Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006
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- Heini Bäcker
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1 Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Hessen) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.v. (KAV Hessen) - einerseits - und der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die Landesbezirksleitung Hessen, Frankfurt am Main diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Hessen, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Hessen, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Landesverband Hessen 1 Geltungsbereich - andererseits - (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die in einem Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen e.v. ist, und die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 bzw. den Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005 fallen. (2) Dieser Tarifvertrag findet keine Anwendung auf von dem Geltungsbereich des 40 Abs. 1 TVöD-BT-K erfasste Ärztinnen und Ärzte. Bei am 1. August 2006 bereits abgeschlossenen Sanierungs-/Notlagentarifverträgen, Tarifverträgen zur Zukunftssicherung und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung gilt die Regelung in Satz 1 erst mit Ablauf der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit bzw. im Falle einer Kündigung des jeweiligen Tarifvertrages mit Ablauf der Kündigungsfrist. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Tarifvertragsparteien durch Anwendungsvereinbarung ein früheres Inkrafttreten der Regelungen des TVöD-BT-K vereinbaren, für die Zeit ab dessen Inkrafttreten.
2 - 2 - (3) Dieser Tarifvertrag findet, soweit nicht in 5 Abs. 3 etwas anderes geregelt ist, keine Anwendung auf Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit befinden. 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD beträgt 39 Stunden. Tariflich anderweitig vereinbarte längere Wochenarbeitszeiten bleiben unberührt. (2) Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgeltes sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile sind diese durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Der Divisor beträgt 169,57. Der Divisor 169,57 ist auch zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils von in Monatsbeträgen festgelegten Bezügen und Bezügebestandteilen, die im BAT, im BMT-G II und in den diese ergänzenden, auch landesbezirklichen, Tarifverträgen geregelt sind, maßgebend. Protokollerklärung zu 2 Abs. 1: Bei Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit wird die Arbeitszeitverlängerung grundsätzlich durch Verteilung auf die tägliche Arbeitszeit umgesetzt, es sei denn, die Betriebsparteien treffen eine andere Regelung. Eine Verkürzung von Schichten wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 3 Teilzeitbeschäftigte Bei Teilzeitbeschäftigten, mit denen im Arbeitsvertrag eine feste Wochenstundenzahl vereinbart ist, und bei denen sich mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages das Entgelt vermindert, ist auf Antrag der/des Beschäftigten die Wochenstundenzahl so aufzustocken, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer/seiner bisherigen Wochenstundenzahl und der früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. Der Antrag bedarf der Schriftform. Er kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Tarifvertrages gestellt werden. Die Aufstockung kann nur für die Zukunft beantragt werden.
3 - 3-4 Personalabbau Der Abschluss dieses Tarifvertrages darf nicht 1:1 durch einen Stellenabbau umgesetzt werden. Die Mehrarbeit soll auch dazu genutzt werden, die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen weiter zu verbessern. Ein Stellenabbau aus anderen Gründen, insbesondere wegen Restrukturierungsmaßnahmen, bleibt davon unberührt. 5 Regelungen für den Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) des TVöD (1) Auf vom Geltungsbereich des 40 Abs. 1 TVöD-BT-K erfasste Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, soweit sie nicht bereits nach 1 Abs. 2 aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages herausgenommen sind, finden die Regelungen in 2, 3 und 4 dieses Tarifvertrages sowie 18 TVöD (VKA) keine Anwendung. Es bleibt bei der Geltung des 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD ohne Berücksichtigung dieses Tarifvertrages. (2) Auf vom Geltungsbereich des 40 Abs. 1 TVöD-BT-B erfasste Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, soweit sie nicht bereits nach 1 Abs. 2 aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages herausgenommen sind, finden die Regelungen in 2, 3 und 4 dieses Tarifvertrages ab dem 1. Juli 2007 Anwendung, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Tarifvertrag für Soziale Einrichtungen, der Bestimmungen zum Volumen der wöchentlichen Arbeitszeit enthält, zustande gekommen ist. Bis zum 30. Juni 2007 findet 18 TVöD (VKA) keine Anwendung und bleibt es bei der Geltung des 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD ohne Berücksichtigung dieses Tarifvertrages. (3) Auf vom Geltungsbereich des 40 Abs. 1 TVöD-BT-K erfasste Beschäftigte, soweit sie nicht bereits nach 1 Abs. 2 aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages herausgenommen sind, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden, findet 18 TVöD (VKA) keine Anwendung. Satz 1 gilt bis zum 30. Juni 2007 auch für vom Geltungsbereich des 40 Abs. 1 TVöD-BT-B erfasste Beschäftigte, soweit sie nicht bereits nach 1 Abs. 2 aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages herausgenommen sind, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages in der Arbeitsbzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden. (4) Im Falle der Wiederanwendung des 18 TVöD (VKA) gelten dessen Regelungen mit folgenden Maßgaben: In Absatz 2 Satz 1 wird das Datum 1. Januar 2007 durch das Datum des ersten Tages der Wiederanwendung des 18 TVöD (VKA) ersetzt. Das Gesamtvolumen nach Absatz 3 Satz 1 reduziert sich anteilig um die Anzahl der Kalendermonate, in denen 18 TVöD (VKA) keine Anwendung fand. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 findet unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Wiederanwendung des 18 TVöD (VKA) und der Reduzierung des Gesamtvolumens nach dem vorstehenden Unterabsatz 2 sinngemäße Anwendung. (5) Die Nichtanwendung des 18 TVöD (VKA) in den Fällen der vorstehenden Absätze 1 bis 3 endet auch, wenn die Tarifvertragsparteien des TVöD für das Gesamtvolumen des Leistungsentgelts nach 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) einen höheren Vomhundertsatz als 1 v.h. vereinbaren. In diesem Fall der Wiederanwendung des 18 TVöD
4 - 4 - (VKA) ist das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen auf die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen von 1 v.h. und dem des vereinbarten höheren Vomhundertsatzes begrenzt. Die Regelungen in dem vorstehenden Absatz 4 finden entsprechende Anwendung. 6 Inkrafttreten, Laufzeit, Außerkrafttreten (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009 gekündigt werden. Wird vor Beendigung der Laufzeit dieses Tarifvertrages von dem Sonderkündigungsrecht des 39 Abs. 4 Buchst. a TVöD Gebrauch gemacht, kann auch dieser Tarifvertrag vor Ablauf des 31. Dezember 2009 mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendervierteljahres gekündigt werden. (3) Wenn durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene auch in Anwendung des TV- Meistbegünstigung eine höhere Arbeitszeit als nach diesem Tarifvertrag vereinbart wird, gilt diese auch im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages. (4) Wenn der Kommunale Arbeitgeberverband Hessen e.v. einen Tarifvertrag mit einer anderen Gewerkschaft abschließt, der zu Kostenmehrbelastungen der jeweiligen Arbeitgeber führt, kann die Gewerkschaft ver.di diesen Tarifvertrag für den jeweiligen Geltungsbereich des entsprechenden Tarifvertrages ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, dass mit der Gewerkschaft ver.di eine entsprechende Regelung zu Stande kommt. Eine Nachwirkung nach 4 Abs. 5 TVG ist insoweit nicht gegeben. (5) Die Regelungen des 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 sowie Absätze 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2009, hinsichtlich der Nichtanwendung des 18 TVöD (VKA) ohne Nachwirkung nach 4 Abs. 5 TVG. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, spätestens im Januar 2009 Tarifverhandlungen mit dem Ziel einer Nachfolgeregelung aufzunehmen. Die Regelungen in den vorstehenden Absätzen 2 bis 4 bleiben unberührt. Frankfurt am Main, den 7. Dezember 2006 Kommunaler Arbeitgeberverband Hessen e.v. (KAV Hessen) ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die Landesbezirksleitung Hessen
5 - 5 - Dateipfad: Y:\2006\Tarifverträge\T , Ke-Br, TV, zw. KAV u. ver.di, Arbeitszeit (neu).doc
6 - 6 - Niederschriftserklärung betreffend den Arbeitszeit-TV Hessen Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, diesen Tarifvertrag an die aufgrund der Ausgestaltung des Eckpunktepapiers zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft ver.di vom 1. August 2006 erstellten Tariftexte (insbesondere BT-K und BT-B) anzupassen. Frankfurt am Main, den Kommunaler Arbeitgeberverband Hessen e.v. (KAV Hessen) ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die Landesbezirksleitung Hessen Y:\2006\Tarifverträge\T , Ke-Br, TV, zw. KAV u. ver.di, Arbeitszeit (neu).doc
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
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