Günter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna

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1 Günter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna Ihr persönlicher Experte

2 Inhalt 1. Überblick Struktur der stillen Gesellschaft Verwendung der stillen Gesellschaft Typisch und atypisch stille Gesellschaft Typisch stille Gesellschaft Atypisch stille Gesellschaft Teilgewinnabführungsvertrag Abgrenzungen Die stille Gesellschaft von A - Z Muster eines Gesellschaftsvertrags für eine typisch stille Gesellschaft Typisch stille Gesellschaft mit einer GmbH (GmbH & Still) Unterbeteiligung Schenkung einer stillen Beteiligung an minderjährige Kinder Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers Überblick Besonderheiten Muster eines Gesellschaftsvertrags für eine atypisch stille Gesellschaft Vertragsmuster Alternative zu den Mitbestimmungsrechten des atypisch stillen Gesellschafters Steuerliche Grundlagen einer atypisch stillen Gesellschaft Einkommensteuer Gewinnermittlung Begrenzung der steuermindernden Verlustzuweisung Verlustverrechnung

3 4.3.5 Einkommensteuer bei Aufgabe oder Veräußerung der Beteiligung Gewerbesteuer Besonderheiten bei der Finanzierung eines Unternehmens durch eine Vielzahl von atypisch stillen Beteiligungen Information und Versammlung der atypisch stillen Gesellschafter Mittelverwendungskontrolle Ergebnisbeteiligung Beteiligungsbuch Vermeidung einer größeren Anzahl atypisch stiller Gesellschafter

4 2. Die stille Gesellschaft von A - Z Werden in der Vereinbarung über die stille Gesellschaft nur die notwendigsten Regelungen getroffen (stille Beteiligung, Einlage und Ergebnisbeteiligung), so regelt sich das Vertragsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen. In der Regel werden die Vertragsbestimmungen detaillierter geregelt, wobei hier einfache Verträge bis zu sehr komplexen Vereinbarungen vorkommen. Einen Überblick über die stille Gesellschaft und die gängigsten Regelungsinhalte einer stillen Gesellschaft zeigt die nachfolgende alphabetische Übersicht. Abfindung bei Ausscheiden von Gesellschaftern In der Regel erfolgt bei der typisch stillen Gesellschaft eine Buchwertabfindung ohne Berücksichtigung stiller Reserven oder eines Geschäftswertes. Dadurch erhält der stille Gesellschafter keine Beteiligung am Vermögen des Handelsgewerbes, sondern nur am Gewinn. Abtretung und Belastung von Gesellschaftsanteilen Ohne Zustimmung des Handelsgewerbes kann vom stillen Gesellschafter nach den gesetzlichen Regelungen nur der Anspruch auf die Einlage sowie die in 717 Satz 2 BGB genannten Rechte abgetreten werden. 717 Satz 2 BGB betrifft den Gewinnanteil und das Auseinandersetzungsguthaben. Der Gesellschaftsanteil an der stillen Gesellschaft ist damit bereits nach der gesetzlichen Regelung nicht ohne Zustimmung des Handelsgewerbes abtretbar. AG & Still Vgl. unter GmbH & Still Alles zur stillen Gesellschaft Ausschlussfrist für Einwendungen gegen den Jahresabschluss Damit der Inhaber des Handelsgewerbes alsbald weiß, ob der stille Gesellschafter mit den Ansätzen im Jahresabschluss einverstanden ist, sollte eine Ausschlussfrist vereinbart werden. Danach muss der stille Gesellschafter innerhalb einer bestimmten Frist, z. B. innerhalb eines 11

5 Alles zur stillen Gesellschaft Monats seit Zugang des Jahresabschlusses, Einwendungen dagegen erheben, falls er nicht damit einverstanden ist. Andernfalls ist er mit seinen Einwendungen später ausgeschlossen. Ausscheiden von Gesellschaftern aufgrund von Tod und Kündigung oder in sonstigen Fällen Zu regeln ist ferner die Rechtsfolge im Falle von Tod (hierzu näher unter Erbfall ) und Kündigung oder in sonstigen Fällen (z. B. Ausschluss des stillen Gesellschafters durch den Unternehmer). Beteiligungsverhältnis Vgl. unter Ergebnisverteilung Dauer Ist die stille Gesellschaft auf unbestimmte Dauer abgeschlossen oder wird sie nach Ablauf einer festen Frist auf unbestimmte Dauer fortgesetzt, ist zu vereinbaren, mit welchen Kündigungsfristen die Kündigung erfolgen kann. Wird nichts vereinbart, beträgt nach den gesetzlichen Bestimmungen die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Geschäftsjahres ( 234 Abs. 1 Satz 1, 132 HGB). Eigenkapital ersetzende stille Beteiligung Eine Eigenkapital ersetzende stille Beteiligung liegt vor, wenn der stille Gesellschafter gleichzeitig GmbH-Gesellschafter ist und ein ordentlicher Kaufmann der GmbH zum Zeitpunkt der stillen Beteiligung statt einer stillen Einlage Eigenkapital zugeführt hätte. Dies gilt auch bei den anderen Rechtsformen, die durch die Begrenzung der Haftung den Schutz des Gesellschaftskapitals bedingen (z.b. GmbH & Co. KG, hierzu 172a HGB, oder AG). Bei der Insolvenz der Gesellschaft kann der stille Gesellschafter sein Abfindungsguthaben nicht als Insolvenzforderung geltend machen, wenn es sich nicht um eine Eigenkapital ersetzende stille Beteiligung handelt. Einlagen Zu vereinbaren ist die Einlage, z. B. in welcher Höhe eine Bareinlage oder ob und welche Sacheinlage geleistet wird. Soweit die Einlage nicht 12

6 Alles zur stillen Gesellschaft geleistet ist, besteht gemäß 236 Abs. 2 HGB im Fall der Insolvenz des Unternehmens die Pflicht zum Ausgleich. Bareinlagen Bareinlagen werden vom stillen Gesellschafter durch Einzahlung des Geldbetrages in das Vermögen des Unternehmens geleistet. Sacheinlagen Wird eine Sacheinlage geleistet, sollten Regelungen für ihre Bewertung vereinbart werden. Als Einlage kommt jeder übertragbare Vermögenswert in Betracht, wie z. B. Wertpapiere, gewerbliche Schutzrechte und auch Dienstleistungen. Auch ein bisher einzelkaufmännisch geführtes Unternehmen kann eine Einlage in eine stille Gesellschaft darstellen. Eintritt von Gesellschaftern Ferner sollte geregelt werden, ob und inwieweit der Unternehmer berechtigt ist, weitere Gesellschaftsverträge mit anderen stillen Gesellschaftern zu schließen. Möglich sind Beteiligungen mehrerer oder eine Vielzahl von stillen Gesellschaften an einem Handelsgewerbe. In diesem Falle liegen dann, wenn nichts anderes vereinbart ist, so viele voneinander unabhängige stille Gesellschaften vor, wie stille Gesellschafter beteiligt sind. D. h., dass der eine stille Gesellschafter nicht in unmittelbarer Rechtsbeziehung zum anderen stillen Gesellschafter steht, sondern mit ihm lediglich dadurch verbunden ist, dass der gemeinsame Kuchen (der Gewinn des Unternehmens) mit den anderen stillen Gesellschaftern geteilt werden muss. In diesem Falle sollten Regelungeb erfolgen, in welchem Maße sich das Gewinn- oder auch Vermögensbeteiligungsrecht des stillen Gesellschafters bei Aufnahme weiterer Gesellschafter verändert. Wird nämlich das Geschäft des Handelsgewerbes in einer Frühphase einer Expansion mit der stillen Beteiligung gefördert, und entwickelt sich dadurch das Unternehmen stabil und positiv, so wäre es unangemessen, wenn mit einem später hinzukommenden neuen stillen Gesellschafter derselbe Verteilungsmaßstab für Vermögen und Gewinn vereinbart würde. Das Gewinn- und Vermögensverteilungsrecht des alten stillen Gesellschafters würde dadurch 13

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