Association of the Scientific Medical Societies in Germany

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Association of the Scientific Medical Societies in Germany"

Transkript

1 Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften Association of the Scientific Medical Societies in Germany AWMF S Arbeitskreis "Ärzte und Juristen" Referate der Sitzung des Arbeitskreises Ärzte und Juristen am 28. und 29. April 2006 in Würzburg unter der Leitung von Prof. Dr. med. W. J. Bock Geschäftsstelle office: Moorenstr. 5, Geb (Heinrich-Heine-Universität) D Düsseldorf Tel. (0211) FAX (0211) awmf@awmf.org AWMF online: Begrüßung und Einführung: Prof. Dr. med. W. J. Bock, Düsseldorf 1. Thema: Rechtliche Einschränkungen für die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal horizontale und vertikale Arbeitsteilung - Aus juristischer Sicht: Prof. Dr. jur. B. Rudolph, Nienburg Weser Folie 1 Folie 2 Folie 3 Folie 4 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 1

2 Folie 5 Folie 6 Folie 7 Folie 8 Folie 9 Folie 10 Folie 11 Folie 12 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 2

3 Folie 13 Folie 14 Folie 15 Folie 16 Folie 17 Folie 18 Folie 19 Folie 20 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 3

4 Folie 21 Folie 22 Folie 23 Folie 24 Folie 25 Folie 26 Folie 27 Folie 28 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 4

5 Folie 29 Folie 30 Folie 31 Folie 32 Folie 33 Folie 34 Folie 35 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 5

6 -Aus chirurgischer Sicht: Prof. Dr. med. E. Eypasch, Köln Folie 1 Folie 2 Folie 3 Folie 4 Folie 5 Folie 6 Folie 7 Folie 8 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 6

7 Folie 9 Folie 10 Folie 11 Folie 12 Folie 13 Foile 14 Folie 15 Folie 16 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 7

8 Folie 17 Folie 18 Folie 19 Folie 20 Folie 21 Folie 22 Folie 23 Folie 24 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 8

9 Folie 25 Folie 26 Folie 27 Folie 28 Folie 29 Folie 30 Folie 31 Folie 32 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 9

10 Folie 33 Folie 34 Folie 35 Folie 36 Folie 37 Folie 38 Folie 39 Folie 40 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 10

11 Folie 41 Folie 42 Folie 43 Folie 44 Folie 45 Folie 46 Folie 47 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 11

12 - In Anästhesie und Notfallmedizin: Dr. med. M. G. Brandt, Lindau Rechtliche Einschränkung für die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal - horizontale und vertikale Arbeitsteilung - aus der Sicht der Anästhesie und Notfallmedizin Der Begriff der Delegation ist nicht gesetzlich geregelt, aber als Element der Arbeitsteilung anerkannt. Der Arzt kann Maßnahmen an nachgeordnetes Personal delegieren (vertikale Arbeitsteilung von Personen auf verschiedenen Qualifikationsstufen). Rechtlich ist vor allem umstritten, unter welchen Voraussetzungen die Delegation zu geschehen hat. Im Rahmen der Stellungnahme der Bundesärztekammer aus dem Jahre 1992 zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen (RettAss) und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst, die zwar rechtlich nicht verbindlich ist, aber als gutachterliche Äußerung eine Indizwirkung hat, wird festgestellt, dass Delegation nur im Einzelfall möglich ist, wenn der Arzt den Patienten kennt, er erreichbar ist, des weiteren die Maßnahme sich zur Delegation eignet, ärztlich ü- berwacht wird und der Durchführende hierfür qualifiziert ist. Weiter wurde festgestellt, dass bestimmte ärztliche Tätigkeiten nicht delegationsfähig sind; hierzu gehört sowohl die Diagnosefindung als auch die Therapieentscheidung. In der arbeitsteiligen Zusammenarbeit mehrerer Personen entstehen erhöhte Gefahren für den Patienten, auf die besonders geachtet werden müssen. Die Gefahren entstehen bei fehlerhafter oder fehlender Kommunikation bzw. Koordination aber auch bei Fehlern bei der Delegation, wenn z.b. nicht geeignete Maßnahmen übertragen werden. Bei der vertikalen Arbeitsteilung spielt die fehlerhafte bzw. fehlende Kompetenzverteilung auf Grund klarer Kompetenzregelung nur eine untergeordnete Rolle. Zur Gefahrenabwehr ist der delegierende Arzt verpflichtet sowohl bei den Maßnahmen, als auch bei dem Durchführenden eine sorgfältige Auswahl zu treffen, hinsichtlich der fachlichen Qualifikation (Ausbildungsstand) des Durchführenden und dessen persönlicher Qualifikation (Erfahrung und Zuverlässigkeit). Dazu gehören auch klare Instruktionen, die präzise und unmissverständlich sind und eine zumindest stichprobenartige Überwachung der delegierten Maßnahmen. Im Bereich der Anästhesie ergeben sich viele Schnittstellen, die eine Delegation ärztlicher Maßnahmen auf nichtärztliches Personal notwendig machen, um einen reibungslosen Ablauf innerhalb des Klinikalltages zu gewährleisten. Hierzu gehören Schnittstellen mit der Allgemeinstation, innerhalb des Operationstraktes, mit dem Aufwachraum und der Intensivstation. U.a. delegiert der Anästhesist die Gabe des Prämedikationsmedikamentes für den zu operierenden Patienten an das Stationspersonal in der Hoffnung, dass das verordnete Medikament in der angeordneten Dosierung dem richtigen Patienten zum richtigen Zeitpunkt verabreicht wird. Innerhalb des OP-Traktes kommt es zur Delegation von Maßnahmen u.a. im Rahmen der Pausenablösung und der umstrittenen Durchführung von Parallelnarkosen. Durch die Erprobung von sog. Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) in Pilotprojekten in Frankfurt/M und Halle/Saale, d.h. durch Anästhesiepersonal ohne pflegerische Grundausbildung und durch speziell geschultes Krankenpflegepersonal Konzept des Medizinischen Assistent für Anästhesie (MAFA) bei den Helios Kliniken GmbH gewann die Diskussion um die sog. Parallelnarkose wieder neue Brisanz. Hierbei soll nichtärztliches Fachpersonal unter ärztlicher Aufsicht Narkosen durchführen, während der aufsichtsführende Anästhesist ebenfalls parallel Narkosen in einem anderen OP durchführt. Obwohl schon eine Erschließung des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten aus dem Jahre 1989 solche Parallelnarkosen für unzulässig erklärt, wurde im Rahmen einer Expertenrunde im Jahre 2004 die Thematik aufgegriffen. Ergebnis dieser Diskussionsrunde war die sog. Münsteraner Erklärung, eine gemeinsame Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten und der DGAI zur Parallelnarkose. Das Ergebnis wurde in acht Punkten zusammengefasst und bestätigte mit Nachdruck die nach wie vor gültige Entschließung des BDA aus dem Jahre Routinemäßige Delegation findet in der Schnittstelle mit dem Aufwachraum und der Intensivstation statt, wobei die Voraussetzungen für die Delegation, u.a. das der delegierende Arzt vor Ort ist, bei telefonischer Rücksprache mit dem Arzt in Rufbereitschaft zu Hause nicht gegeben und daher kritisch zu hinterfragen ist. Im Bereich der Notfallmedizin ergeben sich Schnittstellen, die die Delegation im Rahmen der vertikalen Arbeitsteilung teilweise nicht zulässt. Bei der Individualversorgung von Patienten, bei denen der Notarzt und der RettAssen gemeinsam den Patienten versorgen, ist die Delegation ärztlicher Leistungen zwar möglich, aber auf Grund der Tatsache, dass der Notarzt den RettAss in vielen Fällen wenig oder gar nicht kennt, nicht unumstritten. Wenn gleich er sich auf die fachliche Qualifikation des RettAss auf Grund seiner Berufsausbildung verlassen muss, ist die persönliche Qualifikation und Erfahrung des RettAss für den Notarzt häufig unbekannt. Eine Überprüfung durch diesen ist nur schwer zu bewerkstelligen, so dass die Delegation mit besonderer Vorsicht und ständiger Kontrolle durchgeführt werden muss. Hierbei liegt, wie bei allen Delegationsmassnahmen, die Indikationsverantwortung beim Notarzt, die Durchführungsverantwortung beim RettAss. Beim Massenanfall erschwert sich diese Problematik dahingehend, dass der Notarzt mehrere Voraussetzungen für die Delegation nicht erfüllen kann. Zum einen besteht die Unsicherheit hinsichtlich der Qualifikation des Durchführenden, auf den er Maßnahmen delegieren will; zum anderen kann der Notarzt auf Grund des Massenanfall von Patienten den einzelnen Patienten nur grob kennen lernen, d.h. kurze Diagnosestellung und Therapieentscheidung mit Übertragung von Aufgaben auf das Rettungsdienstpersonal. Daher ist die Delegation im eigentlichen Sinne nur sehr eingeschränkt möglich. Beim Eintreffen von Rettungsdienstpersonal vor dem Notarzt ist eine Delegation nicht mehr möglich, da der Notarzt weder vor Ort ist, noch den Patienten kennt. Müssen trotzdem ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, um das Leben des Patienten zu retten, können diese nur im Rahmen der sog. Notkompetenz durch den RettAss selbständig und eigenverantwortlich durchgeführt werden. Auf dem Transport des durch einen Notarzt versorgten Patienten dürfen nach einer Stellungnahme der DIVI nur dann Aufgaben delegiert werden, wenn der Notarzt den Transport begleitet. Im Bereich der präklinischen Notfallmedizin ist die Delegation ärztlicher Maßnahmen oft nicht möglich, da das Rettungsdienstpersonal in vielen Fällen vor dem Notarzt eintrifft. Trotzdem sind in einigen Fällen ärztliche Maßnahmen dringend zur Lebensrettung notwendig. Diese Maßnahmen kann der RettAss im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes ( 34 StGB) durchführen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Mit dem Gesetz über den Beruf des RettAss aus dem Jahre 1989 wurde die Kompetenz als Helfer des Arztes festgeschrieben, der in der Lage sein muss, Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 12

13 bis zum Eintreffen des Arztes lebensrettende Maßnahmen durchzuführen und lebenswichtige Funktionen während des Transportes zu beobachten und aufrechtzuerhalten. Nähere Angaben hierzu, vor allem was ärztliche Maßnahmen angehen, wurden nicht gemacht und ließen den RettAss im rechtlich unsicheren hat die Bundesärztekammer die bereits oben erwähnte Stellungnahme zu diesem Gesetz abgegeben und festgestellt, dass mit dem RettAss- Gesetz ein medizinischer Fachberuf geschaffen wurde, jedoch ohne Erlaubnis zur Durchführung spezifischer ärztlicher Tätigkeiten. Daher muss in der Zusammenarbeit zwischen Arzt und dem RettAss zwischen der bereits erwähnten Delegation und der eigenverantwortlich durchgeführten Maßnahme der Notkompetenzmaßnahme unterschieden werden. Es wurde festgestellt, dass ein Handeln unter Berufung auf die Notkompetenz zwingende Gründe voraussetzt. Hierzu gehört u.a. das nicht rechtzeitige Eintreffen des (Not-)arztes, so dass der RettAss allein auf sich gestellt ist. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Der RettAss muss sich stets fragen, ob mit einer vergleichsweise weniger invasiven Maßnahme nicht das gleiche Ziel erreicht hätte werden können. Andere Voraussetzungen, wie die Zumutbarkeit der Maßnahme und die individuellen Fähigkeiten gehören weiterhin dazu. Die Bundesärztekammer hat in Ihrer Stellungnahme spezifische ärztliche Maßnahmen genannt, die im Rahmen der Notkompetenz vom RettAss bei Lebensgefahr für den Patienten eingesetzt werden können. Hierzu gehört die Intubation, Venenpunkiton Applikation kristalliner Lösungen und ausgewählter Medikamente und die Frühdefibrillation. Die Bundesärztekammer macht die Durchführung solcher Maßnahmen aber von der Ausbildung des RettAss in diesen Maßnahmen und der ärztlichen Überprüfung abhängig hat die DIVI eine Stellungnahme zu dieser Stellungnahme der Bundesärztekammer abgegeben und sich inhaltlich voll angeschlossen mit dem Zusatz, das Delegation während des Transportes nur bei Transportbegeleitung durch den Notarzt möglich ist. Auch die BAND (Bundesarbeitsgemeinschaft der Notärzte in Deutschland) hat sich zu den Stellungnahmen geäußert und diese bestätigt und festgestellt, dass mit dem Erreichen des Ausbildungszieles RettAss die Beherrschung dieser Notkompetenzmaßen nicht gewährleistet ist, diese nicht zur Grundausbildung gehören und damit auch nicht staatlich geprüft werden wurde durch die Bundesärztekammer eine Empfehlung herausgegeben zur Gabe von Medikamenten durch RettAss im Rahmen der Notkompetenz. Herbei wurde festgestellt, dass ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst entscheiden, überprüfen und dokumentieren soll, welche Notfallmedikamente der RettAss auf Grund eigener Entscheidungen applizieren darf. Bei der Empfehlung der BÄK wurde eine Konkretisierung des Analgetikums wergen des stets zu betonenden Vorbehaltes der individuellen qualifikatorischen Voraussetzungen nicht vorgenommen und dem ÄLRD überlassen. Dieser Meinung schlossen sich die DIVI und die BAND in einer Empfehlung aus dem Jahre 2005 an. Da die Maßnahmen der Notkompetenz einen hohen Ausbildungsstand und wiederholte Überprüfung der Kenntnisse erfordern, haben u.a. auch die Hilfsorganisationen eine Novellierung des RettAss-Gesetzes gefordert. U.a. sollte die Berufsausbildung auf 3 Jahre verlängert werden, das Curriculum im Bereich der Ausbildung vereinheitlicht werden und die Prüfung am Ende der Ausbildung und nicht wie bisher vor dem praktischen Ausbildungsteil erfolgen. Die für Anfang 2006 geplante Novellierung des RettAss-Gesetzes wurde nun bedingt durch personelle Veränderungen im Gesundheitsministerium im Rahmen der neuen Regierung auf unbestimmte Zeit verschoben, so das weiterhin ein unbefriedigender Zustand und eine schwierige Rechtsgrundlage bei der Durchführung ärztlicher Leistungen durch RettAss bestehen bleibt. Zusammengefasst läst sich feststellen, dass die Delegation ärztlicher Maßnahmen auf nichtärztliches Personal im Rahmen der vertikalen Arbeitsteilung aus der modernen Medizin nicht mehr wegzudenken ist und in vielen Bereichen der Anästhesie und in eingeschränktem Maß auch in der Notfallmedizin standardmäßig eingesetzt wird. Durch rechtliche Grauzonen und fehlende Kenntnisse der rechtlichen Konsequenzen treten im klinischen Ablauf regelmäßig Unsicherheiten und Angst vor Organisationsverschulden und Übernahmeverschulden auf. In der präklinischen Notfallmedizin müssen klare Richtlinien die Arbeitsteilung entsprechend der besonderen Situation am Notfallort erarbeitet werden und auch bei ärztlichen Maßnahmen ohne Notarzt den Beteiligten Klarheit und Rechtsicherheit liefern. Dr. Michael G. Brandt Schneehalde Lindau Folie 1 Folie 2 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 13

14 Folie 3 Folie 4 Folie 5 Folie 6 Folie 7 Folie 8 Folie 9 Folie 10 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 14

15 Folie 11 Folie 12 Folie 13 Folie 14 Folie 15 Folie 16 Folie 17 Folie 18 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 15

16 Folie 19 Folie 20 Folie 21 Folie 22 Folie 23 Folie 24 Folie 25 Folie 26 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 16

17 Folie 27 Folie 28 Folie 29 Folie 30 Folie 31 Folie 32 Folie 33 Folie 34 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 17

18 Folie 35 Folie 36 Folie 37 Folie 38 Folie 39 Folie 40 Folie 41 Folie 42 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 18

19 Folie 43 Folie 44 Folie 45 Folie 46 Folie 47 Folie 48 Folie 49 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 19

20 2. Thema: Technik und Menschenbild der modernen Hirnforschung - Funktion und Grenzen der Bildgebung: Dipl.-Phys. Dr. A. Stadlbauer, Erlangen Folie 1 Folie 2 Folie 3 Folie 4 Folie 5 Folie 6 Folie 7 Folie 8 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 20

21 Folie 9 Folie 10 Folie 11 Folie 12 Folie 13 Folie 14 Folie 15 Folie 16 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 21

22 Folie 17 Folie 18 Folie 19 Folie 20 Folie 21 Folie 22 Folie 23 Folie 24 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 22

23 Folie 25 Folie 26 Folie 27 Folie 28 Folie 29 Folie 30 Folie 31 Folie 32 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 23

24 Folie 33 Folie 34 Folie 35 Folie 36 Folie 37 Folie 38 Folie 39 Folie 40 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 24

25 Folie 41 Folie 42 Folie 43 Folie 44 Folie 45 Folie 46 Folie 47 Folie48 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 25

26 Folie49 Folie 50 Folie 51 Folie 52 Folie 53 Folie 54 Folie 55 Folie 56 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 26

27 Folie 57 Folie 59 - Ist der Mensch für sein Verhalten rechtlich verantwortlich?: Prof. Dr. jur. H.-L. Schreiber, Göttingen Siehe Sonderdruck aus Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik Band Moderne Hirnforschung aus medizinischer Sicht - Neuroradiologie: Prof. Dr. med. W. Grodd, Tübingen Folie 1 Folie 2 Folie 3 Folie 4 Folie 5 Folie 6 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 27

28 Folie 7 Folie 8 Folie 9 Folie 10 Folie 11 Folie 12 Folie 13 Folie 14 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 28

29 Folie 15 Folie 16 Folie 17 Folie 18 Folie 19 Folie 20 Folie 21 Folie 22 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 29

30 Folie 23 Folie 24 Folie 25 Folie 26 Folie 27 - Psychiatrie: Prof. Dr. med. F. Schneider, Aachen Folie 1 Folie 2 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 30

31 Folie 3 Folie 4 Folie 5 Folie 6 Folie 7 Folie 8 Folie 9 Folie 10 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 31

32 Folie 11 Folie 12 Folie 13 Folie 14 Folie 15 Folie 16 Folie 17 Folie 18 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 32

33 Folie 19 Folie 20 Folie 21 Neurochirurgie: Prof. Dr. med. G. Nikkhah, Freiburg Folie 1 Folie 2 Folie 3 Folie 4 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 33

34 Folie 5 Folie 6 Folie 7 Folie 8 Folie 9 Folie 10 Folie 11 Folie 12 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 34

35 Folie 13 Folie 14 Folie 15 Folie 16 Folie 17 Folie 18 Folie 19 Folie 20 Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 35

36 Folie 21 Folie 22 Folie 23 Folie 24 Folie 25 Die nächste Sitzung des Arbeitskreises Ärzte und Juristen findet am 08./09. Dezember 2006 in Köln statt. Die Themen werden mit der Einladung bekanntgegeben. Protokoll Arbeitskreis Ärzte und Juristen 28. und 29. April Seite 36

Regelkompetenz - Notkompetenz Fakt und Fiktum

Regelkompetenz - Notkompetenz Fakt und Fiktum Regelkompetenz - Notkompetenz Fakt und Fiktum Dr. iur. Oliver Jürgens Rechtsanwalt Göttingen Delegation Notkompetenz Regelkompetenz Delegation Anordnungsverantwortung: Notarzt Durchführungsverantwortung:

Mehr

Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (früher Notkompetenz ) für Rettungsassistenten allgemein

Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (früher Notkompetenz ) für Rettungsassistenten allgemein Information zu Standardarbeitsweisungen für alle Mitarbeiter des Rettungsdienstes in Rheinland-Pfalz Version: 2011-02-01 Änderungen Erweiterte Versorgungsmaßnahmen (früher Notkompetenz ) für Rettungsassistenten

Mehr

Verfahrensanweisung zur Anwendung der SOPs für Notfallsanitäter und Rettungsassistenten in Rheinland- Pfalz

Verfahrensanweisung zur Anwendung der SOPs für Notfallsanitäter und Rettungsassistenten in Rheinland- Pfalz Seite 1 von 6 Verfahrensanweisung zur Anwendung der SOPs für Notfallsanitäter und Rettungsassistenten in Rheinland- Pfalz Version und Freigabestatus Version 2.0 Freigegeben am 01.07.2018 durch ÄLRD RLP

Mehr

Die können das! Substitution ärztlicher Leistungen

Die können das! Substitution ärztlicher Leistungen Die können das! Substitution ärztlicher Leistungen 16. Rettungsdienstsymposium des DRK Landesverbandes Hessen e. V. 10. November 2016 Was ist eine Substitution ärztlicher Leistungen? selbstständige und

Mehr

Referent: Dr. Ralf Heimann Rechtsanwalt

Referent: Dr. Ralf Heimann Rechtsanwalt Vortrag Der Notarzt im Einsatz 16. April 2010 Referent: Dr. Ralf Heimann Rechtsanwalt 1 I. Art und Umfang der Pflichten i.r.d. notärztlichen Behandlung 1. Bei unklarer Diagnose - ist die vital bedrohlichste

Mehr

'LH1RWNRPSHWHQ] Von Rechtsanwalt Achim Diekmann, Rheine

'LH1RWNRPSHWHQ] Von Rechtsanwalt Achim Diekmann, Rheine 'LH1RWNRPSHWHQ] Von Rechtsanwalt Achim Diekmann, Rheine Die "Notkompetenz" ist ein schillernder Begriff, der in der Ausbildung der Rettungssanitäter und -assistenten und in der täglichen Praxis nach wie

Mehr

Notfallsanitätergesetz Umsetzung in Klinik und Praxis

Notfallsanitätergesetz Umsetzung in Klinik und Praxis 5. Nürnberger Adventsymposium 12. Dezember 2015 Notfallsanitätergesetz Umsetzung in Klinik und Praxis M.Bayeff-Filloff Landesbeauftragter Ärztlicher Leiter Rettungsdienst Bayern Das Notfallsanitätergesetz

Mehr

Notfallsanitäter: Aufgaben und Ausbildung

Notfallsanitäter: Aufgaben und Ausbildung Notfallsanitäter: Aufgaben und Ausbildung "Notfallsanitäter/in" ist die höchste nichtärztliche Qualifikation des Rettungsdienstpersonals. Im Rahmen der Notfallrettung sind Notfallsanitäter/innen also maßgeblich

Mehr

Notfallsanitäter. Diagnosestellung. B. Hossfeld. Sektion Notfallmedizin Klinik für Anästhesiologie & Intensivmedizin Bundeswehrkrankenhaus Ulm

Notfallsanitäter. Diagnosestellung. B. Hossfeld. Sektion Notfallmedizin Klinik für Anästhesiologie & Intensivmedizin Bundeswehrkrankenhaus Ulm Notfallsanitäter Diagnosestellung B. Hossfeld Sektion Notfallmedizin Klinik für Anästhesiologie & Intensivmedizin Bundeswehrkrankenhaus Ulm Conflict of interest Rettungshelfer Rettungssanitäter Rettungsassistent

Mehr

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft in Norddeutschland tätiger Notärzte e.v. (AGNN) vom zur

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft in Norddeutschland tätiger Notärzte e.v. (AGNN) vom zur Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft in Norddeutschland tätiger Notärzte e.v. (AGNN) vom 16.03.2012 zur Medikamentengabe durch nichtärztliches Rettungsfachpersonal Seit vielen Jahren wird im deutschen

Mehr

Bessere Versorgung von Patienten auf Intensivstationen

Bessere Versorgung von Patienten auf Intensivstationen Neue Zertifizierung der DGAI Bessere Versorgung von Patienten auf Intensivstationen Berlin (17. September 2014) Die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.v. (DGAI) hat für Kliniken

Mehr

Notkompetenzsystem in Stadt und Landkreis Göttingen

Notkompetenzsystem in Stadt und Landkreis Göttingen Notkompetenzsystem in Stadt und Landkreis Göttingen Lernen - Training - Umsetzung Dr. med. Oliver Schmid Zentrum Anästhesiologie, Rettungs- und Intensivmedizin Universitätsmedizin Göttingen Darum geht

Mehr

Bereitstellung von Notärzten für f die präklinische. Versorgung

Bereitstellung von Notärzten für f die präklinische. Versorgung Bereitstellung von Notärzten für f die präklinische Versorgung Detlef Blumenberg Klinikum Osnabrück Ausgangsbedingungen Abnahme der Akutkliniken in den nächsten n Jahren Zunahme der Primärtransporte rtransporte

Mehr

Notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung

Notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung Notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung in Präklinik und Klinik Eckpunktepapier November 2007 Prof. Dr. med. Peter Sefrin Stellv. Vorsitzender der BAND (Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften

Mehr

KTQ-Zertifizierung im Rettungsdienst als nahtlose Einbindung in die sektorenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen

KTQ-Zertifizierung im Rettungsdienst als nahtlose Einbindung in die sektorenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen KTQ-Zertifizierung im Rettungsdienst als nahtlose Einbindung in die sektorenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen Prof. Dr. med. P. Sefrin Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der in Bayern

Mehr

Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit der Berufsgruppen aus juristischer Sicht. Reicht es aus einfach nur zu delegieren?

Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit der Berufsgruppen aus juristischer Sicht. Reicht es aus einfach nur zu delegieren? Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit der Berufsgruppen aus juristischer Sicht. Reicht es aus einfach nur zu delegieren? Achim Mathia Leiter Schaden- und Risikomanagement Pax-Versicherungsdienst, Köln

Mehr

Der Notfall Sanitäter oder der Notfallsanitäter aus jur. Sicht

Der Notfall Sanitäter oder der Notfallsanitäter aus jur. Sicht 13. Rettungsdienstsymposium DRK LV Hessen 14.11.2013 Der Notfall Sanitäter oder der Notfallsanitäter aus jur. Sicht Tobias Ohr Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Medizinrecht Themenüberblick

Mehr

Fortbildung ReTTop e.v. - Der Verein zur Rettungsdienstoptimierung im Landkreis Gotha. Fortbildung. Herzlich Willkommen 28.03.2013

Fortbildung ReTTop e.v. - Der Verein zur Rettungsdienstoptimierung im Landkreis Gotha. Fortbildung. Herzlich Willkommen 28.03.2013 Fortbildung Herzlich Willkommen Fortbildung Zusammenarbeit Rettungsdienst und Krankenhaus beim Großschadensfall der ReTTop e.v. stellt sich vor 1 Die Referenten Christian Kronfeld (Leiter Rettungswache

Mehr

Delegierbare ärztliche Tätigkeiten - Gefahr erkannt Gefahr gebannt -

Delegierbare ärztliche Tätigkeiten - Gefahr erkannt Gefahr gebannt - Delegierbare ärztliche Tätigkeiten - Gefahr erkannt Gefahr gebannt - von Kath. Hochschule NRW (Köln) Prof. Dr. V. Großkopf Folie 1 Themenübersicht Rechtliche Rahmenbedingungen der Aufgabenmigration Beweislastmanagement

Mehr

WOHIN MUSS ZWINGEND DER NOTARZT?

WOHIN MUSS ZWINGEND DER NOTARZT? CAMPUS GROSSHADERN CAMPUS INNENSTADT WOHIN MUSS ZWINGEND DER NOTARZT? Interprofessionalität in der Präklinik ZUR PERSON Oberarzt der Klinik für Anaesthesiologie Bis 31. Juli 2016 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

Mehr

K l i n i k f ü r A n ä s t h e s i o l o g i e u n d I n t e n s i v m e d i z i n

K l i n i k f ü r A n ä s t h e s i o l o g i e u n d I n t e n s i v m e d i z i n K l i n i k f ü r A n ä s t h e s i o l o g i e u n d I n t e n s i v m e d i z i n Qualität in Medizin und Ausstattung Als zentrale Einrichtung versorgt die Klinik alle Abteilungen des Hauses auf den

Mehr

DISSOZIATION UND GEGENWART

DISSOZIATION UND GEGENWART Langeooger Fortbildungswochen 2018 25. Woche der 16. Langeooger Fortbildungswoche der Kinder- und Jugendpsychiatrie NOTFALLund Psychotherapie MEDIZIN DISSOZIATION UND GEGENWART 6. 11. Mai 2018 19. 26.

Mehr

Rettungsassistenten auf Intensivstationen und im Aufwachraum?

Rettungsassistenten auf Intensivstationen und im Aufwachraum? Rettungsassistenten auf Intensivstationen und im Aufwachraum? Berlin (28. November 2011) - Verschiedene Anbieter versuchen ausgebildete Rettungsassistenten im klinischen Alltag zu etablieren. Diese für

Mehr

Pflege delegieren. IG Nephrologie Gisela Rütti, Pflegeexpertin MScN

Pflege delegieren. IG Nephrologie Gisela Rütti, Pflegeexpertin MScN Pflege delegieren IG Nephrologie 09.11.2017 Gisela Rütti, Pflegeexpertin MScN Inhalt Warum delegieren? Definition der Delegation Barrieren Die 5R der Delegation Was kann delegiert werden? Kommunikation

Mehr

Notfallmedizin. Langeooger Fortbildungswochen. 27. Mai Juni 2017

Notfallmedizin. Langeooger Fortbildungswochen. 27. Mai Juni 2017 Notfallmedizin Langeooger Fortbildungswochen 27. Mai - 03. Juni 2017 Stand: 31.10. 2016 Notfallmedizin 27.05. - 03.06.2017 Veranstalter Ärztekammer Niedersachsen - Fortbildung - Berliner Allee 20 30175

Mehr

Leipziger Allerlei 18. Feb Delegation ärztlicher Tätigkeiten

Leipziger Allerlei 18. Feb Delegation ärztlicher Tätigkeiten Leipziger Allerlei 18. Feb. 2012 Delegation ärztlicher Tätigkeiten Anke Ohmstede dvta e.v. Vorstand Radiologie/Funktionsdiagnostik Status Quo MTRA MTRA-Ausbildung bundesrechtlich geregelt MTA-Gesetz (1993)

Mehr

DISSOZIATION UND GEGENWART

DISSOZIATION UND GEGENWART Langeooger Fortbildungswochen 2018 25. Woche der 16. Langeooger Fortbildungswoche der Kinder- und Jugendpsychiatrie NOTFALLund Psychotherapie MEDIZIN DISSOZIATION UND GEGENWART 6. 11. Mai 2018 19. 26.

Mehr

Medizinische Fachangestellte und Rettungsassistenten in der Notaufnahme, geht das?

Medizinische Fachangestellte und Rettungsassistenten in der Notaufnahme, geht das? Medizinische Fachangestellte und Rettungsassistenten in der Notaufnahme, geht das? Ausgangslage Nach Hochrechnungen werden in Krankenhäusern, ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Jahr 2020

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen http://d-nb.info/1000033198. digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen http://d-nb.info/1000033198. digitalisiert durch Teil 1 : Einführung 1 I. Einsatz der Telemedizin im Gesundheits- und Rettungswesen 1 II. Begriffsbestimmung 2 1. Telematik 3 2. Gesundheitstelematik 3 3. Telemedizin 4 4. Präklinische Notfallmedizin und

Mehr

Ausbildungsnachweisheft für Rettungssanitäter/-innen

Ausbildungsnachweisheft für Rettungssanitäter/-innen Ausbildungsnachweisheft für Rettungssanitäter/-innen Name: 1 Personalien Name: Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Dienststelle: Ort, Datum Stempel/Unterschrift 2 Zulassungsvoraussetzungen gemäß BayRettSanV

Mehr

Anforderungen an Prüfer und Prüfeinrichtungen gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer aus Sicht der Prüfer

Anforderungen an Prüfer und Prüfeinrichtungen gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer aus Sicht der Prüfer Anforderungen an Prüfer und Prüfeinrichtungen gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer aus Universitätsklinikum Münster, Zentrum für Klinische Studien, Von-Esmarch-Straße 62, 48149 Münster Tel: +49

Mehr

Bericht über die Erörterung und Abstimmung zu invasiven Maßnahmen für zukünftige Notfallsanitäterinnen und sanitäter (Pyramidenprozess)

Bericht über die Erörterung und Abstimmung zu invasiven Maßnahmen für zukünftige Notfallsanitäterinnen und sanitäter (Pyramidenprozess) An die für den Rettungsdienst zuständigen Ministerien der Länder An die kommunalen Spitzenverbände Köln, den 15.02.2014 Bericht über die Erörterung und Abstimmung zu invasiven Maßnahmen für zukünftige

Mehr

F O R T B I L D U N G S N A C H W E I S H E F T

F O R T B I L D U N G S N A C H W E I S H E F T intellexi GbR Berufsfachschule Niederrhein staatlich anerkannte Berufsfachschule für Rettungsassistenten Fürstenbergerstraße 8 47608 Geldern F O R T B I L D U N G S N A C H W E I S H E F T Ausbildung Fortbildung

Mehr

Bad Boller Reanimationsgespräche. 10. und Programm -

Bad Boller Reanimationsgespräche. 10. und Programm - Bad Boller Reanimationsgespräche 10. und 11.01. 2014 - Programm - Bad Boller Reanima-onsgespräche 2014 "Wie können wir gemeinsam 10.000 Leben pro Jahr in Deutschland re=en? Konsensuskonferenz zur ReanimaConsversorgung

Mehr

Handeln von Rettungsassistenten/-sanitätern im Rahmen der Notkompetenz

Handeln von Rettungsassistenten/-sanitätern im Rahmen der Notkompetenz Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst Seite - 1 - / 7 Handeln von Rettungsassistenten/-sanitätern im Rahmen der Notkompetenz Einleitung Der Rettungsassistent/-sanitäter (nachfolgend

Mehr

BRK KV Rhön-Grabfeld Sonnenstraße Bad Neustadt. Informationen zur Ausbildung zum. Notfallsanitäter

BRK KV Rhön-Grabfeld Sonnenstraße Bad Neustadt. Informationen zur Ausbildung zum. Notfallsanitäter Sonnenstraße 1 Informationen zur Ausbildung zum Notfallsanitäter Einsatzbereiche im Rettungsdienst Die rettungsdienstliche Struktur der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet die Sicherstellung der präklinischen

Mehr

Deklaration von Helsinki (1996)

Deklaration von Helsinki (1996) Deklaration von Helsinki (1996) WELTÄRZTEBUND - THE WORLD MEDICAL ASSOCIATION, INC Beschlossen auf der 18. Generalversammlung in Helsinki, Juni 1964, revidiert von der 29. Generalversammlung in Tokio,

Mehr

Notfallfrüherkennung und therapie: Verbesserung der Laienschulung oder mehr Training für Profis? Prof. Dr. med. Peter Sefrin Würzburg

Notfallfrüherkennung und therapie: Verbesserung der Laienschulung oder mehr Training für Profis? Prof. Dr. med. Peter Sefrin Würzburg Notfallfrüherkennung und therapie: Verbesserung der Laienschulung oder mehr Training für Profis? Prof. Dr. med. Peter Sefrin Würzburg Früherkennung führt zur Konsequenz der sofortigen Intervention sprich

Mehr

Delegation an nichtärztliches Personal - Auszug -

Delegation an nichtärztliches Personal - Auszug - Delegation an nichtärztliches Personal - Auszug - 1 Bitte achten Sie das geistige Eigentum und respektieren die Arbeit, die mit der Zusammenstellung der Informationen einher geht. DANKE Copyright 2015

Mehr

Was darf und muss ich tun?

Was darf und muss ich tun? Was darf und muss ich tun? Rechtliche Regelungen für den Aufgabenbereich der OP-AssistentInnen RA Mag. Klaus Zotter 1961 2012: MTD-SHD Gesetz Sanitätshilfsdienst als Anlernberuf mit sehr eingeschränktem

Mehr

Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation Leitender Notarzt Stand:

Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation Leitender Notarzt Stand: Stand: 01.04.2011 Diese Empfehlungen ergänzen und aktualisieren die Empfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) zur Fortbildung zum Leitenden Notarzt (LNA) (25.02.1988) sowie die Empfehlungen der Bundesvereinigung

Mehr

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler I. Einleitende Bemerkungen Begriff des Behandlungsfehlers. Einschlägige Vorschriften: Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB),

Mehr

Herausforderungen in der Notfallmedizin Der DIVI Kongress zeigt neue und erfolgreiche Therapiekonzepte

Herausforderungen in der Notfallmedizin Der DIVI Kongress zeigt neue und erfolgreiche Therapiekonzepte Mehr Vorabberichterstattung zum 12. Kongress der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin, der vom 05. bis 07.12.2012 in Hamburg stattfindet Herausforderungen in der Notfallmedizin

Mehr

Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO)

Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO) Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO) Vom 17. Oktober 2007 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Mai 2013 (Amtsbl. I S. 170). Auf

Mehr

mehr Patientensicherheit im Krankenhaus

mehr Patientensicherheit im Krankenhaus Deutscher Anästhesiecongress vom 14. bis 16. April 2016 in Leipzig: Verbesserte Kommunikation nach O Deutscher Anästhesiecongress vom 14. bis 16. April 2016 in Leipzig Verbesserte Kommunikation nach Operationen

Mehr

Ausbildung im Rettungsdienst. Stand: 18. November 2012 RETTUNGSASSISTENT/IN

Ausbildung im Rettungsdienst. Stand: 18. November 2012 RETTUNGSASSISTENT/IN Ausbildung im Rettungsdienst Stand: 18. November 2012 RETTUNGSASSISTENT/IN Rettungsassistent/in (Verkürzte Ausbildung nach RettAssG 8.2) Lernziele: Leistungen: Lehrgangsort: Umfang: Fundierte Kenntnisse

Mehr

Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer

Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer Prüferbewertung und Eignung von Prüfstellen Worauf achtet die Ethikkommission? Prof. Dr. Joerg Hasford Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer Die nachfolgenden Ausführungen

Mehr

Kunstfehler, Delegation von Tätigkeiten im HKL

Kunstfehler, Delegation von Tätigkeiten im HKL TASK 2009 Würzburg, 09.-11. Juli 2009 Kunstfehler, Delegation von Tätigkeiten im HKL Dr. Tonja Gaibler Rechtsanwältin Problemkreise aus haftungsrechtlicher Sicht Kunstfehler oder Komplikation? Standard

Mehr

Aktuelle Daten zur rettungsdienstlichen Ausbildung

Aktuelle Daten zur rettungsdienstlichen Ausbildung Aktuelle Daten zur rettungsdienstlichen Ausbildung Schülerinnen und Schüler an Rettungsassistenzschulen im Spiegel der Statistik Von Bettina Link Rettungsassistentinnen und -assistenten nehmen im Gesundheitswesen

Mehr

Klinik für Anästhesiologie, Operative Intensivmedizin und Schmerztherapie. Informationen für unsere Patienten

Klinik für Anästhesiologie, Operative Intensivmedizin und Schmerztherapie. Informationen für unsere Patienten Klinik für Anästhesiologie, Operative Intensivmedizin und Schmerztherapie Informationen für unsere Patienten Vor der Operation Am Tag vor einem operativen Eingriff beurteilt der Anästhesist alle bisher

Mehr

Delegation und Kooperation statt Substitution: Zusammenarbeit im Team

Delegation und Kooperation statt Substitution: Zusammenarbeit im Team Delegation und Kooperation statt Substitution: Zusammenarbeit im Team Tag der Niedergelassenen 13. Juni 2012, ICC Berlin Dr. Max Kaplan Vizepräsident der Bundesärztekammer Präsident der Bayerischen Landesärztekammer

Mehr

12. Niederbayerisches Notfallmedizin-Symposium

12. Niederbayerisches Notfallmedizin-Symposium Entwurf- Einladung 12. Niederbayerisches Notfallmedizin-Symposium Samstag, 20. Juni 2015 09.00-14.00 Uhr Bezirksklinikum Mainkofen Festsaal, Gebäude A5 Zertifiziert mit 6 Veranstalter: ÄLRD Straubing /

Mehr

Qualitätsprüfung nach der neuen QPR: Strukturelle Anforderungen an die außerklinische Intensivpflege

Qualitätsprüfung nach der neuen QPR: Strukturelle Anforderungen an die außerklinische Intensivpflege Qualitätsprüfung nach der neuen QPR: Strukturelle Anforderungen an die außerklinische Intensivpflege Dr. Waltraud Hannes Leiterin Verbund QP Pflegeeinrichtungen Ankündigung der Qualitätsprüfung Vollständige

Mehr

AUSBILDUNG NOTFALLSANITÄTER - KÖNNEN WIR ALLES UMSETZEN, WAS GELEHRT WIRD?

AUSBILDUNG NOTFALLSANITÄTER - KÖNNEN WIR ALLES UMSETZEN, WAS GELEHRT WIRD? CAMPUS INNENSTADT AUSBILDUNG NOTFALLSANITÄTER - KÖNNEN WIR ALLES UMSETZEN, WAS GELEHRT WIRD? Stephan Prückner Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement, Klinikum der Universität München FREUND

Mehr

Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO)

Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO) Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO) Vom 17. Oktober 2007 Auf Grund des 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Bitte klicken Sie auf die gewünschte Weiterbildung!

INHALTSVERZEICHNIS. Bitte klicken Sie auf die gewünschte Weiterbildung! INHALTSVERZEICHNIS Ambulantes Operieren für medizinische Fachangestellte...114 Chirurgische/r Assistent/in in der Allgemein- und Viszeralchirurgie...116 Basiskurs...118 Aufbaukurs... 120 Bitte klicken

Mehr

Die neue Kurssystematik nach IVR

Die neue Kurssystematik nach IVR Die neue Kurssystematik nach IVR Stufe Stufe 3 IVR Stufe 2 IVR Stufe 1 IVR Zielgruppe Stufe 3 Führungsaufgabe, Spezielle Aufgaben in der Betriebssanität, Feuerwehrsanitäter, Badmeister, Stufe 2 Mitglied

Mehr

DGF-Fachkrankenpflegestandard

DGF-Fachkrankenpflegestandard Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e.v. DGF-Fachkrankenpflegestandard Berlin (1. Juli 2009) - Patienten mit akuten, schwerwiegenden und/oder lebensbedrohlichen Erkrankungen

Mehr

Schwarzbauer_

Schwarzbauer_ Schwarzbauer_06.10.2017 Auswirkung der GuKG Novelle auf den Skill & Grade Mix im akutstationären Bereich ÖGRO / 34. Jahrestagung 6. - 7.10. 2017 Rosa Schwarzbauer Gesamtübersicht PhD MScN Gesundheits-

Mehr

«Das Schönste am Problem ist die Lösung»

«Das Schönste am Problem ist die Lösung» «Das Schönste am Problem ist die Lösung» Sind mit den Fachkundelehrgängen h die Ausbildungsprobleme des Fachpersonals in MP- Aufbereitungsabteilungen und deren Betreiber gelöst? BG Klinik Bergmannstrost

Mehr

Ausbildung zu. Operationstechnischen Assistenten /innen (OTA) Anästhesietechnischen Assistenten/innen (ATA) Prävention l Akut l Reha l Pflege

Ausbildung zu. Operationstechnischen Assistenten /innen (OTA) Anästhesietechnischen Assistenten/innen (ATA) Prävention l Akut l Reha l Pflege Ausbildung zu Operationstechnischen Assistenten /innen (OTA) Anästhesietechnischen Assistenten/innen (ATA) Prävention l Akut l Reha l Pflege MediClin Ein Unternehmen der Asklepios Gruppe Die Ausbildungen

Mehr

Anästhesiologie. Dr. med. Sebastian Krayer Vizepräsident Schweizerische Gesellschaft für Anästhesiologie und Reanimation

Anästhesiologie. Dr. med. Sebastian Krayer Vizepräsident Schweizerische Gesellschaft für Anästhesiologie und Reanimation Anästhesiologie Dr. med. Sebastian Krayer Vizepräsident Schweizerische Gesellschaft für Anästhesiologie und Reanimation Fachbereich Anästhesiologie Aisthesis An-Aisthesis = Ästhetik = Wahrnehmung = Nicht-Wahrnehmung

Mehr

Klinikpfade und deren rechtliche Implikationen: Leitlinie oder Behandlungsvorschrift

Klinikpfade und deren rechtliche Implikationen: Leitlinie oder Behandlungsvorschrift 19. Juni 2008 Mannheim Professor Dr. iur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers Determinanten ärztlichen Handelns Medizinische Standards, Haftungsrecht etc. Ärztliche Therapie- Selbstbestimmmungsfreiheit recht

Mehr

3. Anzahl der Praktikanten, die gleichzeitig höchstens angenommen werden:

3. Anzahl der Praktikanten, die gleichzeitig höchstens angenommen werden: Antragsunterlagen zur Erteilung der Ermächtigung einer Rettungswache für die Annahme von Praktikanten gemäß 7 Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz

Mehr

Das Institut für Rettungs- und Notfallmedizin des UKSH

Das Institut für Rettungs- und Notfallmedizin des UKSH Das des UKSH Jan-Thorsten Gräsner Ins$tut für Re-ungs- und No3allmedizin Das IRuN Wer wir sind Was wir machen Das Leistungsspektrum Schüler retten Leben in Schleswig-Holstein Laienreanimation Was wir Ihnen

Mehr

Notfallsanitätergesetz (NotSanG)

Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Notfallsanitätergesetz (NotSanG) (Stand August 2013 Version 2.0) Was ändert sich im Rettungsdienst? Wieso, weshalb, warum? Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Was ändert sich im Rettungsdienst? Die rettungsdienstliche

Mehr

SOP allergische Reaktion Erwachsene

SOP allergische Reaktion Erwachsene 1. Ziel und Zweck Diese SOP soll bei allen Patienten, die sich im zuständigen Rettungsdienstbereich mit der Symptomatik einer schweren allergischen/anaphylaktischen Reaktion an den Rettungsdienst wenden,

Mehr

Wolfgang Kröll. Klinische Abteilung für Allgemeine Anästhesiologie, Notfall und Intensivmedizin

Wolfgang Kröll. Klinische Abteilung für Allgemeine Anästhesiologie, Notfall und Intensivmedizin Wolfgang Kröll Klinische Abteilung für Allgemeine Anästhesiologie, Notfall und Intensivmedizin Univ. Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin Medizinische Universität Graz Der Sachverständige Der

Mehr

Zu wenig Pflegepersonal auf Intensivstationen

Zu wenig Pflegepersonal auf Intensivstationen DIVI: Nur jede fünfte Intensivstation in Deutschland erfüllt die pflegefachlichen Strukturempfehlungen Zu DIVI: Nur jede fünfte Intensivstation in Deutschland erfüllt die pflegefachlichen Strukturempfehlungen

Mehr

Rechtliche Aspekte eines innovativen

Rechtliche Aspekte eines innovativen Rechtliche Aspekte eines innovativen Wundmanagements Was muss, was darf, was kann? von Kath. Hochschule NRW (Köln) Prof. Dr. V. Großkopf Folie 1 Themenübersicht ht Das Risikopotential im Bereich des Wundmanagements

Mehr

Das neue Patientenrechtegesetz

Das neue Patientenrechtegesetz Department of General Surgery Das neue Patientenrechtegesetz - Kommentar aus ärztlicher Sicht - Arbeitskreis Ärzte und Juristen (AWMF) in Würzburg 27.04.2013 Markus Mieth Patientenrechtegesetz Warum haben

Mehr

Kanzlei Lücker MP-Recht. MPBetreibV Relevante Änderungen zum AKI Veranstaltung April 2017 Potsdam / Leipzig

Kanzlei Lücker MP-Recht. MPBetreibV Relevante Änderungen zum AKI Veranstaltung April 2017 Potsdam / Leipzig MPBetreibV 2017 Relevante Änderungen zum 1.1.2017 44. AKI Veranstaltung April 2017 Potsdam / Leipzig MPBetreibV neue Fassung: - Neue Sytematik - Neuer Anwendungsbereich - Definitionen für Betreiber, Anwender,

Mehr

Juristische Überlegungen zur Notfallsanitäterausbildung. 1. Notfallsanitätersymposium Hamburg, 17. Juni 2014

Juristische Überlegungen zur Notfallsanitäterausbildung. 1. Notfallsanitätersymposium Hamburg, 17. Juni 2014 Juristische Überlegungen zur Notfallsanitäterausbildung 1. Notfallsanitätersymposium Hamburg, 17. Juni 2014 Roter Faden Gesetzgebungskompetenz Struktur Ausbildungsträger Schulen Kompetenzen Einsatz der

Mehr

Netzwerke Bayern zur Versorgung von Patienten mit akutem Myokardinfarkt. Prof. Dr. med. P. Sefrin Würzburg

Netzwerke Bayern zur Versorgung von Patienten mit akutem Myokardinfarkt. Prof. Dr. med. P. Sefrin Würzburg Netzwerke Bayern zur Versorgung von Patienten mit akutem Myokardinfarkt Prof. Dr. med. P. Sefrin Würzburg Herztod vermeidbar? Jeder 5. Patient mit Herzinsuffizienz und Jeder 20. Patient mit Herzinfarkt

Mehr

Möglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung

Möglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung Selbstbestimmung am Lebensende Möglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v. Gliederung des Vortrags Hintergrund der Debatte Regelungsvorschläge

Mehr

Qualifikation in der außerklinischen Beatmung - Aus Sicht der AOK Nordost. Münchner Außerklinischer Intensivkongress 2016 München,

Qualifikation in der außerklinischen Beatmung - Aus Sicht der AOK Nordost. Münchner Außerklinischer Intensivkongress 2016 München, AOK NORDOST Qualifikation in der außerklinischen Beatmung - Aus Sicht der AOK Nordost Münchner Außerklinischer Intensivkongress 2016 München, 29.10.2016 Agenda Rechtliche Rahmenbedingungen Warum eine Ergänzungsvereinbarung?

Mehr

Voraussetzungen & Leitlinien

Voraussetzungen & Leitlinien Seite 1 von 7 drucken impressu Nicht jede Operation ist für die ambulante Durchführung geeignet und auch nicht zugelassen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine übergeordnete Auswahl an

Mehr

Braucht es diagnostische Interventionen bei Gutachten? M.D. Zumstein

Braucht es diagnostische Interventionen bei Gutachten? M.D. Zumstein Braucht es diagnostische Interventionen bei Gutachten? M.D. Zumstein Inhalt Fragen an Plenum Anforderung an Gutachter Anforderung an Gutachten Medizinische Interventionen und Diagnostik Anforderungen an

Mehr

Verwirrtheit nach Operationen

Verwirrtheit nach Operationen Spezielle Narkoseüberwachung durch Anästhesisten kann vorbeugen Verwirrtheit nach Operationen Berlin (18. September 2013) Orientierungslosigkeit, Angst und Halluzinationen sind Anzeichen von Verwirrtheitszuständen,

Mehr

Delegation von ärztlichen Tätigkeiten in Zentralen Notaufnahmen. Eine starke Ressource für die Wirtschaftlichkeit von Zentralen Notfallaufnahmen

Delegation von ärztlichen Tätigkeiten in Zentralen Notaufnahmen. Eine starke Ressource für die Wirtschaftlichkeit von Zentralen Notfallaufnahmen Delegation von ärztlichen Tätigkeiten in Zentralen Notaufnahmen Eine starke Ressource für die Wirtschaftlichkeit von Zentralen Notfallaufnahmen Rainer Manske 3. Deutsches Symposium Zentrale Notaufnahme

Mehr

Diagnostik und Schulungen für Patienten mit Hormonerkrankungen erfordern Fachpersonal

Diagnostik und Schulungen für Patienten mit Hormonerkrankungen erfordern Fachpersonal Seit 10 Jahren: Endokrinologie-Assistent/in Diagnostik und Schulungen für Patienten mit Hormonerkrankungen erfordern Fachpersonal Altdorf (3. April 2012) Vor zehn Jahren hat die Deutsche Gesellschaft für

Mehr

IB Medizinische Akademie Starnberg. Gesundheits- und Krankenpfleger (m/w)

IB Medizinische Akademie Starnberg. Gesundheits- und Krankenpfleger (m/w) IB Medizinische Akademie Starnberg Gesundheits- und Krankenpfleger (m/w) Passion Mensch! Weil Sie die eigenständige Betreuung und Beratung am Patienten lieben. Schwebt Ihnen ein vielfältiger, zukunftssicherer

Mehr

Die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die GST äussert sich wie folgt:

Die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die GST äussert sich wie folgt: Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern Bern, 7. Juli 2016 Anhörung zu den MedBG-Verordnungen Sehr geehrte Damen und Herren Die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) bedankt sich für die

Mehr

4 Ärztliche Anordnung. Ärztliche Anordnung

4 Ärztliche Anordnung. Ärztliche Anordnung 4 Ärztliche Anordnung Ärztliche Anordnung Die Anordnungsverantwortung für medizinisch-diagnostische und therapeutische Maßnahmen trägt grundsätzlich der Arzt. Nach überwiegender Meinung ist die Durchführung

Mehr

A. S T E W I G - N I T S C H K E M B A / B B A / RBP

A. S T E W I G - N I T S C H K E M B A / B B A / RBP NOTFALLPFLEGE IN DEUTSCHLAND A. S T E W I G - N I T S C H K E M B A / B B A / RBP Inhalt Berufsstand Gesundheits- und Krankenpflege Stellung der Notfallpflege Spezifische Problemlagen Fort- und Weiterbildung

Mehr

Ärztliche Tätigkeiten in der DLRG einschl. durchzuführende Untersuchungen. 2. Breitensport k.a. 3. Erste Hilfe- und Sanitätsausbildung

Ärztliche Tätigkeiten in der DLRG einschl. durchzuführende Untersuchungen. 2. Breitensport k.a. 3. Erste Hilfe- und Sanitätsausbildung Ärztliche Tätigkeiten in der DLRG einschl. durchzuführende Untersuchungen Verbind- Bereich ggf. Prüfungsteil / Aufgabe Reg.-Nr. lichkeit Quelle Bemerkung 1. Schwimmen und Rettungsschwimmen Deutsches Rettungsschwimmabzeichen

Mehr

Chefarzt im Medizinischen Klinikverbund Flensburg, der Kliniken für Anästhesiologie,

Chefarzt im Medizinischen Klinikverbund Flensburg, der Kliniken für Anästhesiologie, medizinischer klinikverbund flensburg Klinik für Anästhesiologie, operative Intensivmedizin und Schmerztherapie curriculum vitae Prof. Dr. med. Ulf Linstedt Aktuelle Position Chefarzt im Medizinischen

Mehr

Rechtliche Grundlagen der Analgetikagabe durch SanitäterInnen

Rechtliche Grundlagen der Analgetikagabe durch SanitäterInnen Rechtliche Grundlagen der Analgetikagabe durch SanitäterInnen Michael Halmich AGN Graz, 20.5.2017 1 Streifzug Arztvorbehalt Durchführung ärztlicher Tätigkeiten durch Nichtärzte Kompetenzen der SanitäterInnen

Mehr

Kooperationsvertrag. Zwischen dem Lungenkrebszentrum (Name) und (Name des Kooperationspartners für RADIOLOGIE)

Kooperationsvertrag. Zwischen dem Lungenkrebszentrum (Name) und (Name des Kooperationspartners für RADIOLOGIE) Kooperationsvertrag Zwischen dem Lungenkrebszentrum (Name) und (Name des Kooperationspartners für RADIOLOGIE) 1 Ziele des Lungenkrebszentrums 1. Die Aufgaben und Ziele des Lungenkrebszentrums (Name) sind

Mehr

12/23/2014. Umfrage zur Anwendung des Larynxtubus und Larynxmaske in der pädiatrischen Notfallmedizin. Rationale

12/23/2014. Umfrage zur Anwendung des Larynxtubus und Larynxmaske in der pädiatrischen Notfallmedizin. Rationale Rationale Umfrage zur Anwendung des Larynxtubus und Larynxmaske in der pädiatrischen Notfallmedizin Julia Keil Philipp Jung Thomas Nicolai Florian Hoffmann Hypoxie = Todesursache Nr. 1 im Kindesalter Präklinisches

Mehr

Satzung für das klinische Ethikkomitee der Missionsärztlichen Klinik gemeinnützige Gesellschaft mbh

Satzung für das klinische Ethikkomitee der Missionsärztlichen Klinik gemeinnützige Gesellschaft mbh Satzung für das klinische Ethikkomitee der Missionsärztlichen Klinik gemeinnützige Gesellschaft mbh 1. Präambel Das klinische Ethikkomitee ist eine Einrichtung der Missionsärztlichen Klinik GmbH. Die Bildung

Mehr

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband

Mehr

Nichtärztliche Vorsichtung

Nichtärztliche Vorsichtung Nichtärztliche Vorsichtung Algorithmus für den Massenanfall verletzter oder chemisch intoxikierter Patienten ab dem Schulalter Seite 1 / 5 Version 1.1 vom 16.01.2014 Einführung Auf der 4. Sichtungs-Konsensus-Konferenz

Mehr

Thema: Ausbildung zum Notfallsanitäter -Vom Praktikant zum Schüler- Referent: Matthias Moritz. Bildquelle: server-he.de

Thema: Ausbildung zum Notfallsanitäter -Vom Praktikant zum Schüler- Referent: Matthias Moritz. Bildquelle: server-he.de Thema: Ausbildung zum Notfallsanitäter -Vom Praktikant zum Schüler- Referent: Matthias Moritz Bildquelle: server-he.de Referent/Ersteller: Matthias Moritz I Ausbildung zum Notfallsanitäter I 20.05.2015

Mehr

Ärztlich delegierte Massnahmen. Dr.med. Frank Neff Stv. ärztlicher Leiter

Ärztlich delegierte Massnahmen. Dr.med. Frank Neff Stv. ärztlicher Leiter Ärztlich delegierte Massnahmen Dr.med. Frank Neff Stv. ärztlicher Leiter Inhalt Was gilt es aus Sicht des delegierenden Arztes zu beachten? Gibt es einen Standard oder woran orientiert man sich als ärztlicher

Mehr

VII. Einzelne Fragestellungen. 1. Anamnese

VII. Einzelne Fragestellungen. 1. Anamnese VII. Einzelne Fragestellungen 1. Anamnese Die Anamnese ist wegen der durch sie erhältlichen, für Diagnose und Therapie bedeutsamen Informationen eine höchstpersönliche Leistung des Arztes und kann daher

Mehr

Pflege. Pflegeweiterentwicklungsgesetz. Auswirkungen auf die Ausbildung und die Tätigkeit in der Notaufnahme

Pflege. Pflegeweiterentwicklungsgesetz. Auswirkungen auf die Ausbildung und die Tätigkeit in der Notaufnahme Pflege Pflegeweiterentwicklungsgesetz Auswirkungen auf die Ausbildung und die Tätigkeit in der Notaufnahme Peter Lemke Schulungen und Seminare zum Recht der Gesundheitsberufe peterlemke@gmx.net im Institut

Mehr