Gericht OGH. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 5Ob562/94

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1 Gericht OGH Entscheidungsdatum Geschäftszahl 5Ob562/94 Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Rudolf K*****, Tierarzt, ***** vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei V*****bank, ***** vertreten durch Dr.Ernst Stolz und Dr.Sepp Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen S ,10 s.a., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14.September 1994, GZ 3 R 117/94-16, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.März 1994, GZ 3 Cg 388/93m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S ,78 (darin S 3.739,63 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Text Entscheidungsgründe: Der Kläger verlangte mit der am beim Erstgericht eingelangten Klage von der Beklagten die Rückzahlung aller Leistungen, die er im Zusammenhang mit den zwei Kreditverträgen vom , die er mit der Beklagten abgeschlossen hat, erbracht habe, insgesamt sohin den Betrag von S ,10 samt 4 % Zinsen seit Er brachte hiezu vor, über ausdrückliche Empfehlung des Vermittlers Walter K***** und des Leiters der Dornbirner Filiale der Beklagten Roland W***** habe er einen Hausanteilschein bei der I***** (in weiterer Folge als I***** bezeichnet) gezeichnet. Diese Beteiligung sei über einen Kredit der Beklagten in Höhe von S ,- finanziert worden. Daneben habe der Kläger einen weiteren Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von S ,- bei der Beklagten aufgenommen, um über dieses Kreditkonto die Abwicklung zu finanzieren. Der Betrag von S ,- sei direkt von der Beklagten an die Treuhänderin der I*****, nämlich die C*****-AG geflossen. Dem Kläger sei zugesichert worden, daß er monatlich nur S 500,- zurückzahlen müsse und daß nach Ablauf der 10-jährigen Vertragsdauer ein Sparguthaben vorhanden sei, das unter Berücksichtigung der Steuerbegünstigung einer Verzinsung von ca 17 % p.a. entspreche. Obwohl ihm die völlige Risikofreiheit des Geschäftes ausdrücklich versichert worden sei, habe die I***** ihre quartalsmäßigen Ausschüttungen bereits im Herbst 1989 eingestellt. In weiterer Folge habe sich gezeigt, daß die Beteiligung des Klägers nur noch einen inneren Wert von rund 20 % habe. Insgesamt habe der Kläger im Zusammenhang mit den Krediten S ,10 an die Beklagte geleistet, welchen Betrag er nunmehr zurückverlange, da die abgeschlossenen Kreditverträge unwirksam bzw. nichtig seien. So habe ein Dissens vorgelegen, da der Kläger der Meinung gewesen sei, die Rückzahlung der Kredite mit nur S 500,- pro Monat sicherstellen zu können, während die Beklagte weit höhere Rückzahlungen verlangt habe. Im Hinblick auf die Irreführung und Täuschung beim Vertragsabschluß bestehe auch ein Einwendungsdurchgriff analog 18 KSchG, da zwischen der Beklagten und der I***** eine ständige Geschäftsbeziehung bestanden habe. Der Filialleiter der Beklagten habe dem Kläger ausdrücklich eine Effektivverzinsung von ca. 15 % zugesichert und beteuert, daß es sich um Seite 1 von 7

2 ein absolut sicheres Geschäft handle, obwohl bereits bei Vertragsabschluß klar gewesen sei, daß die Versprechungen nicht eingehalten werden könnten. Der Vertrag sei auch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, nämlich der Werthaltigkeit der angekauften Beteiligung, hinfällig. Die Beklagte hafte auch aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Irreführung und der Verletzung von Aufklärungs- und Warnpflichten, zumal ihr bereits bei Vertragsabschluß Probleme der I***** bekannt gewesen seien. Da die Kreditvaluta nicht an den Kläger, sondern an die Treuhandgesellschaft der I***** überwiesen worden sei, sei der Kläger nur insoweit bereichert, als ihm Ansprüche gegen die I***** zustünden. Da er zur Abtretung dieser Ansprüche an die Beklagte bereit sei, müsse diese alle an sie erbrachten Leistungen zurückstellen. Die Beklagte wendete ein, sie habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditverträge keine Kenntnis von der finanziellen Situation der I***** gehabt. Die Kreditgewährung an den Kläger sei in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerb des Hausanteilscheines gestanden. Die Kredite seien nur an die Person des Klägers vergeben worden und nicht durch Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Hausanteilschein besichert worden. Mit dem Verkauf des Hausanteilscheines habe die Beklagte nichts zu tun gehabt. Walter K*****, der Vermittler des Hausanteilscheines an den Kläger, sei von der Beklagten nie bevollmächtigt gewesen, irgendwelche Erklärungen im Namen der Beklagten abzugeben. Er habe auch keine Kreditformulare erhalten. Die Ansprüche des Klägers wegen Schadenersatzes und Irrtums seien verjährt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest: Walter K*****, damals als Verkaufsleiter für Personenversicherungen bei der N*****-Versicherung beschäftigt, befaßte sich im Jahre 1986 unter anderem auch mit dem Verkauf von Hausanteilscheinen der I*****. In diesem Zusammenhang war er für die F*****gesellschaft tätig, die sich unter anderem auch mit dem Verkauf von I*****-Anteilen befaßte. Das von Walter K***** angebotene Modell schaute so aus, daß der Kunde einen Hausanteilschein der I***** erwirbt, diesen Kauf mit einem Darlehen finanziert und das Risiko mit einer Er- und Ablebensversicherung abdeckt. Da sowohl die Prämien für die Versicherung als auch die Zinsen für den aufgenommenen Kredit steuerlich absetzbar waren, sollten die dadurch erzielten Steuerersparnisse zur teilweisen Abdeckung der Zinsen für den aufgenommenen Kredit dienen. Die Rückzahlung des Kredites sollte durch den bei Ablauf der Vertragsdauer fälligen Erlös aus der abgeschlossenen Er- und Ablebensversicherung und aus dem von der Unternehmensgruppe W***** GesmbH unwiderruflich garantierten Rückkauferlös des Hausanteilscheines erfolgen. Im Hinblick auf die Steuerersparnis und auf regelmäßige vierteljährliche Ausschüttungen der I***** sollte die eigentliche Zinsenbelastung der Kunden für den aufgenommenen Kredit nur einen Teil der aus dem Kreditvertrag ersichtlichen Gesamtzinsen betragen. Um dieses Vermögensanlagepaket, das vor allem auch für Freiberufler interessant war, zu vertreiben, wandte sich Walter K***** an den Leiter der Dornbirner Filiale der Beklagten, Roland W*****, schilderte ihm die beabsichtigte Vorgangsweise und fragte ihn, ob die Beklagte daran interessiert sei, die zur Abwicklung des Gesamtpaketes erforderlichen Kredite zu gewähren. Nachdem sich Roland W***** bei der Geschäftsleitung rückversichert hatte, erklärte er Walter K*****, daß die Beklagte zur Einräumung von Krediten im Rahmen dieses Vermögensanlagepaketes bereit sei, daß sie die Kreditgewährung jedoch im Einzelfall von der Bonität des Kunden abhängig mache und sich zur Besicherung nicht mit der Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus den Hausanteilscheinen begnüge. Walter K***** wurde von der Beklagten eine Provision für die derart vermittelten Kredite zugesichert. Er erhielt keine Kreditantragsformulare der Beklagten. Die Beklagte bestand vielmehr darauf, daß die Kreditwerber nach Prüfung ihrer Bonität und nach Genehmigung des Kredites jeweils zur Bank kommen und dort die Kreditunterlagen unterschreiben müssen. Im November 1986 wandte sich Walter K***** an den Kläger, der seit in L***** eine Tierarztpraxis betrieb und bot ihm das Vermögensanlagepaket an. Er schilderte dem Kläger die geplante Abwicklung des Geschäftes im Detail und versicherte ihm, daß es sich um ein völlig risikoloses, sicheres Geschäft handle. Bei der in Aussicht genommenen Vorgangsweise habe der Kläger lediglich einen Teil der Zinsenbelastung der aufzunehmenden Kredite selbst zu bezahlen. Die restliche Zinsenbelastung werde durch die Steuerersparnis und die Ausschüttungen der I***** abgedeckt. Am nahm Walter K***** die persönlichen Daten des Klägers und seine finanzielle Situation im Rahmen einer Beratungsanalyse auf, füllte ein Formular der Finanztreuhand aus und übermittelte dieses Formular (dem Ersturteil in Kopie angeschlossen) einerseits an die F***** und andererseits an Roland W***** von der Beklagten. Am übermittelte die F***** an den Kläger die Auswertung der Beratungsanalyse und lieferte ihm eine Berechnung, die ergab, daß bei den Einkommensverhältnissen des Klägers eine Eigenleistung von monatlich S 500,- ausreicht, um das dem Kläger angebotene Modell zu finanzieren. Auf Grund der Daten der Beratungsanalyse und ergänzender Informationen des Vermittlers Walter K***** verfaßte Roland W***** einen Kreditantrag über einen einmal ausnützbaren, endfälligen Kredit in der Höhe von S ,- und einen weiteren Kreditantrag über einen Kontokorrentkredit in der Höhe von S ,- jeweils an den Kläger. Diese beiden Kreditanträge wurden in der Zentrale der Beklagten geprüft und vom Vorstand am bewilligt. Vorgesehen war, daß mit dem einmal ausnützbaren Kredit in der Höhe von S ,- der Hausanteilschein bezahlt wird, während über den Kontokorrentkredit die Zinsen für den Einmalkredit gedeckt werden sollten. Auf dieses Kontokorrentkreditkonto Seite 2 von 7

3 sollten die Steuerersparnisbeträge des Klägers und die Ausschüttungen der I***** fließen, die dann zusammen mit den vom Kläger selbst erbrachten Eigenleistungen zur Abdeckung der Zinsbelastung ausreichen sollten. Nachdem Walter K***** von Roland W***** erfahren hatte, daß die Kredite für den Kläger vom Vorstand bewilligt worden waren, begab er sich am zum Kläger, der sich zum Kauf des Hausanteilscheines entschloß und einen Zeichnungsschein, der einen Ausgabepreis von S ,- aufwies, unterfertigte. Walter K***** hatte dem Kläger zuvor versichert, daß ein Betrag von S 500,- monatlich ausreichen wird, um zusammen mit den Ausschüttungen der I***** und der vom Kläger erzielten Steuerersparnis die anfallenden Zinsen für den Kredit zum Erwerb des Hausanteilscheines zu decken. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand kein direkter Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die Beklagte und deren Mitarbeiter hatten auf die Entscheidung zum Kauf des Hausanteilscheines durch den Kläger keinerlei Einfluß. Der Kläger verließ sich diesbezüglich auf die ihm übergebenen schriftlichen Unterlagen und die Angaben des Walter K*****, die das ganze Modell als absolut risikolos darstellten. Obwohl grundsätzlich vorgesehen war, daß die Kreditwerber die Krediturkunden in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten unterschreiben sollten, entschloß sich Roland W*****, der ebenso wie der Kläger in L***** wohnte und der den Kläger bereits früher einmal als Tierarzt für seinen Hund konsultiert hatte, die Krediturkunden mitzunehmen und vom Kläger in seiner Praxis unterschreiben zu lassen, um dem Kläger den Weg nach D***** zu ersparen. So erschien er am in der Praxis des Klägers, der in weiterer Folge insgesamt fünf von W***** bereits vorbereitete und mitgebrachte Urkunden unterfertigte. Neben zwei Krediturkunden unterschrieb der Kläger auch zwei Blankowechsel und einen Dauerauftrag, in dem er die Beklagte ermächtigte, vom Kontokorrentkreditkonto die auf Grund des Einmalkredits anfallenden Zinsen zu überweisen. Der Inhalt der beiden Krediturkunden ergibt sich aus den dem erstgerichtlichen Urteil angeschlossenen Beilagen (3 und 7), deren Inhalt einen integrierenden Bestandteil der Feststellungen bildet. Die in den Kreditverträgen erwähnten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" wurden dem Kläger nicht ausgefolgt. Am unterfertigte der Kläger einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften, mit dem er die Beklagte beauftragte, vom Kontokorrentkonto weg die für die Lebensversicherung anfallenden Prämien zu begleichen. Auch auf diesem Abbuchungsauftrag findet sich der Vermerk, daß die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" gelten. Roland W***** hat dem Kläger nie zugesichert, daß er monatlich nur S 500,- zur Rückzahlung der Kredite leisten müsse. Walter K***** war beim Besuch W***** in der Praxis des Klägers nicht dabei. Gemeinsam mit den beiden Kreditverträgen übergab Roland W***** dem Kläger auch zwei Schreiben der Beklagten vom , in denen die Bereitschaft zur Krediteinräumung festgehalten wurde (ebenfalls in Kopie dem Urteil angeschlossen). Walter K***** war von der Beklagten nie zur Abgabe von Erklärungen oder zur Führung von Verhandlungen ermächtigt worden. Am wurde über das Vermögen der Unternehmensgruppe W***** GesmbH das Konkursverfahren eröffnet. Im Herbst 1989 stellte die I***** ihre quartalsmäßigen Ausschüttungen ein. Ab diesem Zeitpunkt mußte der Kläger die anfallenden Zinsen, soweit sie nicht durch eine Steuerersparnis gedeckt waren, zur Gänze selbst tragen. Er erfüllte seine Verpflichtungen gegenüber der Beklagten vollständig und zahlte am einen Betrag von S ,- mit dem Vermerk "Kreditrückzahlung ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes und unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung" an die Beklagte, die daraufhin das Konto des Einmalkredites abschloß. Die zum Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen ergeben sich aus der dem Urteil des Erstgerichtes in Kopie angeschlossenen Urkunde (Blg 8). Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt wie folgt: Von einem Dissens könne im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein, da die Vorgangsweise von Walter K***** im gegenständlichen Falle nicht der Beklagten zugerechnet werden könne. Aus den vom Kläger unterfertigten Krediturkunden und den sonstigen Unterlagen ergebe sich keinerlei Hinweis, der den Kläger darin bestärken hätte können, daß er tatsächlich nur S 500,- monatlich bezahlen müsse. Ein Dissens wäre nur dann denkbar, wenn der Kläger auf Grund der Erklärungen des Walter K***** annehmen hätte dürfen, daß die Bank unabhängig von Ausschüttungen der I***** und von der Höhe der tatsächlichen Steuerersparnis mit S 500,- im Monat zufrieden sei. Tatsächlich hätte dem Kläger klar sein müssen, daß die Beklagte in jedem Fall auf einer vertragsgemäßen Verzinsung und Rückzahlung der eingeräumten Kredite bestehe. Den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen sei ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Anleger könne dem finanzierenden Kreditinstitut bei der Drittfinanzierung risikobehafteter Beteiligungen auch keine Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft in analoger Anwendung des 18 KSchG entgegenhalten, sodaß auch darauf der Klagsanspruch nicht gestützt werden könne. Alle Behauptungen des Klägers in Richtung Irreführung, Arglist und Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit verbundener Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Kreditverträge seien deshalb unerheblich, da die Beklagte beim Zustandekommen des Entschlusses des Klägers zum Kauf des Hausanteilscheines in keiner Weise beteiligt gewesen sei. Sohin hätte die Beklagte auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten getroffen. Aus diesem Grunde fehle auch jede Seite 3 von 7

4 Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des Klägers, wobei allfällige Schadenersatzansprüche zudem auch verjährt wären. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen, die zwischen dem Kläger und der Beklagten als vereinbart galten, hätte die Beklagte für den dem Kläger allenfalls entstandenen Schaden nur bei grober Fahrlässigkeit zu haften. Hinweise für eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten seien im konkreten Fall nicht gegeben. Das unberechtigte Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen, ohne daß zur Höhe der klägerischen Ansprüche Stellung genommen werden mußte. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und unbedenklicher Beweiswürdigung. Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus: In seiner Rechtsrüge mache der Berufungswerber Dissens, Irrtum, Einwendungsdurchgriff gemäß 18 KSchG, Bedingungswegfall - Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie Schadenersatz geltend und zitiere dabei Passagen aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 7 Ob 546/93. Diese Entscheidung könne jedoch auf den konkreten Fall nicht angewendet werden, da ihr zu den entscheidenden Fragen ein anderer Sachverhalt zugrundegelegen sei. Dort habe nämlich die IV***** als Verhandlungsgehilfin der klagenden Bank fungiert. Die Bank habe dieser gegenüber nicht nur die grundsätzliche Bereitschaft erklärt, Kreditverträge zur Finanzierung von Hausanteilscheinankäufen positiv zu erledigen; es seien auch die Art der Rückzahlung und die Besicherung der Kredite besprochen worden. Die Bank habe deshalb der IV***** auch alle für den Abschluß des Geschäfts nötigen Formulare zur Verfügung gestellt. Demzufolge sei der Oberste Gerichtshof davon ausgegangen, daß sich die Bank auch das Verhalten der Werber der IV***** beim Abschluß des Kreditvertrages zurechnen lassen müsse. Darüberhinaus seien die IV***** und ihre Werber als Verhandlungsgehilfen der Bank auch ermächtigt gewesen, die Kreditanträge der Kunden entgegenzunehmen (Empfangsboteneigenschaft). Damit seien dort auch die von der Verhandlungsgehilfin der dortigen Klägerin abgegebenen Erklärungen über den Rückzahlungsmodus notwendigerweise Inhalt des vom Beklagten an die dortige Klägerin gerichteten Anbots auf Abschluß des Kreditvertrages geworden. Die genannte Entscheidung münde im Ergebnis, daß wegen Dissenses hinsichtlich des Anbots des Beklagten und der Annahmeerklärung der Klägerin kein Kreditvertrag zustande gekommen sei. Im gegenständlichen Falle habe der für die I***** einschreitende Walter K***** mit der Kreditvergabe und den beiden in Rede stehenden Kreditverträgen überhaupt nichts zu tun gehabt, sehe man von seiner allgemeinen Erkundigung bei Roland W***** ab, ob die Beklagte daran interessiert sei, die zur Abwicklung des von ihm angebotenen Vermögensanlagepakets erforderlichen Kredite zu gewähren. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung sei jedoch der Umstand, daß die beiden Kreditverträge direkt zwischen den Streitteilen abgeschlossen wurden. Walter K***** hätte insbesonders keine Formulare der Beklagten zur Verfügung und auch keinen Einfluß darauf gehabt, ob der Kläger der Beklagten für die Gewährung von Krediten "gut genug war". K***** wirkte - abgesehen von der Übermittlung der Beratungsanalyse - weder bei den Kreditanträgen noch bei der Unterfertigung der Krediturkunden und der weiteren Urkunden am mit. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger seine Absicht zum Erwerb eines Hausanteilscheins schon in die Tat umgesetzt und auch die Zeichnung bereits am vorgenommen gehabt. Im gegenständlichen Fall sei Walter K***** weder als Verhandlungsgehilfe noch als Empfangsbote der Beklagten zu qualifizieren. Damit habe sich diese aber auch nicht die von ihm gemachte Zusage betreffend der monatlichen Eigenleistung des Klägers zurechnen zu lassen, von einem Dissens oder versteckten Dissens könne daher keine Rede sein. Entgegen dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen habe die Beklagte Walter K***** vor Abschluß der Kreditverträge auch nicht zu Vertragsverhandlungen mit dem Kläger ermächtigt, sodaß auch nicht von einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ihrerseits ausgegangen werden könne. Die beiden Kreditverträge seien sohin ausschließlich mit dem Inhalt der in Gegenwart des Filialleiters Roland W***** am unterfertigten Urkunden zustande gekommen. Auch einen allfälligen Irrtum des Klägers habe nicht die Beklagte zu vertreten, da diese beim Entschluß des Klägers zum Kauf eines Hausanteilscheins in keiner Weise beteiligt gewesen sei. Nach den Feststellungen sei die Beklagte über die Höhe der konkreten Rückzahlungen und über das Risiko der Anlageform nicht informiert gewesen, zumal ihr die Gespräche zwischen dem Kläger und Walter K***** nicht zur Kenntnis gelangt seien; sie habe insbesonders dazu keine Erklärungen abgegeben. Seite 4 von 7

5 Auch der Einwendungsdurchgriff gemäß 18 KSchG komme nicht zum Tragen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung und Lehre, daß bei der Drittfinanzierung risikobehafteter Beteiligungen der Anleger dem finanzierenden Kreditinstitut keine Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft in analoger Anwendung des 18 KSchG entgegenhalten, sondern solche nur aus den unmittelbaren Rechtsbeziehungen zum Kreditgeber selbst ableiten kann (JBl 1988, 723; exolex 1991, 605; Bydlinski JBl 1988, 25 ff; ders RdW 1990, 401 ff; u.v.a.). Auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich der Kläger gegenüber der Beklagten nicht berufen, weil eben die Zusage der monatlich aufzubringenden Eigenmittel von S 500,- und einer absolut sicheren Anlageform dem Kläger lediglich von Walter K***** gemacht worden sei, für diese Zusagen die Beklagte jedoch nicht einzustehen habe, weil ihr diese nicht zugerechnet werden könnten. Die gleichen Erwägungen würden auch für die zum Schadenersatzanspruch des Klägers erstatteten Ausführungen gelten. Wenn der Kläger von Walter K***** falsch informiert worden sei und K***** mehrfach gegen Aufklärungs- und Warnpflichten verstoßen habe, so wird sich der Kläger mit allfälligen Schadenersatzansprüchen mit Walter K***** bzw mit jenen Unternehmen auseinanderzusetzen haben, für welche K***** tätig geworden sei. Walter K***** sei nach den Feststellungen nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Sinne des 1313 a ABGB gewesen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob allfällige Schadenersatzansprüche nicht überhaupt bereits verjährt seien. Die ordentliche Revision sei trotz der in jüngerer Zeit zu den aufgeworfenen Rechtsproblemen ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen zulässig, weil wegen der unterschiedlichen Sachverhaltsbilder von einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht gesprochen werden könne. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen in klagestattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte macht zunächst die Unzulässigkeit der Revision geltend, begehrt aber im Rechtsmittelantrag lediglich, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. a) Zur Zulässigkeit: Rechtliche Beurteilung Zum Problemkreis der Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers, der die Kreditvaluta zur Finanzierung von Vermögensanlagen, im besonderen zum Ankauf von Hotel- oder Hausanteilscheinen verwendete, gibt es eine Reihe oberstgerichtlicher Entscheidungen, die das Problem unter verschiedenen Gesichtspunkten mit verschiedenen Ergebnissen behandelten. Die jeweils unterschiedliche Fallgestaltung mit je verschiedenem rechtlichen Schwerpunkt und auch zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision noch nicht zur Gänze abgeschlossenem Meinungsbildungsprozeß in der Rechtsprechung haben - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - die Zulässigkeit der Revision in dieser Rechtssache ebenso zur Folge, wie im ähnlich gelagerten, zu 5 Ob 550/93 entschiedenen Fall (siehe dort auch die Zusammenstellung von Rechtsprechung und Lehre; ferner ecolex 1995, 480 und 482 mit Besprechung von Wilhelm [461 f und 483]). b) Zur Sachentscheidung: In der Revision wird im wesentlichen folgendes geltend gemacht: 1.) Auch in einem Drittfinanzierungsverhältnis sollte die Gefahr möglichst gerecht verteilt werden. So sollte eher die Gefahr tragen: wer am besten und kostengünstigsten in der Lage ist, die Gefahr zu beherrschen bzw ihre konkrete Verwirklichung abzuwhren (Graf in ecolex 1990, 10; Wilhelm in ecolex 1990, 15 ff, ua); wer den entsprechenden Nutzen aus einer Sache gewinnt (Graf, aao, 11); wer der stärkere Teil in einem ungleichgewichtigen Vertragsgefüge ist (Schwächstenschutz - Rechtsanalogie aus 18 KSchG, 3 Kautionsschutzgesetz, 879 Abs 2 Z 4 ABGB; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu 373). Diese Grundsätze erforderten auch in der hier zu beurteilenden Rechtssache, die Gefahr des Geschäftes auf die finanzierende Bank zu überwälzen. 2.) Nach den Feststellungen sei das Finanzierungsmodell vom Walter K***** mit dem Filialleiter der Beklagten, Roland W*****, in allen Einzelheiten besprochen worden. Die Beklagte habe schließlich im Rahmen eines Seite 5 von 7

6 Gesamtpaketes die Finanzierung zugesagt. Auch der Kläger sei im Zusammenhang mit den Darstellungen des Walter K***** von einem für solche Drittfinanzierungen typischen Gesamtpaket ausgegangen. Er habe daher davon ausgehen können, daß der Finanzierungsvertrag im Rahmen des Gesamtpaketes unter den vom Vermittler dargestellten Maximen abgeschlossen werde. Es liege daher ein Dissens vor, weil Kreditoffert und Annahme durch den Kläger nicht deckungsgleich seien. Jedenfalls sei aber ein wesentlicher Geschäftsirrtum des Klägers gegeben. Dieser habe nämlich davon ausgehen können, daß Herr K***** auch Verhandlungsgehilfe der Beklagten war. Der Kläger habe nämlich nichts von der bei drittfinanzierten Kapitalanlagen außergewöhnlichen Trennung von Beteiligungsvertrag und Finanzierungsvertrag gewußt. Es sei daher von einem Dissens im Sinne der Entscheidung 7 Ob 546/93 (= ÖBA 1993, 908/412 = ecolex 1993, 664) auszugehen. Auch könne im Rahmen des einheitlichen Vertragsgefüges die Kapitalanlage als Geschäftsgrundlage des Finanzierungsgeschäftes angesehen werden, deren Wegfall auch den Finanzierungsvertrag beseitige. 3.) Im Gegensatz zu dem der Entscheidung 1 Ob 599/93 (= ÖBA 1994, 558/441 = ecolex 1994, 460) zu Grunde liegenden Sachverhalt habe der Kläger nicht "die Regelung der Kreditbedingungen zur Kenntnis genommen, wonach keine über den Inhalt des schriftlichen Anbotes hinausgehenden Zusagen gemacht wurden", sodaß eine "Anreicherung des Anbotes" im Sinne der Ausführungen von Wilhelm in ecolex 1993, 665 anzunehmen sei. 4.) Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Kläger bei Abschluß des Kreditvertrages darüber aufzuklären, daß es sich um eine risikoreiche Anlageform handle; gerade deswegen sei ja die Liquidität des einzelnen Anlegers von der Beklagten geprüft worden. Die - grob fahrlässige - Unterlassung dieser Aufklärung habe Schadenersatzansprüche zur Folge. Aber auch bloß leichte Fahrlässigkeit schließe die Schadenersatzpflicht nicht aus, weil dem Kläger als Nichtkaufmann nicht zuzumuten sei, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen zu kennen. Diese seien dem Kläger weder übersandt worden noch sei durch besonders augenscheinlichen Vordruck auf sie hingewiesen worden. 5.) Auch eine analoge Anwendung des 18 KSchG könne erwogen werden. Dem ist folgendes zu erwidern: Der Oberste Gerichtshof billigt die Entscheidung des Berufungsgerichtes dem Ergebnis und größtenteils auch der juristischen Ableitung nach, weil sie dem letzten Stand der Rechtsprechung entspricht, sodaß der Oberste Gerichtshof sich - unter Berücksichtigung der Revisionsausführungen - auf eine kurze Zusammenfassung und eine Klarstellung beschränken kann ( 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Der Kläger behandelt die von der Lehre in je verschiedenem Zusammenhang entwickelten Richtlinien für die Gefahrentragung so, als ob es sich dabei um das Schuldrecht schlechthin beherrschende gesetzliche Regelungen, vergleichbar einem allgemeinen Teil des Schuldrechts, handle, die dann auf den Einzelfall anzuwenden wären. In Wahrheit ist aber so vorzugehen, daß das festgestellte Geschäftsverhalten der an der drittfinanzierten Vermögensanlage beteiligten Personen nach den je für ihr Verhalten geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu messen ist. Im konkreten Fall bedeutet dies, daß die Beklagte bloß als Kreditgeber auftrat und keinerlei Beratung für den Kläger durchführte. Der Anlageberater selbst war auch nicht als Vertreter der Beklagten tätig geworden. Seine Erklärungen konnten nur so verstanden werden, daß er die besondere Vorteilhaftigkeit der Geldanlage unterstreichen wollte, keineswegs aber so, daß die Bank das Zinsen- und Rückzahlungsrisiko trage (vgl 5 Ob 550/93 unter Hinweis auf 6 Ob 600/94 und 1 Ob 599/93 = ÖBA 1994, 558/441 = ecolex 1994, 460). Es kann daher das Gefahrenrisiko aus diesem Grund nicht auf die Beklagte überwälzt werden, hat doch der Kläger den Kreditvertrag direkt mit der Beklagten abgeschlossen, und zwar erst nach Zeichnung des Hausanteilscheines. Der bloße Umstand, daß die Beklagte mit dem Anlageunternehmen in Geschäftsverbindung stand, in dem sie generell bereit war, nach Prüfung der Bonität des Kreditnehmers den Ankauf von Hausanteilscheinen zu finanzieren, ist nicht haftungsbegründend und keine geeignete Grundlage, die Gefahr für das Mißlingen der Geldanlage auf den Kreditgeber zu überwälzen. Auch von einem Dissens (vgl 7 Ob 546/93 = ÖBA 1993, 908/412 = ecolex 1993, 664) kann wegen des dargestellten Charakters der Erklärungen des Anlageberaters keine Rede sein (vgl 6 Ob 600/94 unter Hinweis auf 1 Ob 599/93 = ÖBA 1994, 558/441 = ecolex 1994, 460). Aus demselben Grund sind auch die Revisionsausführungen über eine "Anreicherung" des Anbotes des Klägers nicht zielführend. Seite 6 von 7

7 Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre (SZ 61/148; 5 Ob 550/93; 6 Ob 600/94; Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu 18 und 19 KSchG; Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II, 1/104 FN 408), daß bei wirtschaftlicher Einheit des Finanzierungs- und des finanzierten Geschäftes ein Einwendungsdurchgriff zufolge analoger Anwendung der Bestimmungen des 18 KSchG oder eine Heranziehung der Grundsätze der Lehre von der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen kann. Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ist aber ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem und Kreditgeschäft ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen, weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt ist, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Dies hat solange zu gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt. Das Risiko einer Beteiligung hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren will. Er kann nicht erwarten, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann. Für diesen käme eine Haftung nur in Betracht, wenn er Kenntnis von solchen tatsächlichen Verhältnissen hatte, die einen Fehlschlag der Beteiligung mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten ließen (SZ 61/148). Es obliegt dem Kreditinstitut aber nicht darüber hinaus eine allgemeine Verpflichtung, für seinen Kunden die Seriosität der Anlagegesellschaft zu prüfen (ÖBA 1991, 917, 919). Tatsächlich hat der Beklagte auch einige Jahre hindurch die versprochenen Vorteile erhalten. Daß eine Anlageform, bei welcher der Anleger praktisch ohne Eigenkapital in einigen Jahren ein beträchtliches Vermögen erwerben kann, eine risikoträchtige Beteiligung darstellt, ist für jedermann leicht erkennbar. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten bloß über diesen Umstand - wie es in der Revision nur noch gefordert wird - bestand folglich nicht. Es ist zwar richtig, daß der Oberste Gerichtshof jüngst (1 Ob 540/95 = ecolex 1995, 480) aussprach, der Kreditgeber müsse den Kreditwerber, der mit dem beantragten Kredit eine Gesellschaftsbeteiligung zu finanzieren beabsichtigt, über die bedenkliche Vermögenssituation der Gesellschaft und das daraus folgende Anlagerisiko aufklären oder von der Kreditgewährung Abstand nehmen, wenn er aus deutlichen, ihm bekannten Indizien auf die Konkursreife der Gesellschaft schließen mußte. Behauptungen in dieser Richtung hat der Kläger zwar in 1. Instanz aufgestellt, jedoch schon im Berufungsverfahren es ungerügt gelassen, daß über diesen Tatsachenkomplex keine Feststellungen, auch keine negativen getroffen wurden. Er hat in der Berufung lediglich die - vom Berufungsgericht in dieser Form im Ergebnis als nicht entscheidungswesentlich angesehene - Feststellung vermißt, daß das Anlageunternehmen im Zeitpunkt der Zeichnung der Hausanteilscheinbeteiligung überhaupt kein Immobilienvermögen besaß. Darauf kommt es nämlich nach den eben dargelegten, für eine Haftung des Kreditgebers erforderlichen Verhaltensweisen nicht an. Die Unterlassung einer Feststellung, daß die Beklagte vom Fehlen eines Immobilienvermögens Kenntnis gehabt habe oder davon hätte Kenntnis haben müssen, wurde nicht gerügt. In der Revisionsschrift wird überhaupt nur noch die mangelnde Aufklärung über das abstrakte Risiko der vom Kläger gewählten Anlageform geltend gemacht. Eine solche Aufklärungspflicht traf jedoch die Beklagte nicht. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die 41 und 50 ZPO. Seite 7 von 7

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