Notfälle im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst

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1 Notfälle im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst Dr. med. Henry Merxbauer SRH Zentralklinikum Suhl GmbH 12. Mitteldeutsche Fortbildungstage Leipzig April 2016

2 Synonyme für die Dienstbezeichnung: Notfalldienst Ärztlicher Notfalldienst KV-Dienst Vertragsärztlicher Dienst Kassenärztlicher Dienst KV-Fahrdienst Bereitschaftsdienst Kassendienst Aus der Sicht der Notfallmedizin exakter: Dringlicher Hausbesuchsdienst

3 Diejenigen, die häufig bewußtlos werden, sterben plötzlich Schriften des Hippokrates von Kos 460 bis 370 v. Chr.

4 Wenn Du einen starken Schmerz in der Brust verspürst, dann weißt Du: der Tod ist nah! Ebers Papyrus Universitätsbibliothek Leipzig ca v. Chr.

5 Schnittstelle Rettungsleitstelle Idealvorstellung der Notfallmediziner Integrierte Rettungsleitstelle...in Trägerschaft der Kommunen, der Landkreise oder eines Rettungszweckverbandes: Koordinationszentrum für Hilfeleistungen in einem definierten Territorium: Rettungsdienst, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Hausbesuchsdienste (Regelund Dringlichkeitsversorgung) Grundprinzip: Notruf 112, Krankentransportruf 19222, Dringliche Hausbesuche Koordination, Disposition von Rettungsmitteln, Rettungskräften und Ärzten

6 Organisation der Notfallversorgung in Deutschland Notarztindikationskatalog (BÄK, 2013) Modell A Zustandsbilder Schwerer Verkehrsunfall mit Hinweis auf Personenschaden Unfall mit Kindern Brände/Rauchgasentwicklung mit Hinweis auf Personenbeteiligung Explosions-/thermische-/chemische/Stromunfälle Wasser-/Ertrinkungs-/Eisunfälle Verschüttungen Drohender Suizid Sturz aus der Höhe (> 3 Meter) Schuß-/Stich-/Hiebverletzungen Geiselnahmen Einsetzende oder stattgefundene Geburt Vergiftungen Einklemmungen jeder Art

7 Organisation der Notfallversorgung in Deutschland Notarztindikationskatalog (BÄK, 2013) Modell B Symptomenkomplexe BEWUSSTSEIN: reagiert nicht auf Ansprechen und Schütteln ATMUNG: ausgeprägte und zunehmende Atemnot, Atemstillstand HERZ/KREISLAUF: akuter Brustschmerz, Kreislaufstillstand SONSTIGES: schwere Verletzung, schwere Blutung, starke akute Schmerzen, plötzliche Lähmungen

8 Neues aus der Notfallmedizin Notfälle in der ärztlichen Praxis Notarzteinsatzrate als Indikator für die Qualität der medizinischen Grundbetreuung Definition: Notarzteinsatzrate = (Notarzteinsätze/Jahr/1.000 Einwohner)

9 Publikation von Notarzteinsatzraten K. Scheidler 1974 Berlin/Ost 8,5 K. Runggaldier 2007 Deutschland 20,3 M. Burgkhardt 1990 Leipzig 12,9 M. Burgkhardt 2000 Sachsen 28,7 A. Burgkhardt 2007 Leipzig 49,1 M. Burgkhardt 2012 Leipzig 58,6

10 Notarztdienst Stadt Leipzig, reiner Großstadtbereich, EW: Ambulante Behandlung NEF 7 bis 19 Uhr Stationäre Einweisung NEF 7 bis 19 Uhr Ambulante Behandlung NEF 19 bis 7 Uhr Stationäre Einweisung NEF 19 bis 7 Uhr 68,3 % aller Einsätze 31,1 % aller Einsätze 43,0 % aller Einsätze 56,4 % aller Einsätze 7 Notarzteinsatzfahrzeuge plus 2 Rettungshubschrauber - Tagzeit 5 Notarzteinsatzfahrzeuge - Nachtzeit

11 Definitionen Notfall: Ein Notfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, welches eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit des Patienten bedeutet. Die vitalen Funktionen sind durch Verletzung oder akute Erkrankung bedroht, gestört oder ausgefallen. Definition der Bundesärztekammer im gesundheitspolitischen Programm von 1994

12 Definitionen Was ist Notfallmedizin? Die Notfallmedizin ist eine schnell zu leistende präklinische Medizin zur Abwendung unmittelbarer Lebensgefahr oder zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden mit den Mitteln der Intensivmedizin direkt am Notfallort Definition der Bundesärztekammer im gesundheitspolitischen Programm von 1994

13 Definitionen Notfallsituation (Akutfall): Plötzlich eintretender Zustand, der mit einer akuten Bedrohung oder dem Gefühl einer solchen einhergeht, ohne dass eine gegenwärtige Lebensbedrohung vorliegt....besser: Dringlichkeitsfall

14 Sicherstellungsauftrag Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung: (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben die vertragsärztliche Versorgung in dem im 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfaßt auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst*), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anders bestimmt... * Notdienst = falscher Terminus (siehe KVS Bereitschaftsdienstordnung )

15 Gesetzliche Rahmenbedingungen Die Verpflichtung niedergelassener Ärzte, außerhalb der üblichen Praxiszeiten eine Notfallversorgung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten, ergibt sich primär aus den Heilberufsgesetzen der Länder. Die Ärztekammern präzisieren die gesetzliche Verpflichtung in den Berufsordnungen. Der Sicherstellungsauftrag, den die Kassenärztlichen Vereinigungen im SGB V bezüglich der GKV- Versicherten übertragen bekommen haben, beinhaltet ebenfalls eine Notfallversorgung. In vielen Ländern organisieren daher die beiden Körperschaften Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung einen gemeinsamen Notfalldienst, dessen Bedingungen in einer gemeinsamen Notfalldienstordnung niedergelegt sind. Stichwort Förderalismus

16 Sachsen Kassenärztliche Bereitschaftsdienstordnung (Beschluss der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen vom 14. Mai 2014) Für die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen ergibt sich aus dem Sicherstellungsauftrag nach 75 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) die Verpflichtung, kassenärztliche Bereitschaftsdienste zu organisieren. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen..

17 Sachsen-Anhalt Gemeinsame Notfalldienstordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt vom 31. August 1996, geändert am 19. September 1998, 27. März 2002, 5. Februar 2003, 16. April2003, 17. November 2003, 10. Dezember 2003,28. Mai 2008, i. d. F. v. 25. Februar 2009.

18 Thüringen In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages des 75 SGB V zur Sicherung eines ausreichenden Notdienstes zu den sprechstundenfreien Zeiten hat die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) folgende Notdienstordnung beschlossen

19 Fortbildungspflicht Notfallmedizin in Sachsen: Die 3. Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer hat 1993 beschlossen, dass sich jeder sächsische Arzt/Ärztin in Maßnahmen der Notfallmedizin im Abstand von 2 Jahren fortzubilden hat. Mit Erfolg?

20 Fortbildungspflicht Notfallmedizin in Sachsen:. Mit Erfolg?.....nein, nur Teilerfolg! Von 1993 bis 2010 haben (nur) 47 % der sächsischen Ärzte eine ärztlich geleitete Fortbildung zur Notfallmedizin besucht. Quelle: Umfrage der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte (AGSN) e. V. von 2012

21 Und deshalb.

22 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit

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