Darf ein Arzt irren? Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Gutachterkommission Nordrhein

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1 Darf ein Arzt irren? Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Gutachterkommission Nordrhein

2 Fehldiagnose Vertretbare Fehlinterpretation Unvertretbare Fehlinterpretation = Fehler bei der diagnostischen Untersuchung, Nichterhebung von (Kontroll)-Befunden => einfacher Behandlungsfehler Fulminanter Irrtum = Deutung der Erkrankung in unvertretbarer Weise, Unterlassen elementarer (Kontroll)-Untersuchungen oder unverständliches diagnostisches Vorgehen => grober Behandlungsfehler mit Umkehr der Beweislast

3 Grundlegende Rechtsbegriffe Behandlungsfehler ist auch ein Diagnosefehler. Ein solcher kann liegen in der Verkennung oder unzureichenden Auswertung von Krankheitssymptomen in der ungenügenden Abklärung von Verdachtsdiagnosen oder in Verstößen gegen die Pflicht zur Erhebung gebotener Befunde

4 Diagnosepflichten Anamnese- und Befunderhebung Dokumentationspflicht = Arbeitsdiagnose, Sicherungsaufklärung -> Kontrollbefunde im Verlauf und bei Nichtansprechen auf Therapie -> Weiterführende Diagnostik

5 Diagnosepfad Umknicktrauma 1. Tag 2. Tag 3-4 Wo. Kein Frakturverdacht Klinisch Frakturverdacht Anhaltende Beschwerden Keine Rö Keine Rö RÖ Keine Rö/ diff.-diag. Untersuchung Keine Haftung trotz Fraktur Haftung wenn Fraktur Kein Frakturnhinweis Frakturhinweis verkannt Haftung wenn Fraktur Keine Haftung trotz Fraktur Haftung Rö, CT, MRT Kein Frakturhinweis Frakturhinweis verkannt Keine Haftung trotz Fraktur Haftung

6 Stufendiagnostik Differentialdiagnose Arbeitsdiagnose Invasive Diagnostik Indikation? Prognose? Risiko? Therapie Stufendiagnostik Konsil Beratung

7 Grober Behandlungsfehler 1. Unterlassen der zweifelsfrei und dringend gebotenen Befunderhebung war schlechterdings unverständlich - > Beweislastumkehr, es sei denn, der Ursachenzusammenhang ist äußerst unwahrscheinlich! 2. Unterlassen der Befunderhebung war zwar einfacher Behandlungsfehler: -> Aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte die sachgerechte Befunderhebung einen so gravierenden Befund ergeben, dass die Nichtreaktion auf diesen Befund ein fundamentaler Fehler war, so gilt Beweislast wie beim groben Fehler!

8 Kasuistik 66-jähriger Notfall-Patient am Samstagnachmittag mit starken Rückenschmerzen in Höhe untere BWS, die bis in den Bauch und die Beine ziehen, Kribbelparästhesien der Hände, Z.n. Bandscheiben- OP, bek. rez. Lumbalgie, Atenolol retard RR 170/100 mmhg, Puls 72/Min. Infiltration 0,5% Bupivacain, ab Uhr Analgetikamischinfusion, Uhr 1 Amp. Dipidolor i.m., Keinerlei Besserung : ab Uhr 2. Analgetikamischinfusion: Uhr geringe Besserung, 1.20 Uhr tot im Bett aufgefunden

9 Fazit Auch ein Arzt darf irren! Prophylaxe Pflichten ernst nehmen auch oder gerade wenn der Patient viel Zeit in Anspruch nimmt und/oder sich keine Besserung einstellen will. Eigene Dokumentation prüfen, ob etwas aus dem Rahmen fällt oder etwas fehlt. Mündlich übermittelte Normal -Befunde des Patienten differential-diagnostisch in Frage stellen, wenn es nicht ins Bild passt!

10 Drei Monate auf Bewährung für nicht erkannten Infarkt Allgemeinarzt wegen fahrlässiger Tötung verurteilt NEU-ISENBURG (juk). Der medizinische Fortschritt ist auch ein Fluch für Ärzte. Inzwischen müssen Mediziner im Notdienst damit rechnen, bei Diagnosefehlern, etwa bei nicht erkanntem Herzinfarkt, wegen fahrlässiger Tötung angeklagt zu werden. Diese bittere Erfahrung machte ein Hausarzt: Er wurde vom Landgericht Potsdam zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung. Der Schuldspruch, der rechtskräftig ist: fahrlässige Tötung durch Unterlassen (Az: 27 Ns 96/07). Der Arzt war während des kassenärztlichen Notdienstes zu einer 44-Jährigen gerufen worden, die einen akuten Herzhinterwandinfarkt erlitten hatte. Trotz Übelkeit, Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Arm verwarf der Arzt eine differenzialdiagnostische Abklärung und wies die Frau auch nicht in eine Klinik ein. Sie starb. Nach Aussagen von Juristen zeigt das Urteil beispielhaft, wie der medizinische Fortschritt den Ärzten auch immer mehr Verantwortung aufbürdet. "Je weiter die Technik voranschreitet, desto mehr erwartet man vom Arzt, dass er sich diesem Stand anpasst, auch bei der Diagnose", sagt Strafrechtler Uwe Lehnhart. Früher scheiterte die Verurteilung eines Mediziners bisweilen an der Kausalität für den Tod des Patienten. Das Argument: Auch bei einer zutreffenden Diagnose wäre es schlecht um den Patienten bestellt gewesen. Selbst wenn die richtigen Hilfsmaßnahmen ergriffen worden wären, hätte er den Infarkt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überlebt. Heute dagegen habe sich etwa die kardiologische Versorgung erheblich verbessert und damit die Überlebenswahrscheinlichkeit des Betroffenen.

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