Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 6

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 6"

Transkript

1 Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 6 Universität Hamburg, WS 2012/2013 von Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert Dr. Ingo Janert, 2012

2 1. Grundlagen der Organisation einer Börse a. Regelungsinhalt des Börsengesetzes Das Börsengesetz regelt die Börse als Handelsveranstaltung und die dort abgeschlossenen Wertpapiergeschäfte. Es wird durch die jeweilige Börsenordnung der betreffenden Börse (z.b. BO der FWB) sowie durch weitere Regelungen ergänzt. b. Begriff und Rechtsnatur der Börse Das Börsengesetz definiert den Begriff der Börse in 2 Abs. 1 des BörsG. Börsen sind teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können ( 2 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 4 BörsG). 2

3 aa. Börse im materiellen Sinne Unter einer Börse im materiellem Sinne wird ein multilaterales System verstanden, welches die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Wirtschaftsgütern und Rechten innerhalb des Systems nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringen oder das Zusammenbringen fördern, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Handelsobjekte führt (vgl. 2 Abs. 1 BörsG). Da beim typischen computergestützten Interbankenhandel die Banken als Marktbetreiber selbst Vertragsparteien sind, handelt es sich bei diesem Handel nicht um ein multilaterales System und damit nicht um eine Börse im Sinne des BörsG. 3

4 bb. Börse im formellen Sinne Von einer Börse im formellen Sinne wird immer dann gesprochen, wenn eine Börse im materiellen Sinne gem. 4 Abs. 1 BörsG durch die zuständige Börsenaufsichtsbehörde genehmigt worden ist. Die Börsenaufsichtsbehörde ist dabei die zuständige oberste Landesbehörde, d.h. in der Praxis die Wirtschafts- und Finanzministerien der Länder. Zu den genehmigten (formellen) Wertpapierbörsen zählen in Deutschland die Regionalbörsen in Frankfurt am Main, Hamburg, Stuttgart, Düsseldorf, Berlin, München und Hannover. 4

5 c. Organisation der Börse aa. Börse und Börsenträger Von der Börse im vorgenannten Sinne ist die Börsenträgerschaft zu unterscheiden. Die Einrichtung, die in der breiten Öffentlichkeit als Börse wahrgenommen wird, besteht aus zwei rechtlich selbständigen Organisationen: Einerseits aus dem öffentlichrechtlichen Handelsveranstalter (in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts) sowie aus der privatrechtlichen Versorgungseinrichtung des Handelsveranstalters (z.b. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft). Bekanntestes Beispiel ist die Deutsche Börse AG als Trägerin der Frankfurter Wertpapierbörse. 5

6 Die Unterscheidung zwischen Börse und Börsenträgerschaft hat wichtige praktische Auswirkungen. Während z.b. die Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts die ihr nach dem Börsengesetz zugewiesenen Rechte und Pflichten (z.b. Zulassung der Wertpapiere zum Handel, Preisfeststellung) wahrnimmt, nimmt der Börsenträger am Privatrechtsverkehr teil, indem er etwa das Eigentum an den Börseneinrichtungen erwirbt oder Arbeitsverträge mit den Angestellten schließt. Trotz der rechtlich klaren Trennung zwischen Börse und Börsenträgerschaft nimmt der Börsenträger faktisch erheblichen Einfluss auf die Börse. So sind etwa die Vorstandsmitglieder des Börsenträgers (z.b. der Deutschen Börse AG) zugleich oft auch Mitglieder der Börsengeschäftsführung (z.b. der FWB). 6

7 bb. Innere Organisation der Börse Die Börse ist als Anstalt des öffentlichen Rechts wie jede andere Gesellschaft des Privatrechts auch nur durch ihre Organe handlungsfähig. Die in den Börsenorganen tätigen Einzelpersonen werden als Organwalter bezeichnet. (1) Börsengeschäftsführung Die Börse wird durch eine hauptberufliche Geschäftsführung geleitet, die die Börse in eigener Verantwortung führt und sie nach außen vertritt ( 15 BörsG). Die Börsengeschäftsführung leitet die Börse in eigener Verantwortung und vertritt die Börse gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht der Träger der Börse zuständig ist. Der Börsengeschäftsführung obliegt auch das Hausrecht in der Börse. 7

8 Die wichtigsten Kompetenzen der Börsengeschäftsführung sind: Zulassung von Unternehmen, Personen sowie von Kapitalmarkttiteln zum Handel Regelung der Organisation sowie des Geschäftsablaufes der Börse Aufrechterhaltung der Ordnung und ordnungsgemäßen Benutzung der Börseneinrichtungen (2) Börsenrat Der aus höchstens 24 Personen besetzte Börsenrat nimmt die Rechtssetzungsund Überwachungsaufgaben in der Börse wahr ( 12 BörsG). Die wichtigsten Aufgaben des Börsenrats sind (vgl. 12 Abs. 2 BörsG): Erlass der Börsenordnung und der Gebührenordnung Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer 8

9 (3) Sanktionsausschuss Der Sanktionsausschuss sanktioniert vorsätzliche und leichtfertige Verstöße der Handelsteilnehmer gegen Börsennormen ( 22 BörsG). (4) Handelsüberwachungsstelle Die Handelsüberwachungsstelle als eigenständiges Börsenorgan dient der börseneigenen Aufsicht über den Handel ( 7 BörsG). (5) Börsenteilnehmer Handelsteilnehmer am Handel sind die zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen, Börsenhändler und Börsenmakler. 9

10 2. Zulassung von Wertpapieren zum börslichen Handel Die Zulassung von Wertpapieren zum börslichen Handel ist eine der wichtigsten Aufgaben einer Börse. Eine weitere Hauptaufgabe besteht in der Feststellung und Veröffentlichung der Börsenpreise. Wertpapiere eines Emittenten müssen, damit sie an der Börse gehandelt werden dürfen, zum Börsenhandel zuglassen werden. Die Zulassung der Wertpapiere zum Handel erfolgt durch die Börsengeschäftsführung ( 32 BörsG). Die Zulassungsoraussetzungen sind im Hinblick auf die gesetzlichen Marktsegmente (regulierter Markt oder Freiverkehr) und die von der jeweiligen Börse geschaffenen Marktsegmente (bei FWB: Prime und General Standard, Entry Standard) unterschiedlich hoch. 10

11 a. Zulassungsvoraussetzungen für die gesetzlichen Marktsegmente aa. Zulassung zum regulierten Markt Die höchsten Zulassungsvoraussetzungen hat der Emittent zu erfüllen, wenn das Wertpapier zum regulierten Markt zugelassen bzw. einbezogen werden soll ( 32 ff. BörsG i.v.m. 1 ff. BörsZulV). Die wichtigsten Zulassungskriterien bei Aktien sind: Der Emittent (AG oder KGaA) muss als Unternehmen seit mindestens 3 Jahren bestanden haben Der voraussichtliche Kurswert der zugelassenen Aktien oder falls Schätzung nicht möglich das EK des Unternehmens muss mindestens 1,25 Mio. betragen Mindestanzahl der Aktien beträgt bei Stückaktien

12 Streubesitzanteil von mindestens 25 Prozent Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts bb. Einbeziehung in den Freiverkehr Die Einbeziehung in den Freiverkehr ist rechtlich deutlich einfacher und bestimmt sich nach der jeweiligen Freiverkehrsrichtlinie (vgl. 48 BörsG). Der Freiverkehr ist kein organisierter Markt i.s.v. 2 Abs. 5 WpHG. b. Zulassungsvoraussetzungen für die Marktsegmente der FWB aa. Zulassung zum Prime Standard und zum General Standard Die Aufnahme in den General Standard der FWB erfolgt automatisch mit der Zulassung der Wertpapiere zum regulierten Markt. 12

13 Die Zulassung zum Prime Standard setzt zunächst die Zulassung der Wertpapiere zum regulierten Markt voraus. Die Zulassung zum Prime Standard erfolgt auf Antrag des Emittenten, über den die Geschäftsführung der FWB entscheidet. bb. Einbeziehung in den Open Market Die Einbeziehung in den Open Market setzt neben einem Wertpapierprospekt einen ausführlichen Antrag des Emittenten voraus. Soweit der Emittent im Entry Standard, einem Teilbereich des Open Market gelistet werden will, bedarf es weiter einer Verpflichtungserklärung des Unternehmens, die Regeln des Entry Standards einzuhalten, und eines Nachweises eines sog. Listing Partners, der den Emittenten fortlaufend berät. 13

14 3. Feststellung und Veröffentlichung der Börsenpreise Die zweite wesentliche Funktion der Börse ist die Ermittlung und die Veröffentlichung der festgestellten Börsenpreise, die mit der Auftragsdurchführung untrennbar verbunden ist, da sich der Börsenpreis durch die Zusammenführung von Angebot und Nachfrage nach einem bestimmten Wertpapier bildet. Die Preisfeststellung enthält aber keine Aussage über die Qualität des Wertpapiers als Anlageprojekt oder über die Bonität des Emittenten (formale Kurswahrheit). Die Preisfeststellung im Computerhandel ist derjenigen im Präsenzhandel nachgebildet. Im Präsenzhandel gibt es zwei Arten der Preisfeststellung, nämlich das Einheitskursverfahren und die fortlaufende Notierung. 14

15 a. Einheitskursverfahren Das Einheitskursverfahren dient der Preisfestsetzung bei Wertpapieren mit geringen Umsätzen. Der Einheitskurs (Kassakurs) bestimmt sich nach dem Meistausführungsprinzip. Das heißt, dass derjenige Preis als Börsenpreis festzustellen ist, zu dem die meisten Aufträge bei minimalen Überhang ausgeführt werden können. Überhang meint dabei die Differenz zwischen den zu einem Kurs ausführbaren Kauf- und Verkaufsaufträge. Können nach dem Meistausführungsprinzip mehrere Börsenkurse ermittelt werden, ist der Kurs festzustellen, der dem zuletzt ermittelten Börsenkurs am nächsten liegt (sog. Grundsatz der Preiskontinuität). 15

16 Der Einheitspreis wird regelmäßig nur einmal am Börsentag zu einer von der Börsengeschäftsführung bestimmten Zeit festgesetzt. b. Fortlaufende Notierung Im Handel mit fortlaufender Notierung werden umsatzstärkere Papiere gehandelt. In der Praxis stellt der Handel in fortlaufender Notierung den Regelfall dar. Bei der fortlaufenden Notierung werden die Aufträge ausgeführt, wenn die Aufträge ein Ein- oder Mehrfaches des für den laufenden Handel festgesetzten Mindestbetrages (Stückzahl oder Nennbetrag) decken. Ein durch den Mindestbetrag nicht teilbarer Rest ist zum Einheitspreis auszuführen. 16

17 Zu Beginn des Präsenzhandels wird für den laufenden Handel der sog. Eröffnungskurs festgestellt. Der Eröffnungskurs wird im Prinzip wie der Einheitskurs ermittelt. Er bildet die Kursorientierung für den anschließenden Handel in fortlaufender Notierung. Im Verlauf des Börsentages bilden sich oft stark abweichende Kurse für ein Wertpapier, weil sich der Kurs mit jeder Auftragsausführung ändern kann. Dadurch entstehen die Kurscharts für ein Wertpapier. Am Ende des Börsentages wird schließlich der sog. Schlusstag gebildet. Während die Preisermittlung im elektronischen Handel durch Computer (z.b. XETRA bei der FWB) erfolgt, werden die Börsenpreise im Präsenzhandel durch sog. Skontroführer ermittelt. 17

18 4. Verhaltens- und Publizitätspflichten der Emittenten Nach der Zulassung zum Börsenhandel treffen den Emittenten bestimmte Verhaltensund Publizitätspflichten (sog. Zulassungsfolgepflichten). Der Umfang der Zulassungsfolgepflichten bestimmt sich danach, in welchem Marktsegment das Wertpapier zum Handel zugelassen ist. a. Zulassungsfolgepflichten im regulierten Markt aa. Verhaltenspflichten Die Emittenten zum regulierten Markt zugelassener Wertpapiere treffen die allgemeinen Emittentenpflichten des WpHG ( 30a 30e WpHG), insbesondere die Pflicht zur Gleichbehandlung von Wertpapierinhabern ( 30a Abs. 1 Nr. 1 WpHG). 18

19 bb. Publizitätspflichten Die wichtigsten Publizitätspflichten im regulierten Markt sind: Finanzberichtspflichten ( 37v - 37y WpHG) Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten des Emittenten nach 15 ff. WpHG Veröffentlichung eines sog. Jährlichen Dokuments ( 10 WpPG) c. Zulassungsfolgepflichten im General Standard und im Prime Standard (FWB) aa. General Standard Es gelten die Verhaltens- und Publizitätspflichten des regulierten Markts. bb. Prime Standard Die weitestgehenden Zulassungsfolgepflichten treffen Emittenten, deren Wertpapiere im Prime Standard notiert sind. 19

20 Zunächst gelten die Zulassungsfolgepflichten des General Standards. Darüber hinaus treffen den Emittenten vor allem die nachfolgenden Publizitätspflichten: Quartalsweise Berichterstattung in deutscher und in englischer Sprache Veröffentlichung eines Unternehmenskalenders Durchführung mindestens einer jährlichen Analystenkonferenz außerhalb der Bilanzpressekonferenz Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards Ad-hoc-Mitteilungen auch in englischer Sprache d. Zulassungsfolgepflichten im Freiverkehr Die im regulierten Markt bestehenden Verhaltens- und Publizitätspflichten sind nicht im Freiverkehr einzuhalten (z.b. keine Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht). 20

21 5. Rückzug von der Börse (Delisting) Der Rückzug von der Börse (Delisting) ist als Umkehrbewegung der Going-Public- Bewegung in den letzten Jahren festzustellen. Vorteile des Delisting sind etwa der Entfall der Kosten der regelmäßigen Publizitäts- und Mitteilungspflichten, Entfall von Investor- Relations-Kosten und eine Reduzierung der regelmäßigen Plenarsitzungen des Aufsichtsrats auf zwei Sitzungen pro Jahr. a. Arten des Delisting Mit dem Delisting ist in den meisten Fällen der vollständige Rückzug von der Börse verbunden, so dass keine Aktien mehr an den Finanzplätzen notiert sind. Dazu bieten sich verschiedene Handlungsalternativen an, die in zwei Arten unterschieden werden. 21

22 aa. Reguläres Delisting Von einem regulären Delisting spricht man immer dann, wenn sich der Emittent aus dem regulierten Markt an allen Bösen zurückzieht. bb. Kaltes Delisting Von einem kalten Delisting wird immer dann gesprochen, wenn der Börsenrückzug durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen vorgenommen wird. Wichtigste Maßnahmen sind die Umwandlung der Gesellschaft in eine von der AG und der KGaA abweichenden Rechtsform oder der Ausschluss von Minderheitsaktionären. b. Anlegerschutz beim Delisting Der Gesetzgeber sowie die Rechtsprechung schützen den Aktionären bei den verschiedenen Formen des Delisting (Grund: Eigentumsschutz, Art. 14 GG) 22

23 aa. Reguläres Delisting Der BGH verlangt zum Schutz der Anleger beim regulären Delisting (d.h. Widerruf der Börsenzulassung, 39 BörsG) die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen: Beschluss der Hauptversammlung (einfache Mehrheit) Pflichtangebot an Minderheitsaktionäre Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bb. Kaltes Delisting Beim kalten Delisting (z.b. Verschmelzung einer börsennotierten Gesellschaft auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft, Squeeze-out) sieht das Gesetz bereits schon eine Abfindung der Aktionäre vor. 23

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Tradegate Exchange (AGB-FV)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Tradegate Exchange (AGB-FV) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Tradegate Exchange (AGB-FV) erlassen am 30. Dezember 2009 von der Tradegate Exchange GmbH mit Billigung der Geschäftsführung der Tradegate Exchange

Mehr

Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht

Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht Michael Radtke Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsübersicht

Mehr

Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 -

Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 - Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

Lernmodul Preisbildung. Lernmodul Preisbildung

Lernmodul Preisbildung. Lernmodul Preisbildung Lernmodul Preisbildung Lernmodul Preisbildung Preisbildung an Wertpapierbörsen Anleger handeln, also kaufen oder verkaufen, an den Wertpapierbörsen Aktien, Investmentfonds und andere börsengehandelte Wertpapiere

Mehr

Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 3)

Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 3) Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41520, Banken und Börsen, SS 2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2: SS 2011 Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 3) Wertpapierbörsen

Mehr

Gebührenordnung für die Börse München

Gebührenordnung für die Börse München für die Börse München Stand: 03. Juli 2014 Börse München Inhalt 1 Gebührentatbestände I. Gebühren für die Zulassung zum Börsenhandel 2 Aufnahmegebühr 3 Gebührenfestsetzung für die Teilnahme am Börsenhandel

Mehr

Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 3, 4)

Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 3, 4) Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41520, Banken und Börsen, SS 2009 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2: SS 2009 Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 3, 4) Rahmenbedingungen

Mehr

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

Nachtrag Nr. 1. Wertpapierprospekt

Nachtrag Nr. 1. Wertpapierprospekt Nachtrag Nr. 1 gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz vom 22. Februar 2013 zum Wertpapierprospekt vom 07. Dezember 2012 für das öffentliche Angebot und die Einbeziehung in den Entry Standard an der Frankfurter

Mehr

Preisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover

Preisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover Preisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover Das Preisverzeichnis regelt die von der BÖAG Börsen AG (im Folgenden Börsen AG genannt)

Mehr

Kapitalmarktrecht 5. Insiderhandel und Marktmanipulation

Kapitalmarktrecht 5. Insiderhandel und Marktmanipulation Kapitalmarktrecht 5 und Marktmanipulation Was ist das? Geschäfte, die unter Verwendung von Insiderinformationen geschlossen werden Insiderinformationen = Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände,

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2

I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2 Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1 Handelsordnung für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2 1 Anwendungsbereich... 2 2 Allgemeine

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Auf Grund von 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 mit der Änderung vom

Mehr

Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG

Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG I. Allgemein T-RL weist über Art. 24 i.v.m. Art. 21 Prospekt-RL Überwachung von bestimmten Börsenzulassungsfolgepflichten zentral der BaFin zu, die

Mehr

Beschluss Az. E 2-2011 1. Die Beteiligte wird mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 7.800 belegt. 2. Die Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschluss Az. E 2-2011 1. Die Beteiligte wird mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 7.800 belegt. 2. Die Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. Frankfurter Wertpapierbörse Sanktionsausschuss Börsenplatz 4 60313 Frankfurt am Main Frankfurt, 10. Oktober 2011 Postanschrift 60313 Frankfurt am Main In dem Sanktionsverfahren Emittent A Beschluss Telefon

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften... 3 1 entatbestände... 3 2 Festsetzung der en...

Mehr

9. Juni 2015. BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main NACHTRAG NR. 1. gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG")

9. Juni 2015. BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main NACHTRAG NR. 1. gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) 9. Juni 2015 BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main NACHTRAG NR. 1 gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) zu dem Basisprospekt vom 18. Mai 2015 zur Begebung von

Mehr

Märkte und Marktsegmente der Wiener Börse AG

Märkte und Marktsegmente der Wiener Börse AG Wien, 26. Februar 2008 Märkte und Marktsegmente der Wiener Börse AG Martin Wenzl, Market- & Productdevelopment, Listing Märkte der Wiener Börse AG Zulassungssegmente gem. BörseG Amtlicher Handel Geregelter

Mehr

Mandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform

Mandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Mandanteninformation Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Die Börsenzulassung Ihrer Gesellschaft ermöglicht es Ihnen, Kapital über die Börse zu akquirieren. Neben dem klassischen

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Aktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG

Aktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG Aktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG Inhaltsverzeichnis Beteiligungsfinanzierung bei der AG - Allgemeines - Aktien - Wertpapierbörsen - Aktienarten - Kapitalerhöhung in Form der

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Vorab per Fax: +49 (0) 69 2 11-1 36 71 oder per E-Mail: listing@deutsche-boerse.com. 1. Emittent ( 38 Abs. 1 BörsG, 56 Abs. 1 BörsO FWB) Firma: Sitz:

Vorab per Fax: +49 (0) 69 2 11-1 36 71 oder per E-Mail: listing@deutsche-boerse.com. 1. Emittent ( 38 Abs. 1 BörsG, 56 Abs. 1 BörsO FWB) Firma: Sitz: Vorab per Fax: +49 (0) 69 2 11-1 36 71 oder per E-Mail: listing@deutsche-boerse.com Frankfurter Wertpapierbörse (FWB ) - Geschäftsführung - c/o Deutsche Börse AG Listing Services 60485 Frankfurt am Main

Mehr

Hochschule Bochum goes Central Bank and Stock Exchange!

Hochschule Bochum goes Central Bank and Stock Exchange! Bochumer Studentinnen und Studenten und Prof. Kaiser: Hochschule Bochum goes Central Bank and Stock Exchange! Exkursion am 26. Mai 2015; Themen: (1) Die Geldpolitik des Eurosystems: Strategie, Instrumente,

Mehr

MiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grund sätzen der Auftrags ausführung

MiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grund sätzen der Auftrags ausführung MiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grund sätzen der Auftrags ausführung (Version 4.4, Stand: 12/2015, gültig ab 01.01.2016) I Berücksichtigte Faktoren bei der Ermittlung des bestmöglichen

Mehr

Preisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover (Stand 17.08.

Preisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover (Stand 17.08. Preisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover (Stand 17.08.2011) Das Preisverzeichnis regelt die von der BÖAG Börsen AG (im Folgenden

Mehr

3.1.2. außerhalb eines fortlaufenden Handels des Wertes an der Referenzbörse

3.1.2. außerhalb eines fortlaufenden Handels des Wertes an der Referenzbörse 9 Mistrades 1. Die Parteien vereinbaren ein vertragliches Aufhebungsrecht für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise im außerbörslichen Geschäft (Mistrade). Danach können die Parteien ein Geschäft

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

Anleihen an der Börse Frankfurt: Schnell, liquide, günstig mit Sicherheit. Bonds, Select Bonds, Prime Bonds

Anleihen an der Börse Frankfurt: Schnell, liquide, günstig mit Sicherheit. Bonds, Select Bonds, Prime Bonds Anleihen an der Börse Frankfurt: Schnell, liquide, günstig mit Sicherheit Bonds, Select Bonds, Prime Bonds 2 Anleihen Investment auf Nummer Sicher Kreditinstitute, die öffentliche Hand oder Unternehmen

Mehr

Futtereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden.

Futtereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden. A: Allgemeines 1. Was bedeutet die öffentliche Börsennotierung von ForFarmers für mich als Inhaber von Zertifikaten, Beteiligungskonto und/oder Futtereinheiten? Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aktien von

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

XONTRO Newsletter. Kreditinstitute. Nr. 81 (Update)

XONTRO Newsletter. Kreditinstitute. Nr. 81 (Update) XONTRO Newsletter Kreditinstitute Nr. 81 (Update) Seite 1 Dieser XONTRO Newsletter beinhaltet Informationen zum folgenden Punkt: Ablauf am 25. Mai 2015 Pfingstmontag Disclaimer: Bei dem hier versendeten

Mehr

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften... 3 1 entatbestände... 3 2 Festsetzung der en...

Mehr

Bitte beachten: Dieses Formular gilt nur für Aktien/Aktien vertretende Zertifikate, die bereits zum regulierten Markt der FWB zugelassen sind.

Bitte beachten: Dieses Formular gilt nur für Aktien/Aktien vertretende Zertifikate, die bereits zum regulierten Markt der FWB zugelassen sind. Antrag auf Zulassung von Aktien/Aktien vertretenden Zertifikaten zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) - Geschäftsführung

Mehr

1. Allgemeines... 2. 2. Xetra... 2. 2.1 Anbindungsentgelte... 2. 2.2 Transaktionsentgelte... 2. 2.2.1 Order (Order-Flow-Provider)...

1. Allgemeines... 2. 2. Xetra... 2. 2.1 Anbindungsentgelte... 2. 2.2 Transaktionsentgelte... 2. 2.2.1 Order (Order-Flow-Provider)... Börse Frankfurt Zertifikate AG Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 2 2. Xetra...

Mehr

und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand 016.034.2004 und der Eurex Zürich Seite 1

und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand 016.034.2004 und der Eurex Zürich Seite 1 und der Eurex Zürich Seite 1 2. Abschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte 2.1 Teilabschnitt: Spezifikationen für Optionskontrakte auf Aktien deutscher Aktiengesellschaften (deutsche Aktienoptionen)

Mehr

Orderarten im Wertpapierhandel

Orderarten im Wertpapierhandel Orderarten im Wertpapierhandel Varianten bei einer Wertpapierkauforder 1. Billigst Sie möchten Ihre Order so schnell wie möglich durchführen. Damit kaufen Sie das Wertpapier zum nächstmöglichen Kurs. Kurs

Mehr

Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung (Fassung Dezember 2014)

Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung (Fassung Dezember 2014) Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung (Fassung Dezember 2014) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Aufträge ihrer Kunden über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten nach

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Was sind Bezugsrechte und was underpricing sowie ipo? Florian Hinse 23.April 2007

Was sind Bezugsrechte und was underpricing sowie ipo? Florian Hinse 23.April 2007 Was sind Bezugsrechte und was underpricing sowie ipo? 23.April 2007 1 Gliederung 1. Was sind Bezugsrechte? 1.1 Definition 1.2 Begriffe im Zusammenhang mit Bezugsrechten 1.3 Rechnerischer Wert der Bezugsrechte

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1 zum Kurs 41520, Banken und Börsen, WS 2008/2009 1

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1 zum Kurs 41520, Banken und Börsen, WS 2008/2009 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1 zum Kurs 41520, Banken und Börsen, WS 2008/2009 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1: WS 2008/2009 Banken und Börsen, Kurs 41520 Rahmenbedingungen des börsenmäßigen

Mehr

Alle Texte sind zum Abdruck freigegeben, Belegexemplar erbeten

Alle Texte sind zum Abdruck freigegeben, Belegexemplar erbeten DirektAnlageBrief Der Themendienst für Journalisten Ausgabe 26: Februar 2013 Inhaltsverzeichnis 1. In aller Kürze: Summary der Inhalte 2. Zahlen und Fakten: Außerbörslicher Handel immer beliebter 3. Aktuell/Tipps:

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

FRAGE- UND ANTWORTKATALOG ZUM THEMA NAMENSAKTIE

FRAGE- UND ANTWORTKATALOG ZUM THEMA NAMENSAKTIE Allgemeines Was ist eine Namensaktie? Eine Gesellschaft mit Namensaktien führt ein Aktienregister, in das die Aktionäre unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse sowie der Stückzahl der gehaltenen

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Bezugsrechte, IPO, Underpricing. Von Maik Schneppel

Bezugsrechte, IPO, Underpricing. Von Maik Schneppel Bezugsrechte, IPO, Underpricing Von Maik Schneppel Inhalt Einleitung Bezugsrechte IPO Underpricing Einleitung Wann werden Bezugsrechte ausgeübt? Einleitung Grundkapital wird als gezeichnetes Kapital bezeichnet

Mehr

Handelsmodell Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren über das Handelssystem Xetra der Wiener Börse AG

Handelsmodell Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren über das Handelssystem Xetra der Wiener Börse AG Handelsmodell Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren über das Handelssystem Xetra der Wiener Börse AG Market Design & Support 01.04.2015 Handelsmodell Betreuung in der Auktion im Handel mit

Mehr

Punkte: /40 Note: O Bauer (Di) O Bauer (Do) O Konwitschka O Schutte

Punkte: /40 Note: O Bauer (Di) O Bauer (Do) O Konwitschka O Schutte Punkte: /40 Note: Klausur aus Kapitalgesellschaftsrecht 1.2. 2003 9.00-10.30 h Schreiben Sie die Antworten in die dafür vorgesehenen Freiräume! Bitte BEGRÜNDEN (!!!) Sie Ihre Antworten! O Bauer (Di) O

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE Entertainment AG Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Celesio AG. Stuttgart

Celesio AG. Stuttgart Celesio AG Stuttgart Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Celesio AG am 11. August 2015 2 Celesio AG Ergänzung der Tagesordnung Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung

Mehr

Zweiter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für die Einbeziehung von Wertpapieren (Open Market)

Zweiter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für die Einbeziehung von Wertpapieren (Open Market) für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

FDAX mit Zertifikaten gehandelt

FDAX mit Zertifikaten gehandelt FDAX mit Zertifikaten gehandelt Gehandelt wird ausschließlich mit Knock out Zertifikaten der Deutschen Bank. Den Grund dafür lesen Sie bitte in meinen Lehrbriefen nach. Als Broker wird Cortal Consors mit

Mehr

Weisung 5: Swiss Block

Weisung 5: Swiss Block Weisung 5: Swiss Block vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung 5: Swiss Block 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Swiss Block... 3. Zulassung... 4. Handel... 4. Handelszeiten... 4. Auftrag...

Mehr

Veranlagen Wertpapiere und Kapitalmarkt

Veranlagen Wertpapiere und Kapitalmarkt Ansparen Veranlagen Wertpapiere und und veranlagen Kapitalmarkt 2 2 In jeder Lebensphase, ob in der Jugend oder im Alter, haben Menschen Wünsche, die Geld kosten. Wenn Sie Schritt für Schritt ein kleines

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 02. Juli 2015, um 10:00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

Day-Trading. Ich zeige Ihnen hier an einem Beispiel wie das aussieht.

Day-Trading. Ich zeige Ihnen hier an einem Beispiel wie das aussieht. Day-Trading Das Day-Trading, der Handel innerhalb eines Tages, wird von den meisten Tradern angestrebt. Das stelle ich auch immer wieder bei meinen Schülern in den Seminaren fest. Sie kleben förmlich vor

Mehr

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht II

Kapitalgesellschaftsrecht II Kapitalgesellschaftsrecht II Kapitalmarktrecht Literatur Textsammlung Kümpel / Hammen / Ekkenga, Kapitalmarktrecht (Loseblatt) Kommentare Schwark (Hrsg.), Kapitalmarktrechts-Kom. 3. A. 2005 Groß, Kapitalmarktrecht,

Mehr

Bekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Erste Änderungssatzung zur. Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Bekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Erste Änderungssatzung zur. Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Erste Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 30. Juni 2011 die

Mehr

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Deutscher Bundestag Drucksache 16/2740 16. Wahlperiode 27. 09. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Matthias Berninger, weiterer

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Bericht. über die Prüfung

Bericht. über die Prüfung Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Antragsteller:

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus:

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: If-clauses - conditional sentences - Nie mehr Probleme mit Satzbau im Englischen! Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de

Mehr

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts)

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) - im Folgenden auch DekaBank, Bank oder Emittentin und zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auch DekaBank-Gruppe

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Ordner Berechtigung vergeben Zugriffsrechte unter Windows einrichten

Ordner Berechtigung vergeben Zugriffsrechte unter Windows einrichten Ordner Berechtigung vergeben Zugriffsrechte unter Windows einrichten Was sind Berechtigungen? Unter Berechtigungen werden ganz allgemein die Zugriffsrechte auf Dateien und Verzeichnisse (Ordner) verstanden.

Mehr

Warum Sie dieses Buch lesen sollten

Warum Sie dieses Buch lesen sollten Warum Sie dieses Buch lesen sollten zont nicht schaden können. Sie haben die Krise ausgesessen und können sich seit 2006 auch wieder über ordentliche Renditen freuen. Ähnliches gilt für die Immobilienblase,

Mehr

Freiberufliche Bodenkunde

Freiberufliche Bodenkunde Freiberufliche Bodenkunde 07.04.2011, Göttingen Dr. Mark von Wietersheim Geschäftsführer forum vergabe e.v. 1 Vergaberecht als Werkzeug zur ordnungsgemäßen Auftragsvergabe Vergabeverfahren folgen in vielen

Mehr

Rechtssichere b2b-shops

Rechtssichere b2b-shops Rechtssichere b2b-shops Die wichtigsten rechtlichen Aspekte bei B2B Shopauftritten IntelliShop AG Webinar Download der Präsentation unter Alle registrierten Teilnehmer bekommen am Ende der Expertenwoche

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und

Mehr

e LEARNING Kurz-Anleitung zum Erstellen eines Wikis 1. Wiki erstellen

e LEARNING Kurz-Anleitung zum Erstellen eines Wikis 1. Wiki erstellen Kurz-Anleitung zum Erstellen eines Wikis Die Aktivität Wiki verschafft Ihnen die Möglichkeit, Wissen zu sammeln und zu strukturieren. Dabei können Sie die Teilnehmer Ihres Kurses an der Erstellung des

Mehr

Zulassung von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten zum regulierten Markt

Zulassung von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten zum regulierten Markt Vorab per E-mail oder FAX An die Geschäftsführung der Börsen Berlin Fax: 030/31 10 91 78 Düsseldorf Fax: 0211/13 32 87 Hamburg Fax: 040/36 13 02 23 Hannover Fax: 0511/32 49 15 München Fax: 089/54 90 45

Mehr