Verordnung. über die Organisation und Führung innerhalb der Zivilschutzorganisation NIESEN

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1 Verordnung über die Organisation und Führung innerhalb der Zivilschutzorganisation NIESEN

2 EINLEITUNG Gegenstand Art. 1 Diese Verordnung regelt a) die Ausbildung und Funktionen der ZSO NIESEN; b) die Dienstpflicht und die Disziplinarmassnahmen; c) den Ablauf der Alarmierung; d) die Gebühren und Entschädigungen; e) die Bewilligungspraxis bei Gesuchen von Gemeinden, Veranstaltern und Privaten (zu Gunsten der Gemeinschaft); f) die Material- und Anlagebewirtschaftung. Anwendbares Recht Art. 2 Die rechtlichen Grundlagen bilden das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 4. Oktober 2002, die Verordnung über den Zivilschutz (ZSV) vom 5. Dezember 2003, das kantonale Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) vom 24. Juni 2004, die kantonale Verordnung über den Zivilschutz (KZSV) vom 27. Oktober 2004 sowie der Vertrag zwischen der Gemeinde Frutigen und den Anschlussgemeinden betreffend Organisation und Führung im Bereich des Zivilschutzes. AUSBILDUNG UND FUNKTIONEN Grundsatz Art. 3 Der Zivilschutz erbringt seine Leistung gemäss Leistungsauftrag für die Zivilschutzorganisation NIESEN. Ausbildung Art. 4 1 Die Angehörigen des Zivilschutzes (AdZS) werden grundsätzlich bis und mit dem 25. Altersjahr zur Grundausbildung aufgeboten. 2 Wenn es der Bedarf erfordert, können auch ältere Schutzdienstpflichtige zur Grundausbildung aufgeboten werden. 3 Alle AdZS, welche keine Grundausbildung absolviert haben, werden in die Reserve eingeteilt und können nicht mehr aufgeboten werden. Einteilung Art. 5 1 Nach erfolgter Grundausbildung erfolgt in der Regel die Einteilung in das Ersteinsatzelement. Dieses beinhaltet grundsätzlich die AdZS im Alter von Jahren. Bei Bedarf können auch ältere AdZS in das Ersteinsatzelement eingeteilt werden

3 2 Die AdZS im Alter von Jahren werden in der Regel in das Ergänzungselement umgeteilt. Diese Regelung gilt nicht für Kaderangehörige. Ersteinsatzelement Art. 6 Bei einer Katastrophe oder Notlage (Ernstfall) werden die AdZS des Ersteinsatzelements zuerst aufgeboten. Die im Ersteinsatzelement stehenden AdZS werden zudem jährlich zu Wiederholungskursen (WK) aufgeboten. Die Dauer der WK s richtet sich nach den eidgenössischen und kantonalen Vorgaben. Sie können auch für Arbeiten zu Gunsten der Gemeinschaft und für Veranstaltungen aufgeboten werden. Ergänzungselement Art. 7 Die im Ergänzungselement eingeteilten AdZS absolvieren keine WK s mehr. Sie werden für Arbeiten zu Gunsten der Gemeinschaft und für Veranstaltungen aufgeboten. Bei Bedarf werden sie bei einem Ernstfall das Ersteinsatzelement unterstützen oder ablösen. Funktionen / Grade Art. 8 DIENSTPFLICHT UND DISZIPLINARMASSNAHMEN Dienstpflicht Art. 9 Folgende Funktionen mit der dazugehörenden Gradierung sind in der ZSO NIESEN zu besetzen: Funktion ZS-Grad Kommandant/in ZSO Major Vize Kommandant/in ZSO Hauptmann Einsatzleiter/in, Stabchef/in Hauptmann Chef/in Fachbereich Oberleutnant Zugführer/in Leutnant Chef/in KGS Leutnant Rechnungsführer/in Fourier Chef/in Anlagen Feldweibel Chef/in Material Feldweibel Gruppenführer/in Korporal Küchenchef/in Korporal Anlagewart/in Gefreiter Materialwart/in Gefreiter KGS Spezialist/in Gefreiter Stabsassistent/in Soldat Betreuer/in Soldat Pionier/in Soldat Küchengehilfe/in Soldat 1 Das Rekrutierungszentrum entscheidet über die Schutzdiensttauglichkeit. Ist der Aushebungspflichtige schutzdiensttauglich, wird er schutzdienstpflichtig

4 2 Die Schutzdienstpflicht dauert vom 20. bis zum 40. Altersjahr und richtet sich nach dem kantonalen Gesetz. Jahresprogramm Art. 10 Alle Zivilschutzpflichtigen können sich am Ende des Vorjahres über die Dienstanlässe und Ausbildungskurse des aktuellen Jahres über die Webseite der ZSO NIESEN orientieren. Ende Jahr werden zudem Dienstanzeigen versendet. Spätestens sechs Wochen vor dem Dienstanlass werden die Aufgebote an die AdZS versandt. Kürzere Aufgebotszeiten sind zulässig, wenn die Art des Einsatzes diese Frist nicht zulässt. Dienstverschiebung Art Sofern ein Aufgebotener den Dienst nicht leisten kann, muss er dies schriftlich und begründet der Zivilschutzstelle mitteilen. Greifbare Beweise sind beizulegen. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter. 2 Die Dienstverschiebungsgesuche sind spätestens 10 Tage vor dem Dienstanlass an das Kommando zu richten. Kürzere Fristen sind unzulässig und werden grundsätzlich nicht behandelt. Urlaub Art. 12 Beantragt ein Schutzdienstpflichtiger aus wichtigen Gründen Urlaub, liegt das Gesuch bis zum Einrücken im Zuständigkeitsbereich der aufbietenden Stelle. Während des Dienstes entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Dienstes endgültig. Behandlung der Gesuche Art. 13 Das Kommando nimmt, wenn nötig, mit dem Gesuchsteller Kontakt auf und entscheidet über das Gesuch. Der Entscheid ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen. Weiteraufgebot Art. 14 Der verschobene Dienst muss nachgeholt werden. Die Zivilschutzstelle kann den Dienstpflichtigen zu einem anderen Dienstanlass aufbieten. Nicht nachkommen der Art. 15 Einrückungspflicht Hat ein Schutzdienstpflichtiger dem Aufgebot nicht Folge geleistet, fordert die Zivilschutzstelle den Aufgebotenen zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen auf

5 Stellungnahme Art Die Stellungnahme wird vom Kommando behandelt und kann bei leichten Fällen zu einer Verwarnung führen. Bei wiederholtem Nichteinrücken wird der Aufgebotene durch das Kommando der ZSO NIESEN dem zuständigen Untersuchungsrichteramt zur Verzeigung gemeldet. 2 Wird die Frist von zehn Tagen nicht eingehalten oder erfolgt keine Stellungnahme, wird der Aufgebotene durch das Kommando der ZSO NIESEN dem zuständigen Untersuchungsrichteramt zur Verzeigung gemeldet. Einsprache Art. 17 Gegen den Entscheid der Verwarnung kann der Nichteingerückte beim Gemeinderat der Zivilschutzkommission NIESEN Beschwerde einreichen. ALARMIERUNGSABLAUF Kommando Art Der Zivilschutzkommandant und seine beiden Stellvertreter sind mittels mobilen Telefonen ausgerüstet und rund um die Uhr abrufbereit. Die Präsenz wird sichergestellt, indem die Erreichbarkeit im Kommando abgesprochen wird. Vorgehen Alarmierung 2 Die Alarmierung erfolgt mittels Telefonanruf durch den Regierungsstatthalter, das Feuerwehr-Kommando oder den Stabchef BFO, RFO oder GFO. Das Kommando trifft sich vorerst, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Einsatzleiter/Dienstleitung 3 Die Einsatzleiter sowie die Angehörigen der Dienstleitung werden vom Kommando via Telefon alarmiert. Kader Führungsunterstützung Ersteinsatzelement Ergänzungselement 4 Die Kader werden telefonisch alarmiert. Auslöser sind der Kommandant, dessen Stellvertreter oder Angehörige der Dienstleitung. 5 Weiter werden die Stabsassistenten (Führungsunterstützung) telefonisch durch die Kader aufgeboten. Innerhalb 2 Stunden nach Alarmierung sind Teile der Führungsunterstützung vor Ort. 6 Das Ersteinsatzelement wird telefonisch durch die Kaderangehörigen aufgeboten und ist innerhalb von 6 Stunden nach der Alarmierung einsatzbereit. 7 Die Alarmierung des Ergänzungselementes erfolgt durch die Zivilschutzstelle per Telefon

6 GEBÜHREN UND ENTSCHÄDIGUNGEN Kosten bei Einsätzen Art. 19 und Kursen Ernstfalleinsätze in den Gemeinden der ZSO NIESEN: Die effektiven Kosten werden der jeweiligen Gemeinde in Rechnung gestellt. Einsätze zu Gunsten von Gemeinden, Privaten und Veranstaltern (Art. 25 ff): Zu den effektiven Kosten werden dem Auftraggeber auch die Zusatzkosten in Rechnung gestellt (Art. 20) Kosten für Aus- und Weiterbildung: Die Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten der ZSO NIESEN und werden gemäss Verteilschlüssel den Vertragsgemeinden in Rechnung gestellt. Effektive und Zusatz- Art. 20 kosten Die effektiven Kosten setzen sich wie folgt zusammen: Sold, Arztkosten, Material- und Transportkosten und allfällige Verpflegung. Die Zusatzkosten setzen sich wie folgt zusammen: Sämtliche administrative Kosten namentlich Aufgebot und Orientierung des Schutzdienstpflichtigen sowie die Miet- und Infrastrukturkosten an die ZSO NIESEN. Diese Zusatzkosten betragen CHF pro abgerechneten Schutzdienstpflichtigen, unabhängig der Dienstanlassdauer. Entschädigung der Art. 21 Funktionsträger Die nicht im Anstellungsverhältnis stehenden Funktionsträger werden für die im Pflichtenheft definierten Aufgaben wie folgt entschädigt: Funktion Fixum Spesen Total Kdt Stellvertreter/in ' Einsatzleiter/in 2' ' ' C Fachbereich exkl. KGS 1' ' Die Jahrespauschale beinhaltet die Funktionsverantwortung und Arbeiten im Zusammenhang mit der Funktion gemäss Pflichtenheft. Zudem sind auch die Telefonanschlussgebühren in dieser Pauschale inbegriffen. Zusatzentschädigung Art. 22 Jeder Aufgebotene erhält pro Diensttag eine Mittagsverpflegung. Sofern dies nicht intern durch die ZSO NIESEN erfolgt, wird der Schutzdienstpflichtige mit CHF 15.00/Tag entschädigt

7 Reiseentschädigung Art Für Fahrten, welche ein Aufgebot verursacht, werden die Kosten des öffentlichen Verkehrs zurückerstattet. Diese Kosten setzen sich nur vom Wohnort (Schriften hinterlegt) zum Aufgebotsort zusammen. 2 Ist der Aufgebotsort weiter als 20 km vom Wohnort entfernt, können diese Kosten geltend gemacht werden. Dabei werden die Entschädigungen gemäss Gebührenreglement der Gemeinde Frutigen verrechnet. 3 Der mit dem öffentlichen Verkehr Einrückende gibt die Fahrkarte mit dem Dienstbüchlein der zuständigen Stelle ab. Der Rechnungsführer / die Rechnungsführerin wird die Entschädigung mit dem Sold ausbezahlen. Die Fahrkarte wird für die weiteren Fahrten wieder ausgehändigt. 4 Mit dem Aufgebot für auswärtige Kurse wird ein Transportgutschein beigelegt. Der Einrückende kann den Gebrauch von Motorfahrzeugen nicht verrechnen. 5 Befohlene Dienstfahrten werden gemäss Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Frutigen vergütet. Mit dieser Vergütung sind die Fahrzeugsteuern und Versicherung abgegolten. Verpflegung in Art. 24 Restaurants/Hotels Die ZSO NIESEN vergütet den Restaurants oder Hotels CHF pro Mittagessen. In diesen Kosten sind auch die Getränke Wasser und/oder Tee enthalten. BEWILLIGUNGSPRAXIS BEI GESUCHEN ZU GUNSTEN DER GEMEINSCHAFT Gesetzliche Grundlagen Art. 25 Eine Bewilligungserteilung unterliegt den gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton. Das Gesuch muss die zu leistende Arbeit, die Anzahl Schutzdienstpflichtige, die Kosten und die Dauer des Einsatzes enthalten und ist auf dem offiziellen Formular einzureichen. Voraussetzungen Art. 26 Ein Gesuch kann durch den Bund oder Kanton bewilligt werden, wenn: a) ein öffentliches Interesse besteht; b) der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens liegt; - 7 -

8 c) Bei höherer Gewalt (Lawinenniedergänge etc.) können auch Gesuche von Privaten bewilligt werden (Augenschein des Kdt oder Kdt-Stv. zwingend nötig); d) der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; e) die Veranstaltung nicht primär zur Geldmittelbeschaffung dient; f) die ZSO NIESEN genügend Schutzdienstpflichtige für einen solchen Einsatz zur Verfügung stellen kann. Bewilligungserteilung Art. 27 Mit der Bewilligungserteilung werden die Aufgabe, die Einsatzdauer, die Anzahl der maximal zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt. Stellt der Bund die Bewilligung aus, bestimmt dieser den Umfang und die Kostenteilung. Er erteilt dem Kanton den Auftrag zur Durchführung. Der Kanton organisiert mit der ZSO NIESEN die Umsetzung. Stellt der Kanton die Bewilligung aus, bestimmt dieser den Umfang und die Kostenteilung. Er organisiert mit der ZSO NIESEN die Umsetzung. Abgabetermine Art. 28 Das vollständig ausgefüllte, offizielle Gesuch muss wie folgt eingereicht werden: a) bis spätestens zwei Jahre vor internationalen oder nationalen Anlässen; b) bis spätestens 30. September des Vorjahres für lokale oder regionale Anlässe; c) mindestens 2 Monate vor dem Einsatz für Instandstellungsarbeiten nach einem Naturereignis. Finanzierung Art. 29 Wird das Gesuch durch den Bund oder den Kanton bewilligt, regeln diese die Finanzierung. Wird das Gesuch durch die ZSO NIESEN bewilligt, hat der Veranstalter die effektiven und Zusatzkosten zu tragen. Kostenerlassgesuche Art. 30 Kostenerlass- oder Kostenreduktionsgesuche sind der jeweiligen Gemeinde direkt einzureichen. Die Gemeinden entscheiden, ob dem Gesuch entsprochen wird

9 Besondere Ereignisse Art. 31 Die eingesetzten Schutzdienstpflichtigen können bei besonderen Ereignissen wie Katastrophen und Notlagen jederzeit und ohne Kostenfolge vom Einsatz abgezogen werden. MATERIAL UND ANLAGEBEWIRTSCHAFTUNG Material Art. 32 Es wird zwischen zwei Arten unterschieden: 1. Standardisiertes Material 2. Nichtstandardisiertes Material Art Standardisiertes Material sind Teile, die von Bund und Kanton so bezeichnet wurden. 2 Das standardisierte Material gehört der ZSO NIESEN und ist in Zivilschutzanlagen gelagert. Die Gemeinden haben keinen direkten Zugriff auf dieses Material. 3 Das standardisierte Material wird durch Angehörige der ZSO NIESEN gewartet. 4 Die Gemeinden stellen der ZSO NIESEN die Lagerräume für das standardisierte Material unentgeltlich zur Verfügung. Art Nichtstandardisiertes Material sind Teile, die von Bund und Kanton von der Liste des standardisierten Materials gestrichen wurden. 2 Nichtstandardisiertes Material gehört der jeweiligen Gemeinde und wird durch sie eingelagert. Die ZSO NIESEN hat keinen direkten Zugriff auf dieses Material. 3 Die Gemeinden sind für die Wartung des nichtstandardisierten Materials verantwortlich. 4 Für die Kostenfolge der Lagerung des nichtstandardisierten Materials sind die jeweiligen Gemeinden zuständig. Anlagen Art Die Anlagen bleiben im Besitz der jeweiligen Gemeinden. Diese sind auch für die Werterhaltung zuständig

10 2 Die übergeordneten Stellen bezeichnen die Anlagen, welche durch die ZSO NIESEN einsatzbereit zu halten sind. Diese Anlagen werden durch die ZSO NIESEN gewartet. Alle anderen Anlagen, die im Besitz der Gemeinden verbleiben, müssen durch diese werterhalten werden und unterliegen nicht der Anlagewartung durch die ZSO NIESEN. 3 Die Anlagewarte werden durch die ZSO NIESEN für den Anlagewartekurs angemeldet. Die entstehenden Kosten übernimmt die ZSO NIESEN. 4 Die Kosten für Reparaturen, Unterhalts- und Verbrauchsmaterial werden der zuständigen Gemeinde in Rechnung gestellt. Alle Bedürfnisse, Probleme mit der Anlagewartung oder Schnittstellenprobleme sind zwischen dem Kommando der ZSO NIESEN sowie der jeweiligen Gemeinde unter Einbezug der Anlagewarte zu lösen. Die Anlagewarte haben kein direktes Verhandlungsrecht. Persönliches Material Art. 36 Die AdZS des Erst- und Teile des Ergänzungselements werden gemäss Konzept Zivilschutzkleider eingekleidet und sind somit einsatzbereit. Alle Zivilschutzkleider werden zentral verwaltet. Das Konzept bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung (Anhang 1). SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten Art. 37 Diese Verordnung tritt per 1. Januar 2010 in Kraft. Zivilschutzkommission NIESEN Frutigen, 18. Juni 2009 Der Präsident Der Sekretär Dieter Rohrbach Martin Schmid

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