Neue Pflichten für Unternehmen im Rahmen der neuen abfallrechtlichen Anzeige- und Erlaubnisverordnung

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1 Umwelt Forum Saar 2014 Aktuelles aus Umweltrecht und -politik Neue Pflichten für Unternehmen im Rahmen der neuen abfallrechtlichen Anzeige- und Erlaubnisverordnung Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

2 Gesetzliche Vorgaben 53 KrWG Anzeigepflicht von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern nicht gefährlicher Abfälle; behördliche Bestätigung der Anzeige 54 KrWG Erlaubnispflicht von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern gefährlicher Abfälle, Erlaubniserteilung durch Behörde 3 Abs. 10 bis 13 KrWG Definition der Begriffe Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Einschluss von sog. wirtschaftlichen Unternehmen 2

3 Ziele der Verordnung Einheitliches Verfahren Konkretisierung des Ablaufs der Anzeige- bzw. Erlaubnisverfahren Einheitliche materielle Standards Konkretisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die Fachund Sachkunde Einführung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten Bundesweit einheitliche Lösung Privilegierung der wirtschaftlichen Unternehmen Sonderregelung für Anforderungen an die Sach- und Fachkunde Ausnahme von der Erlaubnispflicht 3

4 Anwendungsbereich AbfAEV Gilt für: Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Gewerbliche und im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Anzeige- und erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen Einheitliche Verordnung für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen 4

5 Abgrenzung Gewerbsmäßig / Wirtschaftliche Unternehmen Definition Gewerbsmäßig Auf Dauer angelegte Tätigkeit die auf die Erzielung von Gewinn durch Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen zielt Beispiele Abbruchunternehmen Schrottsammler Entrümpelungsunternehmen Definition Wirtschaftliche Unternehmen Hauptzweck des wirtschaftlichen Unternehmens ist nicht das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen Beispiele Möbelspediteur Bauunternehmer Dachdecker 5

6 Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler Zuverlässigkeit Maßstab gilt für anzeige- und erlaubnispflichtige Tätigkeiten richtet sich an Inhaber des Betriebes und Leitungspersonal (soweit vorhanden) Anforderungen müssen bei Erstatten der Anzeige oder Erteilung der Erlaubnis vorliegen Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen führen zur Untersagung (Anzeige) o. zum Widerruf (Erlaubnis) Positivdefinition in 3 Abs. 1 AbfAEV 6

7 Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler Zuverlässigkeit Regelbeispiele für Unzuverlässigkeit Geldbuße in Höhe von mehr als 2500 Euro oder zu einer Strafe verurteilt innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Delikte gegen die Umwelt Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts, Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgutrechts Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts wiederholtes oder grob pflichtwidriges Verstoßen gegen o.g. Vorschriften 7

8 Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler Fachkunde Fachkunde von Anzeigepflichtigen Gilt für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen und von der Erlaubnispflicht Freigestellte Gewerbsmäßig tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler Zweijährige praktische Tätigkeit Möglichkeit der Reduzierung auf ein Jahr bei einschlägiger Ausbildung Möglichkeit der Anerkennung von Vorkenntnissen aus einem anderen als dem angezeigten Bereich Sonderregelung für Berufseinsteiger im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler Ausreichend wenn Qualifikation über den Hauptzweck des Unternehmens vorliegt 8

9 Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler Fachkunde Fachkunde von Erlaubnispflichtigen Zweijährige praktische Tätigkeit Teilnahme an einem Fachkundelehrgang Möglichkeit der Reduzierung auf ein Jahr bei einschlägiger Ausbildung Möglichkeit der Anerkennung von Vorkenntnissen aus einem anderen als dem angezeigten Bereich Fortbildung Mindestens alle drei Jahre Teilnahme an einem Fachkundelehrgang Sachkunde des sonstigen Personals Betriebliche Einarbeitung auf Grundlage eines Einarbeitungsplans Fortbildungsbedarf ermittelt der Inhaber oder die zuständigen Leitungspersonen 9

10 Ablauf des Anzeigeverfahrens Anzeige erfolgt unter Verwendung des Vordrucks (Anhang 2) Vorlage von Nachweisen grds. nicht erforderlich Behörde kann Nachweise in besonderen Fällen anfordern Ausnahme: Entsorgungsfachbetriebe und EMAS-Betriebe Prüfung der Vollständigkeit der Anzeige keine Befristung der Anzeige aber: Pflicht zur Neuerstattung, wenn wesentliche Angaben sich ändern Ausnahmen von der Anzeigepflicht Rücknahmepflicht gemäß 25 KrWG Bagatellgrenze: 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr 10

11 Ablauf des Erlaubnisverfahrens Antragstellung Verwendung des Vordrucks (Anhang 3) beizufügende Unterlagen gem. 9 Abs. 3 AbfAEV Empfangsbestätigung der Behörde nach Prüfung der Vollständigkeit Erlaubniserteilung Verwendung des Vordrucks (Anhang 4) Genehmigungsfiktion Nach 54 Abs. 6 S. 2 KrWG i.v.m. 42a VwVfG gilt die Erlaubnis drei Monate nach vollständigem Antragseingang als erteilt, wenn Behörde untätig bleibt Änderungserlaubnis Notwendig bei Änderung von wesentlichen Umständen 11

12 Ablauf des Erlaubnisverfahrens Ausnahmen vom Erlaubnisverfahren Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Entsorgungsfachbetriebe Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro-Altgeräten Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Altbatterien Sammler, Beförderer, Händler und Makler im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Sammler, Beförderer, Händler und Makler im Rahmen der verordneten oder freiwilligen Rücknahme Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Altfahrzeugen EMAS-Betriebe Seeschiffe, Kurier-, Express- und Paketdienste 12

13 Elektronisches Verfahren Bundesweit einheitliches informationstechnisches System Bereitstellung der Vordrucke (Anlage 2 Anzeige / Anlage 3 Erlaubnis) Anzeige inkl. ggf. beizufügender Unterlagen Erlaubnisantrag inkl. beizufügender Unterlagen Elektronischer Signatur Anzeige: Signaturerfordernis lediglich für Behörde Erlaubnis: Signaturerfordernis für Antragsteller und Behörde Keine Registrierung erforderlich 13

14 Mitführungs- und Kennzeichnungspflicht Anzeigepflichtige Kopie oder Ausdruck der bestätigten Anzeige Kopie oder Ausdruck der eingereichten Anzeige bei noch nicht bestätigter Anzeige Besonderheit Entsorgungsfachbetriebe und EMAS-Betriebe Kopie oder Ausdruck der bestätigten Anzeige Zusätzliche Kopie des Zertifikates 14

15 Mitführungs- und Kennzeichnungspflicht Erlaubnispflichtige Kopie oder Ausdruck der Erlaubnis Kopie oder Ausdruck des Antrags im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion Ausnahme Schienenfahrzeuge Beförderung von Gülle zu Biogasanlagen Grundsätzliche Kennzeichnung mit zwei Warntafeln Ausnahme Wirtschaftliche Unternehmen Freistellung durch die Behörde oder auf Antrag 15

16 16 Übergangsvorschriften Transportgenehmigungen nach 49 Abs. 1 KrW-/AbfG gelten als Erlaubnis nach 54 Abs. 1 KrWG fort Vermittlergenehmigungen nach 50 Abs. 1 KrW-/AbfG gelten als Erlaubnis nach 54 Abs. 1 KrWG fort Fachkundelehrgänge nach altem Recht werden bis 31. Mai 2014 anerkannt

17 Umwelt Forum Saar 2014 Aktuelles aus Umweltrecht und -politik Neue Pflichten für Unternehmen im Rahmen der neuen abfallrechtlichen Anzeige- und Erlaubnisverordnung Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

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