G EMEINSCHAFTSPRAXISVERTRAG

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1 G EMEINSCHAFTSPRAXISVERTRAG Die unterzeichnenden Zahnärzte schließen zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Praxis folgenden Gesellschaftsvertrag bürgerlichen Rechts: 1 Zweck 1. Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame Ausübung der Kassen- und Privatpraxis in Mustertadt, Pulpenweg 11. Zu diesem Zweck führen Karius Baktus geb. am und Lisel Nervus geb. am gemeinsam als Gesellschafter die Praxis von Karius Baktus ab dem Als außerordentlicher Gesellschafter tritt auf, dessen Rechte und Pflichten in 15 aufgeführt sind. 2. Karius Baktus und Lisel Nervus stellen der gemeinsamen Praxis ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung. Die Vertragspartner sind allein für ihr ärztliches bzw. zahnärztliches Handeln verantwortlich und untereinander zur konsiliarischen Tätigkeit verpflichtet. 3. Bei der Praxisausübung muß die freie Arztwahl der Patienten gewährleistet sein. 4. Jeder Gesellschafter ist für den Fall der Abwesenheit des anderen Gesellschafters allein verantwortlich für alle mit der fachlichen, sachlichen und wirtschaftlichen Führung der Praxis zusammenhängenden Dinge. 2 Aufnahmebetrag, Eigentumsverhältnisse 1. Das Gesamteigentum der Praxis geht am von Karius Baktus auf Karius Baktus und Lisel Nervus zu gleichen Teilen über. Der übernommene Wert für die Einrichtung der Praxis wird auf DM ,-- (Buchwert) festgelegt. Karius Baktus wird die Hälfte dieses Betrages Lisel Nervus durch Schenkung des Karius Baktus übertragen. oder Lisel Nervus zahlt bei Vertragsabschluß an Karius Baktus den Betrag von DM , Gemeinsam neu angeschaffte Gegenstände und Materialien werden ebenfalls Gesellschaftsvermögen. 3 Einrichtungen 1. Über die gemeinsamen Einrichtungen ist fortlaufend eine Inventarliste zu führen. Neuanschaffungen werden aus der Gemeinschaftskasse getätigt. Die Entscheidung, ob und welche Anschaffungen getätigt werden, wird von Lisel Nervus nach Absprache gemeinsam getroffen. 2. Die Benutzung der gemeinschaftlichen Gegenstände wird im einzelnen durch Gesellschafterbeschluß geregelt. 4 Sprechstundenregelung

2 Seite 1 zum Vertrag zwischen xx und xx Die Sprechstundenzeiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt und angekündigt. Lisel Nervus vereinbaren zunächst eine Arbeitszeit von 36 Stunden pro Woche. 5 Honorare 1. Ab Vertragsbeginn fließen alle Honorare aus der Praxis auf gemeinsame Konten (Ausnahme 15). Karius Baktus und Lisel Nervus können monatlich DM ,-- entnehmen. Der Überschuß wird zinsgünstig angelegt und am Jahresende zwischen Karius Baktus und Lisel Nervus zu gleichen Teilen (im Verhältnis 70/30; 60/40)verteilt. 2. Verbindlichkeiten und Forderungen der vertragsschließenden Zahnärzte aus der Zeit vor dem sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. 6 Mitarbeiter Die gemeinschaftlichen Mitarbeiter der Praxis werden durch Karius Baktus und Lisel Nervus gemeinsam eingestellt. Der Einsatz der Mitarbeiter wird im einzelnen im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. 7 Urlaub 1. Jeder Gesellschafter hat das Recht, jährlich sechs Wochen Urlaub zu nehmen. Datum und Dauer der Urlaubszeiten werden von den Vertragspartnern gemeinsam festgelegt. 2. Als Urlaub zählt nicht kurzfristige Abwesenheit bis zu einer jährlichen Gesamtdauer von 12 Tagen aufgrund familiärer Ereignisse, Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und berufspolitischer Betätigung. 3. Die Urlaubszeiten sind so zu verteilen, daß die ärztliche Versorgung der Patienten gewährleistet ist. 8 Krankheit 1. Die Gesellschafter verpflichten sich gegenseitig, jeweils in ausreichender Höhe eine Krankenversicherung (Krankheitskosten und Tagegeld) persönlich abzuschließen. 2: Für die Dauer von 1 Monat pro Jahr bleibt dem erkrankten Gesellschafter das Recht auf die vereinbarte Beteiligung am Praxiserlös erhalten. Der gesunde Gesellschafter besorgt selbst den Vertreter und der erkrankte Gesellschafter bezahlt ihn. Für die Nutzung des Gemeinschaftseigentums steht dem kranken Gesellschafter 20 % des Gewinnes zu. Sollte kein geeigneter Vertreter gefunden werden können, so wird kein Gewinn an den abwesenden Gesellschafter ausgeschüttet. 9 Zahnärztliche Vertretung In Urlaub und Krankheit vertreten sich die Gesellschafter gegenseitig. 10 Ausscheiden

3 Seite 2 zum Vertrag zwischen xx und xx 1. Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung, Invalidität oder Tod aus, so führt der andere Gesellschafter die Praxis allein weiter, wobei es ihm überlassen bleibt, die Praxisführung nach seinen Wünschen zu gestalten (Aufnahme eines neuen Gesellschafters z.b.). Dem verbleibenden Gesellschafter ist das alleinige Eigentum an der Praxis zu übertragen. 2. Der ausscheidende Gesellschafter oder im Todesfall seine Erben erhalten von dem die Gemeinschaftspraxis fortführenden Gesellschafter als Abfindung einen Geldbetrag in Höhe seines zum Zeitpunkt des Ausscheidens gültigen Vermögensanteils. Die Schätzung erfolgt durch einen neutralen Sachverständigen. Der Abfindungsbetrag ist, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden zu zahlen. 11 Vertragsdauer 1. Dieser Vertrag ist für die Zeit ab dem für 2 Jahre abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere 2 Jahre, wenn er nicht von einem Gesellschafter mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt wird. 2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer der Gesellschafter sich grober Treueverstöße gegenüber dem anderen Gesellschafter schuldig macht oder durch sein Verhalten der Praxis nachhaltig Schaden zufügt. 12 Schiedsabrede Bei Meinungsverschiedenheiten über die Geltung und Auslegung dieses Vertrages wird vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Schiedsverfahren durchgeführt. Die Parteien einigen sich auf einen Schiedsrichter. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird die zuständige Ärztekammer mit der Benennung eines Schiedsrichters beauftragt. 13 Schriftform Änderungen der Verträge bedürfen der Schriftform. 14 Bundeswehr Bei Einberufung eines Gesellschafters zur Bundeswehr tritt die Regelung von 8 (Krankheit ) in Kraft. 15 Rechte und Pflichten des außerordentlichen Gesellschafters hat das Recht, an einem halben Tag pro Woche (an dem ein Gesellschafter frei hat) in der Gemeinschaftspraxis zu arbeiten; es steht ihm an diesem Tage eine Helferin zur Verfügung. Das zahnärztliche Honorar der durchgeführten Arbeiten steht voll, die Materialund Laborkosten den Gesellschaftern Karius Baktus und Lisel Nervus zustehen. Mannheim, den

4 Seite 3 zum Vertrag zwischen xx und xx Alternativen/Erläuterungen 8. 2 Für die Dauer von 3 Arbeitstagen pro Jahr bleibt dem erkrankten Gesellschafter das Recht auf die hälftige Beteiligung am Praxiserlös erhalten. Der erkrankte Gesellschafter muß sich dabei die Leistungen der Krankenversicherung anrechnen lassen. Bei einer Erkrankung die 30 Arbeitstage überdauert, steht dem erkrankten Gesellschafter ab dem 31. Arbeitstag 20 % des Gewinnes unter Anrechnung der Leistungen der Krankenversicherung zu. Letztere stehen dem Erkrankten in jedem Falle in voller Höhe zu. Ein Gesellschafter, der ohne Unterbrechung mehr als 2 Jahre arbeitsunfähig ist, gilt ohne weiteren Nachweis als dauernd arbeitsunfähig. Sollte die Krankheit eines Gesellschafters voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern, so ist auf Verlangen eines Gesellschafters ein Vertreter zu bestellen. 1. Regelungen bei Gründungen von Gemeinschaftspraxen hinsichtlich der Punktmenge 85 Abs. 4 SGB V sieht neben dem allgemeinen Plafond folgende Regelung eines sog. "degressiven Punktwertes" vor: Von jedem Vertragszahnarzt können im Jahr Punkte abgerechnet werden. Mit Erreichen der Punktgrenze von findet eine Degression des Punktwertes in drei Stufen statt, d. h. der Punktwert verringert sich ab Punkten pro Jahr um 20 %, ab Punkten pro Jahr um 30 % und ab pro Jahr um 40 %. Mitgliedern einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis werden pro Partner dieser Praxis Punkte zugestanden, wenn es sich um gleichberechtigte Partner handelt. Hierzu müssen sie gegenüber dem Zulassungsausschuß nachweisen, daß sie vertraglich in der Praxis gleiche Rechte in Praxisführung und Berufsausübung vereinbart haben. Sie müssen hierzu den Vertrag über die Gemeinschaftspraxis notariell beglaubigen lassen und dem Zulassungsausschuß vorlegen. Gelingt dieser Nachweis nicht, sind für den nicht gleichberechtigten Partner lediglich 70 % der Punkte degressionsfrei, denn dann gilt er als angestellter Zahnarzt. Was im einzelnen unter "gleichen Rechten in Berufsausübung und Praxisführung" zu verstehen ist, wird weder durch das Gesetz noch durch die amtliche Begründung hierzu näher definiert. Es kann aber davon ausgegangen werden, daß eine Beteiligung der Partner zu gleichen Teilen an dem Gesellschaftsvermögen der Gemeinschaftspraxis nicht erforderlich ist. Es muß auch die Möglichkeit verbleiben, daß ein junger Zahnarzt in die Praxis eines anderen Zahnarztes als Partner einsteigt, ohne eine konkrete Einlage zu leisten. Die Zahlung der Einlage kann dann auch in der Weise erfolgen, daß über die Jahre hinweg eine anfangs geringe Gewinnbeteiligung fortlaufend ansteigt. Die letzte Entscheidung trifft aber insoweit der angerufene Zulassungsausschuß. In dem Gesellschaftsvertrag muß aber eindeutig der Wille erklärt werden, daß sich die Partner des Gemeinschaftsvertrages gesellschaftsrechtlich binden wollen. Sofern sich ein Partner nicht in die Praxis einkauft, muß durch die einzelnen vertraglichen Bestimmungen erkennbar werden, daß er das unternehmerische Risiko mitträgt. Zu den Regeln der "Praxisführung" gehören insbesondere die Geschäftsführung, die Rechtsvertretung nach außen sowie die Mitspracherechte bei Investitionen und Personalfragen. Es würde den Anforderungen des 85 Abs. 4 SGB V nicht genügen, wenn hier nur ein Partner Rechte ausüben könnte. Um die Punktmenge jedem Partner der Gemeinschaftspraxis zugute kommen zu lassen, müssen alle Partner der Gemeinschaftspraxis Mitspracherechte haben. Ebenso muß jedem Partner ein Weisungsrecht gegenüber dem Personal zustehen. Die Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern sowie Neuinvestitionen sollten übereinstimmend geklärt werden.

5 Seite 4 zum Vertrag zwischen xx und xx Zum Bereich der "Berufsausübung" gehört insbesondere die Freiheit der zahnärztlichen Therapie. Jeder Patient, der die Gemeinschaftspraxis aufsucht, muß das Recht haben, den Zahnarzt seiner Wahl aufsuchen zu können. Der in Anspruch genommene Zahnarzt muß in eigener zahnärztlicher Verantwortung die Behandlung ausführen. Es muß ausgeschlossen sein, daß der andere Partner berechtigt ist, Therapiegrenzen aufzuzeigen. D. h. die Berufsausübung muß für jeden Partner eigenverantwortlich möglich sein.

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