Teilungsordnung. Inhaltsverzeichnis. Vorwort. 1 Anwendungsbereich. 2 Form des Versorgungsausgleichs. 3 Bestimmung des Ausgleichswertes

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1 Richtlinie für den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) auf der Grundlage des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) in der seit dem gültigen Fassung Teilungsordnung Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 Anwendungsbereich 2 Form des Versorgungsausgleichs 3 Bestimmung des Ausgleichswertes 4 Bewertung einer laufenden Versorgung 5 Interne Teilung 6 Kosten der internen Teilung 7 Verwaltung der Zusage des Berechtigten 8 Schlussbestimmungen 9 In-Kraft-Treten

2 Vorwort Zum 1. September 2009 ist die Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Die Reform soll im Fall der Scheidung zu mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der Versorgungen führen. Künftig wird jedes in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt (Realteilung). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenes Anrecht im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten (interne Teilung). Er nimmt gleichberechtigt an den Chancen und Risiken des erworbenen Anrechts teil. Die externe Teilung, also die Übertragung auf einen anderen Versorgungsträger, ist gesetzlich nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen. Mit der Reform des Versorgungsausgleichs soll im Vergleich zum bisherigen Recht eine gerechtere Teilung aller ehezeitlichen Versorgungsanrechte erreicht werden. Darüber hinaus haben die Eheleute im Vergleich zu früher größere Gestaltungsmöglichkeiten, umfassende Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen. Das bisherige, gerade noch von Experten durchschaubare Recht wurde erheblich vereinfacht und die Verteilung auf mehrere Gesetze durch Konzentration auf ein einziges Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) aufgegeben.

3 Richtlinie für den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) 1 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie regelt im Falle der Ehescheidung die Teilung der Anrechte auf betriebliche Altersversorgung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). (2) Auszugleichen sind alle Anrechte auf der Grundlage der 2, 3 VersAusglG, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte (Verpflichteter) während der Ehezeit erworben hat und die er nach den gesetzlichen Regelungen gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten (Berechtigter) ausgleichen muss. (3) Der persönliche Anwendungsbereich bezieht sich auf die von den Kassenmitgliedern der Ruhegehaltskasse der DAG (Stiftung)... (nachfolgend: Ruhegehaltskasse) begünstigten Personen. (4) Der Teilung unterliegen nicht Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung, die in einem vor Ehebeginn beendeten Arbeitsverhältnis begründet worden sind. (5) Bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft findet diese Richtlinie entsprechend Anwendung auf die Teilung von Anrechten gemäß 20 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). 2 Form des Versorgungsausgleichs (1) Der Versorgungsausgleich erfolgt grundsätzlich in Form der internen Teilung gemäß 10 ff. VersAusglG. (2) In den Fällen des 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG i.v.m. 17 VersAusglG kann die Ruhegehaltskasse verlangen, dass die externe Teilung gemäß 14 ff. VersAusglG vorgenommen wird. Dies gilt nicht, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann ( 14 Abs. 5 VersAusglG). (3) Die Ehegatten können gemäß 6-8 VersAusglG Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen, soweit die Regelungen dieser Richtlinie nicht entgegenstehen. 3 Bestimmung des Ausgleichswertes (1) Der Ausgleichswert ist die sich gemäß 1, 5 VersAusglG ergebende Hälfte des Wertes des Ehezeitanteils des zu teilenden Anrechtes und wird in Form eines Kapitalwertes zum Ende der Ehezeit ermittelt. (2) Auf Basis der vom Familiengericht mitgeteilten Daten ermittelt die Ruhegehaltskasse den Ehezeitanteil des Anrechtes und teilt diesen dem Familiengericht mit.

4 (3) Der Wert des Anrechts nach 45 Abs. 1 VersAusglG entspricht dem Kapitalwert nach 4 Abs. 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit des Verpflichteten spätestens zum Ehezeitende beendet ist. Das Anrecht ergibt sich also als Anwartschaftsbarwert der unverfallbaren Anwartschaft nach 2 Abs. 1 BetrAVG, d. h. als Anwartschaftsbarwert der quotierten Versorgungsleistung. Dabei entspricht die Quotierung dem Verhältnis aus der Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende (m) und der gesamten erreichbaren Dienstzeit bis zur Regelaltersgrenze (n). Bei der Ermittlung der zu quotierenden Versorgungsleistungen (R) ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. (4) Der Ehezeitanteil des Anrechts bestimmt sich gemäß 45 Abs. 2 VersAusglG durch Multiplikation des Werts des Anrechts gemäß Absatz 3 mit dem Quotienten aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit (k) und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende (m). Der Ehezeitanteil des Anrechts entspricht dem Anwartschaftsbarwert von Versorgungsleistungen der Höhe (k/n) * R. (5) Die Berechnung des Anwartschaftsbarwertes erfolgt nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gem. HGB-Ansatz (BilMoG) 1 zum letzten Bilanzstichtag vor dem Ehezeitende. (6) Die Ruhegehaltskasse unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des sich hieraus ergebenden Ausgleichswertes. 4 Bewertung einer laufenden Versorgung Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase, so erfolgt die Bewertung unter entsprechender Anwendung von 3 Abs. 4 und 5 mit Berücksichtigung der tatsächlichen Werte für die zu teilende Leistung und die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit bis zum Leistungsbeginn. An die Stelle der Anwartschaftsbarwerte tritt in diesem Fall der Barwert einer laufenden Leistung. 5 Interne Teilung (1) Im Falle der internen Teilung wird zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam wird, für den Berechtigten ein eigenständiges, von dem Verpflichteten und seinem Überleben unabhängiges Anrecht auf Gewährung einer betrieblichen Versorgungsleistung wegen Alters (Altersrente) begründet. Leistungen wegen Invalidität oder Tod werden dem Berechtigten bzw. seinen Hinterbliebenen nicht gewährt. Die Umrechnung des Kapitalwerts in eine Altersrente ohne Einbeziehung des Risikoschutzes gegen Invalidität und Tod führt zu einer höheren Altersrente (Ausgleich gemäß 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG). Eine Wartezeit für den Bezug der Altersrente gilt für den Berechtigten als erfüllt. (2) Der Monatsbetrag der Altersrente für den Berechtigten, die er bei erstmaliger Inanspruchnahme ab dem Kalendermonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ( 35, 235 SGB VI) erhält, ergibt sich aus dem als Kapitalwert ermittelten Ausgleichswert nach Abzug der hälftigen Teilungskosten gemäß 6 nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Verwendung des Endes der Ehezeit als Berechnungsstichtag. Hierfür werden die gleichen Rech- 1 PUC-Methode, Zinssatz gem. Rückstellungsabzinsungsverordnung ( 253 Abs. 2 HGB), aktuelle Sterbetafel, für 2009 ist dies RT 2005 G mod.

5 nungsgrundlagen und Berechnungsparameter verwendet, mit denen der Kapitalwert ermittelt wurde, jedoch unter Zugrundelegung der für den Berechtigten maßgeblichen biometrischen Werte für eine Anwartschaft auf Altersversorgung ohne Anwartschaft auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod. (3) Nimmt der Berechtigte die Altersrente vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze erstmalig in Anspruch, wird der zunächst nach Absatz 2 ermittelte Monatsbetrag der Altersrente dauerhaft um einen Abschlag von 0,5 % für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vermindert. (4) Hat der Berechtigte zum Ende der Ehezeit die Regelaltersgrenze bereits erreicht, ergibt sich abweichend von Absatz 2 und 3 der Monatsbetrag der Altersrente aus dem als Kapitalwert ermittelten Ausgleichswert nach Abzug der hälftigen Teilungskosten gemäß 6 nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Verwendung des Endes der Ehezeit als Berechnungsstichtag. Hierfür werden die gleichen Rechnungsgrundlagen und Berechnungsparameter verwendet, mit denen der Kapitalwert ermittelt wurde, jedoch unter Zugrundelegung der für den Berechtigten maßgeblichen biometrischen Werte für eine laufende Altersrente ohne Anwartschaft auf Hinterbliebenenleistungen. (5) Die Altersrente wird auf Verlangen des Berechtigten gewährt, sobald er a. die für ihn geltende Regelaltersgrenze erreicht hat; b. vor Erreichen der Regelaltersgrenze durch Vorlage eines Rentenbescheides nachweisen kann, dass er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente bezieht (vorgezogene Altersrente); c. wenn er die Voraussetzungen für den Bezug einer Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllen kann, für den Bezug der vorgezogenen Altersrente nachweist, dass er das Alter für den frühestmöglichen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat und sein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Hinzuverdienstgrenze nach 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht überschreitet. (6) Der Berechtigte hat die Altersrente gegenüber der Ruhegehaltskasse schriftlich zu beantragen. Die Altersrente wird an den Berechtigten jeweils monatlich in Höhe des sich nach Absätzen 2 bis 4 ergebenen Monatsbetrages gezahlt, frühestens ab dem Kalendermonat der Antragstellung. (7) Das Anrecht des Verpflichteten wird dadurch gekürzt, dass dessen Barwert in Höhe des vom Familiengericht festgesetzten Ausgleichswertes zuzüglich der hälftigen Teilungskosten gemindert wird. Die zugesagte Risikostruktur bleibt erhalten und die Leistungen werden gleichmäßig reduziert. 6 Kosten der internen Teilung (1) Die bei der internen Teilung entstehenden Kosten werden gemäß 13 VersAusglG mit den Anrechten der beiden Ehegatten jeweils hälftig verrechnet. (2) Die Ruhegehaltskasse veranschlagt für die nach Abs. 1 entstehenden Kosten 2 % des Ehezeitanteils nach 3, mindestens 250 Euro und höchstens Euro. (3) Die Ruhegehaltskasse legt die Kosten in dem Vorschlag des Ausgleichswertes an das Familiengericht dar und begründet sie.

6 7 Verwaltung der Zusage des Berechtigten (1) Die Ruhegehaltskasse verwaltet die Zusage zugunsten des Berechtigten wie die eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers des Kassenmitgliedes, das dem Verpflichteten die geteilte Zusage erteilt hat. Insbesondere kann der Berechtige erst im Versorgungsfall über die Versorgungsleistung verfügen. (2) Anteilige Verwaltungskosten werden vom Kassenmitglied für den Berechtigten ebenso erhoben, wie sie für einen seiner ausgeschiedenen Arbeitnehmer erhoben würden. (3) Die Ruhegehaltskasse wird den Berechtigten insoweit wie einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer behandeln und verwalten. Dementsprechend ist die Ruhegehaltskasse verpflichtet, den Berechtigten dem Träger der Insolvenzsicherung als Begünstigter zu melden, Beiträge zur Insolvenzsicherung abzuführen, die Auszahlung bei Fälligkeit der Leistung aus der Zusage abzuwickeln, inkl. Abfuhr von Steuern und Sozialabgaben, und die Rentenanpassungsprüfung gemäß 16 BetrAVG vorzunehmen. 8 Schlussbestimmungen (1) Für alle hier nicht geregelten Sachverhalte gelten die gesetzlichen Regelungen. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Richtlinie nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in dieser Richtlinie eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelungen bzw. zur Ausfüllung von Lücken treten die gesetzlichen Bestimmungen. 9 In-Kraft-Treten Diese Richtlinie löst am Tage nach ihrer Genehmigung durch das Kuratorium am 10.Dezember 2015 die Richtlinie vom 01.September 2009 ab und gilt für Versorgungsausgleichsverfahren, die nach dem 10.Dezember 2015 durchgeführt werden.

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