Willkommen zur Branchenkunde ük3 14/17 Register 5 Einführung STEUERWESEN. Nico Rhyner - kantonaler Steuerkommissär JP
|
|
- Anneliese Bergmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Willkommen zur Branchenkunde ük3 14/17 Register 5 Einführung STEUERWESEN Nico Rhyner - kantonaler Steuerkommissär JP
2 Agenda 1. Kurze Vorstellungsrunde Präsenz 2. ük2 Register 5 Steuern a. Grundlagen / Überblick / Filmsequenz b. direkte und indirekte Steuern c. Steuerarten inkl. Nebensteuern ( ük5 Register 9 Steuern Ausblick ) a. Ausfüllen einer Steuererklärung b. Steuerveranlagung/Steuerberechnung c. Bezug der Steuern d. Steuerstrafen 3. Umfrage, Diskussion
3 1. Vorstellung und Präsenz Nico Rhyner BsC FHO in Business Administration Kantonaler Steuerkommissär JP Hobbys Tennis, Sportschiessen, Dudelsack, Gaming Kontakt /
4 Thema Steuern - Einstieg 1. Wer hat schon Steuern bezahlt? 2. Wer hat heute schon Steuern bezahlt? 3. Übersicht Schweiz
5 Zusammenleben 26 Gesetze Ordnung Aufgaben / Regeln
6 Thema Steuern - Einstieg 1. Wer hat schon Steuern bezahlt? 2. Wer hat heute schon Steuern bezahlt? 3. Übersicht Schweiz 4. Wer hat schon auf dem Gemeindesteueramt gearbeitet?
7 Thema Steuern Fragestellungen 1/2 Schulden Auszubildende wirklich eine Steuer auf ihrem Lohn? Wenn ja, ab welchem Alter? Nur dem Kanton oder auch dem Bund? Muss der Arbeitslose Steuern zahlen? Was geschieht bei Zahlungsschwierigkeiten?
8 Thema Steuern Fragestellungen 2/2 Wo versteuert der Wochenaufenthalter sein Einkommen? Wie wirkt sich ein Kantonswechsel aus? Welche steuerlichen Folgen haben Heirat, Trennung oder Scheidung?
9 Film
10 Grundzüge des schweizerischen Steuersystems Auf ihren Hoheitsgebieten erheben Bund, Kantone und Gemeinden Steuern, um die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen zu können. Beispiele?
11 Grundzüge des schweizerischen Steuersystems Auf ihren Hoheitsgebieten erheben Bund, Kantone und Gemeinden Steuern, um die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen zu können. Beispiele: Allgemeine Verwaltung (Gemeindeverwaltung) Sicherheit (Polizei, Militär) Bildung (Schulen) Kultur + Freizeit (Theater, Sport) Gesundheit (Spitäler) Soziale Wohlfahrt (Sozialhilfe) Verkehr (Strassen, öv) Umweltschutz (Entsorgung) Volkswirtschaft (u.a. Landwirtschaft)
12 Steuerwesen als Teil des Abgaberechts Öffentliche Lasten a) Naturallasten b) öffentliche Abgaben Öffentliche Abgaben a) Kausalabgaben b) Steuern Steuern a) direkte Steuern b) indirekte Steuern
13 Einnahmen des Staates Öffentliche Lasten Öffentliche Abgaben Finanzielle Leistungen an den Staat oder an bemächtigtes Gemeinwesen, für die Bestreitung der Auslagen Naturallasten Leistungen, welche die Einzelperson persönlich erbringt (Militär-, Feuerwehr-, Zivilschutzdienst) Kausalabgaben Entgelt für eine dem Individuum zurechenbare Leistung des Staates Vorzugslasten Besondere wirtschaftliche Vorteile zur Deckung tatsächlicher Kosten Gebühren Entgelt für Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen und Leistungen Ersatzabgaben Geldwerter Ersatz für Nichterfüllung einer persönlichen Dienstleistung (Militärpflichtersatz) Steuer Abgabe ohne direkte Gegenleistung des Staates (gegenleistungs- und voraussetzungslos geschuldet) Allgemeine Steuern Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs Zwecksteuern Finanzierung bestimmter Aufgaben Andere Einnahmen Privatwirtschaftliche (Vermietung, Wertschriften, gewerbliche Betriebe, Beteiligungen) Geldstrafen (Bussen)
14 Aufgabe 1: Steuer oder Kausalabgabe Handelt es sich bei den vorgegebenen Positionen um eine Steuer oder eine Kausalabgabe? Arbeit in 2er-Teams Zeit ca. 5 Minuten
15 Lösung Aufgabe Steuer oder Kausalabgabe
16 Das Schweizerische Steuersystem - weltweit einzigartig! Das schweizerische Steuersystem hebt sich durch wichtige Eigenarten von anderen Ländern ab: Föderalistischer Aufbau der Schweiz verhindert einheitliches Steuersystem (Autonomie der Kantone) Bundesstaat, 26 Kantone, ca. 2'350 Gemeinden Die Bürger/innen entscheiden selbst über die Steuern, die von Ihnen erhoben werden dürfen
17 Aufgabe: Steuerarten Zählen Sie alle möglichen Arten von Steuern auf, die Ihnen spontan einfallen. Arbeit im Plenum Zeit ca. 10 Minuten
18 Steuerarten Bund Kanton Gemeinde Direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer) Staatssteuer (Einkommens- und Vermögenssteuer) Gemeindesteuer (Einkommens- und Vermögenssteuer) Mehrwertssteuer Ertrags- und Kapitalsteuer Grundsteuer Verrechnungssteuer Stempelabgabe Verbrauchssteuern (Tabak, Alkohol, Heizöl) Grundstückgewinnsteuer Erbschafts- und Schenkungssteuer Quellensteuer Handänderungssteuer Vergnügungssteuer
19 5 Elemente Steuerhoheit Steuerobjekt Steuersubjekt Steuerberechnungsgrundlage Steuermass
20 Steuerhoheit ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines Gemeinwesens, Steuern zu erheben. Art. 3 Bundesverfassung: "Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. Bund (Bundesverfassung) Kantone (Steuergesetze) Gemeinden (abgeleitet, delegiert)
21 Steuereinnahmen öffentlicher Haushalte: ca. 110 Milliarden (davon 64 Mia. Bund, 36 Mia. Kantone, 23 Mia. Gemeinden)
22 Steuersubjekt ist die gegenüber dem Steuerhoheitsträger verpflichtete natürliche oder juristische Person, die die Steuer zu bezahlen hat. Wichtig: Der Steuerschuldner muss nicht identisch sein mit dem Steuerträger (Indiz für indirekte Steuer) «Wer ist steuerpflichtig?»
23 Steuerobjekt ist der Gegenstand der Steuererhebung, das heisst der Tatbestand, welcher die Steuerpflicht auslöst. «Was ist steuerpflichtig?»
24 Steuerberechnungsgrundlage wird zur Berechnung der (einfachen) Steuer benötigt. Ist Bestandteil der gesetzlichen Regelung und kann folglich nur über eine Gesetzesänderung angepasst werden. Steuertarif, Steuersatz «Wie wird die Steuer berechnet?»
25 Steuerfuss oder -mass ist in Prozenten ausgedrückt das jährliche Vielfache der einfachen Steuer (100 %). Der Steuerfuss ist eine Zusammenfassung in Prozenten des Finanzbedarfs der einzelnen Körperschaften. wird in der Regel jährlich durch die Legislative (Bürgerversammlung, Gemeindeparlament) neu festgelegt und erlaubt eine kurzfristige Anpassung der Fiskaleinnahmen an die finanziellen Bedürfnisse des Gemeinwesens. z.b. Gesamtsteuerfuss Stadt St. Gallen (2014): Kanton St. Gallen 115 % Politische Gemeinde 144 % Kath. Kirchgemeinde 26 % Total 285 %
26 Aufgabe 2: Steuerhoheit Bestimmen Sie für die aufgeführten Steuerarten die Steuerhoheit. Arbeit in 2er-Teams Zeit ca. 5 Minuten
27 Lösung Aufgabe Steuerhoheit
28 Steuerarten Direkte Steuern Einkommens- und Vermögenssteuern Gewinn- und Kapitalsteuern, Körperschaftssteuer Für die Ermittlung dieser Steuern muss jährlich eine Steuererklärung eingereicht werden. Für die Ermittlung der Steuern wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgestuft. WER MEHR VERDIENT, MUSS MEHR BEZAHLEN
29 Steuerarten Indirekte Steuern = Besitz- und Aufwandsteuern Verbrauchs- und Kosumsteuern (MWSt, Tabaksteuer etc.) Erhebung aufgrund von einzelnen Handlungen des Pflichtigen Wird nicht nach der wirtschaftlichen Leisungsfähigkeit abgestuft, für alle gilt der gleiche Steuersatz! WER MEHR BRAUCHT, MUSS MEHR BEZAHLEN
30 Merkmale Direkte und indirekte Steuern Direkte Steuern Steuerschuldner (der gesetzlich Verpflichtete) und Steuerträger (der wirtschaftlich Belastete) sind identisch Keine Übertragung der Steuern möglich Als typisches Merkmal gilt die Steuerprogression Indirekte Steuern Steuerschuldner (der gesetzlich Verpflichtete) und Steuerträger (der wirtschaftlich Belastete) sind nicht identisch Steuer wird auf einen Dritten übertragen Steuerablieferung erfolgt nicht durch die effektiv wirtschaftlich belastete Person, also den Steuerträger (Mehrwertsteuer schuldet das Unternehmen, bezahlt wird sie jedoch von den Kunden)
31 Direkte Steuern werden von der öffentlichen Hand direkt beim einzelnen Steuerpflichtigen erhoben. Dabei handelt es sich z.b. um Einkommenssteuern, Gewinnsteuern sowie um diverse Quellensteuern (z.b. Verrechnungssteuer). Die wichtigste direkte Steuer auf Bundesebene ist die Direkte Bundessteuer. Indirekte Steuern werden in der Regel auf dem Konsum von Waren und Dienstleistungen erhoben. Die wichtigste indirekte Steuer ist die Mehrwertsteuer, die über einen Drittel der Einnahmen des Bundes einbringt. Weitere indirekte Steuern sind: Zölle, Bier-, Alkohol-, Tabak-, und Mineralölsteuer, Nationalstrassenabgabe (Vignette), Schwerverkehrsabgabe, Stempelabgaben, Motorfahrzeugsteuern, Hundesteuern.
32 Aufgabe 3: Direkte oder Indirekte Steuer? Sind die vorgegebenen Steuerarten direkte oder indirekte Steuern? bestimmen Sie gleichzeitig die Steuerhoheit Arbeit in 2er-Teams Zeit ca. 5 Minuten
33 Lösung Aufgabe 3: direkte oder indirekte Steuer? Direkte Steuer Grundsteuer Hundesteuer Stempelabgabe Motorfahrzeugsteuer X Indirekte Steuer X X X Erbschafts- und Schenkungssteuer Quellensteuer X X Mehrwertsteuer X Lotterie- und Sport-Toto-Gewinnsteuer Verrechnungssteuer X X
34 Rechtsgrundlagen Bund Kompetenznormen in der Bundesverfassung Bund erhebt diejenigen Steuern, die ihm aufgrund der Verfassung vorenthalten sind direkte Bundessteuer (DBG) Harmonisierung der direkten Steuern (StHG) Verrechnungssteuer (VStG) Mehrwertsteuer (MWStG) Kreisschreiben der EStV Rundschreiben der EStV Merkblätter der EStV
35 Rechtsgrundlagen Kanton St.Gallen Kompetenznorm in der Bundesverfassung Art. 3 BV: Kantone sind souverän, d.h. sie erheben alle Steuern, die nicht durch die BV allein dem Bund vorenthalten sind. Steuergesetz vom (StG) Steuerverordnung vom (StV) Regierungsbeschlüsse (RB) St. Galler Steuerbuch (StB) Organisationshandbuch für Steuerämter (OHB) Kreisschreiben des Kant. Steueramtes (KS)
36 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit Hauptsteuerdomizil (primäre Steuerpflicht) Natürliche Personen steuerrechtlicher Wohnsitz (Lebensmittelpunkt, meist identisch mit zivilrechtlichem Wohnsitz) steuerrechtlicher Aufenthalt 30 Tage mit Erwerbstätigkeit 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit Juristische Personen Sitz der Gesellschaft gemäss Handelsregistereintrag (auch gemäss Statuten oder am Ort der Verwaltung)
37 Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit Nebensteuerdomizil (sekundäre Steuerpflicht) Natürliche und Juristische Personen Geschäftsbetrieb/Betriebsstätte Grundeigentum
38 Beginn und Ende der Steuerpflicht Beginn mit Wohnsitznahme oder Aufenthalt in der Gemeinde (Geburt, Zuzug aus Gemeinde, Kanton, Ausland) Erwerb/Kauf von steuerbaren Werten (Liegenschaft, Betrieb) Ende Tod Wegzug Wegfall der steuerbaren Werte (Verkauf Liegenschaft, Betrieb)
39 Grundsätze der Besteuerung Einkommens- und Vermögenssteuer Familienbesteuerung Einkommen und Vermögen einer Familie bilden eine wirtschaftliche Einheit Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten im gleichen Haushalt (ohne Rücksicht auf den Güterstand) Besteuerung unmündiger Kinder Grundsätzlich zusammen mit den Eltern, Ausnahme: selbständige Besteuerung für Erwerbseinkünfte (Art. 20 Abs. 4 StG)
40 Grundsätze der Besteuerung Einkommens- und Vermögenssteuer Verrechnungssteuer Sicherungssteuer zur Eindämmung der Steuerhinterziehung Im Jahr 2014 Gesamtertrag knapp 5,6 Milliarden Franken
41 Grundsätze der Besteuerung Einkommens- und Vermögenssteuer Steuerbare Einkünfte Grundsatz: Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 29 ff. StG) Steuerfreie Einkünfte Aufzählung gem. Art. 37 StG Abzüge vom Einkommen Berufskosten / Gewinnungskosten Besondere Aufwendungen Sozialabzüge Steuerbares Vermögen Gesamtes Vermögen abzüglich Schulden und Sozialabzüge
42 Gewinn- und Kapitalsteuern Juristischer Personen Steuersubjekte Aktiengesellschaften, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen etc.) Steuer vom Reingewinn und vom Eigenkapital Veranlagung und Bezug durch KStA
43 Nebensteuern Kanton St. Gallen Grundstückgewinnsteuern (Art. 130 ff StG) Gewinn aus Verkauf von Grundstücken des Privatvermögens Steuerpflichtig ist der Verkäufer Erlös minus Anlagekosten = Gewinn Besitzdauerrabatt (ab 15 Jahren im Eigentum) Gesetzliches Pfandrecht für Steuer am Grundstück Erbschafts- und Schenkungssteuern (Art. 142 ff StG) Zuwendungen kraft Erbrechts oder freiwillige Zuwendungen Zuwendungen an Ehegatten, Kinder, Stief- und Pflegekinder sind steuerfrei Steuerpflichtig ist der Empfänger Steuerfreibeträge: Eltern, Stief- und Pflegeeltern Fr. 25'000 alle übrigen Empfänger Fr. 10'000
44 Nebensteuern Kanton St. Gallen Quellensteuer (Art. 105 ff StG) Persönliche Zugehörigkeit (Wohnsitz Schweiz) ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungs-Bewilligung Wirtschaftliche Zugehörigkeit (kein Wohnsitz Schweiz) Arbeitnehmer mit Arbeitsort Schweiz Grenzgänger (spez. Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland und Österreich) Kurzaufenthalter Künstler, Sportler und Referenten ausländische Verwaltungsräte schweizerischer Unternehmen Gleicher Tarif für den ganzen Kanton St. Gallen (enthält Anteil Bund, Kanton und Gemeinden) Nachträglich ordentliche Veranlagung bei Bruttoeinkünften über Fr. 120'000 pro Kalenderjahr Veranlagung und Bezug durch KStA
45 Nebensteuern Gemeinde Grundsteuern (Art. 237 ff StG) Grundsteuer wird jährlich auf den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken erhoben Steuerpflichtig sind die Grundeigentümer per 1.1. Steuer beträgt 0,2 bis 0,8 vom Verkehrswert/Steuerwert Gesetzliches Grundpfandrecht für Steuer Handänderungssteuern (Art. 241 ff StG) Handänderung = Eigentümerwechsel Steuerpflichtig ist der Erwerber, der Veräusserer haftet solidarisch Steuersatz beträgt 1 % vom Kaufpreis Hälftige Reduktion bei Handänderungen zwischen Eltern und Kindern sowie bei Geschwistern im Rahmen der Teilung des elterlichen Nachlasses Gesetzliches Grundpfandrecht für Steuer
46 Nebensteuern Gemeinde Vergnügungssteuer (Art. 246 StG) Vergnügungssteuern erhebt im Kanton St. Gallen derzeit keine Gemeinde mehr (Stadt St. Gallen bis 2007) Steuersatz beträgt max. 10 % des Entgelts/Ticketpreis
47 Umfrage, Diskussion
48 Umfrage, Diskussion Link Eidg. Steuerverwaltung Bern 'Das Schweizerische Steuersystem' Link Eidg. Steuerverwaltung Bern 'Leitfaden für zukünftige Steuerpflichtige' Link Kantonales Steueramt St. Gallen
49 Zu guter letzt Falls im Zusammenhang mit dem Thema Steuern Fragen auftauchen, stehe ich gerne zur Verfügung: Nico Rhyner, Tel oder
Willkommen zur Branchenkunde ük3 14/17 Register 5 Einführung STEUERWESEN. Nico Rhyner - kantonaler Steuerkommissär JP
Willkommen zur Branchenkunde ük3 14/17 Register 5 Einführung STEUERWESEN Nico Rhyner - kantonaler Steuerkommissär JP Agenda 1. Vorstellung und Präsenz 2. Allgemeines 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Steuern
MehrWillkommen zur Branchenkunde ük 15/18 Register 5 Einführung STEUERWESEN. Agenda. Nico Rhyner kantonaler Steuerkommissär JP
Willkommen zur Branchenkunde ük 15/18 Register 5 Einführung STEUERWESEN Nico Rhyner kantonaler Steuerkommissär JP Agenda 1. Vorstellung und Präsenz 2. Allgemeines 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Steuern als
MehrWillkommen zur Branchenkunde ük2 15/18 Register 5 - STEUERN. Referent: Reto Schneider, Steuersekretär Tübach
Willkommen zur Branchenkunde ük2 15/18 Register 5 - STEUERN Referent: Reto Schneider, Steuersekretär Tübach Agenda 1. Kurze Vorstellungsrunde Präsenz 2. ük2 Register 5 Steuern a. Grundlagen / Überblick
Mehrük2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2
Branchenkunde ÜK 2; Register 05 STEUERN TEIL 1 fachstelle ostschweiz HERZLICH WILLKOMMEN 2 Agenda 1. Vorstellungsrunde Präsenz 2. ük2 Register 5 Steuern a. Grundlagen / Überblick / Filmsequenz b. direkte
Mehrük2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2
Branchenkunde Ük 2; Register 05 STEUERN TEIL 1 fachstelle ostschweiz HERZLICH WILLKOMMEN 2 Agenda 1. Vorstellungsrunde Präsenz 2. ük2 Register 5 Steuern a. Grundlagen / Überblick / Filmsequenz b. direkte
MehrHerzlich willkommen. Branchenkunde ük 12/15 STEUERN (Teil I) Agenda. Wen haben Sie vor sich? 1. Vorstellungsrunde Präsenz
Branchenkunde ük 12/15 STEUERN (Teil I) Herzlich willkommen 1 Agenda 1. Vorstellungsrunde Präsenz 2. ük2 Register 5 Steuern a. Grundlagen / Überblick / Filmsequenz b. direkte und indirekte Steuern c. Steuerarten
MehrDas schweizerische Steuersystem. Eine praxisorientierte Einführung mit zahlreichen Beispielen
. compendio * i i 11 " r Recht und Steuern Das schweizerische Steuersystem Eine praxisorientierte Einführung mit zahlreichen Beispielen Daniela C. Fischer, Beat Walker und Ciarisse Pifko Inhaltsverzeichnis
Mehrük Modul 6 / Steuern Dossier für Lernende Ausgabe 2011 Referent: Leo Zinsli Leiter Steueramt 7206 Igis
ük Modul 6 / Steuern Dossier für Lernende Ausgabe 2011 Referent: Leo Zinsli Leiter Steueramt 7206 Igis Staatenbund Schweiz VOR 1848 Bund: keine Steuern Kantone: Grenz-, Brücken- und andere Zölle Vermögenssteuern
MehrVorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 14 Literaturverzeichnis 19 1. Teil Grundlagen und Grundbegriffe 21 A. Begriff und Aspekte der Steuern 21 1. Begriff
MehrBundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
KOMMENTAR ZUM SCHWEIZERISCHEN STEUERRECHT Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) 3. Auflage Herausgeber Martin Zweifel Michael Beusch Helbing Lichtenhahn Verlag Vorwort zur 3. Auflage Autorinnen
MehrZürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA
Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen (Teilsatzverfahren)
MehrGemeinde Obersaxen Mundaun. Steuergesetz
Gemeinde Obersaxen Mundaun Steuergesetz Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 Subsidiäres Recht Art. 2 II. Materielles Recht 1. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUERN Steuerfuss Art.
MehrSteuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 CH-6431 Schwyz Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Grundzüge der
MehrSteuergesetz. der. Gemeinde Bergün Filisur
Steuergesetz der Gemeinde Bergün Filisur Verabschiedet vom Übergangsvorstand am 23. Mai 2017 zuhanden der Gemeindeversammlung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 2) II. Materielles Recht
MehrSTEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION
STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. Steuerfuss. Handänderungssteuer
MehrCumoin da Lantsch. Gemeinde Lantsch/Lenz. Steuergesetz
Cumoin da Lantsch 900 Gemeinde Lantsch/Lenz Steuergesetz 2009 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Gegenstand 3 Art. 2 Subsidiäres Recht 3 II. Materielles Recht 3 1. EINKOMMENS-
MehrSteuergesetz der Gemeinde Tschappina
gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz (GKStG) des Kantons Graubünden Von der Gemeindeversammlung angenommen am 5. August 008 und ergänzt mit Art. ³ an der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 04
Mehr631.1 Steuergesetz (StG)
6. Steuergesetz (StG) (Änderung vom 5. November 007; Anpassung an geändertes Bundesrecht) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 0. Dezember 006 und der
MehrSTEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
STEUERGESETZ I. Allgemeine Bestimmungen Art. 01 Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer b) eine Grundstückgewinnsteuer
MehrWeisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung nach dem Aufwand (vom 12. November 2009)
Weisung des kantonalen Steueramtes über die (vom 12. November 2009) A. Gesetzliche Grundlagen Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 regelt in 13 die. Mit Steuergesetzänderung vom 8. Februar 2009, in Kraft
MehrDie Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer.
Gemeindesteuergesetz Flims I. Allgemeines Art. 1 Gegenstand Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer;
MehrI. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Zürcher Steuerbuch Nr. 45/430 Verrechnungssteuer Rückerstattung bei Wohnsitzwechsel Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Wohnsitzwechseln
MehrSteuergesetz der Gemeinde Fideris
Steuergesetz der Gemeinde Fideris gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach
MehrSteuergesetz der Gemeinde Avers
gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Avers erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand
MehrSTEUERGESETZ DER GEMEINDE FILISUR
STEUERGESETZ DER GEMEINDE FILISUR Steuergesetz der Gemeinde Filisur gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden (GKStG) I Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 1 Die Gemeinde
MehrSteuergesetz der Gemeinde Laax. Die Gemeinde Laax erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Laax erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand
MehrSteuergesetz der Gemeinde Nufenen
Steuergesetz der Gemeinde Nufenen gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Nufenen erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen
MehrSteuergesetz der Gemeinde Hinterrhein
Steuergesetz der Gemeinde Hinterrhein I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde Hinterrhein erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrSteuergesetz der Gemeinde Andeer
Steuergesetz der Gemeinde Andeer gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Gemeinde Andeer erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen
MehrSteuergesetz der Gemeinde Jenaz
Steuergesetz der Gemeinde Jenaz I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde Jenaz erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen Gegenstand des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrGemeinde Sils i.d. Steuergesetz
Gemeinde Sils i.d. Steuergesetz INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht Art. 3 Steuerfuss Art. 4 Steuersatz Art. 5 Steuersatz. EINKOMMENS-
MehrSteuergesetz der Gemeinde Trin
Steuergesetz der Gemeinde Trin I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde Trin erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrBundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...
MehrSteuergesetz. der Gemeinde Thusis
Steuergesetz der Gemeinde Thusis Steuergesetz der Gemeinde Thusis I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 1 Die Gemeinde Thusis erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
MehrSteuergesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden
Steuergesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden Seite 1 Steuergesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen
MehrAufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2018
Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2018 (vom 26. September 2017) Veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 2/2018 (12. Januar 2018) und Nr. 9/2018
MehrP o l i t i s c h e G e m e i n d e D o m l e s c h g S t e u e r g e s e t z
P o l i t i s c h e G e m e i n d e D o m l e s c h g S t e u e r g e s e t z I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Gemeinde Domleschg erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen
MehrBundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28.
MehrVaschinadi da Donat. Gemeinde Donat 7433 Donat. Steuergesetz der Gemeinde Donat
Vaschinadi da Donat Gemeinde Donat 74 Donat Steuergesetz der Gemeinde Donat 0.0.009 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand des Gesetzes Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht
Mehr10. Steuerfreibeträge Steuermaß und Steuerbemessung... 64
10 Inhaltsverzeichnis 10. Steuerfreibeträge.... 64 11. Steuermaß und Steuerbemessung...................... 64 C. Grundzüge der deutschen Besteuerung... 65 1. Allgemeines... 65 2. Exit- und Wegzugsbesteuerung
MehrSteuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen
Steuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Rothenbrunnen erhebt folgende Steuern nach
MehrSteuergesetz. der. Gemeinde Luzein
Steuergesetz der Gemeinde Luzein vom 26. Juni 2015 Seite 1 von 7 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Gemeinde Luzein erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a)
MehrSteuergesetz der Gemeinde Churwalden
Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5 Steuergesetz der Gemeinde Churwalden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons
MehrSteuergesetz der Gemeinde Tamins
Steuergesetz der Gemeinde Tamins I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Tamins erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrSteuergesetz der Gemeinde St. Moritz
9. Gemeinde St. Moritz der Gemeinde St. Moritz I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde St. Moritz erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrGemeinde Zernez. Steuergesetz
Gemeinde Zernez Steuergesetz 320.100 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 (Art. 1 2) II. Bestimmungen zu den einzelnen Steuerarten 2 (Art. 3 14) A. Einkommens- und Vermögenssteuern 2 (Art.
Mehr1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000
Lösung zu Bsp. Nr. 25 (Beteiligungsabzug) 1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000 2. Voraussetzungen Beteiligungsabzug prüfen (StG 96) a) mind. 10% Kapitalbeteiligung (erfüllt) b)
MehrSteuergesetz Version
Steuergesetz Version 01.01.2014 1 Gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt folgende Steuern nach den
MehrVerordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen
Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen Vom 14. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat, gestützt auf Artikel 251 Absatz 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG)
MehrSTEUERN THEORIE RAIFFEISEN WISSENSVERMITTLUNG ZUM BANKING
STEUERN 1 THEORIE RAIFFEISEN WISSENSVERMITTLUNG ZUM BANKING VON RAIFFEISEN STEUERN (STAND 2015) STEUERN 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 FINANZIERUNG VON STAATSAUFGABEN DIREKTE STEUERN
MehrKapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen
Solothurner Steuerbuch Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen 24 StG b) Kapital- und Liquidationsgewinne
MehrSteuergesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz
90 Steuergesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Die Gemeinde Vaz/Obervaz erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und
MehrSteuergesetz der Gemeinde Küblis
Steuergesetz der Gemeinde Küblis I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. Die Gemeinde Küblis erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 46 B Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 46 B Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil 46 B - Stand 31. Januar
MehrStadt Fürstenau Steuergesetz
Stadt Fürstenau Steuergesetz gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Subsidiäres Recht II. Materielles Recht
MehrI. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht Einkommens- und Vermögenssteuern. Art.
Steuergesetz Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht 4 II. Materielles Recht 1. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. 3 Steuerfuss 4 2. Handänderungssteuer
MehrSteuergesetz der Gemeinde Falera
Steuergesetz der Gemeinde Falera gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Falera erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen
MehrSteuergesetz der Gemeinde Landquart
1 Steuergesetz der Gemeinde Landquart I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Die Gemeinde Igis erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrI. Steuerarten StG / DBG (Übersicht)
I. Steuerarten StG / DBG (Übersicht) 1. Kantonal: nach 1 StG (SAR 651.100) - Einkommens-, Vermögenssteuer bei natürlichen Personen ( 16-61 StG) - "analog" Gewinn- und Kapitalsteuer bei juristischen Personen
MehrEs gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Steuerpflichtiger oder ein steuerpflichtiges Unternehmen eine Bescheinigung der Steuerbehörden benötigt.
Bescheinigungen: Zuständigkeiten bei den Steuerbehörden Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Steuerpflichtiger oder ein steuerpflichtiges Unternehmen eine Bescheinigung der Steuerbehörden benötigt.
Mehra) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer; c) eine Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen;
Gemeindesteuergesetz 201 Klosters-Serneus I. Allgemeines Art. 1 Gegenstand Die Gemeinde Klosters-Serneus erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrSTEUERGESETZ DER GEMEINDE CONTERS I.P.
STEUERGESETZ DER GEMEINDE CONTERS I.P. INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Art. 2 Gegenstand Subsidiäres Recht II. MATERIELLES RECHT 1. Einkommens-
MehrGemeindesteuergesetz Seewis im Prättigau
Gemeindesteuergesetz Seewis im Prättigau Gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden und die Verfassung der Gemeinde Seewis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die
MehrSTEUERN RAIFFEISEN WISSENSVERMITTLUNG ZUM BANKING
STEUERN RAIFFEISEN WISSENSVERMITTLUNG ZUM BANKING Stand 2017 STAATLICHE EIN- NAHMEQUELLEN Direkte und indirekte Steuern Gebühren Verschuldung 2 DIREKTE STEUERN Die direkten Steuern werden aufgrund von
MehrSteuergesetz der Gemeinde Safiental
Steuergesetz der Gemeinde Safiental Steuergesetz der Gemeinde Safiental I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Die Gemeinde Safiental erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen
MehrQuelle: Das schweizerischen Steuersystem, Schweizerische Steuerkonferenz, Kommission für Information.
Leistungsziel 1.1.2.1.2 Staatsaufgaben Leistungsziel 1.1.2.2.1 Hauptaufgaben des Staates Leistungsziel 1.1.2.2.2 Zuständigkeiten Leistungsziel 1.1.2.2.3 Aufgabenverteilung STAATSAUFGABEN STEUERN Quelle:
MehrErfahrungsaustausch Familienrecht
Erfahrungsaustausch Familienrecht Trennung, Scheidung und Steuern Henk Fenners Finanzdepartement Trennung, Scheidung und Steuern (1) 1. Besteuerung der Ehegatten während ungetrennter Ehe Familienbesteuerung
MehrKANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen
KANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen 1. Allgemeines Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichszinsen kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung
MehrSteuern und Gerechtigkeit (1)
Lösungen G01 Steuern und Gerechtigkeit (1) Dieses Dossier gehört: Lernziele gemäss kslp Luzern Gesellschaft Ich kann! Einnahmemöglichkeiten des Staates unterscheiden sowie! deren Verwendungszwecke erklären
MehrWeisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...
Titel Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis Erlasser KStA ZH Erlassdatum 8.
MehrAllgemeinbildung - Repetitionseinheit D
Allgemeinbildung - Repetitionseinheit D Name Vorname Klasse Lehrperson Allgemeinbildung Liebe Lernende, lieber Lernender 1. Drucken Sie die Repetitionsaufgaben aus. 2. Mit Hilfe Ihrer Unterlagen im Ordner
MehrSteuergesetz der Gemeinde Davos
0 Steuergesetz der Gemeinde Davos In der Landschaftsabstimmung vom. Juni 008 angenommen (Stand am. Januar 04) Gegenstand I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Davos erhebt folgende Steuern nach
MehrREGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes
REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes (vom 4. Dezember 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2014) 3.2216 Der Regierungsrat des Kantons
MehrSteuergesetz $$$ 511. Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November I. Allgemeine Bestimmungen
$$$ 5 Steuergesetz Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November 2007 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Stadt Chur erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) Einkommens-
MehrSteuerausscheidung bei natürlichen Personen
Luzerner Steuerbuch Band 2, Weisungen StG: Steuerausscheidung, 179 Nr. 4 Datum der letzten Änderung: 01.01.2019 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_2_weisungen_stg steuerausscheidung_steuerausscheidungnatuerlichepersonen.html
MehrSteuergesetz Gemeinde Sils i.e./segl Vschinauncha da Segl
Steuergesetz Gemeinde Sils i.e./segl Vschinauncha da Segl I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Gemeinde Sils i.e./segl erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens-
MehrSteuergesetz der Gemeinde Davos
Steuergesetz der Gemeinde Davos In der Landschaftsabstimmung vom 1. Juni 08 angenommen (Stand am 10. Juni 18) I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Gleichstellung der Geschlechter Subsidiäres Recht Art.
MehrSchriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie A
Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie A Fach Zeit: Steuern 3 Stunden Aufgaben Gegenstand Zeit Max. Punkte Eff. Punkte Aufgabe 1 Verschiedene Steuern 20 10 Aufgabe 2 Begriffe 12 8 Aufgabe
MehrHeiratsstrafe Heiratsbonus: Familienbesteuerung im Diskurs. 25. April 2017
Heiratsstrafe Heiratsbonus: Familienbesteuerung im Diskurs 25. April 2017 Zivilrechtliche Optik bis 1988 Art. 160 azgb Art. 161 Abs. 3 azgb Heiratsstrafe Heiratsbonus: Familienbesteuerung im Diskurs Andrea
MehrGEMEINDE SCUOL. Steuergesetz
GEMEINDE SCUOL Steuergesetz Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand 1 Subsidiäres Recht 2 II. Bestimmungen zu den einzelnen Steuerarten A. Einkommens- und Vermögenssteuern Steuerfuss
MehrMerkblatt über die steuerliche Behandlung von Vereinen
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung im Internet publiziert unter: www.steuerverwaltung.bs.ch Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Vereinen vom 2. Januar 2018 (ersetzt Merkblatt
MehrAktuelles, Änderungen & Rechtsprechung
Steuerseminar 2010 Aktuelles, Änderungen & Rechtsprechung Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Beat Elmiger 16. September 2010 Übersicht 2 Änderungen auf den 1. Januar 2011 - Bund (DBG) - Kanton LU
MehrInformationen über den Ausgleichszins
Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaltung Administration und Finanzen Informationen über den Ausgleichszins Gutenberg-Zentrum Kasernenstrasse 2 9100 Herisau Tel. +41 71 353 62 90 Fax +41 71 353 63
MehrBESTEUERUNG VON KAPITAL- GESELLSCHAFTEN
KAPITEL 5 59 BESTEUERUNG VON EN Darum geht es in diesem Kapitel: Steuern sparen bei der Unternehmensnachfolge Wann ist der Verkauf NICHT steuerfrei? Mehr Lohn oder höhere Dividende was ist besser? 60 Bei
Mehrgestützt auf Artikel 72 Absatz 3, Artikel 72l und Artikel 72m des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) 1),
Ausführungsbestimmungen zur übergangsrechtlichen Ergänzung des Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz (Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen) vom 5. Februar 03 (Stand. Januar 03) 64.43 Der
Mehr[Geschäftsnummer] Der Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Steuergesetz (StG) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 66. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 66.
MehrSTEUERGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen
STEUERGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN 7.74 Gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden von der Gemeindeversammlung erlassen am 4. April 008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Personen-,
MehrSteuerausscheidung bei natürlichen Personen
Luzerner Steuerbuch Band 2, Weisungen StG: Steuerausscheidung, 179 Nr. 4 Datum der letzten Änderung: 01.01.2016 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_2_weisungen_stg steuerausscheidung_steuerausscheidungnatuerlichepersonen.html
MehrBundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern
090 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 5. Juli 2010 DB-214.2 bis
MehrGesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992
Anhang 1 Vernehmlassungsentwurf Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992 vom I. Das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern
MehrVerordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen
Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen vom 16. September 1992 (Stand am 17. April 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 199 und
MehrMerkblatt Besteuerung von Domizilgesellschaften
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung Steuern von juristischen Personen Merkblatt Besteuerung von Domizilgesellschaften Anhang 1 Reine Verwaltungsgesellschaften vom 1. September 2013
MehrSteuerhoheit. 1. Allgemeines. Luzerner Steuerbuch. 1.1 Anknüpfung am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin
Luzerner Steuerbuch Band 3, Weisungen EStG: Erbschaftssteuer, 2 Nr. 1 Datum der letzten Änderung: 01.01.2017 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_3_weisungen_estg erbschaftssteuer_steuerhoheit.html Steuerhoheit
MehrUnterjährige Steuerpflicht. (Stand per 1. Januar 2013)
Service cantonal des contributions SCC Kantonale Steuerverwaltung KSTV Rue Joseph-Piller 13, Postfach, 1701 Freiburg www.fr.ch/kstv Unterjährige Steuerpflicht (Stand per 1. Januar 2013) Einleitung Das
Mehr