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1 Der Senat von Berlin GesUmV I F 14 Telefon: Intern: (928) 1537 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (SchädlingsbekämpfungsV) Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat von Berlin die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (SchädlingsbekämpfungsV) Vom 16. August 2011 Auf Grund des 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045) wird verordnet: 1 Begriffsbestimmungen (1) Gesundheitsschädlinge im Sinne dieser Verordnung sind 1. Hausratten (Rattus rattus) und Wanderratten (Rattus norvegicus), 2. in Gemeinschaftseinrichtungen auftretende a) Schaben, b) Pharaoameisen und c) Fliegen bei Auftreten in erheblicher Zahl. Gemeinschaftseinrichtungen sind 1. Einrichtungen, in denen sich entsprechend dem Zweck der Einrichtung überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche aufhalten, insbesondere Kinderkrippen, 1

2 Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen, Heime, Ferienlager und sonstige Ausbildungseinrichtungen, 2. Sport- und Freizeiteinrichtungen, 3. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen, 4. Altenheime, Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. (2) Pflichtige Personen im Sinne dieser Verordnung sind 1. die Eigentümerin oder der Eigentümer von Gegenständen, 2. die oder der Nutzungsberechtigte oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen und 3. die oder der zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichtete. (3) Bekämpfung im Sinne dieser Verordnung ist das Ergreifen von Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen in einem begrenzten Raum oder Gebiet, um die Verbreitung von Krankheitserregern zu verhindern. (4) Fachkraft im Sinne dieser Verordnung ist, wer 1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) in der jeweils gültigen Fassung abgelegt hat, 2. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) im Geltungszeitraum der Verordnung abgelegt hat, 3. die Prüfung gemäß der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, im Geltungszeitraum der Verordnung abgelegt hat, 4. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgelegt hat, 5. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat oder 6. eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen oder Nachweisen nach Nummer 1 bis 5 gleichwertig anerkannt worden ist. 2 Pflichten und Vorbeugungsmaßnahmen der Schädlingsbekämpfung (1) Stellt eine pflichtige Person einen Befall mit Gesundheitsschädlingen fest, hat sie unverzüglich dies dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und eine Fachkraft mit der Bekämpfung zu beauftragen. (2) Das Gesundheitsamt ermittelt das Ausmaß des Befalls und bestimmt eine Frist, innerhalb der die Bekämpfung der Gesundheitsschädlinge durchgeführt werden muss. Kommt die pflichtige Person der Pflicht zur Beauftragung einer Fachkraft nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Gesundheitsamt selbst eine Fachkraft mit der Bekämpfung beauftragen. Das Gesundheitsamt kann gegenüber der pflichtigen Person weitere Maßnahmen einschließlich der Beseitigung von Sicherungsmängeln anordnen. Sind 2

3 Lebensmittelbetriebe betroffen, ordnet das Gesundheitsamt die Maßnahmen in Abstimmung mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt an. Die Kosten, die durch eine Fachkraft oder durch Anordnungen des Gesundheitsamtes entstehen, hat die pflichtige Person zu tragen. (3) Die pflichtige Person hat dem Gesundheitsamt nach Abschluss der Bekämpfung eine Bescheinigung der beauftragten Fachkraft über die eingesetzten Mittel und Verfahren sowie das Ergebnis der Bekämpfung vorzulegen. Das Ergebnis der Bekämpfung wird von dem Gesundheitsamt kontrolliert. (4) Die pflichtige Person ist verpflichtet, dem Gesundheitsamt und der beauftragten Fachkraft Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden, Wohn- und Gewerberäumen sowie sonstigen umschlossenen Räumen zu gewähren und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn das Gesundheitsamt auf andere Weise als durch eine Anzeige der pflichtigen Person Kenntnis vom Befall mit Gesundheitsschädlingen erlangt. (6) Die pflichtige Person hat das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung von Gesundheitsschädlingen durch Beseitigung von Sicherungsmängeln in Abhängigkeit von den Lebensgewohnheiten der Gesundheitsschädlinge und durch Beachtung hygienischer Grundsätze zu verhindern. Insbesondere hat die pflichtige Person 1. Abfälle unverzüglich und regelmäßig so zu beseitigen, dass sie für Gesundheitsschädlinge unzugänglich sind, in der Regel durch Verwendung von geeigneten Behältnissen für Hausabfälle, 2. Lebensmittel so zu lagern, dass Gesundheitsschädlinge keinen Zugang haben sowie Speise- und Futterreste umgehend zu beseitigen, 3. schadhafte Ver- und Entsorgungsleitungen unverzüglich instand zu setzen. (7) Die Vorschriften des Lebensmittelrechts bleiben unberührt. 3 Großflächige Bekämpfung bei Rattenbefall Bei Rattenbefall in einem zusammenhängenden Gebiet, der durch Einzelanordnungen nach 2 Absatz 2 nicht oder nicht umgehend zu beheben ist, kann das zuständige Gesundheitsamt für das befallene Gebiet eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anordnen. Die Anordnung kann öffentlich bekannt gegeben werden. Die Kosten der Bekämpfung haben die pflichtige Person oder gesamtschuldnerisch die pflichtigen Personen zu tragen. 2 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 4 Bekämpfungsmittel und -verfahren Die Fachkraft darf zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nur solche Mittel und Verfahren anwenden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die Fachkraft hat die Gebrauchsanweisung zu befolgen. 5 Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen (1) Die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden. 3

4 (2) Die Mittel zur Rattenbekämpfung sind für Mensch und Nicht-Zieltiere verdeckt und verschleppungssicher sowie gegebenenfalls witterungsbeständig in Köderdepots auszubringen. (3) In Bekämpfungsgebieten sind gut sichtbar Warnhinweise mit folgenden Angaben anzubringen: 1. Wirkstoff, gegebenenfalls mit Gefahrsymbol, 2. Gegengifte, soweit diese bekannt sind, 3. Zieltierart, 4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Fachkraft, 5. Nummer des Giftnotrufs, 6. Datum des letzten Ausbringens. (4) Die Fachkraft hat mit der pflichtigen Person die Sicherheitsmaßnahmen abzustimmen. (5) Zugängliche Rattenkadaver sind laufend und Köderreste unverzüglich nach Abschluss der Bekämpfung einzusammeln und gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen von der Fachkraft zu entsorgen. Die Warnhinweise sind nach Abschluss der Bekämpfung zu entfernen. 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 73 Absatz 1 Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Absatz 1 nicht unverzüglich einen Befall mit Gesundheitsschädlingen dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigt oder nicht unverzüglich eine Fachkraft mit dessen Bekämpfung beauftragt, 2. entgegen 2 Absatz 2 die Bekämpfung nicht rechtzeitig durchführt oder eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes nicht befolgt, 3. entgegen 2 Absatz 3 die Bescheinigung nach Abschluss der Bekämpfung nicht vorlegt, 4. entgegen 2 Absatz 6 einen Sicherungsmangel nicht beseitigt oder eine Vorbeugungsmaßnahme unterlässt, 5. entgegen 4 ein anderes als von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemachtes Mittel oder Verfahren anwendet oder die Gebrauchsanweisung nicht befolgt. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 4

5 A. Begründung: a) Allgemeines: Die zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen erforderlichen Maßnahmen kann die jeweils zuständige Behörde gegenwärtig nur nach 17 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes anordnen. Diese Anordnung erfordert, dass Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch diese Krankheitserreger verbreitet werden. 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt die Landesregierungen, zur Verhütung und vorbeugenden Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Rechtsverordnungen Regelungen über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemilben zu erlassen. Eine entsprechende Ermächtigung enthielt auch das durch das Infektionsschutzgesetz abgelöste Bundes-Seuchengesetz, auf deren Grundlage die Verordnung über die Bekämpfung tierischer Schädlinge vom 29. Oktober 1982 in der Fassung vom 19. August 1997 erlassen wurde. Diese Verordnung wurde durch das Dritte Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Infektionsschutzrecht die landesrechtlichen Bestimmungen über die Zulassung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und verfahren gegenstandslos seien und für in Einzelfällen erforderliche Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen die allgemeinen Rechtgrundlagen im Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz genügen würden. Die Erfahrungen der zuständigen Gesundheitsämter haben jedoch gezeigt, dass die allgemeinen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes nicht ausreichen, um jede von Gesundheitsschädlingen ausgehende Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern rechtzeitig und wirkungsvoll zu verhindern, so dass entgegen der Einschätzung von 2006 besondere Regelungen in Form dieser Verordnung erforderlich sind. Die neue Verordnung regelt daher insbesondere die Verpflichtung von Eigentümerinnen und Eigentümern von Gegenständen, von Nutzungsberechtigten oder Inhaberinnen oder Inhabern der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen und den zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten, den Befall mit Gesundheitsschädlingen anzuzeigen, die Bekämpfung der Gesundheitsschädlinge auf eigene Kosten durchführen zu lassen, Anordnungen des örtlichen Bezirksamtes zu befolgen und die Vermehrung sowie die Verbreitung von Gesundheitsschädlingen zu verhindern. Außerdem wird die Rechtsgrundlage geschaffen, Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß 73 Absatz 1 Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes einzuleiten. Die vorliegende Verordnung wird somit ein wesentliches Instrument der Bezirke zur Verhütung und vorbeugenden Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Gesundheitsschädlinge sein. 5

6 b) Einzelbegründung: 1. Zu 1: a) Zu Absatz 1: Dieser Absatz definiert die Gesundheitsschädlinge im Sinne der Verordnung. Er regelt, dass es sich bei Haus- und Wanderratten um Gesundheitsschädlinge handelt. Schaben, Pharaoameisen und Fliegen gelten als Gesundheitsschädlinge im Sinne dieser Verordnung, wenn sie in Gemeinschaftseinrichtungen auftreten. Bei Fliegen muss ein Auftreten in erheblicher Zahl vorliegen. Dadurch wird insbesondere die Möglichkeit gegeben, in hygienisch wichtigen Bereichen wie Kindertagesstätten, Heimen usw. im Gegensatz zum Auftreten in Privathaushalten handeln zu können. Die Begriffsbestimmung des Gesundheitsschädlings gemäß 2 Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes wird durch die Verordnung nicht eingeschränkt. Es soll vielmehr ein Handeln der zuständigen Behörde zur Verhütung und Vorbeugung ermöglicht werden. Durch die Einstufung als Gesundheitsschädling in Absatz 1 der Verordnung entfällt - im Gegensatz zu 17 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes - der Nachweis der Gefahr einer Verbreitung von Krankheitserregern im Einzelfall. Die detaillierte Aufzählung von Einrichtungen, die zu Gemeinschaftseinrichtungen zählen, soll eine klare Zuordnung ermöglichen, ob die vorliegende Verordnung anzuwenden ist. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen zählen Einrichtungen, in denen sich besonders empfängliche und hygienisch gefährdete Personen (z. B. Kinder) aufhalten, sowie Einrichtungen, die einwandfreie hygienische Verhältnisse dringend erfordern (z.b. Krankenhäuser). b) Zu Absatz 2: Dieser Absatz definiert den Begriff der pflichtigen Person, der vor allem in Hinblick auf die Anzeige-, Bekämpfungs- und Duldungspflichten sowie die Vorbeugungsmaßnahmen wichtig ist. Der Begriff Gegenstände umfasst u. a. Grundstücke, Räume, Fahrzeuge und Container. Insbesondere Grundstückseigentümer und Hausbesitzer sind daher pflichtige Personen im Sinne dieser Verordnung. Es können mehrere Personen gleichzeitig pflichtig sein (z.b. Eigentümer und Mieter). c) Zu Absatz 3: Dieser Absatz definiert den Begriff der Bekämpfung in Anlehnung an 17 Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes und regelt, dass bei den Gesundheitsschädlingen eine Bekämpfungsmaßnahme bis zur Vernichtung in einem begrenzten Raum oder Gebiet vorzunehmen ist. d) Zu Absatz 4: Der Absatz definiert den Begriff der Fachkraft im Sinne dieser Verordnung. Er orientiert sich dabei u.a. an Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644). 6

7 2. Zu 2: a) Zu Absatz 1: Diese Regelung legt der pflichtigen Person Anzeige- und Bekämpfungsmaßnahmen auf. Da die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ein zentrales Anliegen des Infektionsschutzes ist, muss die pflichtige Person entsprechend in die Verantwortung genommen werden. Die Pflicht zur Anzeige sichert, dass die zuständige Behörde einen Überblick über den Befall mit Gesundheitsschädlingen erhält und ggf. Maßnahmen zur unverzüglichen Gefahrenabwehr ergreifen kann. b) Zu Absatz 2: 69 des Infektionsschutzgesetzes trifft keine Festlegung bzgl. der anfallenden Kosten für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes. Die vorliegende Verordnung überträgt die zu übernehmenden Kosten der pflichtigen Person. Dies beruht auf den Grundsätzen der Verantwortlichkeit des Zustandsstörers und der Eigenverantwortung. Im Gegensatz zur Bekämpfung von Vorrats- und anderen Schädlingen, deren Reduzierung unter einen bestimmten Schwellenwert ausreicht, müssen die Gesundheitsschädlinge im Interesse der Gefahrenabwehr vollständig vernichtet werden. Die Ermittlung eines Gesundheitsschädlingsbefalls obliegt dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt, um zum einen eine unnötige Giftauslegung zu verhindern und zum anderen eine zeitnahe Vernichtung der Schädlinge auf Kosten der pflichtigen Person zu veranlassen und zu kontrollieren. Die pflichtige Person hat die Bekämpfung der Gesundheitsschädlinge nicht selbst vorzunehmen, sondern durch eine Fachkraft durchführen zu lassen. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nach 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch die pflichtige Person erweist sich aus fachlicher Sicht als nicht geeignet, weil ein Laie über keinerlei Fachkenntnisse hinsichtlich Biologie und Verhalten der Wanderratte verfügt. Beispielsweise ist zu beachten, dass die Köderannahme bzw. das Aufsuchen ausgelegter Köderstationen einige Tage dauern kann oder dass eine Köderstation ständig bis zur Tilgung der Ratten mit attraktivem Köder (ohne Schimmelbildung) gefüllt sein muss, um einer Köderscheu entgegen zu wirken und eine kontinuierliche Aufnahme des Köders aufrechterhalten zu können. Im Falle des Auftretens von Ratten gilt der Befall nur dann als getilgt, wenn die gesamte Population (und nicht nur das Leittier) zeitnah vernichtet wird. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Einsatz von gesundheitsschädigenden Stoffen, insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen, aus fachlicher Sicht einer besonderen Sachkunde hinsichtlich Feststellung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Maßnahme bedarf. Eine nicht fach- und sachkundige Person kann diese Aufgabe nicht erfüllen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Anforderungen für die Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen aus dem Anhang I Nummer 3.6 der Gefahrstoffverordnung ergeben. Auch ist die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nach 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch die pflichtige Person aus fachlicher Sicht ebenfalls nicht geeignet, den Befall zu beseitigen. Hinsichtlich einer Pharaoameisenbekämpfung spielt u.a. die Kenntnis über die Befallsausdehnung in einem Haus eine entscheidende Rolle bei einer Bekämpfung, da aufgrund der Existenz von Tochterkolonien und Übergangskolonien nur dadurch eine Kontrolle und eine Tilgung erzielt werden kann. Hinsichtlich der Schabenbekämpfung sind u.a. exakte Kenntnisse bezüglich der Vermeidung von Abwanderung aus befallenen Bereichen durch konsequente Barrierebildung erforderlich, um den Befall effektiv in den Griff zu bekommen. 7

8 c) Zu Absatz 3: Die von der pflichtigen Person vorzulegende Bescheinigung nach Abschluss der Bekämpfung ermöglicht der zuständigen Behörde eine genaue Kontrolle der durchgeführten Bekämpfung und des Ergebnisses. Die Bescheinigung ist von der Fachkraft, die die Bekämpfung durchgeführt hat, auszustellen und hat neben den eingesetzten Mitteln und Verfahren auch das Ergebnis auszuweisen. d) Zu Absatz 4 Um die Durchsetzung der auferlegten Pflichten durch die beauftragenden Behörden überprüfen zu können, ist ein umfangreiches Zutritts- und Auskunftsrecht unabdingbar. Entsprechend der Regelung des Infektionsschutzgesetzes muss die pflichtige Person Zutritt zu befallenen Örtlichkeiten gewähren und erforderliche Auskünfte erteilen. Hierdurch wird die Aussage des 17 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes aufgegriffen, wonach die Grundrechte der Freiheit der Person, der Freizügigkeit, der Versammlungsfreiheit sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung im Rahmen des 17 Absatz 1 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes, also auch durch eine Rechtsverordnung, einschränkt werden. e) Zu Absatz 5: Sollten die zuständigen Behörden über andere Wege Kenntnis von Schädlingsbefall im Sinne dieser Verordnung erlangen (wie zum Beispiel durch Beschwerden anderer Bürger, Presseartikel, Mitteilungen anderer Behörden), so schließt dieser Absatz eine Handlungspflicht nach den Absätzen 1 bis 4 ein, auch wenn die pflichtige Person ihrer Anzeigepflicht aus Absatz 1 nicht nachkommt. f) Zu Absatz 6: Neben der eigentlichen Bekämpfung kann auch die Beseitigung der Ursachen des Befalls (sog. Sicherungsmängel) angeordnet werden. Die Vorschrift trägt dem Präventionsgedanken Rechnung, um einem Befall mit Gesundheitsschädlingen vorzubeugen. Sie verweist dabei insbesondere auf den wichtigen Aspekt des Umgangs mit Hausabfällen. Des Weiteren wird ausdrücklich auf die Beseitigung baulicher Mängel zur Verhinderung von Schädlingsbefall durch die pflichtige Person hingewiesen. g) Zu Absatz 7: Sind Lebensmittelbetriebe von Gesundheitsschädlingen befallen, sind die besonderen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten. 3. Zu 3: Die Großflächenbekämpfung von Ratten wird dann notwendig, wenn diese in einem bestimmten Gebiet auftreten und eine Vielzahl von pflichtigen Personen betroffen ist oder pflichtige Personen nicht ermittelt werden können. Hier ist die Zusammenfassung der personellen und sächlichen Kapazitäten unter Leitung eines Gesundheitsamtes notwendig. Der Begriff des zusammenhängenden Gebietes betont, dass es sich um eine Bekämpfungsmaßnahme handelt, die aber möglicherweise in der Köderausbringung an mehreren Orten besteht. Weiterhin verdeutlicht der Begriff des zusammenhängenden Gebietes, dass die Ratten einer Population angehören und daher eine großflächige Bekämpfung erfordern. Gemäß 41 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes darf ein Verwaltungsakt öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine 8

9 Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Ist ein großflächiger Rattenbefall gegeben, so ist dieser im Interesse des Gesundheitsschutzes umgehend und effektiv zu bekämpfen. Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung ist in diesem Fall erforderlich, damit das jeweilige Gesundheitsamt die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen kann, ohne im Einzelfall die Frage der Tunlichkeit einer öffentlichen Bekanntgabe prüfen und entscheiden zu müssen. 4. Zu 4: Die Vorschrift greift für behördlich angeordnete Bekämpfungen 18 des Infektionsschutzgesetzes auf und stellt sicher, dass nur die von der zuständigen Bundesoberbehörde geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren angewendet werden, die sowohl ihre Wirksamkeit als auch das Fehlen unvertretbarer Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt nachgewiesen haben. 5. Zu 5: Im Rahmen der Schädlingsbekämpfung ist größtmögliche Sorgfalt zum Schutz von Mensch und Umwelt zwingend erforderlich. Die Vorschrift regelt insbesondere die Pflichten, die die mit der Schädlingsbekämpfung beauftragte Fachkraft im Rahmen der Maßnahmen zu treffen hat. Wesentlich hierbei ist die Information der im Gebiet der Maßnahmen wohnenden Bevölkerung. Außerdem wird der Umgang mit den Tierkadavern und den Köderresten geregelt. 6. Zu 6: a) Zu Absatz 1: Die Vorschrift führt die Tatbestände auf, die gemäß 73 Absatz 1 Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellen und ein mögliches Bußgeldverfahren nach sich führen können. Die Geldbuße kann bis zu Euro betragen ( 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes). b) Zu Absatz 2: Der Absatz legt die Zuständigkeit für das Ordnungswidrigkeitenverfahren fest. 7. Zu 7: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. 9

10 c) Umgang mit der Stellungnahme des Rats der Bürgermeister Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung am 14. Juli.2011 wie folgt Stellung genommen: Der Rat der Bürgermeister nimmt auf Vorschlag von Bezirksstadtrat Panhoff (Friedrichshain- Kreuzberg) zur Vorlage Nr. R-979/2011 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz wie folgt mit der im Beschluss formulierten redaktionellen Änderung Stellung: Beschluss - Nr. R-976/2011 vom 14. Juli 2011 Der Rat der Bürgermeister ist einverstanden mit dem von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf einer Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (SchädlingsbekämpfungsV) mit der Maßgabe, dass 1 Absatz 1 folgende Fassung erhält: 1 Begriffsbestimmungen (1) Gesundheitsschädlinge im Sinne dieser Verordnung sind 1. Hausratten (Rattus rattus) und Wanderratten (Rattus norvegicus), 2. in Gemeinschaftseinrichtungen und weiteren Einrichtungen auftretende a) Schaben, b) Pharaoameisen und c) Fliegen bei Auftreten in erheblicher Zahl. Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich entsprechend dem Zweck der Einrichtung überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche aufhalten, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen, Heime, Ferienlager und sonstige Ausbildungseinrichtungen. Weitere Einrichtungen sind 1. Sport- und Freizeiteinrichtungen, 2. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen, 3. Altenheime, Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung: Der Änderungswunsch bedeutet keine Verbesserung der Verordnung für den Anwender. Es wird auf die Definition des Infektionsschutzgesetzes von Gemeinschaftseinrichtungen, die sich lediglich auf Einrichtungen für Kinder und Jugendliche bezieht, zurückgegriffen. Im Verordnungsentwurf ist jedoch im Sinne einer besseren Anwendbarkeit für die Bezirksverwaltungen als auch einer besseren Verständlichkeit für Bürgerinnen und Bürger absichtlich die Definition von Gemeinschaftseinrichtungen nicht auf Kinder und Jugendliche beschränkt, sondern entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch auf alle Gemeinschaftseinrichtungen erweitert worden. Um Missverständnisse auszuschließen, sind die verschiedenen Arten von Gemeinschaftseinrichtungen im Verordnungstext aufgezählt worden. 10

11 B. Rechtsgrundlage: 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045) C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Aufgrund der getroffenen Regelungen hat grundsätzlich die pflichtige Person im Sinne der Verordnung die bei der Durchführung erforderlicher Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen entstehenden Kosten zu tragen. D. Gesamtkosten: Keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 16. August 2011 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Katrin Lompscher Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz 11

12 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Infektionsschutzgesetz 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 12. Gesundheitsschädling ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können, Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder (1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen. Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Vernichtung von Gegenständen angeordnet werden. Sie kann auch angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen im Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu kostspielig sind, es sei denn, dass derjenige, der ein Recht an diesem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, widerspricht und auch die höheren Kosten übernimmt. Müssen Gegenstände entseucht, von Gesundheitsschädlingen befreit oder vernichtet werden, so kann ihre Benutzung und die Benutzung der Räume und Grundstücke, in denen oder auf denen sie sich befinden, untersagt werden, bis die Maßnahme durchgeführt ist. (2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen. (3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. Wer in Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung der Maßnahme dulden. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den nach 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.(5) Die Landesregierungen können zur 12

13 Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverordnungen über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemilben erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverordnungen können insbesondere Bestimmungen treffen über 1. die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen, der Nutzungsberechtigten oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen sowie der zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten, a) den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustellen oder feststellen zu lassen und der zuständigen Behörde anzuzeigen, b) Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen, 2. die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, Gesundheitsschädlinge, auch am Menschen, festzustellen, zu bekämpfen und das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen, 3. die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über a)die Art und den Umfang der Bekämpfung, b)den Einsatz von Fachkräften, c)die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren, d)die Minimierung von Rückständen und die Beseitigung von Bekämpfungsmitteln und e)die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung der zuständigen Behörde mitzuteilen und das Ergebnis durch Fachkräfte feststellen zu lassen, 4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere im Sinne des 16 Abs. 2, die den in Nummer 1 genannten Personen obliegen. (7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der Absätze 1 bis 5 eingeschränkt. 18 Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen, Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren, Kosten (1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Entseuchungen (Desinfektion), Entwesungen (Bekämpfung von Nichtwirbeltieren) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. (2) Zuständige Bundesoberbehörde für die Bekanntmachung der Liste ist bei 1. Mitteln und Verfahren zur Entseuchung das Robert Koch-Institut, das die Wirksamkeit prüft, im Einvernehmen mit a) dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit prüft, und b) dem Umweltbundesamt, das die Auswirkungen auf die Umwelt prüft, 2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämpfung von Wirbeltieren das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen a) mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, das die Wirksamkeit mit Ausnahme der dem Umweltbundesamt zugewiesenen Prüfungen und die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit mit Ausnahme der dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesenen Prüfung prüft, 13

14 b).mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit prüft, soweit es nach 77 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zuständig ist, und c) mit dem Umweltbundesamt, das die Wirksamkeit von Mitteln und Verfahren zur Entwesung sowie zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen und die Auswirkungen auf die Umwelt prüft; die Prüfungen zur Feststellung der Wirksamkeit sind an den betreffenden Schädlingen unter Einbeziehung von Wirtstieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzunehmen, soweit die Mittel oder Verfahren nicht nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen nach dem Tilgungsprinzip gleichwertig geprüft und zugelassen sind. Die Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der zuständigen Bundesbehörde oder auf der Grundlage von im Auftrag der zuständigen Bundesbehörde durchgeführten Sachverständigengutachten erfolgen. Soweit die Mittel nach Satz 1 Nr. 1 Wirkstoffe enthalten, die in zugelassenen oder in der Zulassungsprüfung befindlichen Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, erfolgt die Bekanntmachung der Liste im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. (3) Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben für Amtshandlungen nach den Absätzen 1 und 2 Kosten (Gebühren und Auslagen). (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände der Amtshandlungen nach Absatz 1, soweit dieser Mittel und Verfahren zur Entseuchung betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände der Amtshandlungen nach Absatz 1, soweit dieser Mittel und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämpfung von Wirbeltieren betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Listungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 festzulegen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Listungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 festzulegen. 69 Kosten (1) Die Kosten für 1. die Übermittlung der Meldungen nach den 6 und 7, 2. die Durchführung der Erhebungen nach 14 Satz 2, 3. die Maßnahmen nach 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, 4. Untersuchung und Behandlung nach 19 Abs. 2 Nr. 2, 5. die Maßnahmen nach 20 Abs. 5, 6. die Durchführung von Ermittlungen nach den 25 und 26, 7. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den 29 und 30, 8. die Röntgenuntersuchungen nach 36 Abs. 4 Satz 2 14

15 sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühren unbeschadet der 18 und 38 nach Landesrecht. (2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten. 73 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 24. einer Rechtsverordnung nach 17 Abs. 5 Satz 1, 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8, 9 und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird, --- Gefahrstoffverordnung Anhang I Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten 3.4 Anzeigepflicht (6) Sachkundig im Sinne von Absatz 4 ist, wer sich regelmäßig fortbildet und 1. die Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) abgelegt hat, 2. die Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) abgelegt hat oder 3. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgelegt hat. Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich 15

16 abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Satz 1 gleichwertig anerkannt worden ist. Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist. 3.6 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich, in der Regel mindestens 14 Tage im Voraus, anzuzeigen. Dabei sind der Umfang, die Anwendung, die verwendeten Mittel, das Ausbringungsverfahren und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen anzugeben. 16

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