mailingleitner austria
|
|
- Mina Holtzer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 / 5 MAI 2015 Am 19. Mai 2015 wurde der Ministerialentwurf des Steuerreformgesetzes 2015/2016 in die Begutachtung geschickt. Bereits in der Woche davor wurde das Bankenpaket 2015, mit dem das Bankgeheimnis im Inlandskontext quasi aufgehoben werden soll, und das Endbesteuerungsgesetz, das den verfassungsrechtlichen Rahmen für die schaffen soll, veröffentlicht. Die Begutachtungsfrist endet am 5. Juni 2015, die Beschlussfassung im Nationalrat ist bereits für Anfang Juli geplant. Die meisten Bestimmungen sollen zum 1. Jänner 2016 wirksam werden. Der besondere Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen soll ab 1. Jänner 2016 angehoben werden. Dies soll für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten, mit Ausnahme von Zinserträgen aus Geldeinlagen (zb Sparbücher, Festgelder etc) und sonstigen Forderungen gegenüber von Kreditinstituten. Von der Steuererhöhung betroffen sind daher zb Dividenden, Wertpapierzinsen und Fondserträge, realisierte Veräußerungsgewinne der Wertpapiere und der Unternehmensbeteiligungen sowie auch Zuwendungen von Privatstiftungen. Abweichend davon kann die auszahlende Stelle bei Körperschaften öffentlichen Rechts und Kapitalgesellschaften einen KESt-Abzug auf Basis von 25 % vornehmen. Vor diesem Hintergrund sollten daher Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften falls sinnvoll noch vor dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Bei hohen stillen Reserven des Wertpapiervermögens des Neubestandes könnte es sinnvoll sein, diese Kursgewinne bis 31. Dezember 2015 zumindest teilweise zu realisieren. Für die bedarf es zwar einer Verfassungsmehrheit im Parlament, aus heutiger Sicht ist diese grundsätzlich zu erwarten. Weitere Änderungen sieht der Gesetzesentwurf für die steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen. Gegenwärtig können Einlagenrückzahlungen nach Disposition der ausschüttenden Gesellschaft steuerneutral vorgenommen werden, sofern ein Einlagenevidenzkonto geführt wird. Nach dem Gesetzesentwurf sollen KESt-freie Einlagenrückzahlungen künftig nur mehr dann möglich sein, wenn zuerst alle durch Innenfinanzierung (unternehmensrechtliche Jahresüberschüsse abzüglich Jahresfehlbeträge) erwirtschafteten Gewinne KESt-pflichtig ausgeschüttet wurden. Somit soll die Wahlmöglichkeit zwischen steuerpflichtiger Gewinnausschüttung und steuerfreier Einlagenrückzahlung entfallen. Die geänderte Rechtslage soll erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen.
2 / 5 MAI 2015 Die ausschüttende Gesellschaft soll verpflichtet werden, zusätzlich zum Stand der Einlagen (Außenfinanzierung) auch den Stand der Innenfinanzierung im steuerlichen Evidenzkonto laufend mitzuführen. Bereits für den letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 ist der Unterschiedsbetrag zwischen unternehmensrechtlichem Eigenkapital und den vorhandenen Einlagen nach 4 Abs 12 EStG als Startwert der Innenfinanzierung zu ermitteln. Verluste aus in- und ausländischen sollen bei kapitalistischen Mitunternehmern nicht mehr sofort mit anderen Einkünften ausgleichsfähig sein, insoweit durch die Verluste ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Als kapitalistische Mitunternehmer definiert der Gesetzesentwurf Gesellschafter, die gegenüber Dritten nicht oder eingeschränkt haften (Kommanditisten, atypisch stiller Gesellschafter) und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfalten. Kommanditisten, die in der Kommanditgesellschaft aktiv unternehmerisch mitarbeiten, sind von der Wartetastenregelung nicht erfasst. Verluste aus Wirtschaftsjahren, die nach dem beginnen, sind daher nur noch mit späteren Gewinnen verrechenbar (Wartetaste-Verluste). Eine sofortige Verlustverrechnung ist nur möglich, insoweit die steuerliche Einlage erhöht wird. Bloße Haftungserklärungen ohne tatsächliche Leistung von Zahlungen bewirken noch kein Verlustverwertungspotenzial. Erst wenn der Gesellschafter tatsächlich zur Haftung herangezogen wird, bewirkt die Inanspruchnahme eine steuerliche Einlage. Die Reichweite der Regelung ist voraussichtlich beschränkt. und insbesondere geschlossene Publikumskommanditgesellschaften, die als Alternative Investmentfonds (AIF) zu sehen sind, unterliegen sofern nicht die Übergangsnormen anzuwenden sind grundsätzlich dem Fondsbesteuerungsregime, in dessen Rahmen die Verluste vom Anleger ohnehin nicht verwertet werden können. Bisher konnten Angaben des Abgabenpflichtigen zum Kapitalvermögen, das bei Banken im Inland veranlagt ist, aufgrund des nur bei einem eingeleiteten Finanzstrafverfahren überprüft werden. Nunmehr sollen Finanzämter (FA), Zollämter sowie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung die Möglichkeit haben, auf schriftliches Auskunftsverlangen im Rahmen von Ermittlungshandlungen (zb Abgabenprüfungen, Ergänzungsaufträge) Zugang zu Bankinformationen zu erhalten. Ausreichend ist, dass sich der Steuerpflichtige weigert, die vollständigen Konto- und Depotunterlagen auf Verlangen des Abgabenprüfers vorzulegen. Dies soll sowohl für Konten im Betriebs- als auch Privatvermögen für Zeiträume ab 1. März 2015 gelten. Ein Zugang zu Bankdaten von Personen,
3 / 5 MAI 2015 die nicht Partei des Abgabenverfahrens sind (zb Lieferanten oder Kunden) muss die begründete Annahme vorliegen, dass die Bewegungen von abgabenrechtlicher Bedeutung für das jeweilige Verfahren sind und der Inhaber muss im Vorfeld angehört werden. Für die effiziente Erteilung von Bankinformationen soll ein zentrales Kontenregister eingerichtet werden. In diesem Register werden die Depot- und Bankverbindungen pro verfügungsberechtigte Person vermerkt. Auf dieses Register sollen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes (FA, Zollämter, BMF) Zugriff haben. Darüber hinaus sollen Banken für einen begrenzten Zeitraum verpflichtet werden, Kapitalabflüsse (Barauszahlungen, Überweisungen sowie die Übertragung von Wertpapieren im Schenkungsweg oder Wertpapierüberträge auf Wertpapierdepots bei Banken im Ausland) ab EUR automatisch zu melden. Von dieser Meldepflicht sind ausschließlich private Konten und Depots betroffen; Geschäftskonten von Unternehmen sind davon ausgenommen. Für die Einschränkung des bedarf es einer Verfassungsmehrheit im Parlament. Das Steuerreformgesetz sieht weitgehende Verschlechterungen im Bereich der Immobilienbesteuerung vor. Zum einen betreffen diese das gesetz. Für unentgeltliche oder teilunentgeltliche Übertragungsvorgänge ab 1. Jänner 2016 soll die (GrESt) generell von vom aktuellen gemeinen Wert (Verkehrswert) abgeleiteten Grundstückswert bemessen werden. Die Feststellung dieses Wertes soll vereinfacht auf Basis einer noch zu erlassenden Verordnung erfolgen (somit nach Möglichkeit ohne Bewertungsgutachten). Weiters soll die Berechnung der bei unentgeltlichen Erwerben sowie teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist, auf Basis folgenden Stufentarifs erfolgen: Grundstückswert in EUR Steuersatz ,5 % ,0 % ab ,5 % Der satz für entgeltliche Erwerbe soll weiterhin einheitlich 3,5 % betragen.
4 Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und somit im Privatvermögen soll sich zwar die Abschreibungshöhe von 1,5 % nicht ändern. Allerdings sieht der Gesetzesentwurf nunmehr ein pauschales Verhältnis für Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude vor. Ab der Veranlagung 2016 soll dieses auf 40 % für Grund und Boden und 60 % für Gebäude zwingend geändert und gesetzlich verankert werden. Dieses Aufteilungsverhältnis ist für die Berechnung der Abschreibung für Absetzung sowie für eine allfällig erforderliche Aufteilung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer relevant. Ein davon abweichendes Aufteilungsverhältnis kann zb durch Gutachten nachgebanking finance / 5 MAI 2015 Für den Erwerb von in Österreich gelegenen Immobilien durch Anteilsvereinigung, Übertragung aller Anteile und Vorgänge nach dem Umgründungssteuergesetz sieht der Entwurf einen einheitlichen satz von 0,5 % vor. Bei Immobilienübertragungen im Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2015 soll die von einem vom gemeinen Wert (Verkehrswert) abgeleiteten Grundstückswert ermittelt werden. Gleichzeitig soll die Möglichkeit vorgesehen werden, die auf Antrag auf zwei bis fünf Jahre mit Verzinsung zu verteilen. Bei Immobilienübertragungen im Zusammenhang mit Betriebsübergaben soll bei Vorliegen der Voraussetzungen der Freibetrag von EUR auf EUR erhöht werden. Zudem soll die für den unentgeltlichen Anteil bei Betriebsübergaben mit 0,5 % gedeckelt werden. Die weitere Verschärfung ergibt sich im Zusammenhang mit den Zwerganteilen und der Regelung der Anteilsvereinigung. Diese soll sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften für Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden, neu geordnet werden. Konkret soll eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung bereits dann vorliegen, wenn 95 % der Anteile von einer Person, einer Unternehmensgruppe isd 9 KStG oder einer Organschaft isd 2 Abs 2 UStG erworben werden oder sonst übergehen. Anteile, die von Treuhändern gehalten werden, sollen ausschließlich dem Treugeber zuzurechnen sein. Auch ein 95%iger Gesellschafterwechsel bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren soll künftig der unterliegen. Weitere Verschärfung der Immobilienbesteuerung sieht das Gesetz im ertragsteuerlichen Bereich vor. Zum einen soll die Höhe der Abschreibung im Betriebsvermögen reduziert werden. Für betrieblich vermieteten Immobilien, die zu Wohnzwecken genutzt werden, soll die Abschreibung auf 1,5 % und für andere betrieblich genutzte Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen, auf 2,5 % eingeschränkt werden.
5 SEITE 5 / 5 MAI 2015 wiesen werden. Das neue Aufteilungsverhältnis soll auch für bereits vermietete Immobilien gelten, sodass sich für diese ab 2016 die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung verringert. Zusätzlich soll die per 1. April 2012 eingeführte Immobilienertragsteuer (ImmoESt), die bei der Veräußerung von Immobilien bezogen auf den steuerpflichtigen von der natürlichen Person realisierten Gewinn zu entrichten ist, ab 1. Jänner 2016 von 25 % auf 30 % angehoben werden. Der Inflationsabschlag soll ab 2016 entfallen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: WIEN Sabine Kirchmayr T E sabine.kirchmayr@.com Tatjana Polivanova T E tatjana.polivanova@.com Matthias Hofstätter T E matthias.hofstaetter@.com Gregor Zorman T E gregor.zorman@.com LINZ Roland Fugger T E roland.fugger@.com SALZBURG Yvonne Schuchter T E yvonne.schuchter@.com beograd bratislava brno bucures ti budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo sofia warszawa wien zagreb zürich HERAUSGEBER LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Am Heumarkt 7, 1030 Wien T F E wien.office@.com Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erst - information, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.
mailingleitner austria
/ 6 MAI 2015 Am 19. Mai 2015 wurde der Ministerialentwurf des Steuerreformgesetzes 2015/2016 in die Begutachtung geschickt. Bereits in der Woche davor wurden das Bankenpaket 2015, mit dem das Bankgeheimnis
Mehrmailingleitner austria
SEITE 1 / 8 MAI 2015 Sehr geehrte Klienten, auf Basis der in der letzten Woche bekanntgegebenen Gesetzesentwürfe wird die Steuerreform voraussichtlich folgende wichtige Änderungen für Sie bringen. Der
Mehrmailingleitner austria
/ 5 FEBRUAR 2013 auf auf Am 29.1.2013 haben Österreich und Liechtenstein ein abgeschlossen, das analog zum Schweiz-Österreich die effektive Besteuerung insbesondere von Kapitalerträgen von in Österreich
Mehr= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)
2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK
MehrEIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT
EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML MMag. Maria WINKLHOFER ST. WOLFGANG, 4.9.2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Ertragsteuer
MehrKURZINFORMATION KONTENREGISTER UND KAPITALABFLUSSMELDEGESETZ
KURZINFORMATION KONTENREGISTER UND KAPITALABFLUSSMELDEGESETZ 1. KONTENREGISTER Das zentrale Kontenregister erfasst bestimmte Kontodaten von österreichischen Bankkonten und betrifft folgende Kontentypen:
Mehrmailingleitner austria
/ 6 JÄNNER 2013 unterzeichnet Am 29. Januar 2013 wurden das zwischen Österreich und unterzeichnet. unterzeichnet Das folgt dem Vorbild des am 13. April 2012 abgeschlossenen s zwischen Österreich und der
MehrSTEUERREFORM 2015 AUSWIRKUNGEN AUF DIE IMMOBILIENWIRTSCHAFT. Mag. Markus RAML Mag. Stefanie STEINER LINZ,
STEUERREFORM 2015 AUSWIRKUNGEN AUF DIE IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML Mag. Stefanie STEINER LINZ, 3.6.2015 STEUERREFORM 2015 Grundlage: Begutachtungsentwurf vom 19.5.2015 Ende Begutachtungsfrist:
MehrBeispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010
Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010 Seite 1 von 9 Beispiel 1 Die österreichische M-AG hat zum Stichtag 31.12.2005 80% der Anteile an der österreichischen T-AG erworben. M-AG und T-AG haben
MehrSS VO Finanzrecht KSt SS
VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich
MehrErgänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016
Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 1.1 Allgemeines zu den Neuerungen 1.1.1 Neue Bemessungsgrundlage und neue Steuersätze Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118)
MehrSTEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015
STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015 Mag. Markus RAML LINZ 12. 5. 2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Umsatzsteuer 4. Praxisüberlegungen 2 STEUERREFORM
MehrDie Besteuerung von Kapitalvermögen
Die Besteuerung von Kapitalvermögen Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfuhr die Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich ab 1.4.2012 eine grundlegende Änderung. Waren zuvor lediglich Früchte aus Kapitalvermögen,
MehrAnwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8
BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)
MehrAktuelles zur Besteuerung der KöR
Aktuelles zur Besteuerung der KöR Beschränkte Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 Sandra Stadlbauer, 10.4.2013 1 Ausgangslage vor 1.4.2012 Gewinne/Verluste aus Grundstücksveräußerungen
MehrGrenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern
Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Im Einkommensteuergesetz wird geregelt, inwieweit in Österreich eine Besteuerung erfolgt, wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes
MehrAlles bleibt beim Neuen!
Alles bleibt beim Neuen! Am 5. September 2016 wurde TPA Horwath zu Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Änderungen in Bezug auf die Steuerreform 2015/2016: 1.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 26. Juni 2006 Teil I 100. Bundesgesetz: Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006) (NR: GP XXII RV 1434 AB 1477 S.
MehrBeilage E 1kv zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen 2012
Beilage E 1kv zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen 2012 1. Kapitalerträge zugeflossen bis 31.3.2012 nur solche aus der Überlassung von Kapital unverändert gegenüber 2011 -
MehrKESt neu bald geht s los! 1. Februar Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger
KESt neu bald geht s los! 1. Februar 2012 Andreas Hable Christoph Urtz Christian Wimpissinger Inhalt 1. Ziele der Neuerungen 2. Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen 3. Inkrafttreten (Privatvermögen)
MehrSteuerreform 2015/2016
Steuerreform 2015/2016 Natascha Stornig 30.11.2015 Wien, Austria Center Vienna AGENDA Wichtige Änderungen für GmbH s Besteuerung von Dividenden - KESt Erhöhung Auswirkungen auf die steueroptimale Rechtsform
MehrBesteuerung von Wertpapieren
Besteuerung von Wertpapieren (Regelung für österreichische Privatanleger) Infoblatt, Stand 1. Jänner 2016 Vermögenszuwachssteuer 1. Wie sieht die Vermögenszuwachssteuer aus? Die Vermögenszuwachssteuer
Mehrmailingleitner austria
SEITE 1 / 11 MAI 2015 Sehr geehrte Klienten, auf Basis der in dieser Woche bekanntgegebenen Gesetzesentwürfe wird die Steuerreform voraussichtlich folgende Änderungen bringen. Der Großteil der Änderungen
MehrEU-Abgabenänderungsgesetz 2016 vom Parlament beschlossen. BMF: Information zu Verlusten bei kapitalistischen Mitunternehmern
Tax Flash Nr. 16/2016 EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 vom Parlament beschlossen BMF: Information zu Verlusten bei kapitalistischen Mitunternehmern EuGH: Energieabgabenrückvergütung für Dienstleistungsunternehmen
Mehr(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht)
Änderungen durch das StVergAbG (Gesetzesauszüge) Anlage (Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) 14 KStG Aktiengesellschaft
MehrAnlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften
Anlage 1 Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften EStG, KStG, UmwStG n.f. = i. d. F. SEStEG EStG, KStG, UmwStG a.f. = i. d. F. vor Inkrafttreten SEStEG Gemeiner Wert Sachverhalte
Mehrbei Regelbesteuerung: 2 % p.a ab 11. Jahr, max. 50 % 2 % oder 2,5 % oder 3 % 1,5 % im allgemeinen 2 % für Gebäude errichtet vor 1915
52 GRUND/BODEN UND GEBÄUDE Immobilienbesteuerung ab 1.1.2016 Steuersatz, Inflationsabschlag, Abschreibungssätze, Aufteilungsverhältnis Grund und Gebäude, Verteilungszeitraum Instandsetzungen, Verluste
MehrAuswirkungen der Steuerreform auf die Unternehmensnachfolge
Auswirkungen der Steuerreform auf die Unternehmensnachfolge Dr. Verena Trenkwalder KPMG Alpen-Treuhand GmbH Linz, 3. März 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsformvergleich 2. Grunderwerbsteuer 3. Einlagenrückzahlung
MehrInhaltsverzeichnis. Edlbacher, Besteuerung von Investmentfonds VII
Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Quellen- und Literaturverzeichnis... XVII I. Einleitung... 1 A. Zum Inhalt und zum Aufbau des Buchs... 1 B. Steuerrechtliche Grundlagen... 2 II. Die Besteuerung
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... Autorenverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... Autorenverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Seite III XI XV XIX Rechtsformwahl und Steueroptimierung bei Familienunternehmen
MehrPrivate Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art
Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.
MehrSteuerreform 2015/2016
Steuerreform 2015/2016 Mag. Michaela Christiner Graz, 23. Oktober 2015 preferred partners 0 Die Steuerreform 2015/2016 im Überblick Entlastung: 5,2 Mrd (1,5% des BIP) Tarifreform: 4,3 Mrd Negativsteuer
MehrSteuerreform 2015 Handlungsbedarf bei geplanten Immobilientransaktionen?
Newsletter Immobilienrecht Issue 2 2015 Steuerreform 2015 Handlungsbedarf bei geplanten Immobilientransaktionen? Nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei einer unentgeltlichen Übertragung von Immobilien
MehrÜbertragung betrieblicher Immobilien. Die ertragsteuerliche Behandlung seit dem 1. April Stefan Weinhandl. Lnde
Übertragung betrieblicher Immobilien Die ertragsteuerliche Behandlung seit dem 1. April 2012 Stefan Weinhandl Lnde Inhaltsverzeichnis VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 8 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 12 1. EINLEITUNG
MehrAktuelles zur Beratung von KMU
Aktuelles zur von KMU Steuerliche Aspekte der von KMU Mag. Lothar Egger JKU, Linz Grundsätzliches zur KMU- des Unternehmens des Unternehmers Generalistisch Entscheidungsorientiert Unternehmerisch denkend
MehrSteuerreform 2015/2016 Immobilien (Gesetzesentwurf)
Steuerreform 2015/2016 Immobilien (Gesetzesentwurf) Gebäudeabschreibung Verlängerung Instandsetzungszehntel Erhöhung Immobilienertragsteuer Anhebung Grunderwerbsteuer Bisher: je nach Nutzungsart der Gebäude
MehrÄnderung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172)
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrImmobilien und Umgründungen
Immobilien und Umgründungen 45. WT-Praxisdialog, Uni Klagenfurt 25. September 2017 GrESt: Anteilsvereinigung Probleme rund um die Grundstückszurechnung Anteilsvereinigung 1 Abs 3 GrEStG» Übertragung von
Mehra.prof. DDr. Hermann Peyerl, LL.M.
Steuerreform 2015/2016 Änderungen bei der Grundstücksbesteuerung a.prof. DDr. Hermann Peyerl, LL.M. Hermann Peyerl Überblick Grunderwerbsteuer Immobilienertragsteuer Absetzung für Abnutzung Zusammenfassendes
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrVeräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG)
Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Beispiel: A ist Inhaber eines Einzelunternehmens mit folgender Steuerbilanz: Aktiva Einzelunternehmen des A Passiva PKW 10 Eigenkap. 500 Sonst. WG 890 Schulden
Mehr3. TEIL Die ertragsteuerliche Behandlung der Personengesellschaft 3. TEIL. 9 Die Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften
40 Die ertragsteuerliche Behandlung der Personengesellschaft DIE ERTRAGSTEUERLICHE BEHANDLUNG DER PERSONENGESELLSCHAFT Abschnitt 1 Einführung und Grundlagen 41 2 Begriff der Mitunternehmerschaft 45 3 Mitunternehmerschaft
MehrOFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600
OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity
MehrTAX News 17-11/2015. Ausweitung des GrESt-Anteilsvereinigungstatbestandes: Handlungsbedarf vor ?
TAX News 17-11/2015 Ausweitung des GrESt-Anteilsvereinigungstatbestandes: Handlungsbedarf vor 01.01.2016? Grunderwerbsteuer Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde der Anteilsvereinigungstatbestand in
MehrEinkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen
MehrBesteuerung von Kapitalvermögen im Betriebsvermögen natürlicher Personen ab dem Jahr 2012.
Fakten aktuell September 2011 Besteuerung von Kapitalvermögen im Betriebsvermögen natürlicher Personen ab dem Jahr 2012. (Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage) Am 30. Dezember 2010 wurde das Budgetbegleitgesetz
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis 18 A. Die Abgeltungsteuer im Überblick 21 I.Allgemeine Fragen zum neuen Besteuerungssystem 22 II. Abgeltungsteuer
MehrAusnahme: 7 Abs. 3 Körperschaften (zb Kapges) außer Ermächtigung zur Datenweitergabe Zurückbehaltungsrecht, wenn KESt nicht ersetzt
KESt neu - Überblick Grundtatbestände erweitert Einbeziehung Substanz und Derivate Verlustausgleich auf KV beschränkt Boxen innerhalb KV, kein Verlustvortrag Gleichstellung betrieblich-außerbetrieblich
MehrStiftungssymposium 2013
Stiftungssymposium 2013 Aktuelle steuerrechtliche Stiftungsfragen 24. und 25. Jänner 2013 Rafaela SVAROVSKY Österreichischer Sparkassenverband Überblick - Stiftungsbesteuerung KESt NEU Immobilienertragsteuer
MehrEinkünfte aus Kapitalvermögen. Abgeltungsteuer
Oberstufenzentrum Logistik, Touristik, Immobilien, Steuern Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten Einkünfte aus Kapitalvermögen Abgeltungsteuer F a c h b e r e i c h S t e u e r n Wesen Alle privaten
MehrSteuerreform 2015/2016
Steuerreform 2015/2016 Wird Vererben und Verschenken teurer? SENaktiv 2015 Rechtsanwalt Dr. Thomas Krapf 1 Entlastung der Einkommen: Steuerreform 2015/2016 Gegenfinanzierung durch neue Steuern, insbesondere
MehrFallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
4 1 1.1 Übersicht über die verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten Die Behandlung eines Übertragungsvorgangs in ein betriebliches Gesamthandsvermögen richtet sich zunächst danach, ob Gegenstand der Übertragung
MehrUmwandlungssteuerrecht
Umwandlungssteuerrecht von Prof. Dr. Roland Madl Steuerberater Professor für Betriebliches Rechnungswesen 4., neu bearbeitete Auflage 2008 SCHÄFFER-POESCHEL VERLAG STUTTGART VII Inhaltsverzeichnis Vorwort
MehrTAX News 18-06/2015. Steuerreform 2015/2016: Komplette Neuregelung von Einlagenrückzahlungen
TAX News 18-06/2015 Steuerreform 2015/2016: Komplette Neuregelung von Steuerreform 2015/2016 Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 soll in die bisherige Regelung von eingegriffen werden. Während bisher
MehrKlienten-Info ein Online-Service der Kanzlei CHRISTIAN SEIWALD. Steuerreformgesetz 2015 in Begutachtung
Klienten-Info ein Online-Service der Kanzlei CHRISTIAN SEIWALD Inhaltsverzeichnis Ausgabe 06/2015 Steuerreformgesetz 2015 in Begutachtung Begutachtungsentwurf zum Bankenpaket - umfassende Aufhebung des
MehrDie neue Abgeltungsteuer: Wir sorgen für Durchblick.
Die neue Abgeltungsteuer: Wir sorgen für Durchblick. Die Abgeltungsteuer betrifft uns alle. Mehr oder weniger. Am 1. Januar 2009 wird sie Realität: die neue Abgeltungsteuer. Was das für Ihre Geldanlage
MehrOptimierung der Familienstiftung
Optimierung der Familienstiftung aus der Sicht der Begünstigten von Priv.-Doz. MMag. Dr. Ernst Marschner LL.M. Steuerberater in Linz 3. Auflage Lnde Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Inhaltsverzeichnis
MehrFAMILY MANAGEMENT Bankhaus Spängler. Unternehmensnachfolge: Was ist aus steuerlicher Sicht zu beachten?
FAMILY MANAGEMENT Bankhaus Spängler Unternehmensnachfolge: Was ist aus steuerlicher Sicht zu beachten? Tauern Spa Kaprun, 17.03.2015 Vortragsinhalte: (1) Was sind die ertragsteuerlichen Folgen einer Übertragung?
Mehrmailingleitner austria
SEITE 1 / 7 MÄRZ 2015 Sehr geehrte Klienten, auf Basis der bisher verfügbaren Informationen wird die voraussichtlich folgende Änderungen bringen: 1 Änderungen des Einkommensteuertarifes Nachfolgend sehen
Mehr7 goldene Regeln beim Schenken, Vererben und Verkaufen von betrieblichen und privaten Liegenschaften
7 goldene Regeln beim Schenken, Vererben und Verkaufen von betrieblichen und privaten Liegenschaften Raiffeisenregionalbank Schwaz am 19.05.2016 ImmoEst Seit 01.04.2012 Einkommensteuerpflicht bei Veräußerung
MehrHeinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen Hannover, 22. Oktober 2016
Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Heinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen
MehrAktuelle Immobilienbesteuerung
Aktuelle Immobilienbesteuerung 2010 Praktikerkommentar Zu 7h, 7i, 15a und 15b EStG von Dr. iur. Thomas Kaligin Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht A 260007 Sonderdruck aus Lademann: Kommentar zum Einkommensteuergesetz
MehrSteuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie. von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater www.formhals.com Vortrag im Rahmen der Veranstaltung: Unternehmensnachfolge
MehrErläuterungen. I. Allgemeiner Teil. II. Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes)
1 von 2 Entwurf Erläuterungen I. Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Zu Artikel 1 (Änderungen des Endbesteuerungsgesetzes) Mit den Änderungen im Endbesteuerungsgesetz soll die Möglichkeit
Mehr20/AB. vom zu 20/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien
20/AB vom 17.01.2018 zu 20/J (XXVI.GP) Hartwig Löger Bundesminister für Finanzen 1 von 4 Herrn Präsidenten des Nationalrates Mag. Wolfgang Sobotka Parlament 1017 Wien Wien, am 17. Jänner 2018 GZ. BMF-310205/0190-I/4/2017
Mehrlfd. Nr. der Anlage Selbständige Arbeit
Name der Gesellschaft / Gemeinschaft 1 2 Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen lfd. Nr. der Anlage 1 Anlage FE 1 zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II 21. Verordnung: VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften 21. Verordnung des Bundesministers
MehrBesteuerung von Investmentfonds Inhaltsverzeichnis
Besteuerung von Investmentfonds Inhaltsverzeichnis Allgemeine Hinweise zur Besteuerung von Kapitalvermögen... 2 Inländische ausschüttende Investmentfonds im Inlandsdepot... 3 Inländische thesaurierende
MehrMuster I. Steuerbescheinigung
'6/ Muster I... (Bezeichnung der auszahlenden Stelle / des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und / oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne
MehrMuster I. Steuerbescheinigung
Muster (Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne des 43a
MehrSteuerreform 2015/16 Auswirkungen für Finanzdienstleister und deren Kunden
Steuerreform 2015/16 Auswirkungen für Finanzdienstleister und deren Kunden Mag. Cornelius NECAS Agenda Überblick und Tarif Kapitalertragsteuer Beteiligungen als Kommanditist, unechter stiller Gesellschafter
MehrDie Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen ab 2012.
Fakten aktuell September 2011 Die Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen ab 2012. (Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage) Am 30. Dezember 2010 wurde das Budgetbegleitgesetz 2011 veröffentlicht.
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum
MehrGFB bis 2012 GFB 2013 bis 2016
GEWINNFREIBETRAG 1 Gewinnfreibetrag natürlicher Personen ab 2013 ung bei mehreren Einkunftsquellen, insbesondere bei einer oder mehreren Beteiligung/en an Mitunternehmerschaften 10 EStG idf 1. StabG 2012,
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis. Literatur. Einleitung 1. I. Die wichtigsten Änderungen in Kurzform 5
Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XVII Literatur XXI Einleitung 1 I. Die wichtigsten Änderungen in Kurzform 5 A. Einkommensteuer 5 1. Einkommensteuertarif neu 5 2. Absetzbeträge 5 3. Pendlerausgleichsbetrag
Mehr7. Optionsanleihe 8. Wandelanleihe 9. Aktienanleihe
Abkürzungsverzeichnis...11 Literaturverzeichnis... 13 1. Einleitung... 17 2. Meldepflicht für Schenkungen... 17 3. Persönliche Einkommensteuerpflicht: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt... 18 4. Einkommen
MehrIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:
MehrKEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG
KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:
MehrBesteuerung des Erwerbs einer Immobilie
Inhalt Vorwort... 5 Der Autor... 6 Abschnitt I Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie 1 Grunderwerbsteuer... 17 1.1 Erwerbsvorgänge... 17 1.2 Grundstücke... 19 1.3 Ausnahmen von der Besteuerung... 19
MehrGrundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrVorlesung Konzernsteuerrecht GRUNDLAGEN FOLIENSAMMLUNG. MMag. Werner Haslehner WS 2007/08
Vorlesung Konzernsteuerrecht GRUNDLAGEN FOLIENSAMMLUNG MMag. Werner Haslehner WS 2007/08 ÜBERSICHT 1. Allgemeine Vorbemerkungen 2. Ertragsteuerliche Grundlagen der Konzernbesteuerung 3. Umsatzsteuerlicher
MehrUmgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. 7. Mai 2018
Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. 7. Mai 2018 Universität Wien Einheit III 16. Oktober 2017 I. Allgemeines zur Einbringung 2 I. Allgemeines zur Einbringung Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben,
MehrPublic Breakfast 15. Februar 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht
www.pwc.at 15. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012 (Umsatzsteuer) 2.) Änderung bei Einkünften aus Kapitalvermögen Slide 2 Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012
MehrKursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Information zum Budgetbegleitgesetz 2011 Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick Da sich durch das neue Budgetbegleitgesetz 2011 ab heuer die steuerlichen Rahmenbedingungen für Wertpapierveranlagungen
MehrKarl-Emminger-Straße Salzburg. Mag. Markus Schaller. Tel.: +43(0) 662/
Karl-Emminger-Straße 23 5020 Salzburg Mag. Markus Schaller markus.schaller@b-s-g.at Tel.: +43(0) 662/62 44 94-0 www.beraten-steuern-gewinnen.at Stiftungsbesteuerung in Österreich Gründung Stiftungseingangssteuer
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0)
STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0) für das Fondsgeschäftsjahr 01.09.2015 bis 31.08.2016 (in EUR pro Anteil) / Extag: 01.12.2016 1. Fondsergebnis der Meldeperiode
MehrÄnderungen durch die Steuerreform per
Änderungen durch die Steuerreform per 1.1.2016 Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 kommt es zu weitreichenden Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer. Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage
MehrDie Steuerfachwirtprüfung
Lösung Klausur Nr.5 1 Wichtiger Berichtigungshinweis zu Sikorski/Mölleken/Zbanyszek Die Steuerfachwirtprüfung 3., überarbeitete und erweiterte Auflage Aufgrund eines bedauerlichen Versehens ist die Lösung
MehrKörperschaftsteuer (KöSt)
Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen
MehrÜberblick über das neue InvStG Teil 1: Die Besteuerung des Investmentfonds
Überblick über das neue InvStG Teil 1: Die Besteuerung des Investmentfonds I. Einleitung Mit dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (BGBl. 2016 I, S. 1730) wird das Besteuerungssystem für Investmentfonds
MehrAbläufe optimieren. Klienteninformation. Steuerrechtliche Informationen für Klienten Ausgabe: Juni Lesen Sie in dieser Ausgabe:
Abläufe optimieren Klienteninformation Steuerrechtliche Informationen für Klienten www.roedl.com Lesen Sie in dieser Ausgabe: Steuerreformgesetz 2015 in Begutachtung > Freibetrag bzw. Freigrenze für Mitarbeiterrabatte
MehrUnternehmensnachfolge 6. Oktober 2010
Unternehmensnachfolge 6. Oktober 2010 Univ.Prof. Dr. Sabine Urnik Schwerpunkt Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt Sozial- und Wirtschaftswissenschaften/Rechnungslegung und Steuerlehre Universität Salzburg
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2012 bis 30.09.2013 Ex-Tag
MehrSteuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrGrundstücksverkäufe und beschränkte KöSt-Pflicht der 2. Art
Grundstücksverkäufe und beschränkte KöSt-Pflicht der 2. Art 1 Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Ro 2016/15/0025)
MehrSteuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Grundlagen des Vertragsrechts darauf kommt es an! Veranstaltung am 25. November 2010
Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Grundlagen des Vertragsrechts darauf kommt es an! Veranstaltung am 25. November 2010 Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Axel Seebach Wirtschaftsprüfer
MehrEinlagenrückzahlungserlass Begutachtungsentwurf. Edeltraud Lachmayer Universität Linz
Einlagenrückzahlungserlass Begutachtungsentwurf Edeltraud Lachmayer 21.6.2017 Universität Linz Ausgangspunkt StRefG 2015/16: Wahlmöglichkeiten zu großzügig Primat der Gewinnausschüttung AbgÄG 2015: Grds
Mehr