Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA)

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1 Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom in der Fassung des 17. Änderungstarifvertrages

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis: Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen 4 Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung 5 Qualifizierung Abschnitt II Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit 7 Sonderformen der Arbeit 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 9 Bereitschaftszeiten 10 Arbeitszeitkonto 11 Arbeitszeit bei Dienstreisen 12 Besondere Arbeitszeitregelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen 13 Teilzeitbeschäftigung Abschnitt III Eingruppierung, Gehalt und sonstige Leistungen 14 Eingruppierung 15 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit 16 Struktur des Gehaltssystems 17 Festgehalt 18 Entwicklungsstufen 19 Ergänzende Regelungen zu den Entwicklungsstufen

3 Funktionsstufen 21 Leistungsbezahlung 22 Jahressonderzahlung 23 Bemessungsgrundlage für die Gehaltsfortzahlung 24 Gehalt im Krankheitsfall 25 Besondere Zahlungen 26 Berechnung und Auszahlung des Gehalts 27 Reise-, Umzugskosten, Trennungsgeld 28 Betriebliche Altersversorgung Niederschriftserklärung zu Abschnitt III: Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung 29 Erholungsurlaub 30 Zusatzurlaub 31 Sonderurlaub 32 Arbeitsbefreiung Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 33 Befristete Arbeitsverträge 34 Führung auf Probe 35 Führung auf Zeit 36 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung 37 Kündigung des Arbeitsverhältnisses 38 Zeugnis Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften 39 Ausschlussfrist

4 - 4-39a Rückforderung 40 Begriffsbestimmungen 41 Inkrafttreten, Laufzeit Anhang zu 12 TV-BA A. Arbeitszeitregelungen für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der Bundesagentur für Arbeit B. Arbeitszeitregelungen für Hausmeisterinnen und Hausmeister der Bundesagentur für Arbeit C. Deputatregelung für die Dozentinnen/Dozenten in den Bildungs- und Tagungsstätten der Bundesagentur für Arbeit

5 - 5 - Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachfolgend Beschäftigte genannt, die in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (BA) stehen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Beschäftigte, für die nach den Anlagen 1.0 bis 1.11 eine außertarifliche Beschäftigung vorgesehen ist, b) Nachwuchskräfte im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der BA, Volontärinnen und Volontäre sowie Praktikantinnen und Praktikanten, c) geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch. 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1 Mehrere Arbeitsverhältnisse zur BA dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2 Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2 Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) 1 Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2 Eine Verkürzung der Probezeit soll dann erfolgen, wenn bereits eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des 18 Abs. 5 und der Protokollerklärung Nr. 1 hierzu aus einem früheren Arbeitsverhältnis mit der BA vorliegt. 3 Bei Übernahme von Nachwuchskräften in ein Arbeitsverhältnis im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei der BA entfällt die Probezeit.

6 - 6-3 Allgemeine Arbeitsbedingungen (1) 1 Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2 Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen. (2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der BA angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. (3) 1 Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2 Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der BA möglich. 3 Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies ihrer/ihrem Dienststellenleiter/in unverzüglich anzuzeigen. (4) 1 Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrer/ihrem Dienststellenleiter/in rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2 Diese/r kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen der BA zu beeinträchtigen. 3 Für Nebentätigkeiten bei der BA oder im übrigen öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden; dabei sind die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen maßgeblich. (5) 1 Die/der Dienststellenleiter/in ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2 Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt handelt es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt, soweit sich die/der Dienststellenleiter/in und die jeweilige Personalvertretung nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3 Die Kosten dieser Untersuchung trägt die BA. (6) Die Beschäftigten haben ein Recht auf ein zu dokumentierendes anlassbezogenes Mitarbeitergespräch vor jeder Übertragung einer anderen Tätigkeit. (7) 1 Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2 Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3 Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. (8) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten und Beamtinnen der BA gelten, entsprechende Anwendung.

7 - 7-4 Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung (1) 1 Beschäftigte können aus dienstlichen Gründen umgesetzt, versetzt oder abgeordnet werden. 2 Umsetzung ist die vorübergehende oder dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit innerhalb der Dienststelle der/des Beschäftigten. 3 Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der BA. 4 Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der BA unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 5 Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören. Niederschriftserklärung zu Absatz 1 Satz 2: Es besteht Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass auch in Fällen bewertungsgleicher Umsetzungen der/dem Beschäftigten zwingend ein Geschäftsverteilungsschreiben auszuhändigen ist. Niederschriftserklärung zu Absatz 1: Der Begriff Arbeitsort ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich nicht vom bisherigen Begriff Dienstort. (2) 1 Beschäftigten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2 Zuweisung ist die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der TV-BA nicht zur Anwendung kommt, unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 3 Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 4 Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 5 Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Gehalt angerechnet. (3) 1 Beschäftigten kann im Hinblick auf das dringende öffentliche Interesse an der Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ausschließlich für Zwecke der Durchführung des SGB II eine mindestens gleichwertige Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des 44b SGB II zugewiesen werden. 2 Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt dadurch unberührt; mit jeder/jedem einzelnen Beschäftigten ist zeitnah ein Mitarbeitergespräch zu führen, in dem insbesondere die getroffene Personalmaßnahme individuell erläutert und mögliche Personalentwicklungsperspektiven erörtert werden sollen. Protokollerklärung zu Absatz 3: 1. Bei Zuweisungen nach 44g Abs. 2 SGB II sollen geeignete freiwillige Beschäftigte bevorzugt herangezogen werden. 2. Die zugewiesenen Beschäftigten werden in Personalentwicklungsmaßahmen einbezogen.

8 Es besteht Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass 4 Abs. 3 mit Wirkung von dem Zeitpunkt an entfällt, zu dem die Laufzeit des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BA aufgrund BA-seitiger Kündigung endet. (4) 1 Werden Aufgaben der/des Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen der BA bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2 Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 3 Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen der BA und dem Dritten vertraglich geregelt a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. 5 Qualifizierung (1) 1 Die BA benötigt in allen Bereichen Beschäftigte, die sich erfolgreich für die Erfüllung der geschäftspolitischen Ziele einsetzen. 2 Ziel der Bildungsarbeit ist es, durch geeignete Maßnahmen und Prozesse der Aus- und Fortbildung die Handlungskompetenzen der Beschäftigten für den aktuellen oder zukünftigen Arbeitsplatz zu entwickeln, zu erhalten und/oder zu steigern. 3 Bildung als integraler Bestandteil der Personalentwicklung ist für die fachliche und persönliche Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Beschäftigten unverzichtbar. (2) 1 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen orientieren sich am Bedarf der BA und an den Interessen der persönlichen Weiterentwicklung der Beschäftigten. 2 Sie werden grundsätzlich in modularer und systematisierter Form durchgeführt. 3 Beschäftigte und deren Vorgesetzte tragen gleichermaßen Verantwortung für die erfolgreiche Durchführung der Bildungsarbeit und den Erhalt eines hohen Qualifikationsniveaus. (3) 1 Beschäftigte stärker über ihre individuellen Fähigkeiten und Kompetenzen unter Berücksichtigung ihrer Vorkenntnisse zu fördern, macht es möglich, sie bei Eignung auch ohne formale Prüfung mit Hilfe eines modularen Qualifizierungsangebots beruflich zu entwickeln. 2 Beschäftigten wird dadurch unabhängig von ihrer Vorbildung die Möglichkeit eröffnet, ihre Kompetenzen zu erweitern sowie ihre Karriereplanung im Rahmen des Leistungs- und Entwicklungsdialogs zu unterstützen. 3 Modularisierte Qualifizierung ermöglicht nach entsprechender Potenzialanalyse und Potenzialförderung auch den Aufstieg zur Fach- und Führungskraft. (4) Beschäftigte haben Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der/dem jeweiligen Vorgesetzten, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht.

9 - 9 - (5) 1 Die Kosten einer von der BA veranlassten Qualifizierungsmaßnahme einschließlich Reisekosten werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der BA getragen. 2 Im Rahmen einer Qualifizierungsvereinbarung kann ein Eigenbeitrag in Geld und/oder Zeit geregelt werden. (6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit. (7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird. (9) Die nähere Ausgestaltung soll durch eine Dienstvereinbarung erfolgen.

10 Abschnitt II Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2 Bei Wechselschicht werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 4 Soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. (2) 1 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zu Grunde zu legen. 2 Bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zu Grunde gelegt werden. (3) 1 Die/der Beschäftigte wird am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Gehalts nach 23 von der Arbeit freigestellt. 2 Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist ein entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4 Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft auch die Beschäftigten, die wegen des Dienstplanes am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) 1 Aus dringenden dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen der 7 Abs. 1 und 2 und 12 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) von den Vorschriften des ArbZG abgewichen werden. 2 In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Remotearbeit, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1 Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2 Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen.

11 (7) 1 Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2 Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 kann durch Tarifvertrag getroffen werden, sofern eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und die BA ein Letztentscheidungsrecht hat. Protokollerklärung zu 6: 1 Flexible Arbeitszeitregelungen sind unter Wahrung des jeweils geltenden Mitbestimmungsrechts unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2 Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. 7 Sonderformen der Arbeit (1) 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2 Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit (Abs. 6) umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung der/des Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer von der/vom Dienststellenleiter/in bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. (4) 1 Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung der/des Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der/dem Dienststellenleiter/in anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2 Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte von der/vom Dienststellenleiter/in mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. (5) 1 Remotearbeit leisten Beschäftigte des IT-Systemhauses der BA, die sich auf Anordnung der/des Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin außerhalb der

12 regelmäßigen Arbeitszeit sowie außerhalb der Dienststelle bereithalten, um anhand festgelegter zeitlicher Vorgaben die Arbeit mittels mobilem Arbeitsplatz aufzunehmen. 2 Remotearbeit kann auch während angeordneter Rufbereitschaft geleistet werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beschäftigte in den Regionalen IT-Services der Agenturen für Arbeit. 4 Die Anordnung der Remotearbeit erfolgt in diesen Fällen auf Anforderung des zuständigen Geschäftsbereichs im IT-Systemhaus durch die/den Leiter/in des Regionalen IT- Services. (6) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. (7) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten ( 6 Abs. 1 Satz 1) leisten. (8) Überstunden sind die auf Anordnung der/des Dienststellenleiterin/Dienststellenleiters geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten ( 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (9) Abweichend von Absatz 8 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus, im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit, im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. Protokollerklärung zu 7: Abweichend von 11 Absatz 1 ArbZG sind pro Kalenderjahr mindestens 25 Sonntage beschäftigungsfrei. 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) 1 Die/der Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2 Sie betragen je Stunde a) für Überstunden in den Tätigkeitsebenen V-VIII 30 v.h.,

13 in den Tätigkeitsebenen I-IV v.h., b) für Nachtarbeit 20 v.h., c) für Sonntagsarbeit 25 v.h., d) für Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.h., - mit Freizeitausgleich 35 v.h., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.h., f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Festgehalts ( 17) der Entwicklungsstufe 2 der jeweiligen Tätigkeitsebene (pauschales Stundenentgelt). 3 Die entsprechenden Beträge sind der Tabelle 1 der Anlage 4 zu entnehmen. 1 Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 1 Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto ( 10) eingerichtet ist und die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 2 Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. a: Mitglieder der Geschäftsführungen von Dienststellen, sofern sie in der Tätigkeitsebene I eingruppiert sind, erhalten für Überstunden und Mehrarbeit kein gesondertes Entgelt. Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d: Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, beträgt die Höhe des Entgelts einschließlich des Zeitzuschlags nach Absatz 1 und des auf den Feiertag entfallenden Gehaltsanteils ( 16 TV-BA) höchstens 235 v.h. (2) 1 Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. 2 Sofern kein Arbeitszeitkonto nach 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 Sätze 5 und 6 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden ( 7 Abs. 8), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Festgehalts der jeweiligen Tätigkeitsebene und

14 individuellen Entwicklungsstufe (individuelles Stundenentgelt). 3 Die entsprechenden Beträge sind der Tabelle 2 der Anlage 4 zu entnehmen. 4 Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich. (3) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde das individuelle Stundenentgelt nach Absatz 2. Protokollerklärung zu Absatz 3: Mit dem Begriff Arbeitsstunden sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden. (4) 1 Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Tätigkeitsebene gezahlt. 2 Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zwei-, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des individuellen Stundenentgelts gem. Absatz 2. 3 Die entsprechenden Beträge sind der Tabelle 3 der Anlage 4 zu entnehmen. 4 Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. 5 Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 6 Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 7 Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des 7 Abs. 4 telefonisch (z.b. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 6 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 8 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 9 Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 10 1Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 9 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 11 In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 bis 4 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.h. des individuellen Stundenentgelts gem. Absatz 2 gezahlt. 12 Die entsprechenden Beträge sind der Tabelle 4 der Anlage 4 zu entnehmen. Niederschriftserklärung zu Absatz 4: Zur Erläuterung von 8 Abs. 4 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr

15 und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte." (5) 1 Für Remotearbeit gemäß 7 Abs. 5 wird eine tägliche Pauschale je Tätigkeitsebene gezahlt. 2 Die Pauschale wird nach Maßgabe des Absatzes 4 Sätze 2 und 3 in Höhe der um 20 v.h. erhöhten zwei-/vierfachen individuellen Stundenentgelte gem. Absatz 2 gewährt. 3 Die entsprechenden Beträge sind der Tabelle 5 der Anlage 4 zu entnehmen. 4 Bei Ableistung von Remotearbeit gemäß 7 Abs. 5 während einer Rufbereitschaft wird nur die Pauschale nach Satz 1 gewährt. 5 Für die tatsächliche Arbeitsleistung während der Remotearbeit gilt Absatz 4 Satz 7 entsprechend; dabei werden zur Entgeltberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. (6) 1 Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit dem Entgelt für Überstunden (individuelles Stundenentgelt nach Absatz 2 zuzüglich Zeitzuschlag nach Absatz 1 Buchst. a) vergütet. 2 Die Bewertung darf 15 v.h., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v.h. der Arbeitszeit nicht unterschreiten. (7) 1 Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 2 Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von (8) 1 Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 2 Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von (9) Beschäftigte, die ständig im Dreischichtbetrieb Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von Niederschriftserklärung zu Absatz 9: 105,- monatlich. 0,63 pro Stunde. 40,- monatlich. 0,24,- pro Stunde. 60,- monatlich. Im Hinblick auf die besondere Belastung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Hochleistungsdruck- und -kuvertiersystemen und der damit verbundenen Schichtarbeit erhalten Assistentinnen/Assistenten für technische Aufgaben sowie IT-Fachassistentinnen/-Fachassistenten im IT-Systemhaus im Servicebereich OPS 3 eine weitere Zulage in Höhe der Zulage nach 8 Abs. 7 Satz 1 TV-BA, sofern sie im Rahmen des Dreischichtbetriebs regelmäßig Nachtschicht leisten. (10) 1 Sofern auf Anordnung der/des Dienststellenleiterin/Dienststellenleiters aus dienstlichen Gründen in Notfällen im Sinne des 14 ArbZG ausnahmsweise die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden überschritten wird, erhalten die betroffenen

16 Beschäftigten zusätzlich zum Entgelt für Überstunden je angefangener über die 10-Stunden-Grenze hinausgehende Arbeitsstunde das individuelle Stundenentgelt nach Absatz 2. 2 Dies gilt auch, wenn die die entsprechenden Arbeitsstunden durch Freizeit ausgeglichen werden. (11) Bei kurzfristig angeordneter, nicht dienstplanmäßig festgelegter Nachtarbeit werden zur Entgeltberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. 9 Bereitschaftszeiten (1) 1 Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen von der/vom Dienststellenleiter/in bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2 Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach 6 Abs. 1 nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 3 Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. (2) Absatz 1 findet Anwendung für Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, wenn in der Dienststelle Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten für diese Beschäftigtengruppen festgelegt werden. Protokollerklärung zu 9: Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit. 10 Arbeitszeitkonto (1) 1 Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2 Eine Regelung nach Satz 1 kann durch Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt. 3 Soweit ein

17 Arbeitszeitkorridor ( 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit ( 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten. (2) 1 In der Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto in der gesamten Dienststelle oder Teilen davon eingerichtet wird. 2 Alle Beschäftigten der Dienststellenteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst. (3) 1 Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraumes als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach 8 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach 8 Abs. 1 Satz 5 gebucht werden. 2 Weitere Kontingente (z.b. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3 Die/der Beschäftigte entscheidet für einen in der Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. (4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Abs. 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein. Niederschriftserklärung zu Absatz 4: Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet. (5) In der Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen: die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen dürfen; nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten; die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.b. an so genannten Brückentagen) vorzusehen; die Folgen, wenn die/der Dienststellenleiter/in einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft. (6) 1 Die/der Dienststellenleiter/in kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2 In diesem Fall ist der Personalrat zu beteiligen. Niederschriftserklärung zu Absatz 6:

18 Bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers ist eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen. 11 Arbeitszeit bei Dienstreisen (1) 1 Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2 Die Reisezeit wird jedoch bis zum Erreichen der für den jeweiligen Tag maßgebenden regelmäßigen, durchschnittlichen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt. 3 Für Tage innerhalb der Dienstreise ohne Reisezeiten wird mindestens die auf diesen Tag entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt. (2) 1 Überschreiten nichtanrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.h. dieser überschrittenen Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 2 Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. Protokollerklärung zu Absatz 2: 1 Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Dauer der Dienstreise (Reisezeiten und dienstliche Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort) bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte als Arbeitszeit berücksichtigt, sofern dies für die/den Beschäftigten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen Regelarbeitszeit. 2 Fällt die Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigten auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell freien Arbeitstag, kann dieser zeitnah mit einem anderen Tag getauscht werden. 12 Besondere Arbeitszeitregelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen (1) 1 Für Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer, die nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit ( 6 Abs. 1) hinaus beschäftigt werden, gelten die Regelungen in Abschnitt A des Anhangs zu Eine Kraftfahrerin/ein Kraftfahrer ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn sie/er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden ( 7 Abs. 8) geleistet hat. 3 Ist der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte. (2) 1 Hausmeisterinnen/Hausmeister, werden auf Grund der dienstlichen Erfordernisse im Rahmen eines Dienstplans über die regelmäßige wöchentliche

19 Arbeitszeit hinaus beschäftigt. 2 Hierzu gelten die Regelungen in Abschnitt B des Anhangs zu 12. (3) 1 Die Dozentinnen/Dozenten in den Bildungs- und Tagungsstätten leisten ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch Erfüllung einer festgelegten Lehrverpflichtung (Deputatregelung). 2 Die nähere Ausgestaltung dieser Deputatregelung regelt Abschnitt C des Anhangs zu Teilzeitbeschäftigung (1) 1 Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3 Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4 Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat die/der Dienststellenleiter/in im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten Rechnung zu tragen. (2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrer/ihrem Dienststellenleiter/in verlangen, dass sie/er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. (3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. Protokollerklärung zu Abschnitt II: Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende flexible Arbeitszeitregelungen bleiben unberührt.

20 Abschnitt III Eingruppierung, Gehalt und sonstige Leistungen 14 Eingruppierung (1) 1 Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. 2 Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. 3 Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. 4 Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11). Protokollerklärungen zu 14 Abs. 1: 1. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die der/dem einzelnen Beschäftigten jeweils übertragene Tätigkeit in einem Fach- und Organisationskonzept beschrieben und von den Tarifvertragsparteien in den Anlagen 1.1 bis 1.11 zum TV-BA einem TuK zugeordnet ist, richtet sich die Eingruppierung weiterhin nach 14 TV-BA in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages. 2. Die BA verpflichtet sich, den Gewerkschaften jeweils spätestens zwei Monate, nachdem die Beteiligung der Personalvertretung zu einem Fach- und Organisationskonzept abgeschlossen ist, ein entsprechendes Arbeitgeberangebot zu unterbreiten. (2) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm nach Absatz 1 übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie einer Tätigkeit, die einem Tätigkeitsund Kompetenzprofil einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Tätigkeitsebene zugeordnet ist, entspricht und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Tätigkeitsebene eingruppiert. (3) 1 Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit nach Absatz 2 durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit oder Kur- oder Heilverfahren für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2 Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. (4) Die Eingruppierung in einer Tätigkeitsebene ist im Arbeitsvertrag aufzunehmen.

21 (5) Die BA kann der/dem Beschäftigten ohne Änderung des Arbeitsvertrages im Rahmen des Direktionsrechts jede andere Tätigkeit übertragen, die der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeitsebene zugeordnet ist. 15 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die einer höheren Tätigkeitsebene zugeordnet ist, als die ihr/ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. Niederschriftserklärung zu Absatz 1: Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit ist. (2) Die persönliche Zulage wird in Höhe des Steigerungsbetrages gezahlt, der sich bei dauerhafter Übertragung der anderen Tätigkeit nach 19 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 ergeben würde. Niederschriftserklärung zu 15: Sobald auf Bundesebene von der Möglichkeit des 14 Abs. 2 TVöD Gebrauch gemacht wird, werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über eine entsprechende Regelung im TV-BA aufnehmen. 16 Struktur des Gehaltssystems (1) 1 Das Gehalt der Beschäftigten besteht aus Festgehalt ( 17) und Funktionsstufen ( 20). 2 Daneben können nach Maßgabe der zu 21 vereinbarten tariflichen Regelungen zur Leistungsbezahlung leistungsorientierte Gehaltsbestandteile gezahlt werden. (2) Neben den in Absatz 1 genannten Gehaltsbestandteilen können die Beschäftigten bei Vorliegen besonderer Leistungen im Rahmen der im Haushalt der BA hierfür zur Verfügung stehenden Mittel Leistungszulagen und Leistungsprämien nach den für die Beamten/innen der BA geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhalten. (3) Zur Unterstützung der Rekrutierung besonders qualifizierter Fachkräfte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder zur Abgeltung von besonderen mit der übertragenen Tätigkeit verbundenen Erschwernissen können im Rahmen eines

22 jeweils festgelegten Fallzahlenbudgets nach Maßgabe der Anlagen 1.1 bis 1.11 für bestimmte Tätigkeiten weitere Gehaltskomponenten gezahlt werden. 17 Festgehalt (1) 1 Die/der Beschäftigte erhält ein monatliches Festgehalt. 2 Die Höhe bestimmt sich nach der Tätigkeitsebene, in der die/der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn maßgeblichen Entwicklungsstufe ( 18). (2) Die Höhe der Festgehälter ist in der Anlage 3 festgelegt. (3) 1 Beschäftigte, die im Rahmen eines Traineeprogramms in die Aufgaben der BA eingewiesen werden (Trainees), erhalten für die Dauer des Traineeprogramms ein Festgehalt nach Entwicklungsstufe 1 der Tätigkeitsebene II. 2 Weitere Gehaltsbestandteile im Sinne des 16 werden Trainees nicht gezahlt. 18 Entwicklungsstufen (1) Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen. (2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet, soweit sich nicht aus den nachstehenden Regelungen Abweichendes ergibt. (3) Nachwuchskräfte im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) sowie Trainees werden bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bzw. nach Abschluss des Traineeprogramms der Entwicklungsstufe 2 der jeweils maßgebenden Tätigkeitsebene zugeordnet. (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung von Beschäftigen mit mindestens einjähriger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der BA. Protokollerklärung zu Absatz 3 und 4: Die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 berücksichtigt die Tatsache, dass in den genannten Rechtsverhältnissen mit der BA unabhängig von der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit bereits Kompetenzen und Fertigkeiten aus dem Aufgabenbereich der BA erworben wurden, über die Beschäftigte ohne Berufserfahrung bei der BA nicht verfügen. (5) Bei Einstellung von Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung erfolgt die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer der einschlägigen Berufserfahrung nach Maßgabe der in Absatz 6 für den Stufenaufstieg im laufenden Arbeitsverhältnis getroffenen Regelungen. Protokollerklärungen zu Absatz 5:

23 Einschlägige Berufserfahrung liegt dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die übertragene Tätigkeit (fiktive Zuordnung). Im Falle der fiktiven Zuordnung ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar sind. 2. Beschäftigte, die im Rahmen von 6c Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB II wieder bei der BA eingestellt werden, werden bei der Entwicklungsstufenzuordnung und -laufzeit so gestellt, als hätte das Arbeitsverhältnis mit der BA ununterbrochen bestanden. (6) 1 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Entwicklungsstufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene: Entwicklungsstufe 2 nach einem Jahr in Entwicklungsstufe 1, Entwicklungsstufe 3 nach zwei Jahren in Entwicklungsstufe 2, Entwicklungsstufe 4 nach drei Jahren in Entwicklungsstufe 3, Entwicklungsstufe 5 nach vier Jahren in Entwicklungsstufe 4 und Entwicklungsstufe 6 nach fünf Jahren in Entwicklungsstufe 5. 2 Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des Absatzes 5, die nicht bereits im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Zuordnung zu einer Entwicklungsstufe berücksichtigt worden sind, werden auf die in Satz 1 festgelegte Laufzeit der ab dem Einstellungszeitpunkt maßgebenden Entwicklungsstufe angerechnet. 3 Das Aufsteigen in die Entwicklungsstufen 3 bis 6 erfolgt nach Maßgabe des 19 Abs. 2 leistungsabhängig. 19 Ergänzende Regelungen zu den Entwicklungsstufen (1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächst höhere Entwicklungsstufe erreicht wird, das Festgehalt dieser Entwicklungsstufe. (2) 1 Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2 Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 3 Bei einer Verlängerung nach Absatz 2 ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.

24 (3) 1 Vorschläge über die Verkürzung der erforderlichen Zeit für das Erreichen der nächst höheren Entwicklungsstufe nach Absatz 2 sind durch die der/dem Beschäftigten jeweils vorgesetzte Führungskraft an eine in jeder Dienststelle einzurichtende Kommission zu richten, die aus den Führungskräften der Dienststelle besteht. 2 Die Entscheidung der Kommission wird der/dem Beschäftigten im Rahmen eines anlassbezogenen und zu dokumentierenden Mitarbeitergesprächs mitgeteilt. (4) 1 In einem Kalenderjahr kann für bis zu 30 v.h. der Beschäftigten einer Dienststelle eine Verkürzung der Stufenlaufzeit vorgenommen werden. 2 Eine Verkürzung kann für die/den einzelnen Beschäftigte/n je Stufenlaufzeit nur ein Mal erfolgen. 3 Beschäftigte, deren Stufenlaufzeit nach Satz 2 nicht mehr verkürzt werden kann, sind bei der Bemessung der Quoten nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. (5) 1 Die Stufenlaufzeit kann nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für die Beschäftigten um ein Jahr verkürzt werden. 2 Für Beschäftigte, deren Restlaufzeit in der Entwicklungsstufe weniger als ein Jahr beträgt, kann eine Verkürzung um die jeweilige Restlaufzeit erfolgen. Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 bis 5: 1. Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize ( 16 Abs. 2 und 21) sowie der leistungsbezogene Aufstieg in den Entwicklungsstufen bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zielen. Leistungsbezogene Aufstiege in höhere Entwicklungsstufen unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung. 2. Bei Leistungsminderungen im Sinne des 40 Abs. 4 ist diese Ursache bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 in geeigneter Weise zu berücksichtigen Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass zur Personalentwicklung nicht nur die unmittelbare Kompetenzentwicklung (Förderung und Qualifizierung) gehört, sondern auch die Stärkung der Motivation bezogen auf die übertragene Tätigkeit. 2 Daher sind auch Beschäftigte, die keinen weiteren beruflichen Aufstieg anstreben, aber über eine überdurchschnittliche Leistung und Kompetenzausprägung verfügen, bei den Entscheidungen entsprechend zu berücksichtigen. 3 Dies gilt insbesondere auch bei fehlender Mobilität oder anderen persönlichen Hinderungsgründen. (6) 1 Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des 18 Abs. 6 stehen gleich: a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des 24 von bis zu 39 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

25 d) Zeiten eines Sonderurlaubs, für die die BA vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt hat, e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr, f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. 2 Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu jeweils acht Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Laufzeit in den Entwicklungsstufen angerechnet. 3 Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Zeiten einer Kinderbetreuung von mehr als acht Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Entwicklungsstufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Entwicklungsstufe entspricht, jedoch mindestens zur Entwicklungsstufe 2; die Laufzeit in der Entwicklungsstufe beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4 Zeiten in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach 6 Abs. 1 beschäftigt waren, werden voll angerechnet. (7) 1 Bei Eingruppierung in eine höhere Tätigkeitsebene (Höhergruppierung) werden die Beschäftigten derjenigen Entwicklungsstufe zugeordnet, in der sie ein höheres Festgehalt erhalten, als das bisherige Festgehalt - zuzüglich einer ggf. zustehenden Funktionsstufe -, mindestens jedoch das Festgehalt der Entwicklungsstufe 2. 2 Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Festgehalt zuzüglich einer ggf. zustehenden Funktionsstufe und dem Festgehalt nach Satz 1 weniger als 209,72 Euro (214,65 Euro ab 1. Februar 2017), so erhält die/der Beschäftigte anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten Garantiebetrag; dieser wird durch weitere Steigerungen in der Entwicklungsstufe abgeschmolzen. 3 Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächst höhere, sondern in eine darüber liegende Tätigkeitsebene höhergruppiert, ist das Festgehalt für jede dazwischen liegende Tätigkeitsebene nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Festgehalt - zuzüglich einer gegebenenfalls zustehenden Funktionsstufe - und das Festgehalt der Tätigkeitsebene abzustellen ist, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird. 4 Eine Veränderung der Entwicklungsstufe in der bisherigen Tätigkeitsebene im Monat der Höhergruppierung ist zu berücksichtigen. 5 Die Laufzeit in der Entwicklungsstufe in der höheren Tätigkeitsebene beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 6 Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Tätigkeitsebene ist die/der Beschäftigte der in der höheren Tätigkeitsebene erreichten Entwicklungsstufe zuzuordnen. 7 Die/der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Festgehalt der nach Satz 1 oder Satz 6 ermittelten Entwicklungsstufe der betreffenden Tätigkeitsebene. Protokollerklärung zu Absatz 7:

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