Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

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1 74301 Zugbegleiterin/Zugbegleiter Agente/Agent de train Agente scortatreno A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Zugbegleiterin/Zugbegleiter A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 16. Februar 1998 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3 6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November , verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Zugbegleiterin 3. 2 Die Zugbegleiterin befasst sich mit der Betreuung von Reisenden, dem Verkauf von Transportleistungen und mit sicherheitsdienstlichen Belangen im und am Zug. 3 Die Lehre dauert 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. 1 SR SR Siehe Artikel

2 Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Die Ausbildung von Zugbegleiterinnen ist den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und den konzessionierten Transportunternehmungen (KTU) gestattet. Sie haben zu gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird. 2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Zur Ausbildung von Lehrlingen im Bereich ihres eigenen Tätigkeitsgebietes sind berechtigt: gelernte Zugbegleiterinnen Fachpersonen mit gleichwertiger Ausbildung. 4 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang 4, der auf Grund von Artikel 5 dieses Reglementes ausgearbeitet worden ist. 5 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 Eine Dienststelle darf ausbilden: 1 Lehrling, wenn ständig mindestens 1 Fachperson beschäftigt ist; 2 Lehrlinge, wenn ständig mindestens 2 Fachpersonen beschäftigt sind; 3 Lehrlinge, wenn ständig mindestens 3 Fachpersonen beschäftigt sind; 1 weiteren Lehrling je weitere Fachperson. 2 Als Fachpersonen bzw. Lehrmeister/in für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten die in Artikel 2 Absatz 3 genannten. 3 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Die Handlungskompetenz des Lehrlings, in gleichen Massen bestehend aus Fachkompetenz, Eigen- und Sozialkompetenz und Methodenkompetenz beinhaltet Berufskenntnisse und berufliche Fertigkeiten. Unter Eigen- und Sozialkompetenz werden Selbstständigkeit, Eigeninitiative, Eigenverantwortung, Zuverlässigkeit, Kreativität, Leistungsbereitschaft und Teamfähigkeit verstanden. Methodenkompetenz be- 4 Der Modell-Lehrgang (Lehrplan G oder ein gleichwertiger Lehrplan) muss bei der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) oder beim Verband öffentlicher Verkehr (VöV) bezogen werden. 2

3 inhaltet das Erwerben von Techniken, selbstständig zu lernen, die Arbeit selbstständig zu planen und auszuführen, mit anderen Personen im Team zu arbeiten, aufgetretene Konflikte im Team zu bewältigen und neue Problemstellungen kreativ anzugehen. Der Lehrling soll die Fähigkeit des vernetzten Denkens erlangen, um Wesentliches rasch zu erfassen und ihm übertragene Aufgaben wirtschaftlich sorgfältig und rationell zu bewältigen. 2 Der Betrieb stellt dem Lehrling zu Beginn der Lehre die notwendigen Einrichtungen und Arbeitsutensilien zur Verfügung. 3 Der Lehrling muss rechtzeitig über die mit einzelnen Arbeiten verbundenen Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden ihm abgegeben und erklärt. 4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Der Lehrling muss so ausgebildet werden, dass er am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen kann. 5 Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht 5 fest, den er mit dem Lehrling bespricht. Der Bericht wird dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht. Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse 1 Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende jeder Ausbildungsphase verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 2 Richtziele für die Lehrjahre: Erstes und zweites Lehrjahr den Verkauf von Transportleistungen in den Zügen erledigen betriebsdienstliche Grundkenntnisse anwenden. Drittes Lehrjahr die betriebsdienstlichen Aufgaben bei Zügen wahrnehmen die sicherheitsdienstlichen Vorschriften anwenden alle mit der Kundenbetreuung zusammenhängenden Aufgaben erledigen. 3 Informationsziele für die einzelnen Sachgebiete: Transportleistungen die Verhaltens- und Kommunikationsregeln für Beratungs- und Verkaufsgespräche sowie bei Kundenreaktionen in verschiedenen Sprachen anwenden den Kunden im Zug über Transport- und Dienstleistungen beraten Transport- und Dienstleistungen in den Reisezügen verkaufen Fahrausweise und Zuschläge auf ihre Gültigkeit kontrollieren. 5 Formulare für den Ausbildungsbericht können bei der Generaldirektion SBB, beim VöV oder bei der DBK bezogen werden. 3

4 Betriebsdienst die technische Bereitschaft von Zügen überprüfen die für das sichere Führen der Züge erforderlichen Massnahmen treffen die nötigen Massnahmen bei betrieblichen Unregelmässigkeiten treffen die sicherheitsdienstlichen Vorschriften anwenden. 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie 6. 2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat. 2 Die Kantone führen die Prüfung durch. Art. 8 Organisation 1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder an einer Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling muss ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfsmittel er mitbringen muss. 2 Der Lehrling erhält die Prüfungsaufgabe erst bei Beginn der Prüfung. Sie wird ihm, so weit notwendig, erklärt. Art. 9 Experten 1 Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen. 2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. 3 Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest. 4 Die Abnahme der mündlichen Prüfungen erfolgt durch mindestens zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungsgespräch. 6 Anhang zu diesem Reglement 4

5 5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an. 6 Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten. 22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt: a. Transportleistungen ca. 3 Stunden; b. Betriebsdienst ca. 3 Stunden; c. Fremdsprachen ca. 2 Stunden; d. Allgemeinbildender Unterricht (nach dem Reglement vom 1. Januar 1997 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblichindustriellen Berufen). Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. Der Modell-Lehrgang (Lehrplan G) ist für die Ausarbeitung der Fragen beizuziehen. 2 Die Prüfung ist unterteilt in: Transportleistungen Kundendienst Billettdienst Verkehrsgeografie Betriebsdienst Fahrdienst technischer Wagendienst Fremdsprachen Erste Fremdsprache (Französisch oder Italienisch) Zweite Fremdsprache (Französisch, Italienisch oder Englisch). 3 Die Prüfung wird schriftlich, mündlich, nach dem Auswahlantwortverfahren oder nach einer Kombination dieser Prüfungsformen durchgeführt. 5

6 23 Beurteilung und Notengebung Art. 12 Beurteilung 1 Die Fachnoten und Positionen werden folgendermassen beurteilt: Prüfungsfach: Transportleistungen Position 1 Kundendienst Position 2 Billettdienst Position 3 Verkehrsgeografie. Prüfungsfach: Betriebsdienst Position 1 Fahrdienst Position 2 technischer Wagendienst. Prüfungsfach: Fremdsprachen Position 1 Erste Fremdsprache Position 2 Zweite Fremdsprache. 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt. 3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. 7 Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt 7 Notenformulare können bei der Generaldirektion SBB oder beim VöV bezogen werden. 6

7 Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: Transportleistungen Betriebsdienst Fremdsprachen Allgemein bildender Unterricht. 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (¼ der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnoten Transportleistungen, Betriebsdienst und Fremdsprachen noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. Art. 15 Notenformular und Expertenbericht 1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest. 2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. 3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt. Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernte Zugbegleiterin»/ «Gelernter Zugbegleiter» zu führen. Art. 17 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. 3 Schlussbestimmungen Art. 18 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Januar 1999 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. Januar Februar 1998 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Delamuraz 7

8 Zugbegleiterin/Zugbegleiter B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 16. Februar 1998 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Allgemeines Die Berufsschule vermittelt dem Lehrling die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse und die Allgemeinbildung. Sie unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BBT. Ein Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun Lektionen aufweisen SR SR Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse. 8

9 2 Stundentafel Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Fächer Lehrjahre Total Lektionen 1 Berufskunde Fremdsprachen Allgemein bildender Unterricht Turnen und Sport Total Unterricht Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 31 Berufskunde (600 Lektionen) Richtziele alle mit der Kundenbetreuung, dem Verkauf von Transportleistungen und mit der Fahrausweiskontrolle sowie mit den betrieblichen Aufgaben bei Zügen zusammenhängenden Arbeiten erklären. 311 Transportleistungen Kundendienst die Verhaltens- und Kommunikationsregeln für Beratungs- und Verkaufsgespräche sowie bei Kundenreaktionen beschreiben und anwenden. Billettdienst das Angebot im Personen- und Gepäckverkehr beschreiben Fahrausweise und Zuschläge des schweizerischen Verkehrs berechnen und ausfertigen Fahrausweise und Reservationen im schweizerischen und internationalen Verkehr kontrollieren das Vorgehen bei Unregelmässigkeiten erklären das Vorgehen bei der Entgegennahme von Zahlungsmitteln erklären. Verkehrsgeografie das schweizerische Verkehrsnetz, die von der Schweiz ausgehenden internationalen Hauptlinien und die wichtigsten Knotenpunkte erläutern. 9

10 312 Betriebsdienst Reglemente, Ausführungsbestimmungen und Fahrplanbehelfe interpretieren die sicherheitsdienstlichen Vorschriften über die technische Bereitschaft der Züge erklären die nötigen Massnahmen bei betrieblichen Unregelmässigkeiten beschreiben Züge bereitstellen, begleiten und bei Unregelmässigkeiten die nötigen Vorkehrungen treffen die sicherheitsdienstlichen Vorschriften erklären. 32 Fremdsprachen (480 Lektionen) 11 Richtziele die Sprache als wichtiges Kommunikationsmittel erkennen sprachliche Normen nennen und korrekt anwenden. 321 Erste Fremdsprache (Französisch oder Italienisch) grund- und berufsbezogenen Aufbauwortschatz anwenden einfaches Kundengespräch führen, verständlich sprechen und verstehen Kunden mit professionellen Lautsprecherdurchsagen informieren über einfache Sachtexte berichten korrekt lesen ein zweisprachiges Wörterbuch benutzen. 322 Zweite Fremdsprache (Französisch, Italienisch oder Englisch) grund- und berufsbezogenen Aufbauwortschatz anwenden einfaches Kundengespräch führen, verständlich sprechen und verstehen Kunden mit professionellen Lautsprecherdurchsagen informieren über einfache Sachtexte berichten korrekt lesen ein zweisprachiges Wörterbuch benutzen. 11 Die Planungsziele des Fachs Fremdsprache sind dem schulinternen Arbeitsplan zu entnehmen. 10

11 33 Allgemein bildender Unterricht (360 Lektionen) Gemäss Rahmenlehrplan für den Allgemein bildenden Unterricht an Gewerblichindustriellen Berufsschulen der Schweiz: Gesellschaft (Recht, Politik, Wirtschaft und Kultur) Sprache und Kommunikation (Selbst-/Sozialkompetenz, Methodenkompetenz und Sprach-/Kommunikationskompetenz). 34 Turnen und Sport (240 Lektionen) Für das Fach Turnen und Sport gilt der Lehrplan vom 8. März 1979 des BIGA. 4 Schlussbestimmungen 41 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. Januar 1999 in Kraft 16. Februar 1998 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Der Direktor: Sieber 11

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