SCHRIFTLICHE PRÜFUNG IM FACH VÖLKERRECHT II 6. Juni 2011

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1 SCHRIFTLICHE PRÜFUNG IM FACH VÖLKERRECHT II 6. Juni 2011 MUSTERLÖSUNG TEIL A 1. Würden Sie der Aussage zustimmen, der Begriff des humanitären Völkerrechts sei irreführend, da er nur die halbe Wahrheit sage? Besser sei der Begriff des Kriegsführungsrechts. der Begriff des humanitären Völkerrechts lässt vermuten, dass es in diesem Gebiet in erster Linie um den Schutz des einzelnen Menschen geht (wie im Menschenrechtsbereich) tatsächlich handelt es sich um einen Normkomplex, der einen Ausgleich zwischen dem militärischen Bedürfnis der (rein militärischen) Schwächung des Gegners und dem Schutz des Einzelnen anstrebt der Begriff des Kriegsführungsrechts seinerseits enthält keinen Hinweis auf die humanitäre Komponente, ist ebenfalls einseitig Verweis auf das Gewaltverbot/keine Legitimation des Krieges 2. Inwiefern unterscheiden sich heutige militärische Konflikte wesentlich von Konflikten des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts? Akteure: heute spielen Söldner/PMC/Rebellen/Terroristen/Massenheere eine viel bedeutendere Rolle Konfliktführungsmittel: präzisere Waffen (bessere Steuerung, weniger Kollateralschäden), gefährlichere Waffen (Wirkung), andere Waffen (ABC-Waffen) Konfliktarten: viel mehr interne Konflikte/Bürgerkriege/asymmetrische Kriege Entgrenzung der militärischen Konflikte: grössere Waffenreichweite sowie Flugzeuge Ideologie des totalen Krieges: in der Zwischenkriegszeit entstanden, im Zweiten Weltkrieg popularisiert; zivile Opfer 3. Aus welchen Gründen kam es zwischen 1860 und dem Ersten Weltkrieg zu einer Kodifizierungswelle im Bereich des humanitären Völkerrechts? Technikentwicklung erhöhte Zerstörungspotential der Waffen hohe Opferzahlen bei Auseinandersetzungen zwischen modernen Massenheeren (Bürgerheere) im aufklärerischen Konzept von Fortschritt und Zivilisation spielt die Idee des Fortschritts durch das Recht eine bedeutende Rolle allgemeine Kodifizierungstendenz im 19. Jahrhundert (Entdeckung der Geschichtlichkeit und rascher Wandel infolge Industrialisierung schwächten das Gewohnheitsrecht) Henry Dunant/Schlacht von Solferino TOTAL 50 PUNKTE

2 4. Schildern Sie in knappen Worten die Problematik von Kollateralschäden und illustrieren sie Ihre Ausführungen mit einem Beispiel. Grundproblem: die Bekämpfung militärischer Ziele ist manchmal ohne zivile Opfer nicht möglich/definition Kollateralschäden sind hinzunehmen, wenn sie verhältnismässig sind Kritik am Begriff der Kollateralschäden, da er das, worum es geht (Inkaufnahme ziviler Opfer), verharmlose Beispiele: Munitionsfabrik in einem Wohnquartier, Panzer in einer Ortschaft, militärisch relevante Radiostation in einem Wohnquartier 5. Das humanitäre Völkerrecht verbietet den Einsatz von Waffen, die geeignet sind, überflüssige Leiden oder unnötige Verletzungen herbeizuführen. Nennen Sie ein Beispiel für solche Waffen. Könnte man nicht argumentieren, alle Leiden und Verletzungen seien unnötig und überflüssig und damit verboten? Beispiele: Minen, die sich nicht nach einem bestimmten Zeitablauf selbst entschärfen; freischwimmende Minen im Seekrieg; Streubomben; etc. unnötig und überflüssig bedeutet im vorliegenden Zusammenhang: unnötig und überflüssig mit Blick auf die Erreichung der legitimen militärischen Ziele, d.h. militärisch gesehen unnötig bzw. überflüssig die Frage verweist auf die Differenzen zwischen Umgangssprache und Rechtsterminologie im Bereich des humanitären Völkerrechts 6. Was versteht man unter asymmetrischen Kriegen? Trägt das humanitäre Völkerrecht den Besonderheiten solcher Konflikte Rechnung? asymmetrischer Konflikt bedeutet: ein Konflikt mit ungleichen Konfliktparteien es stehen sich nicht Staaten mit einem vergleichbaren Entwicklungsstand gegenüber, sondern etwa ein technisch hochentwickelter Staat und eine schlecht gerüstete Widerstandsbewegung Grundproblematik: Wenn das humanitäre Völkerrecht eine von Vornherein unterlegene Konfliktpartei zur konsequenten Beachtung des Unterscheidungsgebot verpflichtet, hilft es der überlegenen Partei, ihre militärische Stärke umzusetzen; es beraubt den Schwächeren seines wirksamsten Mittels, des Kampfes aus dem Hinterhalt heraus Lockerung des Unterscheidungsgebots in Guerillakriegen: Art. 44 Abs. 3 ZP I fragwürdiger Begriff des asymmetrischen Konflikts, denn Konfliktparteien sind stets ungleich und Konflikte nie wirklich symmetrisch das humanitäre Völkerrecht gilt auch in asymmetrischen Kriegen Prinzip der Reziprozität hat keinen Platz im HVR 7. Was waren die Hauptkritikpunkte an den Kriegsverbrechertribunalen von Nürnberg und Tokyo nach dem Zweiten Weltkrieg? Siegerjustiz/Besatzungsgerichte Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege unscharfe, generalklauselartige Tatbestände Verletzung des Grundsatzes der individuellen Strafbarkeit/ Organisationsverbrechen Ausschluss der Berufung auf Handeln auf höheren Befehl

3 8. Die von zahlreichen Nichtregierungsorganisationen (NGO s) unterstützte Bewegung Press Emblem Campaign (PEC) setzt sich dafür ein, dass für aus bewaffneten Konflikten berichtende Journalisten ein neuer rechtlicher Status geschaffen wird. Journalisten sollen die fünf Grossbuchstaben PRESS auf einem runden orangen Hintergrund auf ihrer Kleidung tragen und so als Medienvertreter erkennbar sein. Fahrzeuge, berufliche Ausrüstung und Medieninstallationen sollen mit demselben Emblem gekennzeichnet werden. Nennen sie Vor- und Nachteile der Schaffung eines Sonderstatus. Vorteile: Unterscheidbarkeit; Vermeidung von Verwechslungen; klare Verhältnisse in Bezug auf die Rolle von Journalisten; voraussichtlich weniger Missbrauch der Journalistenrolle Nachteile: Inflation von Schutzzeichen mindert Übersichtlichkeit; Journalisten werden evtl. erst recht zum Ziel; administrativer Zusatzaufwand; langer Gesetzgebungsprozess; Missbrauchsgefahr; Kollateralschaden 9. Staat A besetzt Staat B. Er beauftragt die privaten Firmen X, Y und Z mit der Besorgung aller administrativen und polizeilichen Aufgaben. Mitarbeiter der Firma Z töten dabei wiederholt willkürlich Zivilisten. Staat A bedauert die Tötungen in einer Regierungserklärung, sieht jedoch keine Verletzung seiner eigenen Pflichten aus dem humanitären Völkerrecht, da die Täter nicht seiner militärischen Kommandogewalt unterstellt gewesen seien. Ist die Auffassung von A rechtlich haltbar? Art. 2 Abs. 2 GK: Militärische Besetzungen gelten als bewaffnete Konflikte, humanitäres Völkerrecht demnach anwendbar Art. 1 GK verpflichtet die Staaten, für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts zu sorgen Die Staaten können sich dieser Verpflichtung nicht durch Auslagerung der Aufgaben einer Besatzungsmacht entziehen. Das Verhalten privater Militär- und Sicherheitsfirmen lässt sich in der Regel dem betreffenden Staat zurechnen. das HVR und seine Schutzfunktion darf durch die Privatisierung des Krieges nicht unterlaufen werden Prinzip der Unterscheidung Pflicht von Staat A zum Schutz der Bevölkerung des besetzten Gebietes Staat A ist für die Aktivitäten der eingesetzten privaten Unternehmungen verantwortlich Status der Mitarbeiter ist seit Jahren umstritten: Kombattanten, Söldner, Zivilisten Gasser: Einzelne Angestellte sind als Zivilpersonen zu betrachten und dürfen nicht an Kriegshandlungen teilnehmen. Sie können strafrechtlich für allfällige Verbrechen verfolgt werden. Odendahl: Unabhängig von ihrem Status sind sie an das humanitäre Völkerrecht gebunden Staat ist auch für die Handlungen seiner de facto Organe verantwortlich Ausführungen zum Montreux-Dokument Unterschiedliche Ansichten Alternativer Lösungsweg: Firma ist nicht beauftragt worden, militärische Operationen durchzuführen; Mitarbeiter gelten als Zivilpersonen; Teilnahme an Feindseligkeiten verboten Tötung von Zivilpersonen können Staat nur zugerechnet werden, wenn er die Kontrolle über die Firma hat (Problematik der effective oder overall control ) Mitarbeiter können/müssen vom Staat strafrechtlich verfolgt werden vgl. Odendahl-Aufsatz im Reader zur Vorlesung

4 10. Staat A fühlt sich vom autoritär regierten Staat B bedroht und besetzt dessen Territorium unter Berufung auf das Recht auf Selbstverteidigung. Der Präsident von A will dem bisher autoritär regierten B eine demokratische Verfassung geben. Worin liegt im Licht des humanitären Völkerrechts die Problematik eines solchen Ansinnens? Art. 43 HLKO: Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung sollen auf Basis der Landesgesetze ergriffen werden, sofern kein zwingendes Hindernis besteht Art. 64 Abs. 2 IV GK: Besatzungsmacht darf nur für ordentliche Verwaltung sorgen, beschränkt das Gesetzgebungsrecht der Besatzungsmacht auf das Unerlässliche (dazu gehört an sich nicht der Regimewechsel) bei Gebietsbesetzungen gilt grundsätzlich die Rechtsordnung des Landes weiter, Regimewechsel wäre im Grundsatz ein völkerrechtswidriger Eingriff auch Staaten, die dem Ideal der Völkergemeinschaft nicht entsprechen (Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung) dürfen nicht mit Waffengewalt zur Reform gezwungen werden aber: gewisse Spielräume für die Einleitung eines Regimewechsels Selbstbestimmungsrecht des Volkes kann in bestimmten Fällen Einleitung eines Regimewechsel legitimieren, aber kein Diktat durch die Besatzungsmacht keine Punkte für Nennung der UNO-Charta (Souveränität der Staaten, Recht auf Selbstverteidigung) vgl. Schmalenbach-Aufsatz im Reader zur Vorlesung TEIL B TOTAL 50 PUNKTE 1. Kommt im vorliegenden Konflikt humanitäres Völkerrecht zur Anwendung? 1 Anwendbarkeit der Regeln für interne Konflikte? die zentrale Frage lautet, ob die Schwelle für die Anwendbarkeit erreicht ist Art. 3 GK der gemeinsame Art. 3 GK enthält keine Definition der relevanten Schwelle: Die Praxis verlangt eine Mindestintensität des Konflikts/Fähigkeit auf Seiten der Aufständischen, die Anwendung des humanitären Völkerrechts sicherzustellen/organisationsgrad/führung/ausserordentliche Mittel ZP II Art. 1 Abs. 1 ZP II enthält eine etwas höhere Schwelle: verlangt wird für die Anwendbarkeit: 1. das Vorliegen eines Konflikts zwischen Streitkräften und organisierten bewaffneten Gruppen, welche über einen Teil des Territoriums die Kontrolle ausüben; 2. das Vorhandensein einer verantwortlichen Führung; 3. anhaltende koordinierte Kampfhandlungen, 4. dass die Führung die Anwendbarkeit des ZP sicherzustellen vermag gemäss Art. 1. Abs. 2 ZP II: keine Anwendbarkeit auf blosse Unruhen, Spannungen und Tumulte

5 Subsumtion im Übungsfall werden weder die höhere Schwelle von ZP II noch die tiefere Schwelle von Art. 3 GK erreicht bisher blosse Polizeiaktion in einem gefährlichen Viertel; Subsumtion/Argumentation entscheidend Vorstadium eines internen bewaffneten Konfliktes, auf das jedoch Menschenrechtsgarantien Anwendung finden (zumindest die notstandsfesten) 2. Wie beurteilen Sie die Ansicht des Anwalts? 10 PUNKTE Internationaler Konflikt? der Konflikt zwischen der Regierung und den Aufständischen bleibt auch mit dem Eingreifen der internationalen Koalition ein interner bewaffneter Konflikt (im Verhältnis Regierung-Aufständische); nur im Verhältnis zwischen Regierung und Koalition handelt es sich um einen internationalen Konflikt Kriegsgefangener? das humanitäre Völkerrecht für interne Konflikte kennt keinen Kombattantenstatus und entsprechend auch keinen Kriegsgefangenenstatus und keine Straflosigkeit für das Töten von Angehörigen der Gegenpartei Gewohnheitsrechtliche Regeln besagen jedoch, dass jederzeit in jedem Konflikt zwischen Zivilisten und Kombattanten unterschieden werden muss (siehe Gewohnheitsrechts- Studie IKRK). Aufständische müssen jedoch auch das humanitäre Völkerrecht einhalten. Rechte und Pflichten der Teilnehmenden müssen auf die Wahrung der Menschenwürde gerichtet sein (Grundlage in gem. Art. 3 GK und ZP II). in der Praxis wurden Aufständische verschiedentlich wie Kriegsgefangene behandelt, insbesondere im Zusammenhang mit Konflikten mit Entkolonialisierungshintergrund (Algerien, Vietnam) 3. Wie beurteilen Sie die verschiedenen Massnahmen der Regierung X aus Sicht des humanitären Völkerrechts (einschliesslich der nur angedrohten)? Umsiedlung der Zivilbevölkerung Umsiedlungsverbot: Verstoss gegen Art. 17 ZP II, Art. 13 ZP II (weshalb ZP II? Nicht internationaler bewaffneter Konflikt im Verhältnis Regierung/Koalition der Willigen) Evtl. Kriegsverbrechen gemäss Art. 8.2.a.vii Römer Statut 1 Menschliche Schutzschilder 1 Benutzung von Waisenkindern als menschliche Schutzschilder : Zivilisten, welche vor militärischen Zielen platziert werden, oder militärische Objekte, welche inmitten von Zivilisten platziert werden, so dass der Zivilistenstatus den Gegner von einem Angriff auf das Objekts abhalten soll; absolutes Verbot; Verstoss gegen Art. 51 Abs. 7 ZP I /Art. 77 ZP I (weshalb ZP I? internationaler bewaffneter Konflikt im Verhältnis Regierung/Koalition der Willigen) Art. 51 Abs. 8 ZP I: Bei Verletzung dieser Regeln keine Entbindung der Pflichten für den Gegner/Angriff auf Zivilisten an sich immer noch verboten, ausser legaler Kollateralschaden Bsp. für freiwillige menschliche Schutzschilder: Serbische Zivilisten auf Brücken in Belgrad während NATO Bombardierung 1999 / Palästinensische Zivilisten sammelten sich 2003 um das Hauptquartier von Yasser Arafat in Ramallah. gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b (xxiii) Römer Statut: Benutzung von menschlichen Schutzschildern ist ein Kriegsverbrechen Rechtsprechung der Nürnberger Tribunale 2 und des ICTY 3 1 Vgl. Stéphanie Bouchié de Belle, Chained to cannons or wearing targets on their T-shirts: human shields in international humanitarian law, ICRC Review, Vol. 90, Nr. 872, 2008.

6 (Alternativ: in nicht-internationalen Konflikten kein explizites Verbot. Art. 5 Abs. 2 lit. c ZP II verweist lediglich auf Art. 19 III GK. Dazu Schutz der Zivilbevölkerung, Art. 13 Abs. 1 des ZP II und Gewohnheitsrecht. Hingegen kein Kriegsverbrechen.) kumulativ: Menschenrechtlicher Schutz: Recht auf Leben, Folterverbot, etc. Drohung mit Angriff auf Atomkraftwerk Angriff auf ein Atomkraftwerk in B: Verstoss gegen Art. 56 Abs. 1 ZP I, der Angriffe gegen Anlagen verbietet, die gefährliche Kräfte enthalten (weshalb ZP I? internationaler bewaffneter Konflikt im Verhältnis Regierung/Koalition der Willigen) Ausnahme von Art. 56 Abs. 2 lit. b ZP I nicht gegeben Verstoss gegen Verhältnismässigkeitsgrundsatz Verbot der Verbreitung von Schrecken unter der Bevölkerung Verbot der Zerstörung von Natur und Umwelt (Atomwaffengutachten IGH) unterschiedsloser Angriff Fernsehsender Bombardierung des Fernsehturms: dual use-ziel, zivile und militärische Nutzung/Objekte (militärische Nutzung: Propaganda, Aufhetzen der Bevölkerung durch Zeigen falscher Fotos von Folterungen / ziviler Nutzen: Information der Öffentlichkeit, Medienfreiheit) Verhältnismässigkeitsgrundsatz entscheidet, ob das Bekämpfen eines dual use-ziels zulässig ist oder nicht; aus Sachverhalt keine zivilen Opfer ersichtlich; hier ist diese Frage wohl zu bejahen Argumentation entscheidend! Verweis auf NATO Bombardierung in Belgrad 4. Gibt es eine Möglichkeit, allfällige Verbrechen von X und seinen Helfern durch ein internationales Strafgericht beurteilen zu lassen? Was ist vom Einwand zu halten, Staat A sei selbst für die Durchsetzung des Strafrechts zuständig? (10 Punkte) Art. 13 lit. b Römer Statut sieht die Möglichkeit vor, dass der Sicherheitsrat der UNO gestützt auf Kap. VII UN-Charta (Massnahmen zur Sicherung des Friedens) völkerrechtliche Verbrechen dem Ankläger des Ständigen Internationalen Strafgerichtshofs unterbreitet, der in der Folge Ermittlungen aufnimmt. in Frage kommende Verbrechen: Kriegsverbrechen: Art. 8 Abs. 2 lit. a (vii), Art. 8 Abs. 2 lit. b (xxiii) und Art. 8 Abs. 2 lit. b (iv) Römer Statut evtl. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Art. 7 Abs. 1 lit. d Römer Statut + ausgedehnter und systematischer Angriff gegen die Zivilbevölkerung gemäss Subsidiaritätsprinzip (Art. 17 Abs. 1 lit. a und b Römer Statut) ist der Strafgerichtshof nur zuständig, wenn der betreffende Staat nicht selbst eine ernsthafte Strafverfolgung durchführt Art. 89 ZP I Art. 1 GK 10 PUNKTE + ½ ZP + ½ ZP TOTAL 100 PUNKTE 2 The United States of America v. Wilhelm Von Leeb, 28 Oct ICTY: Prosecutor v. Radovan Karadzic and Ratko Mladić.

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