Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 2)
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- Achim Martin
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1 Gefahrstoffverordnung 4 Teil :11 Uhr Seite 1 uch g tio exte ntexteuntershungeninformationent ntersuchungeninforma ente xteuntersuc eninformationentexteursuchungeninformation xteu ntersuchung formationentexteunte ungeninformationente nte U suchungenin ationentexteuntersuch eninformationentexte rsu g te ungeninform nentexteuntersuchun InformationenTexteUn o eninformati ntexteuntersuchungen nformatione PRÄVENTION IN NRW Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 2) Maßnahmenliste Gefahrstoffliste GUV-SR 2004 Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
2 Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 2) Maßnahmenliste Gefahrstoffliste GUV-SR 2004
3 Herausgeber: Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe Salzmannstraße 156, Münster, Tel.: 0251/ Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband Heyestraße 99, Düsseldorf, Tel.: 0211/ Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen Ulenbergstraße 1, Düsseldorf, Tel. 0211/ Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49, Düsseldorf, Tel.: 0211/ Redaktion: Dipl.-Ing. Ludger Hohenberger, Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe Druck: Graphische Betriebe E. Holterdorf GmbH & Co KG, Oelde Titelseite: Illustration Michael Hüter 3. überarbeitete Auflage Februar 2007 Autoren: Dipl.-Ing. Ludger Hohenberger, Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe Axel Piechocki, Moderator und Fachberater für Gefahrstoffe bei der Bezirksregierung Düsseldorf Dr.-Ing. Anke Kahl, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund Dr. rer. nat. Michael Born, B A D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, Düsseldorf Fachliche Beratung: Dr. Bernd Brand, Moderator und Fachberater für Gefahrstoffe bei der Bezirksregierung Detmold Dipl.-Ing. Andrea Dworak, Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen, Dipl.-Ing. Holger Fisch, Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe, Heinz Hermes, Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Egon Petrak, Bezirksregierung Düsseldorf, Dipl.-Chem. Karl-Heinz Röniger, Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Hans-Herbert Weiß, Landesinstitut für Schule/Qualitätsagentur. Den Schulen in Nordrhein-Westfalen ist das Kopieren einzelner Vorlagen dieser Broschüre für die Verwendung im Unterricht erlaubt. Alle weiteren Vervielfältigungen und Nachdrucke bedürfen der schriftlichen Genehmigung. 4
4 Inhalt: Seite 1. Vorwort 6 2. Einleitung 8 3. Vorbemerkung zur Maßnahmenliste 11 Gefahrstoffliste mit Vorschlägen für Schutzmaßnahmen entsprechend 8 bis 11 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 3.1 Ziel und Anwendung der Maßnahmenliste Entstehung der Maßnahmenliste Legende Maßnahmenliste 17 Gefahrstoffliste mit Vorschlägen für Schutzmaßnahmen 4. Hinweis der Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung in NRW zur Gefahrstoffliste (GUV-SR 2004) Anhang 1 zur GUV-Regel 45 Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht Gefahrstoffliste (GUV-SR 2004) 5
5 Vorwort Für den Anwender vor Ort ist es nicht immer einfach, einen Überblick über alle relevanten Daten und Informationen für einen Gefahrstoff zu gewinnen. Um die Schulen wirksam zu unterstützen, wurden die wesentlichen Informationen über sehr häufig in Schulen vorkommenden Gefahrstoffen zusammengeführt und in entsprechenden Listen dargestellt. Es ist ein erklärtes Ziel, den Schulen die arbeitshygienischen Grundinformationen der in den verschiedenen relevanten Vorschriften und Regeln genannten Gefahrstoffe in übersichtlicher Form zur Verfügung zu stellen. Veränderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderten eine Überarbeitung und Änderung des Heft 4 Prävention in NRW Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 2). Dazu gehört insbesondere die seit Jahresanfang 2005 grundlegend geänderte Gefahrstoffverordnung. Deren Anforderungen werden mit den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) umgesetzt. Durch die RISU-NRW werden die bisherigen Richtlinien Sicherheit im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht an allgemeinbildenden Schulen (SintU) ersetzt (siehe auch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom xx ). Die vorgenannten Neuerungen wirken sich auch auf die Schriftenreihe Prävention in NRW Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 1 und 2) aus. Beide Hefte mussten dem neuen Runderlass formal- 6
6 rechtlich und in weiten Teilen inhaltlich angepasst oder aber zurückgezogen und ersetzt werden. Weitreichende Änderungen betreffen insbesondere die bisherigen Vorschläge zur Erstellung von Betriebsanweisungen und die Liste zur Einstufung von Chemikalien gemäß der Gefahrstoffverordnung (so genannte Soester-Liste ). Die RISU-NRW beinhaltet im Gegensatz zur SintU Musterbetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen für Lehrkräfte, Schülerinnen sowie Schüler, Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal. Aus diesem Grund wurde in der Neuauflage des Heft 4 darauf verzichtet Beispiele für Betriebsanweisungen abzudrucken. Mit der Einführung der RISU-NRW wurde die Soester-Liste zurückgezogen. An ihrer Stelle wurde als verbindliche Gefahrstoffliste für die Schulen in NRW die Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz GUV-SR 2004 eingeführt (siehe auch Ziffer III-13 RISU-NRW). Um eine Weiterentwicklung für die Anwender in der Praxis zu erreichen und einen möglichst optimalen Überblick über das komplexe Gebiet zu gewährleisten, werden Kommentare und Anregungen gerne entgegengenommen. Es wurde besonderer Wert auf Vollständigkeit und korrekte Wiedergabe der Daten gelegt. Dennoch kann es bei dem Umfang des Datenmaterials nicht ausgeschlossen werden, dass sich Fehler eingeschlichen haben. Auch hier sind die Autoren und Herausgeber für entsprechende Hinweise dankbar. 7
7 2. Einleitung Das Heft 4 Prävention in NRW Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 2) soll den Schulen bei der Beschaffung von Informationen und Anwendung des Grundwissens zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 1 helfen. Es enthält eine so genannte Maßnahmenliste und eine Gefahrstoffliste (GUV-SR 2004). Mit Unterstützung der Gefahrstoffliste können auch die in der Schule eingesetzten Gefahrstoffe erfasst werden (siehe auch Ziffer I RISU-NRW). Die Erfassung der Gefahrstoffe dient der Erkennung von möglichen Gefährdungen1 durch Arbeits-/ Gefahrstoffe. Die Auflistung in der Maßnahmenliste und der Gefahrstoffliste umfassen Arbeits-/Gefahrstoffe die in der Schule sehr häufig verwandt werden und die unter anderem zur inhalativen und/oder dermalen Exposition beitragen können. Dabei ist den hautresorptiven Arbeits-/ Gefahrstoffen und den Stoffen mit kumulativer Wirkung eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Gesetzgeber hat verbindlich festgelegt, dass alle Stoffe und Stoffgemische mit gefährlichen Eigenschaften gekennzeichnet werden müssen. Die Kennzeichnung weist auf alle potentiellen Gefahren hin, die bei der Handhabung und Verwendung auftreten können. Sie muss auf der Verpackung 1 Gefährdung ist das räumliche und zeitliche Zusammentreffen des Menschen mit Gefahren. Wobei man im Gefahrstoffrecht unter Gefahr Zustände oder Ereignisse versteht, die den Eintritt einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Bedrohung des Lebens durch Gefahrstoffe erwarten lässt. 8
8 dauerhaft angebracht und deutlich lesbar sein. Die Gefahrensymbole und -bezeichnungen weisen auf die Hauptgefahr eines gefährlichen Stoffs oder Stoffgemisches hin. Insgesamt gibt es dreizehn Gefährlichkeitsmerkmale, die im Chemikaliengesetz definiert sind (Beispiele: ätzend, giftig oder leichtentzündlich). Hat zum Beispiel ein Stoff mehrere gefährliche Eigenschaften, das heißt wird einem Stoff mehr als ein Symbol zugeordnet, so sind bei der Kennzeichnung mit dem Symbol T die Symbole X und C bis auf einige im Gesetz definierte Ausnahmen entbehrlich. Bei der Kennzeichnung mit dem Symbol C, kann auf das Symbol X verzichtet werden. Bei der Kennzeichnung mit dem Symbol E können die Symbole F und O entfallen (siehe auch Ziffer III-13.2 RISU-NRW). Die Zuordnung eines oder mehrerer Gefährlichkeitsmerkmale zu einem Stoff oder Stoffgemisch bezeichnet man als Einstufung. Der Hersteller, Vertreiber oder Einführer ist generell für die Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften beziehungsweise Einstufung eines Arbeits-/Gefahrstoffes und seine Kennzeichnung verantwortlich. Ziel der Einstufung ist es, alle physikalisch-chemischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften zu benennen, die bei der Handhabung und Verwendung eine Gefahr darstellen können. Einen besonders hohen Stellenwert für die Schule stellen die R- und S-Sätze dar. Die R-Sätze enthalten Hinweise auf die besonderen Gefahren von gefährlichen Stoffen und Stoffgemischen. S-Sätze sind Sicherheitsratschläge, die Hinweise auf notwendige Vorsichtsmaßnahmen geben. Die standardisierten R- und S-Sätze sind verbindlich festgelegt (siehe auch Ziffer III-14.2 ff RISU-NRW). 9
9 Häufig stellen Listen für die Schulen die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung dar. Sie gelten allerdings (leider fast immer) nur für reine Stoffe. Da in der Schule jedoch häufig Stoffgemische (zum Beispiel Farben, Klebstoffe und Lösemittel) auftreten, wird für die zu treffenden Maßnahmen eine andere beziehungsweise weitere Orientierungshilfe benötigt. Hier bedarf es eines pragmatischen und möglichst allgemein anwendbaren Bewertungskonzeptes, sowohl für Stoffe mit und ohne Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe auch Heft 3 Prävention in NRW Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 1) ). Im Schulalltag bestehen insbesondere im Technik- und Kunstunterricht seitens der Lehrkräfte oftmals Unsicherheiten dahingehend, ob Schülerinnen und Schüler mit bestimmten Stoffgemischen arbeiten dürfen. Bei Stoffgemischen genießt, an Stelle von entsprechenden Listen, hier insbesondere das Sicherheitsdatenblatt und die Gefahrstoffkennzeichnung einen hohen Stellenwert. Ein Abgleich mit der Einstufung des zum Beispiel in Aussicht genommenen Klebstoffs und der Tabelle 4 RISU-NRW liefert den Schulen schnell ein Ergebnis (siehe auch Teil II, Beispiel 2 im Heft 3 Prävention in NRW Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 1) ). Pattex Kraftkleber classic weist zum Beispiel laut Sicherheitsdatenblatt des Herstellers folgende Kennzeichnung auf: F (leichtentzündlich), Xi (reizend) und N (umweltgefährlich). Entsprechend Tabelle 4 RISU-NRW besteht für die oben genannte Einstufung keine Tätigkeitsbeschränkung für Schülerinnen und Schüler. 10
10 3. Vorbemerkung zur Maßnahmenliste Gefahrstoffliste mit Vorschlägen zu Schutzmaßnahmen entsprechend 8 bis 11 Gefahrstoffverordnung GefStoffV In den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein Westfalen (RISU-NRW) wird unter anderem die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung 2005 in allgemeinbildenden Schulen in NRW konkretisiert. Die verbindlich festgelegte Gefährdungsbeurteilung nach 7 Gefahrstoffverordnung und besonders die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen sind in dieser Handlungshilfe detailliert erläutert. Im Kontext mit der RISU-NRW kann mittels Handlungshilfe sowie der Gefahrstoff- und Maßnahmenliste eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. RISU- NRW Handlungshilfe zur RISU NRW Gefahrstoffliste, Maßnahmenliste 3.1 Ziel und Anwendung der Maßnahmenliste Ziel der Maßnahmenliste ist die einfache Ableitung von Schutzmaßnahmen für Stoffe, die in der Gefahrstoffliste GUV-SR 2004 (Ausgabe Juli 2002) aufgelistet sind. Da die GUV-SR 2004 noch nicht aktualisiert wurde, wurden 11
11 für die Maßnahmenliste die aktuellen Gefahrstoffdaten verwendet (siehe Kapitel 3.2 Entstehung der Maßnahmenliste). Im Sinne einer vorgefertigten Gefährdungsbeurteilung können bei Identifizierung der Gefahrstoffe in der Maßnahmenliste die Schutzmaßnahmen gegen inhalative und dermale Gefährdungen direkt abgelesen werden. Die Maßnahmenliste ist das Ergebnis der Anwendung des Einfachen Maßnahmenkonzepts Gefahrstoffe (EMKG, siehe auch der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf schulrelevante Gefahrstoffe. Dabei werden die an allgemeinbildenden Schulen üblichen folgenden Bedingungen vorausgesetzt: Die eingesetzte Menge kommt im Grammbereich zur Anwendung. In jedem Fall deutlich weniger als ein Kilogramm (Mengengruppe Einatmen: niedrig). Es wird angenommen, dass bei Raumtemperatur gearbeitet wird. Es werden keine großflächigen Anwendungen mit hoher Exposition durchgeführt. Feststoffe müssen kristallin und wenig staubend sein. (Freisetzungsgruppe für Einatmen bei Feststoffen: mittel) Die Wirkdauer des möglichen Hautkontakts mit den Stoffen ist kurz (unter 15 Minuten pro Tag), die Wirkmenge (Wirkfläche) ist klein (Spritzer). Bei Hautkontakt muss der Arbeits-/Gefahrstoff sofort abgewaschen werden. Erst mit der gründlichen Reinigung der betroffenen Haut endet die Wirkdauer. 12
12 Bei chemischen Reaktionen wird das Gefährdungspotenzial (gesundheitsbezogene R-Sätze) von Edukten und Produkten und ggf. von Nebenprodukten betrachtet. Mit Hilfe der Maßnahmenliste können die erforderlichen Schutzmaßnahmen stoffspezifisch für jedes Edukt bzw. jedes Produkt abgelesen werden. Die Maßnahme mit dem höchsten Schutzniveau wird für dieses Experiment bzw. diesen Versuch übernommen. Beispiele: 1. NaOH (aq) + HCl (aq) NaCl (aq) + H2O 2. KMnO4 (s) + 16 HCl (aq) 2 KCl + 2 MnCl2 + 5 Cl2 (g) + 8 H2O Für die Reaktion (1) bedeutet dies, dass die Schutzmaßnahmen auf die ätzende Eigenschaft der Säure bzw. Lauge auszurichten sind, für die Reaktion (2) auf die giftige Eigenschaft des Chlors. Die Fachkunde der Lehrkraft ist hierbei Grundvoraussetzung für die Durchführung der Experimente. Technische Schutzeinrichtungen wie zum Beispiel Laborabzüge werden regelmäßig geprüft und gewartet; es gelten die in dem RISU-NRW formulierten Bedingungen für einen funktionstüchtigen Laborabzug. 13
13 Nicht-Einhaltung der Bedingungen Sofern diese zugrunde gelegten Bedingungen im konkreten Einzelfall nicht eingehalten werden, können die hier getroffenen Entscheidungen über die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler nicht übernommen werden. In diesem Fall muss eigenständig, zum Beispiel durch Anwendungen der Schemata I bis III (vergleiche Heft 3 Prävention in NRW Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 1) oder anhand des Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. 14
14 3.2 Entstehung der Maßnahmenliste Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA wurde auf diejenigen Stoffe angewendet, die in der GUV-SR 2004 (Ausgabe Juli 2002) aufgelistet sind. Folgende Quellen wurden verwendet, um die Daten auf den aktuellen Stand zu bringen: die EG-Richtlinie 67/548/EWG, Stand 29. ATP die TRGS 905, Stand Juli 2005 die TRGS 900, Stand Januar 2006 die Datenbank GESTIS des Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften, Stand März 2006 (siehe auch die CD ChemDat der Firma Merck KGaA Sicherheitsdatenblätter der Firma Sigma-Aldrich, Stand März 2006 Die oben genannten tätigkeitsspezifischen Bedingungen zu Menge, Stoff- Freisetzung und Hautkontakt wurden in eine programmierte Anwendung auf der Grundlage des EMKG eingespeist. Über die Verknüpfung stoff- und tätigkeitsspezifischer Daten konnte dann ermittelt werden, welche Maßnahmen hinsichtlich der Atemluft (Maßnahmen gegen inhalative Gefährdung) und der Haut (Maßnahmen gegen dermale Gefährdung) zu treffen sind. Dabei wurden auch Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert berücksichtigt 2. 2 Die festgesetzten Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) wurden in die Konzentrationsbänder (control banding) des EMKG eingeordnet. Nähere Informationen dazu siehe Fachliches Hintergrundpapier zum EMKG unter 15
15 Zusätzlich wurde vermerkt, ob eine Brand- oder Explosionsgefahr vorliegt. Die Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren werden im Schema II des Hefts 3 Prävention in NRW Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 1) behandelt. Weitere gefährliche Eigenschaften nach Gefahrstoffverordnung wurden im Schema III Sonstige Gefahren berücksichtigt. 16
16 3.3 Legende Die Grundlegenden Anforderungen bei Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen an allgemein bildenden Schulen unter Berücksichtigung der TRGS 500 (siehe auch Ziffer III-6.1 RISU-NRW) sind nicht gesondert aufgeführt (siehe unten: keine Angabe ), vielmehr werden sie bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der Guten Laborpraxis und Arbeitshygiene vorausgesetzt. Name IUPAC- oder Trivialname des Stoffes Synonym Trivialname oder IUPAC-Name des Stoffes und weitere Angaben Exp Experimentelle Verwendung SI SI# SII SII# LV LVA XXX Schülerversuche in den Jahrgangsstufen 5-13 möglich. Schülerversuche in den Jahrgangsstufen 5-13 möglich. Der Stoff weist aber auf besondere Gefahen auf. Schülerversuche nur in den Jahrgangsstufen möglich. Schülerversuche nur in den Jahrgangsstufen möglich. Der Stoff weist aber auf besondere Gefahen auf. Lehrerversuch möglich. Lehrerversuch möglich, aber nur zu Analysezwecken, etwa als Referenzsubstanz für die Gaschromatografie. Verwendungsverbot in der Schule. S-Stufe Atemluft Schutzstufe 2-4 gemäß Schutzstufenkonzept der Gefahrstoffverordnung Maßnahmen, um eine Gesundheitsgefährdung über die Atemluft zu vermeiden. keine Angabe Die Umsetzung der Mindestmaßnahmen nach den Grundlegenden Anforderungen bei Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen an allgemeinbildenden Schulen (RISU-NRW III - 6.1) reichen aus. Max. 15 Min SCN Wie oben, aber nur bei einer maximalen Versuchsdauer von 15 Minuten. Sonst siehe Technik. Spezialfälle, wie zum Beispiel Thiocyanate: wenn nicht angesäuert wird, reichen die Grundlegenden Anforderungen aus; wenn angesäuert wird: siehe unter Technik. Es entstehen giftige Gase. 17
17 Technik geschlossen Technische Schutzmaßnahmen zur Vermeidung / Verminderung der Exposition, beispielsweise: - Laborabzug (Digestorium) - lokale Absaugung (zum Beispiel Holzstaub-, Schweißrauch- Absaugung) - Maßnahmen wie bei geschlossen beschrieben sind auch möglich. Die Ersatzstoffprüfung ist zu beachten. Durchführung von Experimenten in geschlossenen Systemen, zum Beispiel: - im Halbmikro-Maßstab - Verwendung von Medizintechnik zur Versuchsdurchführung (Einspritzen von Chemikalien in ein mittels Septum verschlossenes Reaktionsgefäß) - Wenn dieses nicht möglich ist, dann ersatzweise Durchführung im Laborabzug. Besondere Die Ersatzstoffprüfung ist besonders zu berücksichtigen. Gefährdungs- Die besondere Gefährdungsbeurteilung bedarf einer fachbeurteilung kundigen Betrachtung durch die Fachlehrerin / den Fachlehrer. Bei Bedarf können weitere Fachleute wie zum Beispiel Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte hinzugezogen werden. Verwendungsverbot Stoff darf in der Schule nicht verwendet werden. Haut Maßnahmen, um eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt zu vermeiden. keine Angabe Die Umsetzung der Mindestmaßnahmen nach den Grundlegenden Anforderungen bei Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen an allgemeinbildenden Schulen (RISU-NRW III - 6.1) unter besonderer Berücksichtigung gegebenenfalls erforderlicher Hautschutzmaßnahmen (Punkt 3) reichen aus. hoch Sehr hoch Verwendung technischer Hilfsmittel zur Vermeidung von Hautkontakt (zum Beispiel Pipetten, Dosiersysteme), sonst die Verwendung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (siehe Kap. 8 im Sicherheitsdatenblatt). Besondere Prüfung von Ersatzstoffen mit geringerer (Haut-) Gefährdung. Anwendung besonderer Technik zur Vermeidung von Hautkontakt. Verwendung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (siehe Kap. 8 im Sicherheitsdatenblatt). Beratung durch Betriebsarzt / Arbeitsmediziner. Brand + Brand- oder Explosionsgefahr vorhanden 18
18 19
19 Maßnahmenliste Gefahrstoffliste mit Vorschlägen für Schutzmaßnahmen Maßnahmen Name Synonym/weitere Angaben Exp S-Stufe Atemluft Haut Brand Amidosulfonsäure Sulfaminsäure; Sulfamidsäure SI 2 4-Aminoazobenzol Anilingelb, p-aminoazobenzol XXX 4 Verwendungsverbot Aminobenzol Anilin, Phenylamin SI# 3 hoch 4-Aminobenzolsulfonsäure Sulfanilsäure SI# 2 hoch 2-Aminoethanol Ethanolamin, Colamin SI# 2 2-Aminophenol 2-Hydroxyanilin SI# 2 3-Aminophenol 3-Hydroxyanilin SI 2 4-Aminophenol 4-Hydroxyanilin SI# 2 3-Aminopropan-1-ol Propanolamin SI 2 1-Aminopropan-2-ol Isopropanolamin SI 2 Ammoniak wasserfrei SI# 3 Technik + Ammoniaklösung w>=25% SI 2 Technik Ammoniaklösung 5%<=w<10% SI 2 Ammoniaklösung 10%<=w<25% SI 2 Technik Ammoniumcer(IV)-nitrat Cer(IV)-ammoniumnitrat SI# 2 + Ammoniumchlorid Salmiak SI 2 Ammoniumchromat LV 4 bes. Gef-Beurteilung hoch Ammoniumdichromat LV 4 bes. Gef-Beurteilung sehr hoch + Ammoniumeisen(II)-sulfat-6-H2O Eisenammoniumsulfat SI Ammoniumfluorid SI# 3 Technik Ammoniummonovanadat Ammoniummetavanadat SI# 3 Ammoniumnitrat SI# + di-ammoniumoxalat-h2o Ammoniumoxalat-H2O SI 2 Ammoniumperchlorat LV + Ammoniumperoxodisulfat SI# 2 Technik hoch + Ammoniumrhodanid Ammoniumthiocyanat SI 2 SCN Ammoniumsulfidlösung w>=20% SI 2 Technik + Ammoniumthiocyanat Ammoniumrhodanid SI 2 SCN Amygdalin SI 2 n-amylalkohol n-pentanol SI 2 + tert. Amylalkohol 2-Methylbutan-2-ol SI 2 + Anilin Aminobenzol, Phenylamin SI# 3 hoch 2-Anisaldehyd o-methoxybenzaldehyd SI 3-Anisaldehyd m-methoxybenzaldehyd SI 4-Anisaldehyd p-methoxybenzaldehyd SI o-anisidin 2-Methoxyanilin XXX 4 Verwendungsverbot p-anisidin 4-Methoxyanilin LV 3 Technik sehr hoch Anthrachinon 9,10-Anthrachinon SI 1 20
20 Maßnahmenliste Gefahrstoffliste mit Vorschlägen für Schutzmaßnahmen Maßnahmen Name Synonym/weitere Angaben Exp S-Stufe Atemluft Haut Brand Antimon gepulvert SI 2 Antimon(III)-chlorid Antimontrichlorid SI 2 Antimon(III)-oxid Diantimontrioxid SI# 2 Antimon(III)-sulfid Diantimontrisulfid SI Antimon(V)-chlorid Antimonpentachlorid SI 2 Technik Antimon(V)-oxid Diantimonpentaoxid SI 2 Arsen SI# 3 Arsen(III)-oxid di-arsentrioxid, Arsenik XXX 4 Verwendungsverbot Arsensäure und ihre Salze XXX 4 Verwendungsverbot Arsenverbindungen, mit Ausnahme der namentlich genannten SI# 3 Technik Arsenwasserstoff LV 3 geschlossen + Asbest Aktinolith, Amosit, Anthophyllit XXX 4 Verwendungsverbot Atropin LV 3 Technik Ätzkali Kaliumhydroxid SI 2 sehr hoch Ätznatron Natriumhydroxid SI 2 sehr hoch Auramin O 4,4-Carbonimidoylbis(N,N-dimethylanilin) XXX 4 Verwendungsverbot Azobenzol trans-azobenzol XXX 4 Verwendungsverbot a,a-azodiisobuttersäuredinitril AIBN; Azoisobutyrodinitril LV 2 + Barium LV + Bariumcarbonat SI 2 Bariumchlorat-H2O LV 2 + Bariumchlorid-2-H2O SI# 3 Bariumhydroxid-8-H2O Ätzbaryt SI 2 Bariumnitrat SI 2 Bariumoxid SI 2 Bariumperchlorat LV 2 + Bariumperoxid SI# 2 + Bariumsalze, sonstige mit Ausnahme von Bariumsulfat SI 2 Bariumsulfat Barytweiß, Schwerspat SI Benzaldehyd SI 2 Benzidin 4,4'-Diaminobiphenyl XXX 4 Verwendungsverbot Benzo[a]pyren 1,2-Benzopyren XXX 4 Verwendungsverbot sehr hoch p-benzochinon p-chinon, 1,4-Benzochinon SI# 3 Benzoesäure SI 2 Benzoesäuremethylester Methylbenzoat SI 2 Benzol LVA 4 bes. Gef-Beurteilung + Benzolsulfonsäure SI 2 Benzotrichlorid a,a,a-trichlortoluol XXX 4 Verwendungsverbot 2 21
21 Maßnahmenliste Gefahrstoffliste mit Vorschlägen für Schutzmaßnahmen Maßnahmen Name Synonym/weitere Angaben Exp S-Stufe Atemluft Haut Brand Benzoylchlorid Benzoesäurechlorid SI 2 Benzoylperoxid Dibenzoylperoxid mit 25% Wasser LV 2 hoch + Benzylalkohol Phenylmethanol SI 2 Benzylbromid alpha-bromtoluol SI 2 Benzylchlorid alpha-chlortoluol XXX 4 Verwendungsverbot Benzylidendichlorid a,a-dichlortoluol SI# 3 Bernsteinsäure Butandisäure SI 2 Beryllium LV 4 bes. Gef-Beurteilung hoch Bismut Wismut SI Bismut(III)-nitrat Wismut(III)-nitrat SI Blausäure Cyanwasserstoff LV 3 geschlossen + Blei bioverfügbar LV 3 Technik sehr hoch Blei nicht bioverfügbar,z.b. Akku SI# 3 sehr hoch Blei(II)-acetat-3-H2O LV 3 Technik sehr hoch Blei(II)-acetat-Papier SI Blei(II)-acetat, basisch LV 3 geschlossen sehr hoch Blei(II)-azid LV 3 geschlossen sehr hoch + Blei(II)-chromat Chromgelb LV 3 Technik sehr hoch Blei(II)-nitrat LV 3 Technik sehr hoch Blei(II)-oxid LV 3 Technik sehr hoch Blei(IV)-oxid LV 3 Technik sehr hoch Bleialkyle Alkylbleiverbindungen LV 3 geschlossen sehr hoch Bleitetraethyl LV 3 sehr hoch Bleiverbindungen mit Ausnahme der namentlich angegebenen LV 3 geschlossen sehr hoch Borax di-natriumtetraborat wasserfrei SI Braunstein Mangandioxid SI 2 Brenzkatechin 1,2-Dihydroxybenzol SI# 2 Brenztraubensäure 2-Oxypropansäure SI 2 Brillantgrün Malachitgrün G) SI 2 Brom LV 3 geschlossen sehr hoch Brom-Wasser 1%<=w<5% SI# 3 Technik Bromaceton 1-Brompropanon SI 2 Brombenzol SI Brombutan n-butylbromid SI Brombutan sek-butylbromid SI + Bromessigsäure Monobromessigsäure SI# 3 sehr hoch Bromethan Ethylbromid XXX 4 Verwendungsverbot + Brommethan Methylbromid SI# 3 Technik 3 22
22 Maßnahmenliste Gefahrstoffliste mit Vorschlägen für Schutzmaßnahmen Maßnahmen Name Synonym/weitere Angaben Exp S-Stufe Atemluft Haut Brand Bromoform Tribrommethan SI# 3 Technik 2-Brompentan SI Brompentan SI Brompropan Propylbromid XXX 4 Verwendungsverbot + 2-Brompropan Isopropylbromid XXX 4 Verwendungsverbot + 2-Bromtoluol o-bromtoluol SI 2 3-Bromtoluol m-bromtoluol SI 2 alpha-bromtoluol Benzylbromid SI 2 Bromwasserstoff Hydrogenbromid wasserfrei SI 2 Technik sehr hoch Bromwasserstoffsäure Hydrogenbromid-Lösung konz. 47 % SI 2 Technik Brucin 2,3-Dimethoxystrychnin LV 3 Technik Buchenholzstaub und andere Harthölzer XXX 4 Verwendungsverbot 1,3-Butadien XXX 4 Verwendungsverbot + n-butan SI + Butan-1-ol n-butylalkohol SI 2 + Butan-1,4-diol 1,4-Butylenglycol SI 2 Butan-2-ol sek-butylalkohol SI 2 + Butan-2-on Ethylmethylketon SI# 2 + Butanal Butyraldehyd SI + tert-butanol 2-Methyl-2-propanol SI 2 + Butansäure Buttersäure SI 2 1-Buten SI + cis-2-buten SI + iso-buten 2-Methylpropen SI + trans-2-buten SI + 2-Butoxyethylacetat SI# 2 Buttergelb 4-Dimethylaminoazobenzol SI# 3 Buttersäure Butansäure SI 2 n-butylacetat Essigsäure-n-butylester SI + tert-butylacetat Essigsäure-tert-butylester SI + n-butylacrylat Acrylsäurebutylester SI# 2 Technik hoch + Butylalkohol n-butylalkohol SI 2 + tert-butylalkohol 2-Methyl-2-propanol SI Butyloxyethanol Ethylenglycolmonobutylether SI# 2 Butyraldehyd Butanal SI + Cadmium bioverfügbar LV 4 bes. Gef-Beurteilung Cadmium nicht bioverfügbar, z.b. Akku LV 4 bes. Gef-Beurteilung Cadmiumchlorid XXX 4 Verwendungsverbot sehr hoch 4 23
23 Maßnahmenliste Gefahrstoffliste mit Vorschlägen für Schutzmaßnahmen Maßnahmen Name Synonym/weitere Angaben Exp S-Stufe Atemluft Haut Brand Cadmiumcyanid XXX 4 Verwendungsverbot sehr hoch Cadmiumfluorid XXX 4 Verwendungsverbot sehr hoch Cadmiumformiat XXX 4 Verwendungsverbot Cadmiumiodid XXX 4 Verwendungsverbot Cadmiumoxid XXX 4 Verwendungsverbot Cadmiumsulfat-8-H2O LV 4 bes. Gef-Beurteilung sehr hoch Cadmiumsulfid XXX 4 Verwendungsverbot Calcium gekörnt SI + Calciumcarbid Calciumacetylid SI + Calciumchlorid wasserfrei SI 2 Calciumchlorid-2-H2O SI 2 Calciumchromat LV 4 bes. Gef-Beurteilung Calciumhydrid SI + Calciumhydroxid gelöschter Kalk Pulver SI 2 Calciumnitrat-4-H2O SI# 2 + Calciumoxid gebrannter Kalk, Ätzkalk SI 2 Calciumphosphid LV 3 Technik + Calciumsulfid SI 2 epsilon-caprolactam SI 2 4,4-Carbonimidoylbis(N,N-dimethylanilin) Auramin XXX 4 Verwendungsverbot Carbonylchlorid Phosgen LV 3 geschlossen Chinhydron p-benzochinon*hydrochinon SI 2 Chlor SI# 3 geschlossen 1-Chlor-2,3-epoxypropan Epichlorhydrin XXX 4 Verwendungsverbot sehr hoch + Chlor-Wasser SI# 3 Technik Chloralhydrat Trichloracetaldehydhydrat SI# 3 Chloramin T-3-H2O Toluol-4-sulfonchloramidnatrium SI# 2 Technik 2-Chloranilin o-chloranilin SI# 3 3-Chloranilin m-chloranilin SI# 3 4-Chloranilin p-chloranilin XXX 4 Verwendungsverbot hoch Chlorbenzol SI 2 + Chloressigsäure Monochloressigsäure SI# 3 Chlorethan Ethylchlorid, Monochlorethan SI# 2 max. 15 Min + 2-Chlorethanol Ethylenchlorhydrin LV 3 Technik sehr hoch Chlorethen Vinylchlorid XXX 4 Verwendungsverbot + Chlormethan Methylchlorid SI# 2 + Chloroform Trichlormethan XXX 4 Verwendungsverbot 3-Chlorprop-1-en Allylchlorid SI# 2 Technik
24 Maßnahmenliste Gefahrstoffliste mit Vorschlägen für Schutzmaßnahmen Maßnahmen Name Synonym/weitere Angaben Exp S-Stufe Atemluft Haut Brand alpha-chlortoluol Benzylchlorid XXX 4 Verwendungsverbot Chlorwasserstoff wasserfrei SI# 3 Technik sehr hoch Chrom(III)-chlorid SI 2 Chrom(III)-chromat XXX 4 Verwendungsverbot sehr hoch + Chromschwefelsäure w(cro3)<=7% LV 4 bes. Gef-Beurteilung sehr hoch Chromtrioxid Chrom(VI)-oxid LV 4 bes. Gef-Beurteilung sehr hoch + Cobalt bioverfügbar, atembare Stäube SI# 2 Technik hoch Cobalt(II,III)-oxid bioverfügbar, atembare Stäube SI# 2 hoch Cobalt(II)-acetat-4-H2O bioverfügbar, atembare Stäube XXX 4 Verwendungsverbot hoch Cobalt(II)-chlorid bioverfügbar, atembare Stäube LV 4 bes. Gef-Beurteilung hoch Cobalt(II)-chlorid-6-H2O bioverfügbar, atembare Stäube LV 4 bes. Gef-Beurteilung hoch Cobalt(II)-chlorid-Papier nicht bioverfügbar SI# 4 hoch Cobalt(II)-nitrat-6-H2O bioverfügbar, atembare Stäube LV 4 bes. Gef-Beurteilung hoch Cobalt(II)-sulfat-7-H2O bioverfügbar, atembare Stäube XXX 4 Verwendungsverbot hoch Colchicin LV 3 Technik Cumol Isopropylbenzol, 2-Phenylpropan SI# 2 + Cumolhydroperoxid 80%ige Lösung in Cumol SI# 3 Technik + Cyanwasserstoff Blausäure LV 3 geschlossen + Cyclohexan Hexahydrobenzol SI 2 + Cyclohexanol 99% SI# 2 Cyclohexanon SI# 2 + Cyclohexen SI 2 + Cyclopropan SI + Decan-1-ol 1-Decanol SI 2 4,4'-Diaminobiphenyl Benzidin XXX 4 Verwendungsverbot 1,6-Diaminohexan Hexamethylendiamin SI# 2 Dianisidin 3,3'-Dimethoxybenzidin XXX 4 Verwendungsverbot Diantimonpentaoxid Antimon(V)-oxid SI 2 Diantimontrioxid Antimon(III)-oxid SI# 2 Diarsentrioxid Arsentrioxid, Arsenik XXX 4 Verwendungsverbot Dibenzoylperoxid Benzoylperoxid mit 25% Wasser LV 2 hoch + 1,2-Dibromethan Ethylendibromid;Etylenbromid LV 4 bes. Gef-Beurteilung 1,6-Dibromhexan Hexamethylenbromid SI# 2 hoch Dibrommethan Methylenbromid SI 2 2,6-Dibromphenol SI 2 Dibutylether Di-n-butylether SI 2 + 1,2-Dichlorbenzol o-dichlorbenzol SI# 2 1,4-Dichlorbenzol p-dichlorbenzol SI#
Applikationsbericht - Blackstone-Pumpen
Ätherische Öle - + Acetaldehyd 100 % + + + - Acetessigester SF, R - + - Aceton 100 % - + - Acetophenon 100 % - + Acetonitril + + Adipinsäure W, G + + + + + Akkusäure 20 % + + + + + Alaun G + + + Allylalkohol
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