44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -

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1 Stand Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - 1 Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (z.b. Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). 2 Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen. Protokollerklärung: Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. Nr. 2 Zu Abschnitt II - Arbeitszeit - 1 Die 6 bis 10 finden keine Anwendung. 2 Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. 3 Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln. Nr. 3 Zu Abschnitt IV - Urlaub und Arbeitsbefreiung - 1 Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. 2 Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. 3 Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. (2) 1 Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. 2 Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien. Nr. 4 Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.

2 2 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - 1 Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen, soweit sie nicht von der Ausnahmeregelung in 1 Absatz 2 Buchstaben j und k erfasst werden. 2 Unter diese Sonderregelungen fallen Beschäftigte in der Verwaltung und Orchesterwarte, ferner Beschäftigte mit mechanischen, handwerklichen oder technischen Tätigkeiten, einschließlich Meisterinnen und Meister, insbesondere in den Bereichen Licht-, Ton- und Bühnentechnik, handwerkliche Bühnengestaltung (z. B. Dekorationsabteilung, Requisite), Vorderhaus, Kostüm und Maske. (2) Unter diese Sonderregelungen fallen auch die folgenden Beschäftigten: technische Oberinspektorin und Oberinspektor, Inspektorin und Inspektor, soweit nicht technische Leiterin oder Leiter, Theater- und Kostümmalerin und Theater- und Kostümmaler, Maskenbildnerin und Maskenbildner, Kascheurin und Kascheur (Theaterplastikerin und Theaterplastiker), Gewandmeisterin und Gewandmeister, es sei denn, sie sind überwiegend künstlerisch tätig. (3) Die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals (insbesondere Platzanweiser, Logenschließer, Garderobenpersonal, Toilettenpersonal, Aushilfen) werden gesondert vereinbart. Nr. 2 Zu 2 - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit - Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden. Nr. 3 Zu 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen - Beschäftigte sind verpflichtet, an Reisen zu auswärtigen Aufführungen teilzunehmen.

3 3 Protokollerklärung: Bei Reisen zu auswärtigen Aufführungen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen angeordneten Mitfahrt auf dem Wagen, der Geräte oder Kulissen befördert, als Arbeitszeit zu bewerten. Nr. 4 Zu Abschnitt II - Arbeitszeit - 1 Beschäftigte sind an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen verpflichtet wie an Werktagen. 2 Zum Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird jede Woche ein ungeteilter freier Tag gewährt. 3 Dieser soll mindestens in jeder siebenten Woche auf einen Sonn- oder Feiertag fallen. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten, die eine Theaterbetriebszulage (Absatz 5) erhalten, kann um sechs Stunden wöchentlich verlängert werden. (3) Beschäftigte erhalten für jede Arbeitsstunde, um die die allgemeine regelmäßige Arbeitszeit ( 6 Absatz 1) nach Absatz 2 verlängert worden ist, 100 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. (4) (5) 1 Überstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn ein außerordentliches dringendes betriebliches Bedürfnis besteht oder die besonderen Verhältnisse des Theaterbetriebes es erfordern. 2 Für Überstunden ist neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung der Zeitzuschlag nach 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu zahlen. 3 Die Protokollerklärung zu 8 Absatz 1 Satz 1 über die Berechnung des Entgelts für die tatsächliche Arbeitsleistung findet Anwendung. 1 Die Regelungen über Zeitzuschläge und über die Wechselschichtzulage und Schichtzulage ( 8 Absätze 1, 7 und 8) gelten nicht für Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage oder einen Theaterbetriebszuschlag nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten. 2 Landesbezirklich kann Abweichendes geregelt werden. Protokollerklärung zu Nr. 4 Absatz 5: Am 31. Oktober 2006 bestehende Tarifverträge über eine Theaterbetriebszulage oder einen Theaterbetriebszuschlag können nach den jeweils vereinbarten Kündigungsfristen von den Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene gekündigt werden; dies gilt auch für die von der TdL vereinbarten Tarifverträge für das Tarifgebiet Ost. (6) Die Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb erfordert, auf mehr als zwei Zeitabschnitte des Tages verteilt werden.

4 4 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - 1 Diese Sonderregelungen gelten für die Besatzungsmitglieder auf Schiffen und schwimmenden Geräten, soweit die Schiffe und schwimmenden Geräte in den Schiffslisten der Verwaltung aufgeführt sind. 2 Zur Besatzung eines Schiffes oder schwimmenden Gerätes gehören nur diejenigen Beschäftigten, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig sein müssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgeführt sind. 3 Beschäftigte, die an Bord dieselben Arbeiten verrichten, ohne selbst in der Bordliste aufgeführt zu sein, werden für die Dauer dieser Tätigkeit wie Besatzungsmitglieder behandelt. 4 Die Regelungen gelten auch für Beschäftigte der Länder, die auf nicht landeseigenen Schiffen und schwimmenden Geräten eingesetzt sind. Protokollerklärung: Die Eintragung in die Bordliste berührt die tarifliche Eingruppierung in die Entgeltgruppen nicht. Nr. 2 Zu 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen - Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch das Ableisten von Wachdienst. Nr. 3 Zu 6 - Regelmäßige Arbeitszeit - (2) (3) 1 Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. 2 Im Tidebetrieb richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit nach den Gezeiten. 3 Kann die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreicht werden und trifft das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein, wird die Zeit ab dem Zeitpunkt des auf der Arbeitsstelle angeordneten Arbeitsbeginns als Arbeitszeit gewertet. 1 Kann die Arbeitsstelle auf Schiffen und schwimmenden Geräten nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden, so wird die Transportzeit bei der Hin- und Rückfahrt jeweils mit 50 v.h. als Arbeitszeit gewertet. 2 Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend verlängert werden. 3 Für Maschinisten auf Schiffen, schwimmenden Geräten und sonstigen Motorgeräten kann die regelmäßige Arbeitszeit für Vor- und Abschlussarbeiten um täglich bis zu einer Stunde verlängert werden. 1 Sofern die Einsatzkonzeption von seegehenden Schiffen und schwimmenden Geräten dies erfordert (z.b. 24-Stunden-Betrieb) kann die Arbeitszeit in einem Zeitraum von 24 Stunden auf bis zu 12 Stunden verlängert und auf einen Zeit-

5 5 raum von 168 Stunden verteilt werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an den verlängerten Arbeitszeitraum ein Ausgleich durch Freizeit erfolgt, der dem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach 6 Absatz 1 entspricht. 2 Im Rahmen der Wechselschichten nach Satz 1 geleistete Arbeitsstunden, die über das Doppelte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach 6 Absatz 1 hinausgehen, sind Überstunden im Sinne des 7 Absatz 7. (4) Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit an Bord wird bei der Bemessung des Entgelts zu 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet, es sei denn, dass Freiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist. (5) 1 Für Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst herangezogen werden, können Wachschichten bis zu zwölf Stunden festgesetzt werden, wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst im Sinne des 7 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Arbeitszeitgesetz fällt. 2 Für die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste gelten folgende Vorschriften: 1. Bei folgenden Wachschichten wird für jede Wachstunde das volle Entgelt gezahlt: a) Durchgehende Wachdienste, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen. b) Wachdienste, die ausschließlich im Freien abgeleistet werden oder bei denen auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände eine Bindung an einen vorgeschriebenen Platz besteht (z.b. Decks-, Maschinen-, Brücken- oder Ankerwachen). 2. Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Nr. 1 genannten Einschränkungen unterliegen, werden wie folgt bewertet: a) Bei einer Tageswachschicht wird je eineinhalb Wachstunden das Entgelt für eine Arbeitsstunde gezahlt. b) Bei einer Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird eine Stundengarantie von drei Arbeitsstunden angesetzt, wenn beim Wachdienst nur Anwesenheit verlangt und eine Schlafgelegenheit gestellt wird. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, gilt Buchstabe a entsprechend. (6) Bei sämtlichen Arten der Anwesenheitswachdienste wird für kleine Arbeiten während der Wache, die insgesamt weniger als zwei Stunden betragen, keine besondere Vergütung gezahlt. (7) 1 Besatzungsmitglieder auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen und auf Laderaumsaugbaggern, deren Arbeitszeit sich nach Absatz 3 richtet, erhalten pro Einsatztag einen Zuschlag in Höhe von 25 Euro. 2 Überstunden sind bis zu zwei Stunden täglich abgegolten (z.b. für kleinere Reparaturen); dies gilt nicht im Falle von Havarien, Bergungsarbeiten oder angeordneten Reparaturen. 3 Der Zuschlag nach Satz 1 ist von der Durchschnittsberechnung nach 21 Satz 2 ausgenommen.

6 6 Nr. 4 Zu 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit - Bei angeordneter Anwesenheit an Bord nach Nr. 3 Absatz 4 werden Zeitzuschläge nach 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b bis f nicht gezahlt. (2) Bei allen Formen des Wachdienstes im Sinne der Nr. 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 wird der Zeitzuschlag nach 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Buchstabe f nicht gezahlt. Nr. 5 Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen - Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden, erhalten während der Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile. Nr. 6 Zu 19 - Erschwerniszuschläge - (2) 1 Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten und mit diesen zusammenhängenden Arbeiten werden Zuschläge in Höhe von 25 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 gezahlt. 2 Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung sowie Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegenstände, sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden waren. 1 Auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen und Laderaumsaugbaggern wird für Einsätze zum Feuerschutz bzw. zur Bekämpfung von Schadstoffen, Öl oder Chemikalien je Einsatztag ein Zuschlag in Höhe von 50 Euro gezahlt und die Verpflegung vom Arbeitgeber unentgeltlich bereitgestellt; dies gilt nicht für Ü- bungseinsätze. 2 Absatz 1 findet keine Anwendung. (3) Beschäftigten, die auf einem Fahrzeug oder schwimmenden Gerät tätig sind, wird der bei Havarie oder Sinken des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes, durch Brand, Explosion oder Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen auf dem Fahrzeug oder Gerät nachweisbar entstandene Schaden an persönlichen Gegenständen bis zum Höchstbetrag von Euro im Einzelfall ersetzt. Nr. 7 Zu 23 Absatz 4 - Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld - 1 Für Fahrten zur Arbeitsstelle werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe der 4 und 5 Bundesreisekostengesetz bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften erstattet, sofern sie die Fahrtkosten zu der Arbeitsstätte, der die/der Beschäftigte dauerhaft personell zugeordnet ist, über-

7 7 steigen. 2 An Stelle des Tagegeldes ( 6 Bundesreisekostengesetz bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschriften) wird nachfolgende Aufwandsvergütung gezahlt: - bei einer Abwesenheit ab 8 Stunden in Höhe von 3 Euro, - bei einer Abwesenheit ab 14 Stunden in Höhe von 5 Euro, - bei einer Abwesenheit ab 24 Stunden für je 24 Stunden in Höhe von 8 Euro. 3 Beträgt hierbei die Entfernung zwischen der Arbeitsstätte, der die/der Beschäftigte dauerhaft personell zugeordnet ist und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, weniger als 2 km, wird Aufwandsvergütung nach Satz 2 nicht gewährt. 4 Notwendige Übernachtungskosten werden gemäß 7 Bundesreisekostengesetz bzw. entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erstattet. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird bei Abwesenheit von 3 bis zu 8 Stunden eine Pauschale in Höhe von 2 Euro gezahlt. (3) 1 Für Beschäftigte auf Schiffen oder schwimmenden Geräten - mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder auf Fähren der Länder Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein - ist Absatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Für die Berechnung des Tagegeldes nach Absatz 1 Satz 2 ist maßgebend, dass sich das Schiff nicht am ständigen Liegeplatz (Heimathafen) befindet. 2. Bei Übernachtungen auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, die nicht den erlassenen Mindestbestimmungen entsprechen, wird ein Übernachtungsgeld in Höhe von 8 Euro gezahlt. 2 Reisebeihilfen für Familienheimfahrten werden nach Maßgabe des 8 Sätze 3 und 4 Bundesreisekostengesetz bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften gezahlt. 3 Satz 2 gilt nicht für Trennungsgeldempfänger. (4) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 3 ersetzen die Vorschriften über die Erstattung von Reisekosten in 23 Absatz 4. (5) Abweichend von 6 Absatz 11 Satz 3 werden nicht anrechenbare Reisezeiten bei fester Arbeitszeit zu 50 v.h. als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften als Arbeitszeit angerechnet. Nr. 8 Zu 27 - Zusatzurlaub - Die Regelungen über Zusatzurlaub nach 27 gelten nicht bei Tätigkeiten nach Nr. 3 Absatz 4 bis 6.

8 8 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichtsdienst, im Werkdienst oder im Sanitätsdienst tätig sind sowie für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. (2) Nr. 2 gilt nur für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. (3) Diese Sonderregelungen gelten nur im Tarifgebiet West. Nr. 2 Zu Abschnitt II - Arbeitszeit - und zu Abschnitt III - Eingruppierung, Entgelt - 1 Die 6, 7 und 19 finden auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg keine Anwendung. 2 Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. (2) Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage) in Höhe von - 63,69 Euro nach einem Jahr Beschäftigungszeit und - 127,38 Euro nach zwei Jahren Beschäftigungszeit. (3) 1 Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. 2 Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 23 Absatz 3) zu berücksichtigen. Nr. 3 Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Übergangszahlung (2) 1 Das Arbeitsverhältnis endet auf schriftliches Verlangen vor Vollendung des für das Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente gesetzlich festgelegten Alters zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers im Aufsichtsdienst bzw. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten. 2 Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens drei Monate vor Erreichen dieses Zeitpunktes zu erklären. 1 Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, erhalten für

9 9 jedes volle Beschäftigungsjahr im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst bzw. Einsatzdienst eine Übergangszahlung in Höhe von 45 v.h. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, höchstens das 35-fache dieses Betrages. 2 Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden der/des Beschäftigten. 3 Auf Wunsch des Beschäftigten kann die Übergangszahlung auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. (3) 1 Der Anspruch auf Übergangszahlung besteht nur dann, wenn Beschäftigte den Abschluss einer auf eine Kapitalleistung gerichteten Versicherung und die Entrichtung der Beiträge mit einer garantierten Ablaufleistung zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1, mindestens in Höhe von 30 v.h. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, multipliziert mit 35 nachweisen. 2 Ist die/der Beschäftigte bei erstmaliger Tätigkeit im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst bzw. Einsatzdienst älter als 25 Jahre, verringert sich die garantierte Ablaufleistung, auf die die Versicherung nach Satz 1 mindestens abzuschließen ist, um 1/35 für jedes übersteigende Jahr. 3 Von der Entrichtung der Beiträge kann vorübergehend bei einer wirtschaftlichen Notlage der/des Beschäftigten abgesehen werden. Niederschriftserklärung zu Abs. 3: Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten die Höhe der garantierten Ablaufleistung, auf welche die Versicherung abzuschließen ist, mitzuteilen. (4) 1 Beschäftigte, die am 31 Oktober 2006 schon und am 1. November 2006 noch im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst bzw. Einsatzdienst beschäftigt sind, erhalten in den Fällen der Buchstaben c bis e unter der Voraussetzung des Absatzes 3 - a) eine Übergangszahlung in Höhe von 100 v.h., wenn sie am Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet haben, b) eine Übergangszahlung in Höhe von 95 v.h., wenn sie am Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben, c) eine Übergangszahlung in Höhe von 87,5 v.h., wenn sie am Stichtag das 45. Lebensjahr vollendet haben, d) eine Übergangszahlung in Höhe von 77,5 v.h., wenn sie am Stichtag das 40. Lebensjahr vollendet haben, e) eine Übergangszahlung in Höhe von 62,5 v.h., wenn sie am Stichtag das 37. Lebensjahr vollendet haben, des 26,3-fachen des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 mindestens 35 Jahre im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst bzw. Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber tätig waren. 2 Bei einer kürzeren Beschäftigung verringert sich die Übergangszahlung um 1/35 für jedes fehlende Jahr. (5) 1 Einem Antrag von Beschäftigten auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden. 2 5 Absatz 7 TV ATZ gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v.h. ein Vomhundertsatz von 8,33 v.h. tritt.

10 10

11 11 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst, die nicht von 1 Absatz 2 Buchstabe d erfasst werden. Nr. 2 Zu Abschnitt II - Arbeitszeit - 1 Der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden. 2 Abweichend von 7 Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über den Arbeitszeitkorridor nach Satz 1 hinaus auf Anordnung geleistet worden sind Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung, auf Antrag der/des Beschäftigten kann ein Arbeitszeitkonto in vereinfachter Form durch Selbstaufschreibung geführt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.

12 12 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben Nr. 1 Zu 1 Absatz 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben. Nr. 2 Zu 6 - Regelmäßige Arbeitszeit - 1 Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf 50 und weiteren vier Monaten des Jahres auf bis zu 56 Stunden wöchentlich festgesetzt werden. 2 Sie darf im Jahr aber Stunden im Tarifgebiet West und Stunden im Tarifgebiet Ost nicht übersteigen. 3 Dies gilt nicht für Beschäftigte im Sinne des 38 Absatz 5 Satz 1, denen Arbeiten übertragen sind, deren Erfüllung zeitlich nicht von der Eigenart der Verwaltung oder des Betriebes abhängig ist.

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