Update Gemeinnützigkeit Stiftungsrecht Spendenrecht

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1 Inhaltsverzeichnis Nr. 1-5/2009 Update Nr. 1-5/2009 Nr. 1/2009: Änderungen hinsichtlich der Satzungsanforderungen gemeinnütziger Körperschaften Nr. 2/2009: Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige Körperschaften im Ausland Nr. 3/2009: Änderung der Spendenhaftung durch das Jahressteuergesetz 2009 Nr. 4/2009: Rettungsdienste und Krankentransporte weiterhin gemeinnützig Nr. 5/2009: Verlängerung der Frist für eine Satzungsänderung bei Zahlung an den ehrenamtlichen Vorstand q Ich möchte Update zukünftig per erhalten. Stiftungsrecht und Spendenrecht. q Ich möchte Update nicht mehr erhalten. -Adresse:...

2 Nr Januar 2009 Änderungen hinsichtlich der Satzungsanforderungen gemeinnütziger Körperschaften Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurden auch verschiedene Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts der Abgabenordnung geändert. Die Ergänzung des 60 Abs. 1 AO um einen Satz 2 macht den Inhalt der Mustersatzung zum zwingenden Inhalt der Satzung jeder gemeinnützigen Körperschaft, die nach dem 31. Dezember 2008 gegründet wird. Die bislang im Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu 60 AO enthaltenen Mustersatzungen für Vereine und andere Körperschaften sowie das Muster zur Erklärung der Ordensgemeinschaften wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 zu einer Anlage 1 zusammengefasst und hinter 415 AO in die Abgabenordnung aufgenommen. Zugleich bestimmt der neue 60 Abs. 1 S. 2 AO, das jede Satzung jedenfalls die in dieser Mustersatzung bezeichneten Feststellungen enthalten muss. Damit wird nunmehr unter anderem endgültig gesetzlich klargestellt, dass die Satzung die ausdrückliche Verwendung der Begriffe ausschließlich und unmittelbar enthalten muss. Das hatte der Bundesfinanzhof auf der Grundlage der bisherigen gesetzlichen Regelungen noch verneint. Die geänderten Anforderungen an die Satzung gelten für alle Körperschaften, die nach dem 31. Dezember gegründet werden sowie für Satzungsänderungen bereits bestehender Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 wirksam werden. Praxishinweis: Es ist bislang nicht geklärt, ob sämtliche Formulierungen der Mustersatzung wörtlich übernommen werden müssen. Die Finanzverwaltung diskutiert gegenwärtig diese Frage. Mit einer Äußerung ist zu rechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte sicherheitshalber die wortgleiche Formulierung in den Satzungen gewählt werden. q Bitte senden Sie mir das Jahressteuergesetz 2009 per zu. q Ich möchte Update zukünftig per erhalten. q Ich möchte Update nicht mehr erhalten.

3 Nr Februar 2009 Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige Körperschaften im Ausland Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die deutsche Regelung, nach der die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden auf Spenden an inländische Körperschaften beschränkt ist, einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt (EuGH, Urteil vom 27. Januar 2009, C-318/07). Ein deutscher Steuerpflichtiger hatte sich nach dem Besuch eines Seniorenheimes mit angeschlossenem Kinderheim in Portugal zu einer Sachspende in Form von Bettwäsche, Rollatoren und Spielzeugautos entschlossen. Seiner Steuererklärung legte er eine Spendenbescheinigung des Seniorenheimes sowie eine behördliche Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Heimes bei. Das Finanzamt versagte den beantragten Sonderausgabenabzug ebenso wie das Finanzgericht Münster. Der EuGH sieht hierin einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, deren Anwendungsbereich auch Sachspenden umfasse. Verfolge die ausländische Körperschaft Ziele, die dem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht entsprechen, könne die Versagung des Spendenabzugs nicht mit ihrer Ansässigkeit im Ausland gerechtfertigt werden. Bei Vorlage von Unterlagen, aus denen der Betrag und die Art der Spende, sowie die Ziele der Einrichtung und der ordnungsgemäße Umgang mit Spenden in den Vorjahren ersichtlich seien, müsse der Spendenabzug grundsätzlich erfolgen. Die deutsche Finanzverwaltung könne die ausländischen Behörden um Unterstützung bei der Überprüfung der Angaben ersuchen. Praxishinweis: Spenden an ausländische steuerbegünstigte Körperschaften sind unter den obigen Voraussetzungen vom Finanzamt steuermindernd zu berücksichtigen. q Bitte senden Sie mir das Urteil des EuGH per zu. q Ich möchte Update zukünftig per erhalten. q Ich möchte Update nicht mehr erhalten.

4 Nr Februar 2009 Änderung der Spendenhaftung durch das Jahressteuergesetz 2009 Durch das Jahressteuergesetz 2009 wird die Reihenfolge der Inanspruchnahme im Falle der Spendenhaftung gesetzlich geregelt. Hiermit soll eine weitere Förderung des ehrenamtlichen Engagements erreicht werden, da jetzt vorrangig der Zuwendungsempfänger (d.h. die steuerbegünstigte Körperschaft) haftet und erst nachrangig die für den Zuwendungsempfänger handelnde natürliche Person in Anspruch genommen werden kann. Zum Hintergrund der Neuregelung: Für den Spender besteht die Möglichkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit seiner Spende im Rahmen seiner persönlichen Steuerveranlagung. Eine Abzugsfähigkeit soll jedoch nur unter der Bedingung möglich sein, dass der Spendenempfänger diese für die von ihm verfolgten steuerbegünstigten Zwecke verwendet. Geschieht dies nicht oder ist die Zuwendungsbescheinigung falsch, greift ein Korrekturmechanismus. Der Spender soll auf die Richtigkeit der ihm erteilten Zuwendungsbescheinigung vertrauen können. Ihm wird der Steuerabzug nicht rückwirkend genommen, solange er die Spendenbescheinigung nicht durch unlautere Mittel erworben hat. Vielmehr haftet der Spendenempfänger für die entgangene Steuer in Höhe von 30 % (KSt) bzw. 15 % (GewSt) des Spendenbetrages. Die Spendenhaftung trifft die empfangende Körperschaft und die für sie handelnde Person als Gesamtschuldner. Hinsichtlich der konkreten Inanspruchnahme stand dem Finanzamt bislang Auswahlermessen zu. Praxishinweis: Das Auswahlermessen wurde zugunsten einer gesetzlich geregelten Reihenfolge der Inanspruchnahme abgeschafft. Vorrangig haftet jetzt die Körperschaft. q Ich möchte Update zukünftig per erhalten. q Ich möchte Update nicht mehr erhalten.

5 Nr Februar 2009 Rettungsdienste und Krankentransporte weiterhin gemeinnützig Der Bundesfinanzhof hatte mit Beschluss vom 18. September 2007 entschieden, dass gewerbliche Rettungsdienste und Krankentransporte nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. Die Richter vertraten den Standpunkt, dass auch die Rettungsdienste und Krankentransporte gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewerbesteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe darstellen. Die Finanzverwaltung reagierte nunmehr mit einem Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom ). Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der Krankentransport von Personen durch steuerbegünstigte Körperschaften als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Krankentransport eine fachliche Betreuung bzw. den Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich mache. An dieser Auffassung hält die Finanzverwaltung weiterhin fest. Anders als der Bundesfinanzhof ist die Finanzverwaltung weiterhin der Ansicht, dass steuerbegünstigte Körperschaften ihren Rettungsdienst und Krankentransport nicht des Erwerbs wegen und zur Beschaffung zusätzlicher Mittel ausüben. Vielmehr stelle der Krankentransport eine Verfolgung ihrer satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke dar. Praxishinweis: Der Auffassung der Finanzverwaltung folgend dürfte zunächst weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Betrieb der Krankentransporte durch steuerbegünstigte Wohlfahrtsverbände unter den oben genannten Voraussetzungen als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln ist. q Bitte senden Sie mir das BMF-Schreiben per zu. q Ich möchte Update zukünftig per erhalten. q Ich möchte Update nicht mehr erhalten....

6 Nr März 2009 Verlängerung der Frist für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurde ein Freibetrag in Höhe von 500 für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger Zwecke in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Begünstigt ist hiernach auch die Tätigkeit eines Vorstandes. Ist der Vorstand nach der Satzung ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig, verstößt die Körperschaft mit der Zahlung von Vergütungen an diesen gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Aufgrund der Einführung des Freibetrages wurden in der Praxis häufig Vergütungen an Vorstände gezahlt, obwohl die Satzung deren unentgeltliche Tätigkeit vorsieht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) führte in einem Schreiben vom 25. November 2008 aus, dass solche Zahlungen - sofern sie im Zeitraum vom 10. Oktober 2007 (Verkündung des Gesetzes) bis zum 25. November 2008 gezahlt wurden - nicht gemeinnützigkeitsschädlich sind. Voraussetzung ist, dass die Zahlung nicht unangemessen hoch war und dass die Mitgliederversammlung bis zum 31. März 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Diese Frist zur Satzungsänderung hat das BMF mit Schreiben vom 9. März 2009 bis zum 30. Juni 2009 verlängert. Praxishinweis: Steuerbegünstigte Körperschaften, die im betreffenden Zeitraum Vergütungen an Vorstände gezahlt haben, sollten ihre Satzung überprüfen und ggf. ändern. q Bitte senden Sie mir das BMF-Schreiben per zu. q Ich möchte Update zukünftig per erhalten. q Ich möchte Update nicht mehr erhalten Adresse:...

7 Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Dieter Bohnert T +49 (0) F +49 (0) d.bohnert@heuking.de Rechtsanwalt Dr. Hans Gummert T +49 (0) F +49 (0) h.gummert@heuking.de Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Mirko Wolfgang Brill T +49 (0) F +49 (0) m.brill@heuking.de Redaktion: Dr. Mirko Wolfgang Brill, M.R.F. Diese und alle vorherigen Ausgaben des Update finden Sie unter q Ich möchte Update zukünftig per erhalten. Stiftungsrecht und Spendenrecht. q Ich möchte Update nicht mehr erhalten. -Adresse:... Das Update Gemeinnützigkeit Stiftungsrecht Spendenrecht beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, geben die Rechtsprechung und Rechtsentwicklung jedoch nur auszugsweise wieder und können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.

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