Obergericht des Kantons Zürich

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1 Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB Z7/tm Präsidialverfügung vom 9. November 2011 in Sachen Rudolf Matthias Eimer, Beschuldigter und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger gegen Staatsanwaltschaft WinterthurIUnterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur,. Anklägerin und 11. Berufungsklägerin betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Januar 2011 (DG100328)

2 - 2 - Erwägungen: 1. Gerichtsbesetzung Am 17. November 2011, ab Uhr, findet im Gerichtssaal 1 (nicht Gerichtssaal 2) des Obergerichts des Kantons Zürich, Klausstrasse 4, 8008 Zürich, die Berufungsverhandlung in Sachen Rudolf Eimer gegen die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland statt. In den Vorladungen, welche am 4. Oktober 2011 verschickt wurden, wurde gestützt auf Art. 379 in Verbindung mit Art. 331 Abs. 1 StPO folgende Gerichtsbesetzung bekannt gegeben: Präsident Oberrichter Marti Referent Ersatzoberrichter Leuenberger Koreferentin Ersatzoberrichterin Brenn Gerichtsschreiberin Huser Die Gerichtsbesetzung musste geändert werden. Das Gericht tagt am 17. November 2011 voraussichtlich in folgender Besetzung: Präsident Oberrichter Marti Referent Ersatzoberrichter Leuenberger Koreferent Oberrichter Naef Gerichtsschreiberin Stark 2. Öffentlichkeit der Berufungsverhandlung 2.1. Die Berufungsverhandlung sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich (Art. 69 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich sind solche öffentliche Verhandlungen allgemein zugänglich, für Personen unter 16 Jahren jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung (Art. 69 Abs. 4 StPO). Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn beispielsweise grosser Andrang herrscht (Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO) oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dies erfordert (Art. 70 Abs. 1 lit. astpo) Die Berufungsverhandlung wurde vom kleineren Gerichtssaal 2 in den grösstmöglichen zur Verfügung stehenden Gerichtssaal 1 verlegt. Das angemeldete Öffentlichkeitsinteresse ist hoch. Vorrang haben die akkreditierten

3 - 3 - Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter. Sollte es nach der Platzierung der Medienschaffenden noch Platz im Gerichtssaal haben, steht der verbleibende Platz der Publikumsöffentlichkeit zur Verfügung, aber selbstverständlich nur im Umfang der vorhandenen Platzverhältnisse. Aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz kann kein subjektiver Anspruch auf Zulassung zum Verhandlungssaal abgeleitet werden. Die Zulassung des Publikums unterliegt dem Vorbehalt der räumlichen Kapazität. Gerichte haben Zuschauerplätze lediglich in einer Anzahl bereitzustellen, die dem üblicherweise (eher geringen) Publikumsandrang entspricht (BSK StPO - SaxerlThurnherr, Basel 2011, Art. 70 N 11). Es wird daher eine Eingangskontrolle durchgeführt, welche sicherzustellen hat, dass nicht mehr Medienschaffende und Publikum in den Verhandlungssaal gelangen können, als dies ein ordnungsgemässer Ablauf der Berufungsverhandlung erlaubt Gemäss Art. 71 Abs. 1 StPO sind Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes nicht gestattet. Mithin sind sämtliche Ton- und/oder Bildaufnahmen, und zwar mit sämtlichen Techniken, die Vorgänge in Bild und/oder Ton festhalten (Tonbandaufzeichnungen, Aufzeichnungen mit Foto-, Videokameras, Laptops, Handys, Smartphones, ipads etc., also auch eine Verbreitung via Facebook, Twitter, Google+ etc.), am Verhandlungstag vom 17. November 2011 nicht nur im Verhandlungssaal, sondern im ganzen Gerichtsgebäude grundsätzlich untersagt, und zwar sowohl den Medien- oder Filmschaffenden als auch der Publikumsöffentlichkeit (vgl. dazu BSK StPO, a.a.o., Art.71 N 2 und 7; Schmid, StPO-Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 71 N 1) Die genannte Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips kollidiert mit der Meinungs- und Medienfreiheit. Es ist daher zu prüfen, welche öffentlichen Interessen eine solche recht weitgehende Einschränkung - auch in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips - überhaupt rechtfertigen können Mittels audiovisueller Mittel können Verfahrenshandlungen direkt aufgenommen und insbesondere auch sofort verbreitet werden. Die so vermittelte Kenntnisnahme des Prozessgeschehens ist häufig unreflektierter als die redaktionell verarbeitete Wiedergabe und Kommentierung durch Medienschaffende,

4 -4- welche das Prozessgeschehen verfolgen. Diese Form der mittelbaren, aber zugleich direkten Öffentlichkeit (beispielsweise über Internet mittels Facebook, Twitter, Google+ und ähnlicher Instrumente) kann sodann die Persönlichkeitsrechte aller Verfahrensbeteiligter sowie der Justizorgane stärker tangieren als eine mittelbare, über die Gerichtsberichterstattung vermittelte Publizität. Auch die Persönlichkeitsrechte von Richtern, Staatsanwälten und Parteienvertretern können allenfalls zu gewissen Einschränkungen führen (vgl. dazu BSK StPO, a.a.o., Art. 71 N 2 mit Fn 3). Nicht zu unterschätzen sind mögliche Einflüsse auf den Verfahrensgang und negative Auswirkungen auf die Wahrheitsfindung. Dies gilt insbesondere für die direkte Aufzeichnung und Verbreitung des Geschehens in einem Gerichtssaal. Der Umstand, dass sich Parteien und andere Verfahrensbeteiligte [vorab auch Zeugen und Auskunftspersonen] (vgl. dazu Art. 104 und 105 StPO) bei ihren Aussagen einer laufenden Kamera oder einem eingeschalteten Mikrofon ausgesetzt sehen können, und ihr Bewusstsein, dass mittels sofortiger Übermittlung die breite Öffentlichkeit jede Regung und jedes Wort (unmittelbar) mitverfolgen kann, ist geeignet, auf Aussagende einen Druck zu erzeugen, so dass letztlich die Gefahr von unvollständigen oder nicht wahrheitsgemässen Aussagen erhöht wird (BSK StPO, a.a.o., Art. 71 N 3) Die Verteidigung hat mit Eingabe vom 21. März 2011 zahlreiche Beweisanträge gestellt, nämlich die Befragung verschiedener Personen (Urk. 80). Diese Beweisanträge hat die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 26. Mai 2011 abgewiesen (Urk. 99). Mit Eingabe vom 1. Juni 2011 (Urk. 101) stellte die Verteidigung erneut zahlreiche Beweisanträge, vorab auch die Befragung vieler Personen (Ärzte, Therapeuten, Personen einer Bank bzw. in deren Umfeld, Personen einer Privatdetektei, Personen aus dem Umfeld einer bestimmten weiteren Firma, Angehörige und ehemalige Nachbarn). Diese Beweisanträge hat die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 2. September 2011 abgewiesen (Urk. 116) Den Parteien steht es im Berufungsverfahrens, sei es im Rahmen der Behandlung von Vor- und Zwischenfragen gemäss Art. 339 in Verbindung mit Art. 379 StPO, sei es im Rahmen des Beweisverfahrens (vgl. Art. 343 in Verbin-

5 - 5 - dung mit Art. 379 StPO bzw. Art. 389 StPO), wozu auch die Befragung des Beschuldigten gehört, frei, dieselben oder andere Beweisanträge, also auch die Befragung von Auskunftspersonen, Zeugen etc., zu beantragen. Die Berufungsinstanz kann auch von Amtes wegen zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO), was sich allenfalls auch erst aufgrund der Plädoyers der Parteienvertreter ergeben kann. Solange über allfällige Beweisanträge oder allenfalls vom Gericht angeordnete Beweisabnahmen nicht entschieden ist, besteht bei einer unmittelbaren Aufnahme und Übermittlung von Aussagen und Verfahrenshandlungen die Gefahr, dass sich allfällige Auskunftspersonen oder Zeugen von solchen direkt übermittelten Informationen beeinflussen lassen könnten Mithin ergibt eine Interessenabwägung - auch in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips -, dass die vorn in Ziff. 2.3 genannten Einschränkungen im Lichte der Wahrheitsfindung und eines ungestörten Verfahrensablaufes erforderlich und angemessen sind. Somit ist die Bild- und/oder Tonaufnahme im ganzen Gerichtsgebäude, insbesondere auch im Verhandlungssaal, zu untersagen. Entsprechend ist auch die Benützung elektronischer Geräte (beispielsweise Foto-, Videokameras, Laptops, Mobiltelefone, Smartphones, ipads etc.) im Verhandlungssaal während der ganzen Berufungsverhandlung bis und mit Abschluss der internen Beratung allgemein zu untersagen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti) 1. Das Berufungsgericht tagt am 17. November 2011 voraussichtlich in folgender Besetzung: Präsident Oberrichter Marti Referent Ersatzoberrichter Leuenberger Koreferent Oberrichter Naef Gerichtsschreiberin Stark. 2. Die Berufungsverhandlung vom 17. November 2011 ist mit folgenden Einschränkungen öffentlich: a) akkreditierte Medienschaffende haben prioritär Zutritt;

6 - 6 - b) die Publikumsöffentlichkeit wird anschliessend im Rahmen der räumlichen Kapazität zugelassen; es findet eine Eintrittskontrolle statt. 3. Die Bild- und/oder Tonaufnahme (mit irgendwelchen Bild- und/oder Tonaufnahmegeräten oder mit Bild- und/oder Tonabspiel- bzw. -übermittlungsgeräten) ist im ganzen Gerichtsgebäude, insbesondere auch im Verhandlungssaal, untersagt. 4. Den Parteien, den Medien- und Filmschaffenden sowie der Publikumsöffentlichkeit wird während der ganzen Berufungsverhandlung bis und mit Abschluss der internen Beratung allgemein untersagt, elektronische Geräte (beispielsweise Foto-, Videokameras, Laptops, Mobiltelefone, Smartphones, ipads etc.) im Verhandlungssaal zu benützen. Den Parteivertretern ist die Benützung eines Laptops während der Berufungsverhandlung erlaubt. 5. Schriftliche Mitteilung an: die Verteidigerin im Doppel für sich und den Beschuldigten den Vertreter der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Rechtsanwalt vierfach für sich und die Privatkläger Rechtsanwalt im Doppel für sich und den Privatkläger die Medienverantwortliche des Obergerichts des Kantons Zürich zur Mitteilung an die akkreditierten Medienschaffenden Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Novembe 2011 Der P äsident: lic. iu Die Gerichtsschreiberin: ~. lic. iur. J. Stark

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