Selbstbestimmungsrecht und Patientenverfügung

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1 Selbstbestimmungsrecht und Patientenverfügung

2 Patientenverfügung Selbstbestimmungsrecht Studie über die rechtlichen, ethischen und faktischen Erfahrungen nach In-Kraft-Treten des PatVG 2009 Verbreitung der Patientenverfügung stellt eher Ausnahme dar 3,5 % der Bevölkerung hat PV größte Gruppe zwischen 60 und 69 Jahren Minderjährige keine PV Anteil der verbindlichen PV beträgt 32 % beachtl. PV: nur 39 % lassen sich von Arzt beraten nur 9 % Beratung Jursit Grundsätzliche Haltung zur PV 58 % der Bevölkerung hat sich noch nie mit dem Thema beschäftigt der Anteil der unter 30-Jährigen liegt sogar bei 71 %

3 Patientenverfügung Selbstbestimmungsrecht Studie über die rechtlichen, ethischen und faktischen Erfahrungen nach In-Kraft-Treten des PatVG % der Bevölkerung ohne PV geben an, eine PV errichten zu wollen 13 % meinen, die Angehörigen sollen für sie entscheiden 6 % sagen aus, der Arzt soll entscheiden 7 % wollen, dass alles medizinische Mögliche getan wird Häufigkeit in absoluten Zahlen Laut Studie haben Personen eine PV davon sind etwa verbindliche PV Zahlen: Notare, Rechtsanwälte und Patientenvertretungen 5000 verbindliche PV (0,06 % der Bevölkerung) laut Ministerium (1,12 %)

4 Patientenverfügung Selbstbestimmungsrecht Sterben in Würde Parlamentarische Enquete- Kommission Regierungsprogramm: Befassung einer Kommission mit Fragestellungen zum Lebensende Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sollen einfacher werden Vorsorgedialog wird diskutiert Ausweitung der Vertretungsbefugnis naher Angehöriger Patientenverfügung Zugangshürden seinen zu minimieren Patientenwille ist die Maxime der medizinischen Behandlung

5 Selbstbestimmungsrecht Was ist Selbstbestimmung (Privatautonomie)? Die Rechtsordnung räumt dem einzelnen weitgehend die Möglichkeit ein, seine rechtlichen Beziehungen zur Umwelt nach seinem eigenen Willen frei zu gestalten. Grenzen: durch die Rechtsordnung selbst Gefährdung von höheren Gütern Patient entscheidet allein Arzt hat nur zu beraten

6 Selbstbestimmungsrecht Einwilligung in Behandlung Die Einwilligung ist die Legitimation für die Behandlung. Die Einwilligung ist die Grenze des Handelns durch den Arzt. Ohne Einwilligung liegt eine eigenmächtige Behandlung vor. Damit man einwilligen kann, muss eine Aufklärung stattfinden. Der Patient muss wissen, in was man einwilligt. Um das Selbstbestimmungsrecht ausüben zu können, muss die Urteils- und Einsichtsfähigkeit vorliegen.

7 Selbstbestimmungsrecht Einwilligung Was ist Behandlung alle therapeutischen, diagnostischen, prophylaktischen und schmerzlindernden Maßnahmen Aufklärung: Grundpfeiler jeder Einwilligung ist die Aufklärung; laut OGH ist das persönliche Gespräch ausschlaggebend informed consent Patientenverfügung: nur verbindliche, bei ausreichender Aufklärung

8 Selbstbestimmungsrecht Einwilligung Einwilligungsfähigkeit grundsätzlich bei Volljährigkeit Ausnahmen: bei Kindern (Unterscheidung nach Lebensalter) volljährige Personen mit geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung Ansonsten: Erorschung des mutmaßlichen Willens

9 Selbstbestimmungsrecht Probleme des Selbstbestimmungsrechtes Toleranz des Arztes Bindung an Entscheidung einer an sich sinnlosen Behandlung bzw. unterlassenen Behandlung durch den Arzt Mutmaßlicher Wille Suizid z.b.: Bluttransfusion (Ausnahme: Kinder) Zusammenfassung: Es obliegt heute den Patienten, Entscheidungen zu treffen; der Arzt ist grundsätzlich daran gebunden.

10 Patientenverfügung Gesetzliche Rahmenbedingungen der Verfügung Vorarlberger Spitalgesetz Patientencharta 48 Abs 4: Patientenverfügungen, in denen für den Fall des Verlustes der Handlungsfähigkeit das Unterbleiben bestimmter Behandlungsmetzhoden gewünscht wird, sind zu dokumentieren und der Krankengeschichte beizufügen, damit bei allfälligen Entscheidungen darauf Bedacht genommen werden kann. Artikel 18: Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann. Patientenverfügungsgesetz

11 Patientenverfügung Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Maßnahme ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Die Verfügung möchte einen Weg zwischen sinnloser Sterbeverlängerung und nicht verantwortbarer Lebensverkürzung aufzeigen. Sie dient als Kommunikationsbrücke zwischen Arzt und Patient, wenn ein direktes Gespräch nicht mehr möglich ist.

12 Patientenverfügung Die Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss zum Zeitpunkt einsichts- und urteilsfähig sein. Er muss in der Lage sein, den Grund und die Bedeutung der von ihm abgelehnten Behandlung einzusehen. Er muss also hinsichtlich der Diagnose, der Behandlungsalternativen sowie ihrer Risiken und Chancen den Wert seiner Güter und Interessen erfassen und sein Verhalten danach ausrichten. Im Zweifel muss die Urteilsfähigkeit vom Arzt bestätigt werden.

13 Patientenverfügung Verbindliche Patientenverfügung Medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, müssen konkret beschrieben sein oder Sich aus dem Gesamtzusammenhang ergeben Patient muss die Folgen der Verfügung zutreffend einschätzen Umfassende ärztliche Aufklärung (Information über Wesen und Folgen der Verfügung für die medizinische Behandlung) Arzt bestätigt die Aufklärung und das Vorliegen der Urteilsund Einsichtsfähigkeit; auch die Einschätzung des Patienten

14 Patientenverfügung Verbindliche Patientenverfügung Zur Verbindlichkeit wird auch eine Unterschrift von einem Notar, Rechtsanwalt oder einem rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung benötigt. Aufklärung über Folgen Aufklärung über Widerrufsmöglichkeiten Auf die Aufklärung kann nicht verzichtet werden Erneuerung längstens nach fünf Jahren

15 Patientenverfügung Beachtliche Patientenverfügung Sollten die zuvor genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, liegt nur Beachtlichkeit vor. Erforschung des mutmaßlichen Willens wie würde der Patient in der gegebenen Situation entscheiden, wenn er alle Umstände wissen würde Erforschung aller Anhaltspunkte, die den Willen erkennen lassen; Bewertung der Anhaltspunkte und Abwägung dieser gegeneinander Eine beachtliche Verfügung ist bei Ermittlung des Willens umso mehr zu beachten, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Verfügung erfüllt

16 Patientenverfügung Gemeinsame Bestimmungen: Unwirksamkeit bei Irrtum, List, Täuschung Zwang oder aber wenn der Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist. Sollte sich der Stand der medizinischen Wissenschaft wesentlich geändert haben (seit dem ärztlichen Aufklärungsgespräch), liegt ebenso Unwirksamkeit vor Widerruf oder Erkennen, dass die nicht mehr gültig sein kann Zusätzliche Erklärungen können aufgenommen werden Die Verfügung lässt medizinische Notfallversorgung unberührt

17 Patientenverfügung Probleme Gesetzliche Diktion: es wird Bedacht genommen Kosten Akzeptanz Verständnis - Kompliziertheit

18 Patientenverfügung Diese Patientenverfügung wird gemäß Patientenverfügungsgesetz (BGBl. I Nr. 55/2006) errichtet. Dieses Formular wurde in Zusammenarbeit mit den Bundesministerien für Gesundheit und Frauen und für Justiz erarbeitet. Es wird von der Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Patientenanwälte empfohlen. Patientenverfügung: Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, bei klarem Bewusstsein, ohne Druck und Zwang, nach reiflicher Überlegung und in Kenntnis der rechtlichen Tragweite erstelle ich diese Patientenverfügung für den Fall, dass ich in Folge einer Krankheit meinen Willen als Patient(in) nicht mehr fassen oder in welcher Form auch immer äußern kann (z.b. Bewusstlosigkeit). Solange ich diese Patientenverfügung nicht widerrufe oder eine von mir vorgenommene Änderung vorliegt, gilt diese Patientenverfügung als Ausdruck meines Willens. Ich errichte diese Urkunde in der Absicht, eine Patientenverfügung zu errichten. Diese Patientenverfügung ist beachtlich, auch wenn die Seite 4 nicht vollständig ausgefüllt ist. Als beachtliche Patientenverfügung muss sie von meinem Behandlungsteam als wichtige Orientierungshilfe berücksichtigt werden. (Ein ärztliches Aufklärungsgespräch wird in jedem Fall empfohlen!)

19 Patientenverfügung 1. Meine Daten: Name: Vorname: Geburtsdatum: Straße: PLZ, Wohnort: allenfalls: Telefon: Geburtsort: Rel.-Bek.: 2. Beschreibung meiner persönlichen Umstände und Einstellungen: Damit meine behandelnden ÄrztInnen für den Fall, dass ich mich während meiner medizinischen Behandlung nicht mit ihnen verständigen kann, meinen Willen als Patient(in) besser beurteilen können, halte ich Folgendes über meine Einstellung zu meinem Leben, meiner Gesundheit und Krankheit, meinem Sterben und meinem Tod fest:

20 Patientenverfügung 3. Meine Vertrauenspersonen Folgende Person(en) dürfen ärztliche Auskunft über meinen Gesundheitszustand erhalten und ÄrztInnen Auskunft über mich geben: Name: Straße: Telefon: Name: Straße: Telefon: Vorname: PLZ, Wohnort: Vorname: PLZ, Wohnort: 4. Meine Ärztin / Mein Arzt der / die mich beim Erstellen meiner Patientenverfügung aufgeklärt und beraten hat, steht für Auskünfte zur Patientenverfügung zur Verfügung: Name: Vorname: 5. Inhalt der Patientenverfügung Folgende medizinische Behandlungen, die ich im Folgenden konkret beschreibe, lehne ich ab: (Formulierungshilfen können Sie dem beigefügten Informationsmaterial entnehmen)

21 Patientenverfügung Sonstige Inhalte: (Formulierungshilfen können Sie Informationsmaterial entnehmen) dem beigefügten Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich meine Patientenverfügung selbst errichtet habe. Ort, Datum: Unterschrift: Zeugen: Für den Fall, dass die/der Errichtende wegen eines körperlichen Gebrechens nicht in der Lage ist zu unterschreiben: (siehe Hinweise aus dem beiliegenden Informationsmaterial) 1. Zeuge/in: 2. Zeuge/in: Name und Unterschrift: Name und Unterschrift:

22 Patientenverfügung Ärztliche Aufklärung: Als Ärztin / Arzt habe ich mit der Patientin / dem Patienten ein ausführliches Gespräch geführt. Diese(r) ist zum Zeitpunkt der Beratung in der Lage, das Besprochene zu verstehen und ihren / seinen Willen danach zu richten. Im Gespräch haben wir die gesundheitliche Ausgangslage und die medizinischen Folgen der im Einzelnen abgelehnten Maßnahmen umfassend besprochen und ich beschreibe den Inhalt dieses Gespräches wie folgt: Nur wenn diese Seite ab hier vollständig ausgefüllt ist, ist diese Patientenverfügung für meine behandelnden ÄrztInnen verbindlich. Verbindliche Patientenverfügung: Ich als Ärztin / Arzt habe die Patientin / den Patienten über Wesen und Folgen der Patientenverfügung ausführlich informiert.

23 Patientenverfügung Die Patientin / Der Patient schätzt die medizinischen Folgen der Patientenverfügung zutreffend ein, weil Ort, Datum: Name, Unterschrift und Stampiglie Ärztin/Arzt: Errichtung vor einem rechtskundigen Patientenvertreter / Patientenanwalt oder vor einem Notar bzw. Rechtsanwalt: Der Patient wurde über die Folgen seiner Patientenverfügung und über die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs belehrt. Ort, Datum: Name, Unterschrift und Stampiglie des rechtskund. Patientenvertreters, Notars bzw. Rechtsanwaltes

24 Erneuerung einer Patientenverfügung gem. 7 Abs. 1 Patientenverfügungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 55/2006) Ich, Hr./Fr...., geboren am..., wohnhaft in erkläre hiermit nach reiflicher Überlegung und erfolgter ärztlicher Aufklärung, dass ich meinen in der Patientenverfügung vom... erklärten Willen unverändert aufrecht erhalte und formell erneuere. Ort, Datum: Unterschrift:......

25 Zeugen: Für den Fall, dass die/der Erkrankte nicht in der Lage ist zu unterschreiben, muss sie/er bei Unterschrift ein Handzeichen setzen; dieses muss entweder notariell oder gerichtlich beglaubigt sein oder vor zwei Zeugen erfolgen. Einer der Zeugen muss den Namen der Person, die mit Handzeichen gefertigt hat, unter dieses Handzeichen setzen.wenn auch ein Handzeichen nicht möglich ist, muss die Errichtung der Patientenverfügung von einem Notar (oder Gericht) beurkundet werden. 1. Zeuge/in: 2. Zeuge/in: Name und Unterschrift: Name und Unterschrift:......

26 Ärztliche Aufklärung durch Hrn. Dr./Fr. Dr.: Als Ärztin/Arzt bestätige ich nach einem ausführlichen Gespräch über die Erneuerung dieser Patientenverfügung mit der Patientin/dem Patienten, dass diese(r) zum Zeitpunkt dieser Beratung in der Lage ist, das Besprochene zu verstehen und ihren/seinen Willen danach zu richten. Die gesundheitliche Ausgangslage und der Wille der Patientin/des Patienten haben sich gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Errichtung der Patientenverfügung nicht geändert. Ich habe die Patientin/den Patienten unter Berücksichtigung des nunmehr aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaften über Wesen und Folgen der erneuerten Patientenverfügung für die medizinische Behandlung ausführlich informiert und bestätige, dass die Patientin/der Patient die medizinischen Folgen der Patientenverfügung weiterhin zutreffend einschätzt.

27 Ergänzend führe ich dazu an: Ort, Datum: Name, Unterschrift, Stampiglie Ärztin/Arzt: Errichtung vor einem rechtskundigen Patientenvertreter: Ich habe die Erklärende/den Erklärenden über das Wesen der Erneuerung eines verbindlichen Patientenverfügung und die rechtlichen Folgen sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs neuerlich belehrt. Insbesondere habe ich darauf hingewiesen, dass die Verfügung vom Arzt in aller Regel befolgt werden muss, selbst dann, wenn die untersagte Behandlung medizinisch indiziert ist. Ort, Datum: Name, Unterschrift und Stampiglie des rechtskundigen Patientenvertreters:......

28 Vorsorgedialog: Durch dokumentierte und immer wieder stattfindende Gespräche kann der Wille bzw. der mutmaßliche Wille der BewohnerInnen so dokumentiert werden, dass auch in Krisensituationen für Betreuende, Betroffene und Angehörige Sicherheit und eine solide Grundlage für Entscheidungen vorhanden sind. Der Vorsorgedialog gewährleistet, dass die Wünsche der BewohnerInnen respektiert und umgesetzt werden.

29 Danke Für Ihre Aufmerksamkeit

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