Allgemeine Versicherungsbedingungen. Helvetia Erdwärmesonden-Versicherung. Ausgabe Dezember 2010
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- Bärbel Esser
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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen Helvetia Erdwärmesonden-Versicherung Ausgabe Dezember 2010 Ganz einfach. Fragen Sie uns. T (2 h),
2 Inhaltsverzeichnis A A1 Beginn des Versicherungsschutzes A2 Ende des Versicherungsschutzes A Prämien-Fälligkeit, Abrechnung, Verzug A Obliegenheiten A Schadenverhütungsmassnahmen A6 Obliegenheiten im Schadenfall A7 Verletzung von Obliegenheiten A8 Kündigung im Schadenfall A9 Meldestelle und Vertragsführung A10 Handänderung A11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand A12 Gesetzliche Grundlagen B 2 Allgemeine Bestimmungen Erdwärmesonden-Versicherung B1 Gegenstand der Versicherung B2 Versicherte Gefahren B Einschränkung des Versicherungsumfanges B Technische Randbedingungen und Obliegenheiten B Versicherungssumme B6 Versicherungsort B7 Leistungen der Helvetia B8 Selbstbehalt B9 Ersatzanspruch gegenüber Dritten B10 Verjährung 6 B11 Schadenermittlung 6 B12 Sachverständigenverfahren 6
3 A Allgemeine Bestimmungen A1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Zertifikat vereinbarten Beginn, jedoch frühestens nach erfolgreicher Durchführung der vorgeschriebenen Druckendprüfung. Sämtliche Mantelrohre müssen vor der Druckendprüfung aus der Bohrung entfernt sein. Nach der Druckendprüfung dürfen keine weiteren Arbeiten an der Sonde (ausgenommen Anschlussarbeiten der Verbindungsleitungen zur Wärmepumpe) mehr ausgeführt werden. Zuleitungen sind erst dann versichert, wenn diese vollständig angeschlossen und die Erdarbeiten, sowie die nötige Druckend, Dichtigkeits- und Durchflussprüfung erfolgreich abgeschlossen sind. A Schadenverhütungsmassnahmen A2 Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erlischt ohne Kündigung nach Ablauf der im Zertifikat vereinbarten Versicherungsdauer oder bei einem Schadenereignis, bei dem ein Totalersatz der Erdwärme sonde erfolgt. In einem Sondenfeld mit mehreren versicherten Sonden bleibt die Versicherung für die unversehrten Sonden erhalten. Wird für die zu ersetzende Sonde wieder eine Versicherung gewünscht, so ist diese erneut zu beantragen. Der Versicherungsschutz endet für alle versicherten Komponenten gemäss Zertifikat auch wenn einzelne Komponenten (z.b. Zuleitungen) erst nach der erfolgreichen Druckendprüfung installiert wurden. A Prämienfälligkeit, Abrechnung und Verzug Die Prämienfälligkeit, Abrechnung und gegebenenfalls Folgen von Zahlungsverzug richten sich nach den Vereinbarungen zwischen Bohrfirma und Auftraggeber. A Besondere Obliegenheiten.1.2 Sicherheitsvorschriften Widerspricht die Weiterverwendung einer versicherten Sache nach Eintritt eines Schadens den anerkannten Regeln der Technik, ist diese Sache erst nach endgültiger Wiederherstellung und Gewährleistung ihres ordnungsgemässen Betriebes wieder einzusetzen. Fehler und Mängel, die dem Versicherungsnehmer, seinem Vertreter oder der verantwortlichen Betriebsleitung bekannt sind oder bekannt sein müssten und die zu einem Schaden führen könnten, sind so rasch als möglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Verletzt der Versicherungsnehmer, sein Vertreter oder die verantwortliche Betriebsleitung schuldhafterweise die Sicherheitsvorschriften der vorstehenden Ziffern 1 und 2, der Gesetzgebung, des Herstellers, Verkäufers oder der Helvetia, so kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. Gefahrserhöhung und -verminderung Jede Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache, deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgestellt haben, ist der Helvetia sofort schriftlich bekanntzugeben. Bei Gefahrserhöhung kann die Helvetia für den Rest der Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen oder den Vertrag innert 1 Tagen nach Empfang der Anzeige auf Wochen kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird. In beiden Fällen hat die Helvetia Anspruch auf die tarifmässige Prämienerhöhung vom Zeitpunkt der Gefahrserhöhung an bis zum Ende des Vertrages. Bei Gefahrsverminderung werden die Prämien entsprechend herabgesetzt. Die Versicherten sind verpflichtet, auf eigene Kosten alle Massnahmen zum Schutze des Objektes zu treffen. Die Versicherten sind verpflichtet, einen gefährlichen Zustand, der zu einem Schaden führen könnte auf eigene Kosten zu beseitigen. A6 Obliegenheiten im Schadenfall 6.1 Der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses: die Helvetia sofort und soweit möglich vor allfälligen Veränderungen und vor Beginn der Wiederherstellung zu benachrichtigen; seinen Entschädigungsanspruch unter Angabe von Ursache, Höhe und näheren Umständen des Schadens schriftlich nachzuweisen und der Helvetia jede Überprüfung zu gestatten; für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen sowie allfällige Anordnungen der Helvetia zu befolgen; die vom Schadenfall betroffenen Teile der Helvetia zur Verfügung zu halten. 6.2 Bei Versicherung für fremde Rechnung wird der Schaden zwischen dem Versicherungsnehmer und der Helvetia ermittelt. 6. Verletzt der Versicherungsnehmer, sein Vertreter oder die verantwortliche Betriebsleitung schuldhafterweise diese Obliegenheiten, kann die Entschädigung in dem Ausmass gekürzt werden, als der Umfang des Schadens durch die Verletzung beeinflusst wurde. A7 Verletzung von Obliegenheiten Bei Verletzung von Obliegenheiten, Sorgfaltspflichten, vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von Behördenvorschriften kann die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst werden. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Abgabe einer Anzeige oder unterlässt er die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, so wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung nicht frei, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist, das Versäumnis unverschuldet erfolgte oder wenn der Schaden auch bei Erfüllung der Obliegenheiten eingetreten wäre.
4 Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund bleibt vorbehalten. Ebenfalls vorbehalten bleiben die gesetzlichen Folgen im Falle einer Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsabschluss nach Art. 6 VVG. A8 Kündigung im Schadenfall Nach Eintritt eines Schadenfalles, für den die Helvetia ersatzpflichtige Leistungen erbringt, kann die Versicherung gekündigt werden, durch: den Versicherungsnehmer resp. Besteller spätestens 1 Tage nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat; die Helvetia spätestens bei Auszahlung der Entschädigung. Kündigt der Versicherungsnehmer resp. Besteller, erlischt der Versicherungsschutz mit dem Eintreffen der Kündigung bei der Helvetia. Kündigt die Helvetia, erlischt der Versicherungsschutz 1 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. A9 Meldestelle und Vertragsführung Alle Mitteilungen an die Helvetia sind schriftlich an die zu ständige Geschäftsstelle oder den schweizerischen Sitz der Helvetia zu richten. A10 Handänderung Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 0 Tage nach der Handänderung ablehnen. Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 1 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 0 Tage nach der Kündigung. Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung. Befinden sich jedoch unter den versicherten Sachen unpfändbare Vermögensstücke, so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und seiner Familie. A11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Die Helvetia kann ausschliesslich am schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnsitz bzw. Sitz des Versicherten sowie am schweizerischen Sitz der Helvetia belangt werden. A12 Gesetzliche Grundlagen In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
5 B Erdwärmesonden (EWS)Versicherungen B1 Gegenstand der Versicherung Versichert sind die im Zertifikat bezeichneten Erdwärmesonden einschliesslich deren Anschlüsse bis maximal zur Schnittstelle Anschlussleitung Erdwärmesonde/Eingang Wärmepumpe, sofern diese einen Bestandteil der Auftragsbestätigung des Bohr unternehmers darstellen. Wenn entgegen der ursprünglichen Planung/Auftragsbestätigung aufgrund geologischer Bedingungen mehr Erdwärmesonden benötigt werden, so sind diese mitversichert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die im Zertifikat ausgewiesene Menge mit der Menge der ursprünglichen Auftragsbetätigung übereinstimmt. Trifft dies nicht zu, wird eine verhältnismässige Kürzung der Leistung vorgenommen. B Technische Randbedingungen und Obliegenheiten Versicherungsdeckung besteht nur wenn die folgenden Randbedingungen und Obliegenheiten erfüllt sind: Bohrtiefe maximal 00 m (untiefe Geothermie) Im Allgemeinen gilt SIA 8/6 für Erdwärmesonden B Versicherungssummen Je versicherter Sonde gilt eine maximale Versicherungssumme von CHF (Höchstentschädigungsgrenze) für die versicherten Kosten der Wiederherstellung. B2 Versicherte Gefahren B6 Versicherungsort Versichert sind Schäden und Kosten, die nach erfolgreich durchgeführter Druckendprüfung aufgrund von nicht mehr dichten, bzw. zu wenig Durchfluss erreichenden Sonden plötzlich und unvorhergesehen entstehen. Die Druckendprüfung hat nach Reglement FWS oder SIA Norm 8/6 respektive anderen anerkannten, international gültigen Normen, wie beispielsweise der VDI-Norm, zu erfolgen. Sämtliche Messwerte der Durchfluss- und Dichtheitsprüfung sind in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten, welches im Schadenfall vorzuweisen ist. Das Abnahmeprotokoll muss vom Architekt, Bauleiter oder Bauherr unterzeichnet werden. Ohne Datum und Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll besteht keine Deckung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Zertifikat bezeichneten Versicherungsorte. Die Orte müssen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein liegen. B Einschränkung des Versicherungsumfanges Nicht versichert sind: Schadensuchkosten/Fehlersuche, ohne ein gemäss diesem Vertrag versichertes Schadenereignis, egal welcher Ursache; permanenter, zu hoher Wärmebezug, welcher zum Einfrieren des Sondensystems führen kann (z.b. aufgrund falschen Einstellens der Wärmepumpe oder der Verwendung zur Bauaustrocknung) Folge- und Mehrkosten für Sonden unter Bodenplatten, welche nicht mehr zugänglich sind. Wenn aufgrund solcher Sonden auf ein anderes Heizsystem gewechselt werden muss oder wegen fehlender Zugänglichkeit längere Zuleitungen als bei der beschädigten Sonde nötig sind, so sind diese Kosten nicht versichert. Die Entschädigung wird aufgrund einer Kostenkalkulation für die Erstellung einer Erdwärmesondenbohrung inkl. Setzen und Hinterfüllen ermittelt weitere Bohrungen um einen allfälligen höheren Wärme bedarf abzudecken. Entschädigt werden nur die Kosten, welche entstehen um die gleiche Wärmeleistung wie vor dem Schaden zu erreichen Beschädigung oder Verlust von Analysegeräten (wie z.b. Kameras zum Befahren der Sonde) Schäden als Folge von dauernden, voraussehbaren Einflüssen und normale Abnützung Schäden, die in Kauf genommen werden sowie Schäden infolge Behebung von Mängeln Schäden als direkte Folge von Versuchen und Experimenten Schäden an Wärmepumpen sowie Flüssigkeiten jeglicher Art B7 Leistungen der Helvetia Versichert sind die Kosten für die Wiederherstellung in den Zustand vor dem Schadenfall, insbesondere: Der Ersatz der Erdwärmesonde Aufwand des Sanitärinstallateurs für die Überprüfung der Fehlerquelle bzw. Ursache Kosten für Gutachten/Expertisen Fahrtkosten der Bohrmaschine Erd- und Grabarbeiten zur Überprüfung der Zuleitungen Bohren und Setzen der neuen Sonde (allenfalls mehrerer Sonden) das Anschliessen der neuen Sonde Heizgeräte zur Überbrückung während die Erdwärmesonde nicht funktioniert (Mehrkostendeckung) Kran um Bohrmaschine in den Garten zu heben Wiederherstellung Garten/Umgebung Für die zu ersetzende Sonde muss eine Arteser- und Erdwärmesonden-Versicherung abgeschlossen werden, wenn erneut Versicherungsschutz gewünscht wird. Die Helvetia hat das Recht den ausführenden Bohrunternehmer zu bestimmen und ist nicht verpflichtet, die neue Erdwärmesonde in Deckung zu nehmen. B8 Selbstbehalt Selbstbehalt gemäss Zertifikat. B9 Ersatzanspruch gegenüber Dritten/ Subsidiärdeckung Besteht für ein Ereignis anderweitig Versicherungsschutz oder hat ein Haftpflichtiger für das Ereignis einzustehen, so geht die Ersatzpflicht des andern Versicherers oder jene des Haftpflichtigen der Leistungspflicht aus diesem Vertrag vor.
6 Der Anspruchsberechtigte hat den Ersatzanspruch, der ihm Dritten gegenüber zusteht, der Helvetia abzutreten, soweit diese Entschädigung geleistet hat. Insbesondere bei Regressforderungen auf die am Bau beteiligten Unternehmer: sofern diese offensichtlich Fehler (z.b. beim Befüllen der Sonde) begangen haben sofern der Schaden an der Sonde offensichtlich aufgrund der nicht abgeschlossenen/weitergeführten Bauarbeiten nach Einbau der Sonde erfolgt ist (z.b. Sonde ohne Durchfluss, weil eine schwere Baumaschine darüber gefahren ist) B10 Verjährung Die Ansprüche verjähren in 2 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. B11 Schadenermittlung Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die Helvetia können die sofortige Feststellung des Schadens verlangen. Der Anspruchsberechtigte hat die Höhe des Schadens nachzuweisen. Der Schaden wird entweder durch die Parteien selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder im Sachverständigenverfahren festgestellt. Bei Versicherung für fremde Rechnung wird der Schaden ausschliesslich zwischen dem Versicherungsnehmer und der Helvetia ermittelt. B12 Sachverständigenverfahren Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verlangen. Die Parteien ernennen je einen Sachverständigen, und diese beiden wählen vor Beginn der Schadenfeststellung einen Obmann. Die Sachverständigen ermitteln Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens, einschliesslich Neu- und Zeitwert der vom Schadenfall betroffenen Sache unmittelbar vor dem Schadenereignis. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Partei, welche diese Abweichung behauptet, ist dafür beweispflichtig. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 6
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8 Helvetia Versicherungen Dufourstrasse 0, 9001 St. Gallen T (2 h), F Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Erdwärmesonden-Versicherung Ausgabe Dezember 2010
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