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1 / 5 MAI 2015 Am 19. Mai 2015 wurde der Ministerialentwurf des Steuerreformgesetzes 2015/2016 in die Begutachtung geschickt. Bereits in der Woche davor wurde das Bankenpaket 2015, mit dem das Bankgeheimnis im Inlandskontext quasi aufgehoben werden soll, und das Endbesteuerungsgesetz, das den verfassungsrechtlichen Rahmen für die schaffen soll, veröffentlicht. Die Begutachtungsfrist endet am 5. Juni 2015, die Beschlussfassung im Nationalrat ist bereits für Anfang Juli geplant. Die meisten Bestimmungen sollen zum 1. Jänner 2016 wirksam werden. Der besondere Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen soll ab 1. Jänner 2016 angehoben werden. Dies soll für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten, mit Ausnahme von Zinserträgen aus Geldeinlagen (zb Sparbücher, Festgelder etc) und sonstigen Forderungen gegenüber von Kreditinstituten. Von der Steuererhöhung betroffen sind daher zb Dividenden, Wertpapierzinsen und Fondserträge, realisierte Veräußerungsgewinne der Wertpapiere und der Unternehmensbeteiligungen sowie auch Zuwendungen von Privatstiftungen. Abweichend davon kann die auszahlende Stelle bei Körperschaften öffentlichen Rechts und Kapitalgesellschaften einen KESt-Abzug auf Basis von 25 % vornehmen. Vor diesem Hintergrund sollten daher Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften falls sinnvoll noch vor dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Bei hohen stillen Reserven des Wertpapiervermögens des Neubestandes könnte es sinnvoll sein, diese Kursgewinne bis 31. Dezember 2015 zumindest teilweise zu realisieren. Für die bedarf es zwar einer Verfassungsmehrheit im Parlament, aus heutiger Sicht ist diese grundsätzlich zu erwarten. Weitere Änderungen sieht der Gesetzesentwurf für die steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen. Gegenwärtig können Einlagenrückzahlungen nach Disposition der ausschüttenden Gesellschaft steuerneutral vorgenommen werden, sofern ein Einlagenevidenzkonto geführt wird. Nach dem Gesetzesentwurf sollen KESt-freie Einlagenrückzahlungen künftig nur mehr dann möglich sein, wenn zuerst alle durch Innenfinanzierung (unternehmensrechtliche Jahresüberschüsse abzüglich Jahresfehlbeträge) erwirtschafteten Gewinne KESt-pflichtig ausgeschüttet wurden. Somit soll die Wahlmöglichkeit zwischen steuerpflichtiger Gewinnausschüttung und steuerfreier Einlagenrückzahlung entfallen. Die geänderte Rechtslage soll erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen.

2 / 5 MAI 2015 Die ausschüttende Gesellschaft soll verpflichtet werden, zusätzlich zum Stand der Einlagen (Außenfinanzierung) auch den Stand der Innenfinanzierung im steuerlichen Evidenzkonto laufend mitzuführen. Bereits für den letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 ist der Unterschiedsbetrag zwischen unternehmensrechtlichem Eigenkapital und den vorhandenen Einlagen nach 4 Abs 12 EStG als Startwert der Innenfinanzierung zu ermitteln. Verluste aus in- und ausländischen sollen bei kapitalistischen Mitunternehmern nicht mehr sofort mit anderen Einkünften ausgleichsfähig sein, insoweit durch die Verluste ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Als kapitalistische Mitunternehmer definiert der Gesetzesentwurf Gesellschafter, die gegenüber Dritten nicht oder eingeschränkt haften (Kommanditisten, atypisch stiller Gesellschafter) und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfalten. Kommanditisten, die in der Kommanditgesellschaft aktiv unternehmerisch mitarbeiten, sind von der Wartetastenregelung nicht erfasst. Verluste aus Wirtschaftsjahren, die nach dem beginnen, sind daher nur noch mit späteren Gewinnen verrechenbar (Wartetaste-Verluste). Eine sofortige Verlustverrechnung ist nur möglich, insoweit die steuerliche Einlage erhöht wird. Bloße Haftungserklärungen ohne tatsächliche Leistung von Zahlungen bewirken noch kein Verlustverwertungspotenzial. Erst wenn der Gesellschafter tatsächlich zur Haftung herangezogen wird, bewirkt die Inanspruchnahme eine steuerliche Einlage. Die Reichweite der Regelung ist voraussichtlich beschränkt. und insbesondere geschlossene Publikumskommanditgesellschaften, die als Alternative Investmentfonds (AIF) zu sehen sind, unterliegen sofern nicht die Übergangsnormen anzuwenden sind grundsätzlich dem Fondsbesteuerungsregime, in dessen Rahmen die Verluste vom Anleger ohnehin nicht verwertet werden können. Bisher konnten Angaben des Abgabenpflichtigen zum Kapitalvermögen, das bei Banken im Inland veranlagt ist, aufgrund des nur bei einem eingeleiteten Finanzstrafverfahren überprüft werden. Nunmehr sollen Finanzämter (FA), Zollämter sowie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung die Möglichkeit haben, auf schriftliches Auskunftsverlangen im Rahmen von Ermittlungshandlungen (zb Abgabenprüfungen, Ergänzungsaufträge) Zugang zu Bankinformationen zu erhalten. Ausreichend ist, dass sich der Steuerpflichtige weigert, die vollständigen Konto- und Depotunterlagen auf Verlangen des Abgabenprüfers vorzulegen. Dies soll sowohl für Konten im Betriebs- als auch Privatvermögen für Zeiträume ab 1. März 2015 gelten. Ein Zugang zu Bankdaten von Personen,

3 / 5 MAI 2015 die nicht Partei des Abgabenverfahrens sind (zb Lieferanten oder Kunden) muss die begründete Annahme vorliegen, dass die Bewegungen von abgabenrechtlicher Bedeutung für das jeweilige Verfahren sind und der Inhaber muss im Vorfeld angehört werden. Für die effiziente Erteilung von Bankinformationen soll ein zentrales Kontenregister eingerichtet werden. In diesem Register werden die Depot- und Bankverbindungen pro verfügungsberechtigte Person vermerkt. Auf dieses Register sollen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes (FA, Zollämter, BMF) Zugriff haben. Darüber hinaus sollen Banken für einen begrenzten Zeitraum verpflichtet werden, Kapitalabflüsse (Barauszahlungen, Überweisungen sowie die Übertragung von Wertpapieren im Schenkungsweg oder Wertpapierüberträge auf Wertpapierdepots bei Banken im Ausland) ab EUR automatisch zu melden. Von dieser Meldepflicht sind ausschließlich private Konten und Depots betroffen; Geschäftskonten von Unternehmen sind davon ausgenommen. Für die Einschränkung des bedarf es einer Verfassungsmehrheit im Parlament. Das Steuerreformgesetz sieht weitgehende Verschlechterungen im Bereich der Immobilienbesteuerung vor. Zum einen betreffen diese das gesetz. Für unentgeltliche oder teilunentgeltliche Übertragungsvorgänge ab 1. Jänner 2016 soll die (GrESt) generell von vom aktuellen gemeinen Wert (Verkehrswert) abgeleiteten Grundstückswert bemessen werden. Die Feststellung dieses Wertes soll vereinfacht auf Basis einer noch zu erlassenden Verordnung erfolgen (somit nach Möglichkeit ohne Bewertungsgutachten). Weiters soll die Berechnung der bei unentgeltlichen Erwerben sowie teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist, auf Basis folgenden Stufentarifs erfolgen: Grundstückswert in EUR Steuersatz ,5 % ,0 % ab ,5 % Der satz für entgeltliche Erwerbe soll weiterhin einheitlich 3,5 % betragen.

4 Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und somit im Privatvermögen soll sich zwar die Abschreibungshöhe von 1,5 % nicht ändern. Allerdings sieht der Gesetzesentwurf nunmehr ein pauschales Verhältnis für Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude vor. Ab der Veranlagung 2016 soll dieses auf 40 % für Grund und Boden und 60 % für Gebäude zwingend geändert und gesetzlich verankert werden. Dieses Aufteilungsverhältnis ist für die Berechnung der Abschreibung für Absetzung sowie für eine allfällig erforderliche Aufteilung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer relevant. Ein davon abweichendes Aufteilungsverhältnis kann zb durch Gutachten nachgebanking finance / 5 MAI 2015 Für den Erwerb von in Österreich gelegenen Immobilien durch Anteilsvereinigung, Übertragung aller Anteile und Vorgänge nach dem Umgründungssteuergesetz sieht der Entwurf einen einheitlichen satz von 0,5 % vor. Bei Immobilienübertragungen im Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2015 soll die von einem vom gemeinen Wert (Verkehrswert) abgeleiteten Grundstückswert ermittelt werden. Gleichzeitig soll die Möglichkeit vorgesehen werden, die auf Antrag auf zwei bis fünf Jahre mit Verzinsung zu verteilen. Bei Immobilienübertragungen im Zusammenhang mit Betriebsübergaben soll bei Vorliegen der Voraussetzungen der Freibetrag von EUR auf EUR erhöht werden. Zudem soll die für den unentgeltlichen Anteil bei Betriebsübergaben mit 0,5 % gedeckelt werden. Die weitere Verschärfung ergibt sich im Zusammenhang mit den Zwerganteilen und der Regelung der Anteilsvereinigung. Diese soll sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften für Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden, neu geordnet werden. Konkret soll eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung bereits dann vorliegen, wenn 95 % der Anteile von einer Person, einer Unternehmensgruppe isd 9 KStG oder einer Organschaft isd 2 Abs 2 UStG erworben werden oder sonst übergehen. Anteile, die von Treuhändern gehalten werden, sollen ausschließlich dem Treugeber zuzurechnen sein. Auch ein 95%iger Gesellschafterwechsel bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren soll künftig der unterliegen. Weitere Verschärfung der Immobilienbesteuerung sieht das Gesetz im ertragsteuerlichen Bereich vor. Zum einen soll die Höhe der Abschreibung im Betriebsvermögen reduziert werden. Für betrieblich vermieteten Immobilien, die zu Wohnzwecken genutzt werden, soll die Abschreibung auf 1,5 % und für andere betrieblich genutzte Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen, auf 2,5 % eingeschränkt werden.

5 SEITE 5 / 5 MAI 2015 wiesen werden. Das neue Aufteilungsverhältnis soll auch für bereits vermietete Immobilien gelten, sodass sich für diese ab 2016 die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung verringert. Zusätzlich soll die per 1. April 2012 eingeführte Immobilienertragsteuer (ImmoESt), die bei der Veräußerung von Immobilien bezogen auf den steuerpflichtigen von der natürlichen Person realisierten Gewinn zu entrichten ist, ab 1. Jänner 2016 von 25 % auf 30 % angehoben werden. Der Inflationsabschlag soll ab 2016 entfallen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: WIEN Sabine Kirchmayr T E sabine.kirchmayr@.com Tatjana Polivanova T E tatjana.polivanova@.com Matthias Hofstätter T E matthias.hofstaetter@.com Gregor Zorman T E gregor.zorman@.com LINZ Roland Fugger T E roland.fugger@.com SALZBURG Yvonne Schuchter T E yvonne.schuchter@.com beograd bratislava brno bucures ti budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo sofia warszawa wien zagreb zürich HERAUSGEBER LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Am Heumarkt 7, 1030 Wien T F E wien.office@.com Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erst - information, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.

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