Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung nach 20 TVöD (Stand: Oktober 2015)

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1 Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung nach 20 TVöD (Stand: Oktober 2015) I N H A L T S Ü B E R S I CH T Seite I. Anspruchsvoraussetzungen ( 20 Abs. 1 TVöD) Berechtigter Personenkreis Stichtag 1. Dezember... 2 II. Anspruchsumfang ( 20 Abs. 2 und 3 TVöD) Bemessungssatz Berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile Bemessungszeitraum und Durchschnittsberechnung Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli oder früher Entgeltzahlung für alle Kalendertage im Juli, August und September Entgeltzahlung für zumindest 30 Kalendertage im Juli, August und September Entgeltzahlung für weniger als 30 Kalendertage im Juli, August und September Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 1. Juli und vor dem 1. Oktober Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Oktober oder später Besonderer Bemessungszeitraum nach 20 Abs. 6.1 TVöD-K III. Anspruchsminderung ( 20 Abs. 4 TVöD) Zwölftelungsregelung Vorangegangenes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber Vorangegangenes Ausbildungsverhältnis Vorangegangenes Beamtenverhältnis (Statuswechsel) Ausnahmen von der Zwölftelungsregelung Grundwehrdienst oder Zivildienst Beschäftigungsverbote nach MuSchG und Elternzeit Krankengeldzuschuss IV. Auszahlung ( 20 Abs. 5 TVöD) Fälligkeit Zusatzversorgungspflicht Pfändbarkeit... 20

2 I. Anspruchsvoraussetzungen ( 20 Abs. 1 TVöD) 1. Berechtigter Personenkreis 2 Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach 20 TVöD haben Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Dies gilt auch für diejenigen, die nach 19 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü (Niederschriftserklärung zu 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD) sowie nach 28a TVÜ-VKA in die Entgeltgruppen S 11Ü, S 12Ü, S 13Ü und S 16Ü übergeleitet wurden. Keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach 20 TVöD haben - Ärzte, auf die der TVöD-K Anwendung findet ( 20 Abs. 1.1 TVöD-K), - Sparkassenbeschäftigte, für welche die speziellen tarifvertraglichen Regelungen zur Sparkassensonderzahlung nach 18.4 TVöD-S gelten, - Auszubildende, deren Jahressonderzahlung in 14 TVAöD-BT-BBiG bzw. 14 TVAöD-BT-Pflege geregelt ist, sowie - Praktikanten, deren Jahressonderzahlung in 14 TVPöD geregelt ist. 2. Stichtag 1. Dezember Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Beschäftigte am Stichtag 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht ( 20 Abs. 1 TVöD); zu den Ausnahmen siehe nachfolgend. Dabei kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag an. Ob und wie lange das Arbeitsverhältnis davor bereits bestanden hat sowie ob und wie lange es danach noch andauert, spielt nur bei der Frage nach einer etwaigen Minderung des Anspruchs eine Rolle (siehe III. Anspruchsminderung). Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis zwar besteht, aber ruht, d. h. die wechselseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert sind (z. B. bei unbezahltem Sonderurlaub nach 28 TVöD, Elternzeit nach 15 ff. BEEG, freiwilligem Wehrdienst nach 58b ff. SG oder endgültiger Freistellung von der Arbeit etwa infolge Aussteuerung bei langandauernder Krankheit nach Auslauf des Krankengeldbezugs oder wegen befristeter Rentenbewilligung). Dasselbe gilt bei sonstigen Zeiten ohne Arbeitsleistung (z. B. bei Beschäftigungsverboten vor und nach der Geburt eines Kindes nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder bei Saisonbeschäftigten mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber, da keine Saison ist, nicht zur Arbeit herangezogen werden). Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag, besteht kein anteiliger Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Dies gilt auch für Beschäftigte, die vor dem 1. Dezember infolge der Vollendung des gesetzlichen Renteneintrittsalters nach 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Dass sie aufgrund der Stichtagsregelung des 20 Abs. 1

3 3 TVöD keine Jahressonderzahlung erhalten, verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach 1, 7 Abs. 1 AGG. Das BAG hat mit Urteil vom 12. Dezember AZR 718/11 entschieden, dass solche Beschäftigten durch die Stichtagsregelung weder unmittelbar noch mittelbar wegen des Alters benachteiligt werden. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nicht vor, da die Regelung nicht an das Merkmal Alter anknüpft. Eine mittelbare Benachteiligung ist nicht gegeben, weil keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ältere Beschäftigte überproportional von der Regelung betroffen sind. Denn auch andere Beschäftigte, die beispielsweise aufgrund einer Befristung oder wegen einer Kündigung vor dem 1. Dezember aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung (vgl. Newsletter Nr vom 17. Dezember 2012). Das Gleiche gilt, wenn ein Beschäftigter vor dem 1. Dezember wegen der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nach 33 Abs. 2 TVöD aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch hier bewirkt die Stichtagsregelung weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung. Beispiele 1: Der Beschäftigte scheidet am 30. November aus. Er hat keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung, da er am 1. Dezember nicht im Arbeitsverhältnis steht. Der Beschäftigte wird am 1. Dezember neu eingestellt. Er hat Anspruch auf die Jahressonderzahlung, da er am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. Der Beschäftigte scheidet am 8. Dezember aus. Er hat Anspruch auf die Jahressonderzahlung, da er am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. Sein späteres Ausscheiden ist unerheblich. Der Beschäftigte wird am 15. Dezember neu eingestellt. Er hat keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung, da er am 1. Dezember nicht im Arbeitsverhältnis steht. Ausnahmen: Die Stichtagsregelung gilt nicht für - Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeit vereinbart haben ( 20 Abs. 6 TVöD), sowie - nicht-ärztliche Beschäftigte, auf die der TVöD-K Anwendung findet ( 20 Abs. 6.1 TVöD-K).

4 4 Diese Beschäftigten haben auch dann Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach 20 TVöD, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet. Sie ist dann zeitanteilig zu kürzen. Außerdem gelten in diesem Fall besondere Regelungen für den Bemessungszeitraum (siehe II Besonderer Bemessungszeitraum nach 20 Abs. 6.1 TVöD-K bzw. V. Altersteilzeitarbeitsverhältnisse). II. Anspruchsumfang ( 20 Abs. 2 und 3 TVöD) Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus dem Bemessungssatz (siehe II. 1. Bemessungssatz) multipliziert mit dem Bemessungsentgelt. Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt (siehe II. 2. Berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile) im Bemessungszeitraum (siehe II. 3 Bemessungszeitraum und Durchschnittsberechnung). Jahressonderzahlung = Bemessungssatz x Bemessungsentgelt 1. Bemessungssatz Der Bemessungssatz ist nach Entgeltgruppen gestaffelt ( 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Maßgeblich ist die Entgeltgruppe, die der Beschäftigte am 1. September innehat ( 20 Abs. 2 Satz 2 TVöD). Bei Beschäftigten, die danach eingestellt werden, kommt es auf die Entgeltgruppe am Tag der Einstellung an. Für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 2Ü bzw. 15Ü gilt der Bemessungssatz der Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. 13 bis 15 (Niederschriftserklärung Nr. 18 zu 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Die Zuordnung der Beschäftigten der S-Tabelle ergibt sich aus Anlage D.12 Nr. 3 Abs. 3 zum TVöD-V. Die Zuordnung der Beschäftigten der Kr-Anwendungstabelle folgt aus 20 Abs. 2.1 TVöD-K. Entgeltgruppe Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost EG 1 bis EG 8 auch EG 2Ü, S 2 bis S 8,* Kr. 3a bis Kr. 9a 90 v.h. 67,5 v.h. EG 9 bis EG 12 auch S 9 bis S 18 sowie S 11Ü, S 12Ü, S 13Ü, S 16Ü,* Kr. 9b bis Kr. 12a 80 v.h. 60 v.h.

5 5 EG 13 bis 15 auch EG 15Ü 60 v.h. 45 v.h. * Neue Bezeichnungen der Entgeltgruppen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach der Tarifeinigung vom 30. September 2015 sind noch nicht berücksichtigt. 2. Berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile Zu berücksichtigen sind: - das Tabellenentgelt ( 15 TVöD) sowie - alle laufenden Entgeltbestandteile, unabhängig davon, ob sie in Monatsbeträgen festgelegt sind (sog. ständige Entgeltbestandteile) oder nicht (sog. unständige Entgeltbestandteile). Gleichgestellt ist das fortgezahlte Entgelt in den in 21 Satz 1 TVöD genannten Fällen: - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( 22 Abs. 1 TVöD), nicht aber der Krankengeldzuschuss, - Erholungsurlaub ( 26 TVöD), - Zusatzurlaub ( 27 TVöD), - Arbeitsbefreiung ( 29 TVöD) und - Arbeitsbefreiung am 24./31. Dezember ( 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD). Nicht zu berücksichtigen sind: - Das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (Stundenentgelt und Zeitzuschlag für Überstunden, auch wenn es in Form von Monatspauschalen gezahlt wird), es sei denn, es handelt sich um im Dienstplan vorgesehene Überstunden und Mehrarbeit ( 20 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz TVöD). Gleiches gilt für andere Zeitzuschläge, z. B. für Arbeit an Feiertagen, wenn sie infolge der Ableistung von Überstunden und Mehrarbeit gezahlt werden. Ebenfalls von dem Ausschluss umfasst ist das Entgelt für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft (die stunden- oder tageweise Rufbereitschaftspauschale ist dagegen zu berücksichtigen). Das BAG hat mit Urteil vom 10. April AZR 97/12 entschieden, dass dieses Entgelt von der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung ausgenommen ist (vgl. Newsletter Nr vom 20. Dezember 2013). Die zu 21 Satz 3 TV-L ergangene Entscheidung ist nicht nur auf 21 Satz 3 TVöD, sondern auch auf die identische Rege-

6 6 lung des 20 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz TVöD zur Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung zu übertragen, die das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt ausnimmt. - Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien ( 20 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz TVöD). Das betrifft sowohl monatlich gezahlte Leistungsentgeltzahlungen als auch einmalig gezahlte Leistungsprämien. - Der Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 und 3 TVöD (Satz 3 der Protokollerklärung zu 20 Abs. 2 TVöD). Dieser Ausschluss gilt nach Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach 14 MuSchG, auch wenn die Tarifbestimmung dazu keine ausdrückliche Aussage enthält. In beiden Fällen wird ein Teil der durch den Beschäftigten bezogenen Leistungen von dritter Seite erbracht (Krankengeld nach 44 SGB V und Mutterschaftsgeld nach 13 MuSchG), so dass es zu einem sachwidrigen Ergebnis führen würde, wenn im Rahmen der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts nur der jeweils vom Arbeitgeber zu erbringende Zuschuss angesetzt würde. Eine Gleichbehandlung dieser Bezüge korrespondiert auch damit, dass eine Verminderung der Jahressonderzahlung nach der sog. Zwölftelungsregelung sowohl für Kalendermonate, in denen Beschäftigte Krankengeldzuschuss erhalten, als auch für Kalendermonate, in denen sie Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommen, unterbleibt ( 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 TVöD). - Einmalzahlungen und die besonderen Zahlungen nach 23 TVöD. Maßgeblich ist das gezahlte Entgelt. Etwaige Nachzahlungen, die z. B. im Fall einer rückwirkenden Höhergruppierung geleistet werden, sind nach dem Urteil des BAG vom 16. November AZR 549/10 zu berücksichtigen. Ggf. muss die Jahressonderzahlung neu berechnet werden (vgl. Newsletter Nr vom 21. März 2012). 3. Bemessungszeitraum und Durchschnittsberechnung Auf welchen Bemessungszeitraum abzustellen ist, hängt davon ab, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat und für wie viele Tage Entgelt gezahlt wurde. Haben in einem Kalenderjahr mehrere Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber bestanden, kommt es auf den Beginn des am Stichtag 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnisses an. Umfasst der Bemessungszeitraum mehr als einen Kalendermonat, hat eine Durchschnittsberechnung des Entgelts zu erfolgen. 3.1 Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli oder früher Entgeltzahlung für alle Kalendertage im Juli, August und September Hat das am Stichtag 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis am 1. Juli oder früher begonnen und ist im Juli, August und September für alle Kalen-

7 7 dertage Entgelt gezahlt worden, ist der Regel-Bemessungszeitraum nach 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD vom 1. Juli bis 30. September maßgeblich. Für die Durchschnittsberechnung werden die gezahlten Entgelte der drei Monate Juli, August und September addiert und durch drei geteilt (Satz 1 der Protokollerklärung zu 20 Abs. 2 TVöD). Beispiel 2: Der Beschäftigte steht seit dem 1. Januar des laufenden Jahres im Arbeitsverhältnis und hatte für alle Kalendertage in den Monaten Juli, August, September Anspruch auf Entgelt. Abzustellen ist auf das Entgelt im Regel-Bemessungszeitraum nach 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD vom 1. Juli bis 30. September. Da für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden ist, hat die Durchschnittsberechnung nach Satz 1 der Protokollerklärung zu 20 Abs. 2 TVöD zu erfolgen, indem zunächst das in dieser Zeit gezahlte Entgelt addiert und dann die Summe durch drei geteilt wird (z. B. erster Schritt: = 9.150, zweiter Schritt: : 3 = ) Diese Durchschnittsberechnung gilt ausdrücklich auch bei einer Änderung des Umfangs der Beschäftigung (Satz 1, 2. Halbsatz der Protokollerklärung zu 20 Abs. 2 TVöD), mithin bei einer Arbeitszeitänderung. Beispiel 3: Mit dem Beschäftigten wurde ab dem 1. September eine Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 75 Prozent vereinbart. Abzustellen ist auf das Entgelt im Regel-Bemessungszeitraum nach 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD vom 1. Juli bis 30. September. Da für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden ist, hat die Durchschnittsberechnung unbeschadet der Teilzeitvereinbarung nach Satz 1 der Protokollerklärung zu 20 Abs. 2 TVöD zu erfolgen, indem zunächst das in dieser Zeit gezahlte Entgelt addiert und dann die Summe durch drei geteilt wird (z. B. erster Schritt: = 8.350, zweiter Schritt: : 3 = 2.783,33.) Ausnahme: Bei Beschäftigten, die im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung nach 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG von bis zu 30 Stunden wöchentlich ausüben, ist das Entgelt zugrunde zu legen, das sie nach dem vereinbarten Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit bekommen hätten ( 20 Abs. 2 Satz 4 TVöD) (siehe Beispiel 17). Für den Fall, dass der Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit geringer war als während der Elternzeit, findet 20 Abs. 2 Satz 4 TVöD

8 8 keine Anwendung, da es sich nach dem Sinn und Zweck der Tarifregelung um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Beschäftigten handelt Entgeltzahlung für zumindest 30 Kalendertage im Juli, August und September Hat das am Stichtag 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis am 1. Juli oder früher begonnen und ist im Juli, August und September für zumindest 30 Kalendertage Entgelt gezahlt worden, ist ebenfalls der Regel- Bemessungszeitraum nach 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD vom 1. Juli bis 30. September maßgeblich. Für die Durchschnittsberechnung werden die gezahlten Entgelte der drei Monate Juli, August und September addiert, durch die Zahl der Tage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert (Satz 2 der Protokollerklärung zu 20 Abs. 2 TVöD). Der Multiplikator 30,67 ergibt sich aus der durchschnittlichen Zahl der Kalendertage im Regel-Bemessungszeitraum. Beispiel 4: Dem Beschäftigten wurde vom 1. Juli bis 15. August Sonderurlaub ohne die Fortzahlung des Entgelts gewährt. Abzustellen ist auf das Entgelt im Regel-Bemessungszeitraum nach 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD vom 1. Juli bis 30. September. Da nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden ist, hat die Durchschnittsberechnung nach Satz 2 der Protokollerklärung zu 20 Abs. 2 TVöD zu erfolgen, indem zunächst das gezahlte Entgelt addiert, dann die Summe durch die Zahl der Tage mit Entgelt geteilt und schließlich das Ergebnis mit 30,67 multipliziert wird (z. B. erster Schritt: 1.032,26 [Teilentgelt für August: x 16/31] = 3.032,26 ; zweiter Schritt: 3.032,26 : 46 (16 Tage im August und 30 Tage im September) = 65,92 ; dritter Schritt: 65,92 x 30,67 = 2.021,77 ) Entgeltzahlung für weniger als 30 Kalendertage im Juli, August und September Hat das am Stichtag 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis am 1. Juli oder früher begonnen und ist im Juli, August und September für weniger als 30 Kalendertage Entgelt gezahlt worden, ist der Ersatz-Bemessungszeitraum nach Satz 4 der Protokollerklärung zu 20 Abs. 2 TVöD, also der letzte Kalendermonat vor Juli, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, heranzuziehen. Eine Durchschnittsberechnung hat nicht zu erfolgen, da der Ersatz- Bemessungszeitraum nur einen Kalendermonat umfasst. Beispiel 5: Der Beschäftigte war in der Zeit vom 22. Mai bis 3. September infolge Krankheit arbeitsunfähig. Er erhielt vom 22. Mai bis 2. Juli Entgelt-

9 9 fortzahlung und vom 3. Juli bis zum 3. September Krankengeldzuschuss. Auf den Regel-Bemessungszeitraum nach 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD kann nicht abgestellt werden, da der Beschäftigte vom 1. Juli bis zum 30. September nur an 29 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt der Krankengeldzuschuss ist nicht zu berücksichtigen (Satz 3 der Protokollerklärung zu 20 Abs. 2 TVöD) hatte. Heranzuziehen ist das Entgelt im Ersatz-Bemessungszeitraum nach Satz 4 der Protokollerklärung zu 20 Abs. 2 TVöD, d. h. im Zeitraum vom 1. bis 30. Juni, weil dies der letzte Monat war, in dem für alle Kalendertage ein Entgeltanspruch das im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach 22 Abs. 1 TVöD fortgezahlte Entgelt ist zu berücksichtigen bestand. Eine Durchschnittsberechnung hat nicht zu erfolgen, da der Ersatz-Bemessungszeitraum nur einen Kalendermonat umfasst. Etwaige nach dem Ersatz-Bemessungszeitraum eingetretene Entgelterhöhungen, z. B. infolge allgemeiner Entgeltsteigerungen oder eines Stufenaufstiegs, bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch der Rückgriff auf einen Kalendermonat im Vorjahr möglich. Auch bei einem solchen Rückgriff bleibt der Bemessungssatz des laufenden Jahres maßgeblich (siehe II. 1. Bemessungssatz). Beispiel 6: Der Beschäftigte war in der Zeit vom 11. April des Vorjahres bis 31. Dezember des laufenden Jahres infolge Krankheit arbeitsunfähig. Er erhielt vom 11. April bis 22. Mai des Vorjahres Entgeltfortzahlung und vom 23. Mai des Vorjahres bis 8. Januar des laufenden Jahres Krankengeldzuschuss. Auch wenn er keine Arbeitsleistung mehr erbracht hat, hat der Beschäftigte Anspruch auf die Jahressonderzahlung, da er am 1. Dezember des Jahres im Arbeitsverhältnis steht. Der Anspruch ist jedoch um 11 / 12 zu kürzen, weil ihm nur im Monat Januar des Jahres Krankengeldzuschuss gezahlt wurde ( 20 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TVöD). Abzustellen ist auf das Entgelt im Ersatz-Bemessungszeitraum nach Satz 4 der Protokollerklärung zu 20 Abs. 2 TVöD vom 1. bis 30. April des Vorjahres, weil dies der letzte Monat war, in dem für alle Kalendertage ein Entgeltanspruch das im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach 22 Abs. 1 TVöD fortgezahlte Entgelt ist zu berücksichtigen bestand. Auch hier bleiben etwaige danach eingetretene Entgelterhöhungen unberücksichtigt. 3.2 Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 1. Juli und vor dem 1. Oktober Hat das am Stichtag 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis nach dem 1. Juli und vor dem 1. Oktober begonnen, ist auf die Zeit innerhalb des Regel-Bemessungszeitraums nach 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD abzustellen, in der das Arbeitsverhältnis besteht.

10 10 Beispiel 7: Der Beschäftigte wird am 15. Juli neu eingestellt. Abzustellen ist auf die Zeit vom 15. Juli bis zum 30. September innerhalb des Regel-Bemessungszeitraums nach 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD. Die Durchschnittsberechnung hat nach Satz 2 der Protokollerklärung zu 20 Abs. 2 TVöD zu erfolgen, indem zunächst das in dieser Zeit gezahlte Entgelt addiert, dann die Summe durch die Zahl der Tage mit Entgelt geteilt und schließlich das Ergebnis mit 30,67 multipliziert wird (z. B. erster Schritt: 1.096,77 [Teilentgelt für Juli: x 17/31] = 5.096,77 ; zweiter Schritt: 5.096,77 : 78 (17 Tage im Juli, 31 Tage im August und 30 Tage im September) = 65,34 ; dritter Schritt: 65,34 x 30,67 = 2.003,98 ). Umfasst das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit keinen vollen Kalendermonat, weil sein Beginn nach dem 1. September liegt, kann ein sachgerechtes Ergebnis nur dadurch erzielt werden, dass der erste volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis an allen Tagen des Monats bestanden hat, zu Grunde gelegt wird. Maßgeblich wird in diesen Fällen daher grundsätzlich der Oktober, ausnahmsweise der November sein. Beispiel 8: Der Beschäftigte wird am 15. September neu eingestellt. Da das Arbeitsverhältnis innerhalb des Regel-Bemessungszeitraums nach 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD keinen vollen Kalendermonat umfasst, ist auf die Zeit vom 1. bis 31. Oktober als ersten vollen Kalendermonat abzustellen. 3.3 Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Oktober oder später Hat das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis am 1. Oktober oder später begonnen, ist der Ersatz-Bemessungszeitraum nach 20 Abs. 2 Satz 3 TVöD, also der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses, heranzuziehen. Beispiele 9: Der Beschäftigte wird am 10. Oktober neu eingestellt. Abzustellen ist auf das Entgelt im Ersatz-Bemessungszeitraum nach 20 Abs. 2 Satz 3 TVöD vom 1. bis 30. November, weil dies der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses ist. Der Beschäftigte wird am 1. Dezember neu eingestellt. Abzustellen ist auf das Entgelt im Ersatz-Bemessungszeitraum nach 20 Abs. 2 Satz 3 TVöD vom 1. bis 31. Dezember, weil dies der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses ist.

11 11 Eine Durchschnittsberechnung hat jeweils nicht zu erfolgen, da der Ersatz- Bemessungszeitraum nur einen Kalendermonat umfasst. Hat der Beschäftigte innerhalb des Ersatz-Bemessungszeitraums nach 20 Abs. 2 Satz 3 TVöD an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist zur Erzielung eines sachgerechten Ergebnisses in sinngemäßer Anwendung des Satzes 2 der Protokollerklärung zu 20 Abs. 2 TVöD zu verfahren und dabei der längstmögliche Zeitraum zu betrachten. Beispiel 10: Der Beschäftigte wird am 15. Oktober neu eingestellt und ist seit diesem Tag infolge Krankheit arbeitsunfähig. Der Ersatz-Bemessungszeitraum nach 20 Abs. 2 Satz 3 TVöD vom 1. bis 30. November kann nicht herangezogen werden, da der Beschäftigte in dieser Zeit nur für 25 Kalendertage Anspruch auf Entgelt das im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach 22 Abs. 1 TVöD fortgezahlte Entgelt ist zu berücksichtigen hat. Zur Erzielung eines sachgerechten Ergebnisses sollte wie folgt verfahren werden: Abzustellen ist auf die Tage in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. November, die mit Entgelt belegt sind. Die Summe der Entgelte ist durch die Anzahl dieser Tage zu teilen und das Ergebnis anschließend mit 30,67 zu multiplizieren (z. B.: erster Schritt: 1.096,77 [Teilentgelt für Oktober: x 17/31] ,67 [Teilentgelt für November: x 25/30] = 2.763,44, zweiter Schritt: 2.763,44 : 42 (17 Tage im Oktober und 25 Tage im November) = 65,80, dritter Schritt: 65,80 x 30,67 = 2.018,09 ). 3.4 Besonderer Bemessungszeitraum nach 20 Abs. 6.1 TVöD-K Nicht-ärztliche Beschäftigte, auf die der TVöD-K Anwendung findet, haben auch dann Anspruch auf die Jahressonderzahlung, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem nach 20 Abs. 1 TVöD maßgeblichen Stichtag 1. Dezember endet ( 20 Abs. 6.1 Satz 1 TVöD). In diesem Fall tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach 20 Abs. 2 TVöD der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung nur das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sind ( 20 Abs. 6.1 Satz 2 TVöD-K). Wie sonst auch ist für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 TVöD hat, eine Kürzung nach der Zwölftelungsregelung des 20 Abs. 4 TVöD vorzunehmen (siehe III. Anspruchsminderung).

12 12 III. Anspruchsminderung ( 20 Abs. 4 TVöD) 1. Zwölftelungsregelung Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte nicht für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 TVöD hat ( 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD). Besteht für keinen Tag ein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 TVöD und liegt keine Ausnahme nach 20 Abs. 4 Satz 2 TVöD vor, wird die Jahressonderzahlung um 12 / 12 gekürzt, d. h. sie entfällt vollständig (z. B. bei ganzjährigem unbezahltem Sonderurlaub nach 28 TVöD). Beispiel 11: Der Beschäftigte hat vom 16. Januar bis 15. Februar unbezahlten Sonderurlaub nach 28 TVöD. Die Jahressonderzahlung ist nicht nach 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD zu kürzen. Zwar hatte der Beschäftigte aufgrund des Sonderurlaubs nach 28 TVöD für einen vollen Beschäftigungsmonat keinen Anspruch auf Entgelt. Die Zwölftelungsregelung nach 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD stellt jedoch darauf ab, ob im Kalendermonat Anspruch auf Entgelt bestand. Da dies sowohl im Januar als auch im Februar für mindestens einen Tag der Fall war, ist der unbezahlte Sonderurlaub nach 28 TVöD vom 16. Januar bis 15. Februar für die Jahressonderzahlung unschädlich. Hätte der Sonderurlaub dagegen vom 16. Januar bis zum 5. März gedauert, wäre die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel zu kürzen, da für den vollen Kalendermonat Februar kein Anspruch auf Entgelt bzw. auf Entgeltfortzahlung bestanden hätte. Beispiel 12: Der Beschäftigte ist vom 29. Mai bis 9. Juli infolge Krankheit arbeitsunfähig und erhält in dieser Zeit Entgeltfortzahlung. Die Jahressonderzahlung ist nicht nach 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD zu kürzen, da der Beschäftigte für jeden Kalendermonat mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 TVöD hat. 1.1 Vorangegangenes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber Das BAG hat mit Urteil vom 12. Dezember AZR 922/11 zu 20 TV-L entschieden, dass zum Entgelt i. S. d. Zwölftelungsregelung auch das Entgelt aus einem oder mehreren vorangegangenen Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber zu zählen ist, auch wenn diese nur befristet waren und nicht nahtlos aneinander anschlossen. Die Entscheidung ist auf die Jahressonderzahlung nach 20 TVöD übertragbar, da 20 Abs. 4

13 13 TV-L und 20 Abs. 4 TVöD sich entsprechen (vgl. Newsletter Nr vom 19. Dezember 2012). Das bedeutet, dass die Jahressonderzahlung nicht nach 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD zu kürzen ist, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 TVöD aus dem laufenden oder einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Diese Rechtsprechung greift nicht, wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber bestanden hat. Hier ist eine Kürzung auch dann vorzunehmen, wenn der andere Arbeitgeber ebenfalls an den TVöD gebunden ist. Die vom BAG befürwortete Berücksichtigung aller Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber bezieht sich allein auf die Anwendung der Zwölftelungsregelung des 20 Abs. 4 TVöD. Sie hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Regelungen zum Bemessungszeitraum. Hier gilt, dass es bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums auf den Beginn des am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnisses ankommt, wenn der Beschäftigte in dem Kalenderjahr mehrere Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber hatte (siehe II.3. Bemessungszeitraum und Durchschnittsberechnung). Beispiel 13: Mit dem Beschäftigten wurde ab dem 1. September ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Zuvor war er für denselben Arbeitgeber vom 1. Januar bis zum 15. August aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages tätig. Bei der Anwendung der Zwölftelungsregelung sind die Entgeltansprüche aus dem befristeten Arbeitsverhältnis vom 1. Januar bis 15. August zu berücksichtigen. Dies führt hier dazu, dass der Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr in jedem Kalendermonat mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 TVöD hat, so dass keine Kürzung der Jahressonderzahlung nach 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD vorzunehmen ist. Bei der Anwendung der Regelungen zum Bemessungszeitraum ist das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis maßgeblich, das vorliegend innerhalb des Regel-Bemessungszeitraums nach 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD einen vollen Kalendermonat umfasst, so dass auf das Entgelt in der Zeit vom 1. bis zum 30. September abzustellen ist. 1.2 Vorangegangenes Ausbildungsverhältnis Nicht zum Entgelt i. S. d. Zwölftelungsregelung gehört das Ausbildungsentgelt aus einem vorangegangenem Ausbildungsverhältnis mit demselben Arbeitgeber als Ausbilder.

14 14 Das bedeutet, dass die Jahressonderzahlung nach 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD zu kürzen ist, wenn in einem Kalendermonat ausschließlich Anspruch auf Ausbildungsentgelt aus einem Ausbildungsverhältnis bestanden hat. Werden Auszubildende im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen und stehen sie am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis, erhalten sie zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis ( 14 Abs. 4 TVAöD-BT-BBiG bzw. TVAöD-BT-Pflege). Beginnt das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalendermonat (z. B. in der Monatsmitte), wird dieser Monat für die Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt, da es nach 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD ausreicht, wenn mindestens für einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 TVöD besteht. Insgesamt können in einem Kalenderjahr in der Summe der anteiligen Jahressonderzahlungen höchstens 12 / 12 zustehen. Beispiel 14: Der Beschäftigte wurde nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses am 31. Juli von seinem Ausbildenden am 1. August in ein Arbeitsverhältnis übernommen, das am 1. Dezember noch besteht. Die Jahressonderzahlung ist nach 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD um 7 / 12 zu kürzen, da der Beschäftigte in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli für keinen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 TVöD aus einem Arbeitsverhältnis gehabt hat. Zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung von 5 / 12 aus dem Arbeitsverhältnis erhält der Beschäftigte nach 14 Abs. 4 TVAöD-BT-BBiG bzw. TVAöD-BT-Pflege eine anteilige Jahressonderzahlung von 7 / 12 aus dem Ausbildungsverhältnis. Beispiel 15: Der Beschäftigte wurde nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses am 16. Juli von seinem Ausbildenden am 17. Juli in ein Arbeitsverhältnis übernommen, das am 1. Dezember noch besteht. Die Jahressonderzahlung ist nach 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD um 6 / 12 zu kürzen, da der Beschäftigte in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni für keinen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 TVöD aus einem Arbeitsverhältnis gehabt hat. Der geteilte Monat Juli wird für die Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt, da im Juli die Voraussetzung des Bestehens eines Entgeltanspruchs für mindestens einen Tag gegeben ist. Zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung von 6 / 12 aus dem Arbeitsverhältnis erhält der Beschäftigte nach 14 Abs. 4 TVAöD-BT-BBiG bzw. TVAöD-BT-Pflege eine anteilige Jahressonderzahlung von 6 / 12 aus dem Ausbildungsverhältnis.

15 1.3 Vorangegangenes Beamtenverhältnis (Statuswechsel) 15 Ebenfalls nicht zum Entgelt i. S. d. Zwölftelungsregelung gehört die Besoldung aus einem vorangegangenen Beamtenverhältnis mit demselben Arbeitgeber als Dienstherrn. Dies gilt auch bei einem vorangegangenen Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das bedeutet, dass die Jahressonderzahlung nach 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD zu kürzen ist, wenn in einem Kalendermonat ausschließlich Anspruch auf Besoldung aus einem Beamtenverhältnis bestanden hat. 2. Ausnahmen von der Zwölftelungsregelung Die Zwölftelungsregelung des 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD findet in den in 20 Abs. 4 Satz 2 TVöD abschließend geregelten Fällen keine Anwendung. Danach unterbleibt die Verminderung für Kalendermonate, 1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben, b) Beschäftigungsverboten nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; 2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. 2.1 Grundwehrdienst oder Zivildienst Die Ausnahme für Grundwehrdienst oder Zivildienst nach 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a TVöD greift ab der Jahressonderzahlung 2012 in der Praxis nicht mehr, da es seit dem Jahr 2012 keine Grundwehrdienstleistenden oder Zivildienstleistenden mehr gibt. Mit dem Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) wurde die Geltung der allgemeinen Wehrpflicht mit Wirkung vom 1. Juli 2011 auf den Spannungsoder Verteidigungsfall beschränkt. Grundwehrdienst und Zivildienst wurden damit faktisch ausgesetzt. Alle nach altem Recht bestehenden Grundwehrdienst- und Zivildienstverhältnisse endeten im Jahr Die Regelung ist nicht analog auf den freiwilligen Wehrdienst und den Bundesfreiwilligendienst anwendbar, da diese anders als Grundwehrdienst und Zivildienst nicht auf der allgemeinen Wehrpflicht, sondern auf individuellen und freiwilligen Entscheidungen beruhen.

16 Beschäftigungsverbote nach MuSchG und Elternzeit Ruht das Arbeitsverhältnis wegen Beschäftigungsverboten vor und nach der Geburt des Kindes nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nach 15 ff. BEEG, ist die Jahressonderzahlung nicht aufgrund eines fehlenden Entgeltanspruchs in den betreffenden Kalendermonaten nach der Zwölftelungsregelung zu kürzen ( 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und c TVöD). Im Fall des Ruhens wegen Elternzeit gilt dies allerdings nur - für die Jahressonderzahlung in dem Kalenderjahr, in dem das Kind geboren ist. Ist der Beschäftigte in dem Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes weiterhin in Elternzeit, wird die Jahressonderzahlung in diesem Jahr für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt. - wenn der Beschäftigte am Tag vor dem Antritt der Elternzeit einen Entgeltanspruch hatte, wobei auch der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld nach 14 MuSchG als Entgelt i. S. d. Vorschrift anzusehen ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil der Beschäftigte z. B. unmittelbar aus einem unbezahlten Sonderurlaub nach 28 TVöD in die Elternzeit gegangen ist, ist die Jahressonderzahlung für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Beispiel 16: Die Beschäftigte ist vom 23. Januar bis 5. März im vorgeburtlichen Mutterschutz, entbindet am 6. März und ist vom 7. März bis 1. Mai im nachgeburtlichen Mutterschutz. Während des Mutterschutzes hat sie jeweils Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Anschließend nimmt sie vom 2. Mai des Kalenderjahres der Geburt bis 6. März des zweiten Kalenderjahres nach der Geburt des Kindes Elternzeit in Anspruch. Im Kalenderjahr der Geburt des Kindes greifen die Ausnahmen von der Zwölftelungsregelung bei Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG und der Inanspruchnahme von Elternzeit nach 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und c TVöD, so dass die Jahressonderzahlung nicht nach 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD zu kürzen ist. In den beiden folgenden Kalenderjahren ist das nicht mehr der Fall. Im ersten Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes entfällt die Jahressonderzahlung nach 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD vollständig, da für keinen Tag ein Entgeltanspruch besteht. Im zweiten Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes vermindert sich die Jahressonderzahlung nach 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD um 2 / 12, weil in den Kalendermonaten Januar und Februar für keinen Tag ein Entgeltanspruch besteht. Bei der Berechnung der Jahressonderzahlung im Kalenderjahr der Geburt des Kindes kann nicht auf den Regel-Bemessungszeitraum nach 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD abgestellt werden, da die Beschäftigte in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September keinen Entgeltanspruch hatte. Heran-

17 17 zuziehen ist das Entgelt im Ersatz-Bemessungszeitraum nach Satz 4 der Protokollerklärung zu 20 Abs. 2 TVöD, also vom 1. bis 31. Dezember des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, weil dies der letzte Monat war, in dem für alle Kalendertage ein Entgeltanspruch der im Januar des Kalenderjahres der Geburt des Kindes gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist dabei nicht zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II. 2) bestand. Beispiel 17: Die Beschäftigte ist in Mutterschutz und Elternzeit wie im Beispiel 16 und übt eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung mit einem Beschäftigungsumfang von 50 Prozent aus. Am Tag vor dem Beginn der Elternzeit war mit ihr eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart. Anders als im Beispiel 16 ist bei der Berechnung der Jahressonderzahlung im Kalenderjahr der Geburt des Kindes auf das Entgelt im Bemessungszeitraum vom 1. Juli bis 30. September abzustellen, wobei das gezahlte 50-prozentige Teilzeitentgelt auf den am Tag vor dem Beginn der Elternzeit vereinbarten Beschäftigungsumfang von 100 Prozent hochzurechnen ist ( 20 Abs. 2 Satz 4 TVöD). Hätte die Beschäftigte im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung eine Tätigkeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe ausgeübt, wäre aufgrund des sog. Schlechterstellungsverbots (vgl. BAG, Urteil vom 12. Februar AZR 375/02 ) außerdem auf das fiktive Entgelt abzustellen, das sich bei Heranziehung der Entgeltgruppe ergeben würde, die sie am Tag vor Beginn der Elternzeit innegehabt hat. Ebenfalls anders als im Beispiel 16 entfällt im ersten Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes die Jahressonderzahlung nicht, da die Beschäftigte aus der elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung einen Entgeltanspruch hat. Die Sonderregelung des 20 Abs. 2 Satz 4 TVöD, nach der sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit bemisst, gilt nur für das Kalenderjahr der Geburt des Kindes. Danach sind die allgemeinen Regelungen anzuwenden. Das bedeutet, dass hier auf das (Teilzeit-)Entgelt im Bemessungszeitraum vom 1. Juli bis 30. September im ersten Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes abzustellen ist. Wird eine Beschäftigte während der Elternzeit erneut schwanger, hat sie nach dem durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (BGBl. I, S ff.) mit Wirkung zum 18. September 2012 geänderten 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG die Möglichkeit, die Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig zu beenden, um die Mutterschutzzeiten in Anspruch zu nehmen (vgl. Newsletter Nr vom 25. September 2012). Geht sie danach in Elternzeit für das zweite Kind, greift wiederum 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und c TVöD, so dass im Kalenderjahr der Geburt des zweiten Kindes eine Kürzung der Jahressonderzahlung in den Monaten unterbleibt, in denen sie wegen der Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG und der Inanspruchnahme der Elternzeit kein Entgelt erhalten hat.

18 18 Beispiel 18: Die Beschäftigte ist während der Elternzeit für das erste Kind erneut schwanger geworden. Ihre Entbindung erfolgt am 15. Oktober des ersten Kalenderjahres nach der Geburt des ersten Kindes. Zuvor hat sie die Elternzeit für das erste Kind nach 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG vorzeitig beendet und sich vom 3. September bis 14. Oktober in den vorgeburtlichen und vom 16. Oktober bis 10. Dezember in den nachgeburtlichen Mutterschutz begeben. Anschließend nimmt sie vom 11. Dezember an zwei Jahre Elternzeit für das zweite Kind in Anspruch. Im Kalenderjahr der Geburt des zweiten Kindes greifen die Ausnahmen von der Zwölftelungsregelung für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG und der Inanspruchnahme von Elternzeit nach 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und c TVöD in den Monaten September bis Dezember. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD ist um 8 / 12 zu kürzen. In den folgenden Kalenderjahren greifen die Ausnahmen von der Zwölftelungsregelung nicht mehr. 2.3 Krankengeldzuschuss Wurde dem Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds nicht gezahlt, ist die Jahressonderzahlung nicht aufgrund eines fehlenden Entgeltanspruchs in den betreffenden Kalendermonaten nach der Zwölftelungsregelung zu kürzen ( 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD). Beispiel 19: Der Beschäftigte ist in der Zeit vom 2. Januar bis 5. November infolge Krankheit arbeitsunfähig. Er erhielt vom 2. Januar bis 12. Februar Entgeltfortzahlung nach 22 Abs. 1 TVöD und vom 13. Februar bis 1. Oktober Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 und 3 TVöD. Vom 2. Oktober bis zur Wiederaufnahme seiner Arbeit am 6. November erhielt er keine Leistungen des Arbeitgebers, da der Anspruch auf Krankengeldzuschuss ausgeschöpft war. Die Jahressonderzahlung ist in voller Höhe zu zahlen. Die Verminderung unterbleibt sowohl für die Kalendermonate Januar und Februar, in denen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach 22 Abs. 1 TVöD besteht ( 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD), als auch für die Kalendermonate März bis Oktober, in denen Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 und 3 TVöD gegeben ist ( 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD). Dass der Beschäftigte in der Zeit vom 2. Oktober bis 5. November keine Leistungen des Arbeitgebers erhielt, hat nicht zur Folge, dass die Jahressonderzahlung nach 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD zu kürzen ist, weil die Unterbrechung jeweils keinen vollen Kalendermonat umfasst.

19 19 IV. Auszahlung ( 20 Abs. 5 TVöD) 1. Fälligkeit Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt ( 20 Abs. 5 Satz 1 TVöD). Der Arbeitgeber kann einen Teilbetrag bereits früher auszahlen ( 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD). Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. 2. Zusatzversorgungspflicht Die Jahressonderzahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Das gilt auch, soweit in die Bemessungsgrundlage Entgeltbestandteile eingeflossen sind, die selbst nicht zusatzversorgungspflichtig sind (z. B. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach Satz 1 Buchst. t der Anlage 3 zum ATV-K bzw. Satz 1 Nr. 12 der Anlage 3 zum ATV). Ausgenommen von der Zusatzversorgungspflicht ist die Jahressonderzahlung nur insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt wurden, für die keine Umlagen bzw. Beiträge für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind (Satz 1 Buchst. e der Anlage 3 zum ATV-K bzw. Satz 1 Nr. 14 der Anlage 3 zum ATV). Diese Ausnahme betrifft Kalendermonate, für die Beschäftigte wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit kein Tabellenentgelt erhalten haben, ohne dass dies zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung führt ( 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c TVöD). Sie betrifft dagegen nicht Kalendermonate, in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes nicht gezahlt wurde, für die ebenfalls eine Ausnahme von der Zwölftelungsregelung gilt ( 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD). Krankengeldzuschüsse sind zwar als solche kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (Satz 1 Buchst. c der Anlage 3 zum ATV-K bzw. Satz 1 Nr. 8 der Anlage 3 zum ATV). Allerdings werden auch für diese Zeit Umlagen auf das fiktive Entgelt nach 21 TVöD entrichtet, das als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt (Satz 3 und 4 der Anlage 3 zum ATV-K bzw. Satz 3 und 4 der Anlage 3 zum ATV). Die Ausnahme ist auch nicht auf Kalendermonate anzuwenden, für die Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG kein Tabellenentgelt erhalten haben, ohne dass dies zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung führt ( 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b TVöD). Für diese Zeit werden zwar keine Umlagen gezahlt, aber seit der zum 1. Januar 2012 wirksam gewordenen Ergänzung der Zusatzversorgungstarifverträge durch die Änderungstarifverträge Nr. 5 zum ATV-K und ATV jeweils vom 30. Mai 2011 Versorgungspunkte in Höhe des fiktiven Entgelts nach 21 TVöD berücksichtigt (vgl. Newsletter Nr vom 3. Juni 2011). Eine rückwirkende Korrektur bereits gezahlter zusatzversorgungspflichtiger Jahressonderzahlungen aus Vorjahren ist nicht vorzunehmen.

20 20 Beispiel 20: Im Beispiel 16 ist die der Beschäftigten im Jahr der Geburt des Kindes in voller Höhe zustehende Jahressonderzahlung nach Satz 1 Buchst. e der Anlage 3 zum ATV-K bzw. Satz 1 Nr. 14 der Anlage 3 zum ATV zu 7 / 12 von der Zusatzversorgungspflicht ausgenommen, weil bei ihrer Berechnung auch die Kalendermonate Juni bis Dezember berücksichtigt wurden, in denen die Beschäftigte durchgängig Elternzeit in Anspruch genommen hat. 3. Pfändbarkeit Die Jahressonderzahlung nach 20 TVöD ist als Teil des Arbeitseinkommens im Rahmen der Pfändungsgrenzen nach 850, 850c ZPO in vollem Umfang pfändbar. Sie unterliegt nicht dem besonderen Pfändungsschutz für Weihnachtsvergütungen i. S. d. 850a Nr. 4 ZPO, weil sie keine Leistung darstellt, mit der der Arbeitgeber die Arbeit des Beschäftigten gerade aus Anlass von Weihnachten zusätzlich vergütet. Die pfändungsrechtliche Privilegierung nach 850a Nr. 4 ZPO, die Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag von 500 Euro von der Pfändung ausnimmt, stellt eine Ausnahmeregel dar, an deren Eingreifen strenge Anforderungen zu stellen sind. Die insoweit vom BAG in dem Urteil vom 14. März AZR 778/10 zum garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung nach 18.4 TVöD-S entwickelten Kriterien für das Vorliegen einer Weihnachtsvergütung sind nicht erfüllt (vgl. Newsletter Nr vom 24. Oktober 2013). Unter Bezugnahme auf diese BAG- Entscheidung hat das LAG Köln mit Urteil vom 6. März Sa 871/14 entschieden, dass es sich bei der Jahressonderzahlung nach 20 TVöD nicht um eine Weihnachtsvergütung handelt. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 233/15.

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