung seines Wohnsitzstaates erhält, beim Arbeitgeber vorzulegen. 8 Sollte das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung finden, muss die Anmeldung grundsätzlich mit der ersten Lohn-Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn, erfolgen. Dies gilt sowohl für sozialversicherungspflichtige, als auch für sozialversicherungsfreie Beschäftigungen z. B. den so genannten Minijobs ( 6, 13 DEÜV). Ausnahmen von dieser Grundregel bilden Beschäftigungen in den folgenden Branchen gemäß 28a Abs. 4 SGB IV: 1. im Baugewerbe, 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 3. im Personenbeförderungsgewerbe, 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, 5. im Schaustellergewerbe, 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft, 7. im Gebäudereinigungsgewerbe, 8. bei Unternehmen, die sich am Aufund Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 9. in der Fleischwirtschaft. Hier muss die Meldung bis zum Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gemeldet werden ( 7 DEÜV). Zu beachtende Arbeitsbedingungen: Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gilt für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer. 9 PRAXISTIPP : Entgegen dem reinen Wortlaut des Gesetzesnamens werden durch das AEntG nicht nur Enstendungsfälle erfasst. Die Regelungen des AEntG gelten auch für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer. Durch das AEntG werden Arbeitgeber im Inland zur Einhaltung von bestimmten Arbeitsbedingungen verpflichtet. Das AEntG differenziert bei den Arbeitsbedingungen zwischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zwingend branchenübergreifend Anwendung finden und solchen aus Tarifverträgen. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthalten Regelungen über: die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze, 8 Vgl. Merkblatt für Arbeitgeber zur Vermittlung und Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitnehmer und Schaustellergehilfen, Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). 9 Vgl. 1 AEntG. 10 Vgl. Schönfeld/Plenker, Lexikon für das Lohnbüro 2011, S
6 2. den bezahlten Mindestjahresurlaub, 3. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, 4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, 5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, 6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und 7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen. 11 Die Einhaltung von tarifverträglichen Arbeitsbedingungen gemäß 4 AEntG haben Arbeitgeber zu beachten, die überwiegend in den Branchen 1. des Baugewerbes einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes, 2. der Gebäudereinigung, 3. für Briefdienstleistungen, 4. für Sicherheitsdienstleistungen, 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, 7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst und 11 Vgl. 2 AEntG. 8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch tätig sind. Gültige und durch Rechtsverordnung verbindliche Mindestlohn-Tarifverträge aufgrund des AEntG gibt es zur Zeit im Elektrohandwerk, im Baugewerbe, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Dachdeckerhandwerk, in der Gebäudereinigung, in den Wäschereidienstleistungen, in der Abfallwirtschaft und in der Pflegebranche. 12 Weitere Informationen zu den Mindestlöhnen sowie zu den Arbeitsbedingungen in den eben angeführten Branchen können auch auf der Homepage der Zollverwaltung, der für die Kontrolle des AEntG zuständigen Behörde, abgerufen werden ( unter der Rubrik Entsendung von Arbeitnehmern ). Dieser PRAXISTIPP wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Der PRAXISTIPP entbindet den Steuerberater nicht von der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung. 12 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, Stand 1. April
7
8
9
10
Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn
TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität
MehrPolnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am
MehrBeispiele für öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen ein Arbeitgeber Daten eines Arbeitnehmers verarbeiten muss.
Annex A Beispiele für öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen ein Arbeitgeber Daten eines Arbeitnehmers verarbeiten muss. Examples of public provisions which require an employer to process data
MehrEin Gang durch das AEntG
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland durch Unternehmen mittels Arbeitnehmerentsendung Ein Gang durch das AEntG 1. Einführung Arbeitnehmerfreizügigkeit
MehrPersonaleinstellungsbogen für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Personaleinstellungsbogen für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum Familienstand Staatsangehörigkeit Bei nichtdeutscher Staatsangehörigkeit:
MehrAntrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug Bitte dem mit zwei Durchschriften einreichen Weiße Felder bitte ausfüllen.
MehrPersonaleinstellungsbogen für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Personaleinstellungsbogen für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum Familienstand Religion Staatsangehörigkeit Bei nichtdeutscher Staatsangehörigkeit:
Mehr3. BESTEUERUNG. Hierzu zählen insbesondere der Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, der Ertragsanteil einer Rente, Zins-
3. BESTEUERUNG Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht
Mehrnach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)
nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die
MehrI. Mindestlohn. Rechtsgrundlage für den Mindestlohn ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
1. Geltungsbereich der Mindestlöhne I. Mindestlohn 1. Geltungsbereich der Mindestlöhne Rechtsgrundlage für den Mindestlohn ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) 1 ). Danach finden in Rechts- und
MehrAushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung
Aushilfslohn - Geringfügige Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige (Tz. 3) 1. Dauerhaft geringfügig
MehrMärz 2017 Lohn & Personal
März 2017 Lohn & Personal Sonderserie - Gesetzlicher Mindestlohn In Deutschland ist ab dem 01.01.2015 ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von brutto EUR 8,50 je Zeitstunde in Kraft getreten.
MehrAntrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren
MehrKurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über
Mehrzdie Neuregelungen auf einen Blick
52b EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Aufhebung der Übergangsregelungen zur weiteren Anwendung der allgemeinen Vorschriften des LStAbzugsverfahrens im Übergangszeitraum des Jahres 2011-2012 z Fundstelle:
MehrNur per an FPF-Bezügezahlung
POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,- Dienstsitz Bonn - PF 30 02 52, 53182 Bonn HAUSANSCHRIFT Am Propsthof 78a, 53121 Bonn Nur per E-Mail an FPF-Bezügezahlung Behörden
MehrAnlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016
Formulare für Ihre Einkommensteuererklärung Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016 Ausgabe 2017 201600326201 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 Ausländische Einkünfte aus
Mehrnach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)
nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die
Mehrzdie Neuregelungen auf einen Blick
50 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Stärkere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z Anpassungen
MehrKurzfristige Beschäftigung. Achtung: Diese folgenden Ausführungen gelten für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018!
Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Achtung: Diese folgenden Ausführungen gelten für den Zeitraum 1. Januar 2015
MehrAntrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz
MehrLohnsteuer (LSt) in Deutschland
Lohnsteuer (LSt) in Deutschland LSt ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer ( 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten ( 38 Abs. 3 EStG).
MehrAnlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2018
Formulare für Ihre Lohnsteuer Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2018 Ausgabe 2019 2018 1 2 Name Vorname Anlage N-AUS X stpfl. Person / Ehemann / Person A 3 Steuernummer
MehrArbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg
Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Rosita Kasel 20.Januar 2016 Folie 1 Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Inhalt Folie I. Grundlagen
MehrAntrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren
MehrJahrestagung 2018 Forum Recht und Steuern Fallstricke bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen
Jahrestagung 2018 Forum Recht und Steuern Fallstricke bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen Referent: E. Hack Steuerberater Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse Worauf müssen Arbeitgeber achten?
MehrMissbrauch von Werkverträgen was tun?
Missbrauch von Werkverträgen was tun? Ein Schlaglicht auf die rechtlichen und politischen Handlungsmöglichkeiten Susanne Uhl, DGB S-H Nordwest, 29. November 2014 Problem Werkvertrag Status geklärt? Leiharbeit
MehrSteuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich
Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?
MehrFachliche Weisungen. Arbeitslosenversicherung. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV. 3 bis 6 SGB IV. Aus- und Einstrahlung
Gültig ab: 20.01.2018 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosenversicherung Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV 3 bis 6 SGB IV Aus- und Einstrahlung FW Seite 2 (01/2018) 3 bis 6 SGB
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1114 7. Wahlperiode 20.10.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Kontrolle des Mindestlohns in Mecklenburg-Vorpommern und
MehrBesteuerung von Expatriates und unselbständig Beschäftigten in Rumänien. Cluj-Napoca 14. Oktober 2014
Besteuerung von Expatriates und unselbständig Beschäftigten in Rumänien Cluj-Napoca 14. Oktober 2014 Referent: Sorana Celina CERNEA - Steuerberaterin & Wirtschaftsprüferin Ansässigkeit einer natürlichen
MehrIm ELStAM-Verfahren erhält der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale direkt von der Finanzverwaltung.
TK Lexikon Arbeitsrecht Arbeitspapiere Arbeitspapiere HI520226 Zusammenfassung LI1924226 Begriff Als Arbeitspapiere werden Dokumente bezeichnet, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Zusammenhang
Mehr3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften
BMF 31.07.2002 IV C 5 -S 2369-5/02 BStBl 2002 I 707 Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung
Mehr1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Polen 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht in Deutschland HI7693480 HI7693481 Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz
MehrAuswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung. Anna Wilde
Auswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung Anna Wilde Deutschland Verleiher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Entleiher Arbeitsvertrag Nichtig nach 9 Nr. 1 AÜG Nichtig nach
MehrPW - Entsendung von Arbeitnehmern Auskunftsersuchen betreffend Arbeitsbedingungen
[F1] Allgemeine Fragen zu den zentralen Bedingungen (Art. 3 (1)) [F101] Sind die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gesetzlich geregelt? [F102] Sind die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nur gesetzlich
MehrEine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,
ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt
MehrEinführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater
Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am 23. Januar 2013 1. Allgemeines
MehrEntgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei
TK Lexikon Sozialversicherung Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen HI2721049 Zusammenfassung LI1925291 Begriff Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie
MehrÜbersicht: geltende allgemeinverbindliche tarifliche Mindestlöhne nach Branchen (Anzahl aller Beschäftigten in der Branche in Klammern gerundet)
Bundesregierung - Übersicht vom 26.11.2014 Die Bundesregierung aktualisiert diese Übersicht in der Regel, wenn eine Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die jeweilige Branche das Bundeskabinett
MehrTeil C: Persönliche Steuerpflicht
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil C: Persönliche Steuerpflicht Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales
MehrAntrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz
MehrAnlage N-AUS. Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019
Anlage N-AUS Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019 201800326201 2018 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Mehr1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Griechenland 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Ansässigkeit nach dem DBA HI7679022 HI7679023 Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat
MehrDas Merkblatt soll die betroffenen Unternehmen bei der Abgabe der notwendigen Erklärungen
Merkblatt für die Abgabe einer Tariftreueerklärung nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz
MehrÜbersicht: geltende allgemeinverbindliche tarifliche Mindestlöhne nach Branchen (Anzahl aller Beschäftigten in der Branche in Klammern gerundet)
Übersicht: geltende allgemeinverbindliche tarifliche Mindestlöhne nach Branchen (Anzahl aller Beschäftigten in der Branche in Klammern gerundet) Geltende Mindestlöhne Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung
MehrSaisonarbeitskraefte.de Ltd alle Angaben ohne Gewähr!
Saisonarbeitskraefte.de Ltd Änderungen im Europäischen Sozialversicherungsrecht zum 1.5.2010 Auswirkungen der neuen EU-Verordnungen auf den Status von Saisonarbeitskräften und Saisonunternehmern EU-Verordnung
MehrAn diese Mindestlöhne müssen sich die Arbeitgeber halten
Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands Obentrautstraße 57 * 10963 Telefon: 030/21 02 17-30 Fax: 030/21 02 17-40 E-Mail: cgb.bund@cgb.info An diese müssen sich die Arbeitgeber halten Gesetzliche nach
MehrNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrSaisonbeschäftigung - Ausländische Beschäftigte und Sozialversicherung
Saisonbeschäftigung - Ausländische Beschäftigte und Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Saisonkräfte aus dem EU-Ausland/ dem EWR 2.1 Mehrfachbeschäftigte 2.2 Selbstständig Tätige 2.3
MehrSaisonarbeitskräfte aus Bulgarien
Am 01.01.2007 ist Bulgarien der Europäischen Union beitreten. Damit wird sich in vielen Fällen auch die sozialversicherungsrechtliche Situation der in Bulgarien wohnenden Personen, die eine Saisonarbeit
MehrMinijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. - Das Mindestlohngesetz im Detail / FAQ s zum Mindestlohn (BMAS)
Inhaltsverzeichnis 1. Präsentation Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug 2. Anlagen - Geringfügigkeitsrichtlinie vom 12.11.2014 - Befreiungsantrag Rentenversicherungspflicht
MehrFRAGEBOGEN FÜR MINIJOBS
Seite 1 von 5 FRAGEBOGEN FÜR MINIJOBS Erhebung zwingend notwendiger Angaben zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Bitte beantworten Sie die nachstehend aufgeführten Fragen und kreuzen
Mehr1. Gelten die Regelungen zur Tariftreue und zum Mindestentgelt für jeden öffentlichen Auftrag?
Merkblatt für die Abgabe einer Tariftreueerklärung und/oder Mindestentgelterklärung nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend
Mehr1. Gelten die Regelungen zur Tariftreue und zum Mindestentgelt für jeden öffentlichen Auftrag?
Merkblatt für die Abgabe einer Tariftreueerklärung und/oder Mindestentgelterklärung nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben
Mehrnach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)
nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die
MehrInformationen zum Tarifpaket / Mindestlohn
Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn Berlin, April 2014 Mindestlohn Peter Weiß Mitglied des Deutschen Bundestages Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion Gliederung 1.
MehrARBEITSMARKTZULASSUNG. Arbeitsgenehmigungsverfahren-EU
ARBEITSMARKTZULASSUNG Arbeitsgenehmigungsverfahren-EU Information zum Arbeitsgenehmigungsverfahren-EU Information zum Arbeitsgenehmigungsverfahren-EU für bulgarische, rumänische und kroatische Staatsangehörige
MehrEXPATRIATES Grundzüge im Zivil- und Steuerrecht aus Deutscher Sicht
Standorte Ahrensburg München EXPATRIATES Grundzüge im Zivil- und Steuerrecht aus Deutscher Sicht Rechtsanwälte I Notare mbb Rechtsanwälte Ein Streifzug durch die rechtlichen Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer
MehrGesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) AEntG Ausfertigungsdatum: 26.02.1996 Vollzitat: "Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom
MehrArbeits- u. sozialversicherungsrechtliche Fallstricke in der Landwirtschaft
Arbeits- u. sozialversicherungsrechtliche Fallstricke in der Landwirtschaft à Steuerberatung à Wirtschaftsprüfung à Rechtsberatung à Unternehmensberatung Finanzamt 1 Grundsatz der Sozialversicherungspflicht
MehrSofortmeldung. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweisen. 4. Details. 5. Wichtige Informationen Sofortmeldung aufrufen
Sofortmeldung Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1685 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. n 3.1. Sofortmeldung aufrufen 3.2. Sofortmeldung ausfüllen 3.3. Sofortmeldungen senden 4. Details
MehrMaterielle Änderungen und Verfahrensänderungen beim Lohnsteuerabzug
Materielle Änderungen und Verfahrensänderungen beim Lohnsteuerabzug - Nutzung der Vorteile des "Splittingverfahrens" nach deutschem Steuerrecht - Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ELStAM), die elektronische
MehrMerkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten
Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon
MehrINFO POST zur Kindertagespflege Dezember 2008 Seite 1-5. Steuerrecht
Steuerrecht Steuerrechtliche Behandlung der Einnahmen ab 2009 Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BFM) vom 17.12.2007 ( IV C 3 2342/07/0001) entfällt die Steuerfreiheit der Geldleistungen an Tagespflegepersonen.
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrSteuern in Deutschland
94 Welcome Centre Steuern in Deutschland Steuern in Deutschland 9 9.1 Aufenthalt mit Stipendium Philipps-Universität Marburg 95 Falls Sie Ihren Forschungsaufenthalt in Deutschland im Rahmen eines Stipendiums
MehrInformation zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz
Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz Seit dem 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn. Seit dem 01.01.2019 beträgt der Mindestlohn 9,19 brutto pro Arbeitszeitstunde. Gemäß
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1553 6. Wahlperiode 04.03.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen in
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
Mehr1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Litauen 1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI7679140 Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 11 ] Wenn der Arbeitnehmer
MehrDie (un)beschränkte Steuerpflicht. Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen
Die (un)beschränkte Steuerpflicht Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen 1 Inhaltsangabe - Unbeschränkte Steuerpflicht 1 (1) EStG - Beschränkte
MehrCheckliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Mehrvom 30. Mai 2000 Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt
823.211.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2000 Nr. 107 ausgegeben am 16. Juni 2000 Verordnung vom 30. Mai 2000 zum Gesetz über die Entsendung von Arbeitneh- mern (Entsendeverordnung) Aufgrund
MehrD i e n s t a n w e i s u n g S t e u e r N r. 1
Abteilung D - Dienstleistungszentrum - D 2.2 Bonn, 23. August 2006 - O 1959 13/06 - Tel. 01888/7030-9811 D i e n s t a n w e i s u n g S t e u e r N r. 1 Behandlung der Lohnsteuerkarten nach Abschluss
MehrAufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.
MehrEinige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer,
TK Lexikon Steuern Ausländische Arbeitnehmer Sozialversicherung 1 Beschäftigung in Deutschland HI726593 HI7621248 Jeder in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem
MehrVorwort Nur einige wenige Neuerungen im Überblick:
Vorwort Im Handbuch für Lohnsteuer und Sozialversicherung 2010 sind die für die Lohnabrechnung bedeutsamen Änderungen der bis zum 1.1.2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetze aus dem Bereich
MehrKröning & Partner S t e u e r b e r a t ungsgesellschaft mbb
Marc Sinner Steuerberater Dipl.-Ökonom Hartmut Westphal Steuerberater Mandanten-Info LOHN Mai 2016 Aufgrund zahlreicher Sozialversicherungsprüfungen ist festzustellen, dass die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung
MehrInfo Besteuerung deutsche Renten
Info Besteuerung deutsche Renten Änderung der Rentenbesteuerung in Deutschland Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat der deutsche Gesetzgeber die einkommensteuerrechtliche Behandlung von
MehrDie Besteuerung von Dienstnehmereinkünften nach dem DBA mit Deutschland
Die Besteuerung von Dienstnehmereinkünften nach dem DBA mit Deutschland Dieses Infoblatt soll Antworten darauf geben, in welchem Staat Bezüge versteuert werden, die ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer,
MehrMindestlohn das müssen Sie beachten!
Beachten Sie folgendes: Bundesweit gibt es derzeit für folgende Branchen gesetzliche Mindestlöhne, weil ein Tarifvertrag nach dem AEntG für allgemein verbindlich erklärt wurde. Wenn Ihr Unternehmen zu
MehrIntStR II unbeschränkte Steuerpflicht
Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte
MehrKurzfristige Beschäftigung, Prüfung der Berufsmäßigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Kurzfristige Beschäftigung, Prüfung der Berufsmäßigkeit Kurzfristige Beschäftigung, Prüfung der Berufsmäßigkeit HI946448 Kurzbeschreibung HI946448.1 Eine Voraussetzung für eine
MehrGrundstruktur der Einkommensteuer
ESt / Grundstruktur der ESt 1 Grundstruktur der Einkommensteuer Wesen und Umfang der Einkommensteuer Einordnung der Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb
MehrMindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Tarifvertragsgesetzes
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Tarifvertragsgesetzes - Stand: 1. Februar 2014 - I. Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
MehrEntwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.
TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in
MehrGRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier
GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN von Arbeitnehmern Sabine Meister, Jan Schuler Grenzüberschreitende Tätigkeiten 25. September 2017 Folie 1 Inhalt Folie 1. Welteinkommensprinzip.. 3 2. Grundsätze der Doppelbesteuerung.
Mehr1. Einleitung Besondere Regelungen Ausnahmen Abweichende Regelungen Anlage... 4
Veranstaltungsinformation "Mindestlohn" Geschäftsstellen Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Besondere Regelungen... 2 2.1 Ausnahmen... 2 2.2 Abweichende Regelungen... 3 Anlage... 4 Seite 1 1. Einleitung
MehrReferent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
7. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium
MehrSaisonarbeitskräfte Anmeldung Sozialversicherung Mindestlohn Lohnsteuer
Saisonarbeitskräfte Anmeldung Sozialversicherung Mindestlohn Lohnsteuer Inländische, geringfügig Beschäftigte Die Erklärung zur geringfügigen Beschäftigung (Formular) ist zur eigenen Absicherung erforderlich.
Mehr