Vorgesehene Änderungen der Jagdverordnung im Zusammenhang mit der Jagdgesetzrevision 2014, Vernehmlassungsentwurf August 2014
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- Henriette Hauer
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1 Jagdgesetzrevision 14, Vernehmlassungsentwurf August 14 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Die Verordnung vom 3. Oktober 7 1 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) wird wie folgt geändert: 3 Buchstaben a, g und i In der Kommission sind vertreten mit: a. einer Person die Einwohnergemeinden; g. einer Person das Amt für Wald; i. einer Person das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain. 11a Abschusspläne 1 Die Abschusspläne für die einzelnen Schalenwildarten orientieren sich am Wildvorkommen, den getätigten Abschüssen im Vorjahr, der Wildschadensituation und vorhandener Prädatoren. Abschusspläne für Schalenwildarten werden den betroffenen Jagdgesellschaften zur Stellungnahme unterbreitet. 1a Absatz 1 1 Die Drückjagd ist eine Gesellschaftsjagd mit drei oder mehr Teilnehmenden, bei der das Wild durch möglichst wenig Beunruhigung durch die Treiber vor die Schützen gebracht wird. 13 Absätze und 3 Für Fasanen gilt eine ganzjährige Schonzeit. 3 Für das Gamswild und Rotwild gilt unter Berücksichtigung der Schonzeit nach Bundesgesetzgebung der besondere Abschussplan der Fachstelle. 13a Schwarzwildabschuss über die Reviergrenze 1 Schwarzwild, das über die Reviergrenze hinaus erlegt wird, gehört dem Erleger. Die Jagdgesellschaft, in deren Revier das Tier erlegt worden ist, ist innert 4 Stunden zu informieren Kirrungen sind bewilligungspflichtig. Es darf nicht mehr als eine Kirrung pro 1 ha Waldfläche angelegt werden. 3 Kirrungen, die abwechselnd betrieben werden, gelten als eine Kirrung. 4 Das während der Jagdzeit für Schwarzwild kurzfristige Ausbringen von Lockfutter gemäss Absatz bis maximal drei Wochen zur Bestätigung von Schwarzwild gilt nicht als Kirrung. An Kirrungen darf: a. ausschliesslich Mais, Eicheln und Baumnüsse als Lockfutter verwendet werden; b. maximal Gramm Mais pro Tag ausgebracht werden; c. vier Wochen vor Beginn der Jagdzeit auf Schwarzwild bis zu deren Ablauf gekirrt werden; 6 Kirrungen dürfen nur betrieben werden, wenn an diesen aktiv auf Schwarzwild gejagt wird. 1 SGS, GS 36.38
2 Jagdgesetzrevision 14, Vernehmlassungsentwurf August Absatz 1 Buchstabe b 1 Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher überwachen ihr Jagdrevier. Ihnen obliegen insbesondere: b. die Kontrolle der Jagdberechtigung und Schiessnachweises (Jagdpasskontrolle); Absatz 1 Buchstabe b Aufgehoben. 1a Entschädigung der Jagdaufsicht 1 Den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern wird der Jagdpass gebührenfrei ausgestellt. Ebenso haben sie, im von ihnen überwachten Revier, den Beitrag an Wildschadenverhütungs- und Vergütungsmassnahmen nicht zu entrichten. 3 Absatz 3 3 In Wildruhegebieten dürfen keine jagdlichen Einrichtungen erstellt werden. Davon ausgenommen sind Salzlecken und Drückjagdstände. 8 Absatz Der Beitrag beträgt pro Laufmeter Franken für den Flächenschutz und Franken pro Baum für den Einzelschutz. 33a Schadenermittlung 1 Wildschäden in Wiesland, Mais- und Getreidekulturen werden durch die betroffene Jagdgesellschaft abgeschätzt, die übrigen Wildschäden durch die Fachstelle. Die Jagdgesellschaft meldet Wildschäden ausserhalb ihrer Zuständigkeit umgehend der Fachstelle. 3 Die Jagdgesellschaft oder der Landwirt kann eine Nachschätzung des Wildschadens beantragen. Die Nachschätzung liegt im Ermessen der Fachstelle. 4 Für die Abschätzung verwendet die Jagdgesellschaft die Formularvorlagen der Fachstelle. Die Abschätzprotokolle sind der Fachstelle innert 48 Stunden nach erfolgter Schätzung zuzustellen. 6 Die Jagdgesellschaften werden alle drei Jahre im Bereich der Schadensermittlung ausgebildet. 7 Die Vergütung für die Schadenermittlung beträgt 1 % der Schadenssumme. 38a Wildschadenbeteiligung der Jagdgesellschaften 1 Übersteigt die durch Schwarzwild verursachte Wildschadensumme in einem Jagdrevier den Betrag von 4 Franken, muss die Jagdgesellschaft wie folgt für den Mehrbetrag aufkommen: a. ab dem zweiten Jahr bis zur Höhe des Pachtzinses, wenn der Betrag zweimal nacheinander überschritten wird; b. ab dem dritten Jahr bis zur doppelten Höhe des Pachtzinses, wenn keine Massnahmen zur Wildschadenverhütung geplant und umgesetzt werden. Vom Mehrbetrag können Franken pro erlegtes Stück Schwarzwild in Abzug gebracht werden II Diese Änderung treten am xxxx in Kraft.
3 Jagdgesetzrevision 14, Vernehmlassungsentwurf August 14 Kommentar zu den vorgesehenen Änderungen der Jagdverordnung 3 Mit dem Übertrag des Jagdregals an den Kanton soll die Vertretung der Einwohnergemeinden in der Jagd- und Revierschätzungskommission reduziert werden. im Gegenzug soll das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain miteingebunden werden. Zudem wird der begriff Forstamt durch "Amt für Wald" ersetzt. 11a Absatz 1 hält im Grundsatz fest, an was sich die Abschusspläne zu orientieren haben. Da die Abschusspläne neu nicht mehr von den Jagdgesellschaften gemacht werden, sollen diese jedoch im Verfahren angehört werden (Absatz ). 1a Bringt eine Präzisierung, da die bisherige Formulierung zu Fehlinterpretationen führen konnte. 13 Im Zusammenhang mit dem Rotwildkonzept muss die ganzjährige Schonzeit für Rotwild aufgehoben werden und es gelten die besonderen Abschusspläne der Fachstelle. 13a Da Schwarzwild innerhalb von 1 Meter über die Reviergrenze hinaus erlegt werden muss (siehe neu vorgesehenen 8 Jagdgesetz), und da der Regierungsrat das Verfahren regelt, muss dies in der Jagdverordnung gemacht werden. Die Regelung soll einfach und transparent sein. Der Grundsatz, dass das erlegte Wild dem Erleger gehört und die betroffene Jagdgesellschaft innert 4 Stunden informiert werden muss, erfüllt diesen Anspruch. 17 Kirrungen (Lockfutterstellen) sind nicht unproblematisch. Sie sind einerseits wichtig, um Schwarzwild gezielt und erfolgreich bejagen zu können, andererseits werden mit Kirrungen Wildschweine im Revier gehalten und auch gross- und kleinräumig gelenkt, was sich auf die Wildschadensituation ungünstig auswirkt. Kirrungen sind deshalb auf ein Minimum zu Beschränken und nur dann zu betreiben, wenn auch aktiv Schwarzwild bejagt werden darf. Im Weiteren wurde wiederholt festgestellt, dass diverse Futtermittel ausgebracht werden, weshalb nur noch Mais, Eicheln und Baumnüsse erlaubt sein sollen. 18 Mit Einführung des Schiessnachweises auf eidgenössischer Ebene muss insbesondere bei Jagdgästen geprüft werden, ob der Schiessnachweis erfüllt worden ist. Dies gehört zu den Aufgaben der Jagdaufsicht. Buchstabe b muss aufgehoben werden, da die Befugnisse der Jagdaufsicht neu im Jagdgesetz festgehalten sind.
4 Jagdgesetzrevision 14, Vernehmlassungsentwurf August 14 1 a Die Entschädigung der Jagdaufsicht war bisher im Jagdgesetz definiert. Da mit dem Übertrag des Jagdregals zum Kanton die Anzahl Jagdaufseher offener gestaltet werden könnte, soll deren Entschädigung nicht mehr im Jagdgesetz festgehalten werden. Im Jagdgesetz wird nur noch festgehalten, dass die Entschädigung der Jagdaufsicht der Regierungsrat regelt. Die nun in 18 vorgesehene Entschädigung entspricht der bisherigen Regelung gemäss Jagdgesetz, da sich zurzeit in dieser Frage keine Änderungen aufdrängen. 3 In Wildruhegebieten dürfen keine jagdlichen Einrichtungen erstellt werden, um dem Wild die nötige Ruhe zu gewähren. Ausgenommen davon waren bisher Salzlecken, an denen das Wild Mineralstoffe aufnehmen kann. In Wildruhegebieten darf nicht gejagt werden, mit Ausnahme einer jährlichen Treibjagd. Die Drückjagd ist eine Jagdform, die im zunehmen begriffen ist und wildschonender als Treibjagden vonstatten geht. Drückjagdstände erlauben, dass die Jagenden erhöht stehen können und so einerseits der Kugelfang gewährleistet ist und andererseits die Wahrnehmung durch das Wild vermindert wird. Solche Jagdstände sollen in Wildruhegebieten aufgestellt werden können, weil sie nur einmal jährlich zum Einsatz kommen und die Form der Drückjagd mit weniger Stress für das Tier verbunden ist. 8 Die Materialkosten für Wildschadenverhütungsmassnahmen in Obst- und Spezialkulturen betragen pro Laufmeter Zaun 1 Franken, beim Einzelschutz zwischen.7 und 3.7 Franken. Der Beitrag an den die Zaunkosten soll von 3 auf Franken angehoben werden. 33a Wildschäden in Mais-, Getreide- und Wieslandkulturen werden neu durch die betroffene Jagdgesellschaft und Landwirt abgeschätzt. 7 % aller Schäden sind geringer als Franken. Können sich Landwirt und Jagdgesellschaft nicht einigen, so kann eine Nachschätzung durch die Fachstelle eingefordert werden. Selbstverständlich werden die Jagdgesellschaften entsprechend ausgebildet und die nötigen Formulare werden zur Verfügung gestellt werden. Als Vergütung für das Abschätzen erhalten die Jagdgesellschaften 1 % der Schadensumme. 38a Neu sollen die Jagdgesellschaften direkt an den Wildschäden beteiligt werden. Es geht bei der direkten Beteiligung jedoch nicht darum, sämtliche Wildschäden zu überwälzen und diejenigen Jagdgesellschaften zu bestrafen, die ihren Auftrag erfüllen. Mit dem Beitrag von 1 Franken pro Jagdpass an die Wildschadenvergütung sind durch die Jagenden Schäden bis 4 Franken pro Jagdrevier gedeckt. Zurzeit beteiligen sich die Jagdberechtigten im Sinne des Solidaritätsprinzips mit einem Zuschlag zum Jagdpass an den Wildschäden. Dies ergibt einen jährlichen Beitrag von 6' Franken. Allerdings sind die Schwarzwildschäden in den letzten Jahren gestiegen und es gibt Jagdreviere, die regelmässig mit hohen Wildschäden auffallen. Der Regierungsrat ist der Meinung, dass in diesen Revieren eine direkte Wildschadenbeteiligung dazu beitragen kann, die Wildschäden in diesen Revieren zu
5 Jagdgesetzrevision 14, Vernehmlassungsentwurf August 14 reduzieren. Nach wie vor soll der Grundsatz gelten, dass nur bis zur maximalen Schadenhöhe und unter Berücksichtigung der Erfüllung des jagdlichen Auftrags eine Beteiligung stattfinden soll. Die Analyse der Wildschadensituation in den letzten 9 Jahren hat gezeigt, dass mit dem Beitrag von 6' Franken alle Schäden kleiner als 4 Franken gedeckt sind. Daraus kann gefolgert werden, dass eine direkte Wildschadenbeteiligung erst ab einer Schadenhöhe von 4 Franken vertretbar ist. Wendet man die vorgesehene Bestimmung auf die Wildschadenereignisse der letzten neun Jahre an, so ergibt sich folgendes Bild: Anzahl Beteiligungen in den letzten neun Jahren Anzahl Jagdreviere Beteiligung max. bis Höhe Pachtzins Beteiligung bis max. doppelte Höhe Pachtzins Anzahl Gemeinden/Wildschadensummen > > > > > > >1 /6 6/7 7/8 8/9 9/1 1/11 11/1 1/13 13/14 Wildschadensummen/Jagdjahr Anzahl Gemeinden
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