07 Mai Basel III HINTERGRUND SACHSTAND

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1 07 Mai 2011 Basel III HINTERGRUND Kreditinstitute müssen bei ihrer Geschäftstätigkeit Eigenkapitalvorschriften beachten, die auf internationaler Ebene vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht erarbeitet und anschließend in europäisches und nationales Recht umgesetzt werden. Das derzeit gültige Regime wird als "Basel II" bezeichnet. Im Zusammenhang mit der jüngsten Finanzmarktkrise wurden Schwachpunkte bei Basel II deutlich, die eine Modifizierung im Rahmen von Basel III notwendig machten. Basel III verfolgt im Wesentlichen das Ziel einer Stärkung sowohl der Qualität als auch der Quantität des Eigenkapitals, das Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur Unterfütterung ihrer Aktiv-Geschäfte vorhalten müssen. Neue Ansätze werden auch bei der Liquiditätssteuerung der Institute sowie in Bezug auf die maximale Verschuldung verfolgt. Hierdurch sollen die Krisenwahrscheinlichkeiten als solche wie auch Krisenanfälligkeiten der einzelnen Institute reduziert werden. Die Neuregelung wird im Ergebnis erhebliche Auswirkungen auf die Kreditinstitute haben. Dies wiederum wird auch die Rahmenbedingungen für die Kreditvergabe beeinflussen. SACHSTAND Zeitplan: Die Beschlüsse des Baseler Ausschusses (Basel III), die im September 2009 anlässlich eines Gipfeltreffens der G20-Staaten in Singapur angenommen wurden, sind rechtlich nicht unmittelbar bindend. Für Ende Juni 2011 hat die EU-Kommission diesbezüglich einen endgültigen Entwurf zur "Eigenkapitaldirektive" (Capital Requirement Directive IV CRD IV) angekündigt, mit der die Beschlüsse des Baseler Ausschusses in europäisches Recht überführt werden sollen. Nach bisheriger Planung wird wohl der Berichterstatter im Europäischen Parlament, Herr Karas, bereits im September 2011 seinen Bericht zur CRD IV vorlegen. Parlament und Rat sollen dann im ersten Quartal 2012 die CRD IV beschließen, so dass die Neuregelungen zum in Kraft treten könnten. Art der Umsetzung in europäisches Recht: Die Regelungsinhalte von Basel II stützten sich auf 3 Säulen und wurden in Form einer Richtlinie in europäisches Recht überführt: 1.Säule: 2.Säule: Mindestkapitalanforderungen aufsichtsrechtlicher Überwachungsprozess

2 3.Säule: Marktdisziplin, d.h. Offenlegung relevanter Kennzahlen und angewandter Verfahren Bezüglich Basel III plant die EU-Kommission, lediglich die Inhalte der 2. Säule in Form einer europäischen Richtlinie festzuschreiben. Dagegen sollen die Inhalte der Säulen 1 und 3 mittels EU-Verordnung umgesetzt werden, die unmittelbar in allen Nationalstaaten gelten würde. Hintergrund der Verordnungsidee ist der schon früher verfolgte Gedanke eines einheitlichen Regelwerkes für Banken (single rule book). Die Umsetzung eines single rule books ist jedoch nur möglich, wenn keine Flexibilität bzw. nationale Ermessensspielräume in den Schlüsselbereichen zugelassen werden, z. B. in den Bereichen Eigenkapital und Liquidität. Wesentliche Regelungsinhalte: A. Eigenkapitalanforderungen Beim Eigenkapital werden die Anforderungen an die Qualität und Quantität verschärft: Quantität des Eigenkapitals Die Gesamtkapitalquote soll in einem Zeitfenster von von 8 % auf 10,5 % angehoben werden. Aktuell setzt sich das haftende Eigenkapital der Kreditinstitute aus mind. 4 % Kernkapital und weiteren 4 % Ergänzungskapital zusammen. Das Kernkapital soll in einem ersten Schritt auf 6 % angehoben werden, wobei das Ergänzungskapital auf 2 % abschmilzt und die Gesamtkapitalquote erhalten bleibt. Im nächsten Schritt soll in einem Zeitraum von zusätzlich ein Kapitalerhaltungspuffer aufgebaut werden, der von seiner Qualität her dem harten Kernkapital zuzurechnen ist. Mit dem Kapitalerhaltungspuffer sollen Verluste in ausgewiesenen Stressphasen aufgefangen werden. Damit haben die Kreditinstitute ab dem Jahr 2019 Kernkapital in Höhe von 8,5 % vorzuhalten zuzüglich der 2 % Ergänzungskapital. Qualität des Eigenkapitals Stille Einlagen sollen bei Aktiengesellschaften ab 2013 nicht mehr als hartes Kernkapital anerkannt werden. Ausnahmen sollen nur noch dann gelten, wenn es sich um Kapitalmaßnahmen der öffentlichen Hand handelt, wie sie im Rahmen des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung in einzelnen Fällen realisiert wurden. Hybride Eigenkapitalinstrumente von Nicht-Aktiengesellschaften, z.b. stille Einlagen, sollen nur dann weiterhin anerkannt werden, wenn sie spezifische Anforderungen hinsichtlich der Verlustteilnahme, Dauerhaftigkeit und Flexibilität erfüllen. B. Einführung einer sog. Leverage Ratio Mit dieser neuen Kennziffer wird eine maximale Verschuldungsgrenze festgelegt. Hierbei wird das Geschäftsvolumen (Bilanzsumme zzgl. außerbilanzielle Positionen) ins Verhältnis zum regulatorischen Eigenkapital gesetzt. Die Ausgestaltung der Leverage Ratio ist noch nicht verabschiedet. Übergangsweise ist eine Begrenzung der Bilanzsumme auf das 33,3-fache des gesamten Kernkapital (Total Tier 1-Quote: mindestens 3 % der Bilanzsumme) vorgesehen. Gemäß aktueller Planung wäre der Verschuldungsgrad der Institute ab 2015 im Rahmen der Offenlegung (Säule 3) zu publizieren und würde ab 2018 als verbindliche Mindestgröße gelten. Ziel ist die Vermeidung zu großer Verluste durch Bankgeschäfte, die zu

3 einer signifikanten Schwächung der Eigenkapitalbasis führen. Damit würde die leverage ratio im Prinzip die Eigenkapitalstandards der Säule 1 ergänzen und soll deshalb nach Ansicht der EU-Kommission ebenfalls in Form einer EU-Verordnung eingeführt werden, wenngleich sie zumindest in der Übergangsphase noch der Säule 2 zuzurechnen wäre. C. Behandlung von Liquiditätsrisiken Liquiditätsengpässe haben in der Finanzkrise eine stark Krisen verstärkende Rolle gespielt. Dem soll durch künftig zu beachtende Liquiditätskennziffern vorgebeugt werden. BEWERTUNG Basel III sieht zwei solche neuen Kennziffern vor: die Liquidity Coverage Ra-tio (LCR) sowie die Net Stable Funding Ratio (NSFR). Mit der LCR soll im Bedarfsfall ausreichende Liquidität für 30 Tage gewährleistet sein, während die NSFR einen Mindestbestand an langfristiger Refinanzierung sichern soll. Die NSFR soll ausdrücklich einer übermäßigen Fristentransformation (Abdeckung langfristiger Aktiv-Geschäfte [z.b. mehrjährige Investitionskredite] mit kurzfristig kündbaren Finanzierungsquellen [z.b. Spareinlagen]) vorbeugen. Das Ziel, das Finanzsystem durch Erhöhung der Eigenkapitalforderungen sicherer zu machen, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings ist das Eigenkapital auch der geschäftsbegrenzende Faktor für Kreditinstitute. Höhere Eigenkapitalanforderungen vermindern die Kreditvergabespielräume. Nach heutigen Regelungen kann mit 1 Euro haftendem Eigenkapital eine Kreditzusage in Höhe von 12,50 Euro getroffen werden. Bis 2019 müssen Kreditinstitute ihre Gesamtkapitalquote auf 10,5 % der risikogewichteten Aktiva erhöhen. Dann kann mit 1 Euro haftendem Eigenkapital lediglich noch eine Kreditzusage in Höhe von 9,50 Euro getroffen werden. Auch wenn nach bisherigen Verlautbarungen der deutschen Kreditwirtschaft die neuen Kapitalanforderungen insgesamt ohne Einschnitte beim Kreditvolumen erfüllt werden können, sind auf Grund steigender Kapitalkosten der Institute in Folge des höheren Eigenkapitalverbrauchs bzw. der erhöhten Eigenkapitalbindung (deutlich) steigende Kreditkosten zu befürchten. Die Deutsche Bundesbank hat in der im letzten Jahr durchgeführten Auswirkungsstudie (QIS 6) für die deutschen Kreditinstitute einen zusätzlichen Bedarf an hartem Kernkapital von rund 50 Mrd. Euro errechnet. Der Kapitalbedarf unterscheidet sich sehr stark zwischen den einzelnen Banken. Lediglich 3 Mrd. Euro entfallen dieser Studie zufolge auf kleine und mittlere Institute wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken. So ist z.b. der deutlich überwiegende Anteil der Sparkassen (mehr als 400 von 430) bereits heute komfortabel mit Eigenkapital ausgestattet. Für diese Institute wird es nicht schwierig sein, die ab 2019 geforderte Gesamtkapitalquote von 10,5 % auf die risikogewichteten Aktiva zu erreichen. Problematisch kann es für einzelne Sparkassen werden, die schwächer kapitalisiert sind bzw. insbesondere für Institute, die durch den Träger gestützt wurden (i.d.r. durch stille Einlagen, deren Anrechenbarkeit auf das harte Kernkapital begrenzt ist und künftig noch reduziert wird). Einzelne Sparkassen sind zudem landesrechtlich als Aktiengesellschaften ausgestaltet, so dass bei ihnen stille Einlagen von Anfang an nicht mehr anerkannt würden. Genossenschaftsbanken werden sich nach eigenen Angaben in einer von Anfang an etwas besseren Ausgangsposition als Sparkassen befinden, da Genossenschaftsanteile nach Basel III anders als die stillen Einlagen bei Sparkassen zum harten Kernkapital gezählt werden. Allerdings werden auch einzelne Genossenschaftsbanken Anpassungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Kapitalausstattung ergreifen müssen, da bislang nicht sichergestellt ist, dass der sog. Haftsummenzuschlag auch künftig als Ergänzungskapital (Tier-2-Kapital) erhalten bleibt. Beim Haftsummenzuschlag besteht eine Nachschusspflicht im Insolvenzfall, was dem Grundgedanken der künftigen Definition von Ergänzungskapital erst bei Nichtfortbestand

4 ZIELE DES ZDH ("gone concern") als Haftungsmasse für die Gläubiger zur Verfügung zu stehen entspricht. Als Anpassungsmaßnahmen kommen bei allen Kreditinstituten insbesondere in Betracht: Gewinnthesaurierung statt Ausschüttung an Eigentümer bzw. Träger (wo bei im Rahmen des neuen Kapitalerhaltungspuffers ohnehin Regelungen zur Ausschüttungsbegrenzung bis hin zur Zwangsthesaurierung vorgese hen sind), Umwandlung von stillen Vorsorgereserven nach 340 f HGB z.b. in offene Rücklagen nach 340g HGB, Umstrukturierung des Aktiv-Geschäftes fort von Geschäften mit höherer Risikogewichtung hin zu Geschäften mit niedrigerer Risikogewichtung und damit geringerem Kapitalunterlegungsbedarf. Letztgenannte Anpassungsstrategie hätte negative Auswirkungen auf das mittelstandsbezogene Kreditgeschäft. Leverage Ratio (LR): Die Leverage Ratio ist risikounabhängig und stellt nur auf den Bilanzansatz ab. Für die LR ist es damit völlig unerheblich, ob ein (so natürlich real nicht existierendes Institut) auf der Aktivseite komplett Kommunaldarlehen oder Verbriefungen aufweist. Unter Risikogesichtspunkten ist das natürlich ein großer Unterschied, da risikoreichere Engagements i.d.r. mit höheren Margen einhergehen. Wenn man die Risikogewichtung jedoch nicht berücksichtigt, gibt es den Fehlanreiz, bei gleichem "Eigenkapitalverbrauch" höhere Risiken wegen der zu erwartenden höheren Rendite einzugehen. Dieser Fehlanreiz sollte aber durch Basel II bekämpft werden und würde mit Basel III jetzt wieder geschaffen. Die LR würde zudem bei Förderbanken zum begrenzenden Faktor in der Fördermittelvergabe. Net Stable Funding Raio (NSFR): Auch wenn in übermäßiger Fristentransformation seitens einzelner Finanzmarktakteure eine Mit-Ursache der Krise zu identifizieren ist, würde die NSFR zumindest in ihrer bisher geplanten noch vorläufigen Ausgestaltung die bewährte Langfristkultur der Unternehmensfinanzierung in Deutschland beeinträchtigen: Insbesondere Sparkassen und Genossenschaftsbanken refinanzieren sich zu einem Großteil über vergleichsweise kurzfristige Spareinlagen und müssten nach Maßgabe der NSFR das Volumen ihrer langfristigen Unternehmenskredite reduzieren. Eine isolierte Umsetzung von Basel III in Europa würde die weltweite Stabilität des Finanzsystems nicht erhöhen, gleichzeitig jedoch für den Finanzplatz Europa beträchtliche internationale Wettbewerbsnachteile nach sich ziehen. Forderung: weltweite Umsetzung von Basel III an allen wichtigen Finanzplätzen Die Neuregelungen betreffen diverse bankgeschäftliche Kernbereiche. Jede für einen Bereich isoliert getroffene Maßnahme kann bedeutende Wechselwirkungen hervorrufen, deren Auswirkungen z.b. auf die Mittelstandsfinanzierung momentan nicht absehbar sind. Forderung: kumulierte Auswirkungsstudie vor Verabschiedung der Regeln, die insbesondere die Auswirkungen auf die Mittelstandsfinanzierung dokumentiert und dabei auch weitere aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren einbezieht Der Gestaltungsspielraum für die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten und die Mitspracherechte der Nationalstaaten bei der künftigen Ausgestaltung der Regularien müssen erhalten bleiben. Forderung: Basel III / CRD IV muss als EU-Richtlinie umgesetzt werden, nicht als EU- Verordnung Die Finanzierung über Bankkredite ist für Handwerksunternehmen die wichtigste Form der Fremdfinanzierung. Die höheren Anforderungen an die Kapitalunterlegung von Krediten bzw. die Erhebung einer Verschuldungsquote dürfen nicht zur Einschränkung der Mittelstandsfinanzierung führen. Forderung: Reduktion der Risikogewic htung von Retailkrediten im KSA (z.b. von 75 % auf 60 %). Förderbanken müssen von der LR grundsätzlich

5 ausgenommen werden. Dauerhafter Verbleib der LR in Säule 2 (als Beobachtungskennziffer) Sichergestellt werden muss bei der Umsetzung der Regelungen innerhalb der EU, dass sich die Anerkennung der unterlegungsfähigen Kapitalarten nach deren Haftungssubstanz und nicht nach deren Rechtsform bemisst. Forderung: rechtsformneutrale Ausgestaltung der Eigenkapitaldefinition. Die für die neuen Liquiditätskennziffern anzuwendenden Parameter müssen so ausgestaltet werden, dass die für die Mittelstandsfinanzierung wichtige Fristentransformation nicht gefährdet wird. Zugleich muss dabei auch der in den Institutsverbänden von Sparkassen und von Genossenschaftsbanken ohnehin stattfindende Liquiditätsausgleich zwischen den einzelnen Instituten hinreichend berücksichtigt werden. Forderung: Einführung einer "Net Stable Funding Ratio" darf nicht die Möglichkeit der Fristentransformation nachhaltig einschränken und zur Verlagerung des Zinsänderungsrisikos auf die Handwerksunternehmen führen. Stand: 9. Mai 2011 Verantwortlich: Dr. Alexander Barthel, Leiter der Abteilung Wirtschafts- und Umweltpolitik Telefon: (030) , barthel@zdh.de

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