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1 5. MSD Forum GesundheitsPARTNER WORKSHOP 6 Neue Kooperationschancen durch 130c und 140a (neu) SGB V? Peter Kurt Josenhans

2 Was hat 130c SGB V bisher gebracht? Was erwarten wir von 140a SGB V nf? 2

3 130c SGB V Ziel Generierung höherer/zusätzlicher Rabatte für vertragsschließende KK Regelungen ergänzend oder ablösend zu 130b SGB V (=Verbesserung der Versorgung & Versorgungsforschung) Voraussetzung Preis nach 130b SGB V ist vereinbart für Arzneimittel welche einen neuen Wirkstoff und einen belegten Zusatznutzen haben, einen neuen Wirkstoff haben, aber keinen Zusatznutzen vorweisen und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden können oder Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und neuen Anwendungsgebieten.* *Gutachten 2014 Sachverständigenrat 3

4 130c SGB V Motive für Vertragsabschluss? Kasse Verbesserung der Kostensituation Verbesserung der Versorgung (?) Pharmazeutisches Unternehmen Beschleunigung Marktdurchdringung Absatzstärkung Gewinnmaximierung 4

5 130c SGB V 12 SGB V Versorgung der Versicherten muss ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.???? kollidiert mit???? Anreizen zur Erhöhung der Verordnungsmenge eines bestimmten (innovativen) Arzneimittels. 5

6 130c SGB V Sachverständigenrat Gutachten 2014 Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Rabattverträge nach 130c SGB V derzeit noch keine große Marktbedeutung haben. Gründe: eingeschränkter preislicher Gestaltungsraum, geringes Erstattungspreisniveau nach Abschluss 130b SGB V Preis, fehlender wettbewerblicher Druck zu weiteren Preiszugeständnissen, Kassen brauchen Therapie- und Preisvorteil und mangelhafte Praktikabilität (Informationspflichten). 6

7 130c SGB V Exkurs in die Realität: Angebot eines Pharmaproduzenten Kasse erhält Vertragsangebot eines Herstellers nach 130c SGB V über 2% zusätzlichen Rabatt für ein patentgeschütztes Arzneimittel Betrachtung Rabattpreis ist damit noch immer rd. 4 % über Importpreis mehrere AMNOG-Verfahren liefen noch, u.a. i. befristeter G-BA zu einer Indikation lief aktuell aus ii. kein Zusatznutzen bei neuer Indikation iii. Neubewertung und Feststellung Zusatznutzen bei weiterer Indikation 7

8 130c SGB V Mein Fazit. Verträge nach 130c SGB V bleiben auch künftig eher eine Ausnahme. Eine den Markt beeinflussende Größenordnung werden sie nicht erreichen. Auch mit Blick auf den Wettbewerbsgedanken spielen Sie keine echte Rolle! 8

9 Was hat 130c SGB V bisher gebracht? Was erwarten wir von 140a SGB V nf? 9

10 140a SGB V nf Ziel Beförderung innovativer Versorgungsangebote/-formen durch Zusammenführung und Vereinheitlichung der Selektivvertragsvorschriften Entbürokratisierung Neu ist. weitergehende Leistungsansprüche > Regelversorgung (Klarstellung) reine Management-Verträge möglich KV als Vertragspartner der Integrierten Versorgung Wegfall der Regelungsnotwendigkeit in der Satzung Vereinheitlichung Teilnahme Versicherter Wegfall der besonderen Ausschreibungspflichten Vereinheitlichung für Bereinigung (auch ggf. auch Rückwirkend vereinbar) 10

11 140a SGB V nf Aufsicht keine Vorlagepflicht bei Vertragsabschluss Wirtschaftlichkeit muss nach spätestens 4 Jahren nachweisbar sein Nachweisführung nur nach Einzelaufforderung 11

12 140a SGB V nf Probleme und offene Fragen I 140a SGB V nur nachrangige Versorgung? (alt) Einzelnormen: Einschränkung des KV-Sicherstellungsauftrages Signal: Elfter Abschnitt: Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern Lösung: Klarstellung durch Gesetzgeber (z.b. analog HzV-Regelungen) KV als Vertragspartner der integrierten Versorgung kritisch? KV ist KdöR mit Pflichtmitgliedschaft KV hat marktbeherrschender Stellung KV hat hoheitliche Aufgaben und Gleichbehandlungspflicht Substitutive Verträge & Vollversorgungsmodelle vers. Kollektivverträge? Lösung: für KV wieder 73a SGB V und aus 140a SGB V herausnehmen! 12

13 140a SGB V nf Probleme und offene Fragen II Schriftliche Teilnahmeerklärung ist z.t. hochbürokratisch Versorgungsangebote z.t. ohne Einschränkung der Wahlfreiheit, zusätzliche Leistungen und/oder ohne Bindungswirkung Teilnahme durch Inanspruchnahme Lösung: Anpassung auf kann-regelung und Klarstellung (Begründung) Datenverarbeitung und nutzung durch Vertragspartner nach Abs. 1 nur nach vorheriger Information und Einwilligungserklärung kann nur für Leistungserbringer gelten für Kassen Widerspruch zu 284 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 3 SGB V Lösung: gesetzliche Klarstellung 13

14 140a SGB V nf Mein Fazit Nur Etappenziel erreicht, da z.t. über Ziel hinaus! Echte Beförderung wird (noch) nicht gelingen. Klarstellungen/Ergänzungen erforderlich. Wettbewerbsgedanke impliziert noch freieren Rahmen! 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 15

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