5. MSD Forum GesundheitsPARTNER
|
|
- Ida Zimmermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 5. MSD Forum GesundheitsPARTNER WORKSHOP 6 Neue Kooperationschancen durch 130c und 140a (neu) SGB V? Peter Kurt Josenhans
2 Was hat 130c SGB V bisher gebracht? Was erwarten wir von 140a SGB V nf? 2
3 130c SGB V Ziel Generierung höherer/zusätzlicher Rabatte für vertragsschließende KK Regelungen ergänzend oder ablösend zu 130b SGB V (=Verbesserung der Versorgung & Versorgungsforschung) Voraussetzung Preis nach 130b SGB V ist vereinbart für Arzneimittel welche einen neuen Wirkstoff und einen belegten Zusatznutzen haben, einen neuen Wirkstoff haben, aber keinen Zusatznutzen vorweisen und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden können oder Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und neuen Anwendungsgebieten.* *Gutachten 2014 Sachverständigenrat 3
4 130c SGB V Motive für Vertragsabschluss? Kasse Verbesserung der Kostensituation Verbesserung der Versorgung (?) Pharmazeutisches Unternehmen Beschleunigung Marktdurchdringung Absatzstärkung Gewinnmaximierung 4
5 130c SGB V 12 SGB V Versorgung der Versicherten muss ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.???? kollidiert mit???? Anreizen zur Erhöhung der Verordnungsmenge eines bestimmten (innovativen) Arzneimittels. 5
6 130c SGB V Sachverständigenrat Gutachten 2014 Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Rabattverträge nach 130c SGB V derzeit noch keine große Marktbedeutung haben. Gründe: eingeschränkter preislicher Gestaltungsraum, geringes Erstattungspreisniveau nach Abschluss 130b SGB V Preis, fehlender wettbewerblicher Druck zu weiteren Preiszugeständnissen, Kassen brauchen Therapie- und Preisvorteil und mangelhafte Praktikabilität (Informationspflichten). 6
7 130c SGB V Exkurs in die Realität: Angebot eines Pharmaproduzenten Kasse erhält Vertragsangebot eines Herstellers nach 130c SGB V über 2% zusätzlichen Rabatt für ein patentgeschütztes Arzneimittel Betrachtung Rabattpreis ist damit noch immer rd. 4 % über Importpreis mehrere AMNOG-Verfahren liefen noch, u.a. i. befristeter G-BA zu einer Indikation lief aktuell aus ii. kein Zusatznutzen bei neuer Indikation iii. Neubewertung und Feststellung Zusatznutzen bei weiterer Indikation 7
8 130c SGB V Mein Fazit. Verträge nach 130c SGB V bleiben auch künftig eher eine Ausnahme. Eine den Markt beeinflussende Größenordnung werden sie nicht erreichen. Auch mit Blick auf den Wettbewerbsgedanken spielen Sie keine echte Rolle! 8
9 Was hat 130c SGB V bisher gebracht? Was erwarten wir von 140a SGB V nf? 9
10 140a SGB V nf Ziel Beförderung innovativer Versorgungsangebote/-formen durch Zusammenführung und Vereinheitlichung der Selektivvertragsvorschriften Entbürokratisierung Neu ist. weitergehende Leistungsansprüche > Regelversorgung (Klarstellung) reine Management-Verträge möglich KV als Vertragspartner der Integrierten Versorgung Wegfall der Regelungsnotwendigkeit in der Satzung Vereinheitlichung Teilnahme Versicherter Wegfall der besonderen Ausschreibungspflichten Vereinheitlichung für Bereinigung (auch ggf. auch Rückwirkend vereinbar) 10
11 140a SGB V nf Aufsicht keine Vorlagepflicht bei Vertragsabschluss Wirtschaftlichkeit muss nach spätestens 4 Jahren nachweisbar sein Nachweisführung nur nach Einzelaufforderung 11
12 140a SGB V nf Probleme und offene Fragen I 140a SGB V nur nachrangige Versorgung? (alt) Einzelnormen: Einschränkung des KV-Sicherstellungsauftrages Signal: Elfter Abschnitt: Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern Lösung: Klarstellung durch Gesetzgeber (z.b. analog HzV-Regelungen) KV als Vertragspartner der integrierten Versorgung kritisch? KV ist KdöR mit Pflichtmitgliedschaft KV hat marktbeherrschender Stellung KV hat hoheitliche Aufgaben und Gleichbehandlungspflicht Substitutive Verträge & Vollversorgungsmodelle vers. Kollektivverträge? Lösung: für KV wieder 73a SGB V und aus 140a SGB V herausnehmen! 12
13 140a SGB V nf Probleme und offene Fragen II Schriftliche Teilnahmeerklärung ist z.t. hochbürokratisch Versorgungsangebote z.t. ohne Einschränkung der Wahlfreiheit, zusätzliche Leistungen und/oder ohne Bindungswirkung Teilnahme durch Inanspruchnahme Lösung: Anpassung auf kann-regelung und Klarstellung (Begründung) Datenverarbeitung und nutzung durch Vertragspartner nach Abs. 1 nur nach vorheriger Information und Einwilligungserklärung kann nur für Leistungserbringer gelten für Kassen Widerspruch zu 284 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 3 SGB V Lösung: gesetzliche Klarstellung 13
14 140a SGB V nf Mein Fazit Nur Etappenziel erreicht, da z.t. über Ziel hinaus! Echte Beförderung wird (noch) nicht gelingen. Klarstellungen/Ergänzungen erforderlich. Wettbewerbsgedanke impliziert noch freieren Rahmen! 14
15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 15
Mehr Spielraum für Kooperationsverträge
4. MSD Forum GesundheitsPARTNER 17. September 2014 Peter Kurt Josenhans AOK Bremen/Bremerhaven Kooperation im Gesundheitswesen > 300.000 Ergebnisse bei google.de Zusammenarbeit der Leistungserbringer Ärzte/Fachdisziplinen
MehrAMNOG Erstattungsbetragsvereinbarung und Wirtschaftlichkeit. Dr. Thomas Lang MSD Forum GesundheitsPARTNER 17. September 2014 Workshop 1
AMNOG Erstattungsbetragsvereinbarung und Wirtschaftlichkeit Dr. Thomas Lang MSD Forum GesundheitsPARTNER 17. September 2014 Workshop 1 Politische Zielsetzung AMNOG Wirtschaftliche und kosteneffiziente
MehrGesetzlich zulässige Kooperationen und ihre Grenzen
Gesetzlich zulässige Kooperationen und ihre Grenzen Welche Vereinbarungen schließen die Krankenkassen mit Leistungserbringern? Detlef Böhler Berlin 09. November 2012 Seite 1 Umgang der Krankenkassen mit
MehrAnlage 5 Förderung einer qualitätsgesicherten, evidenzbasierten und wirtschaftlichen Versorgung im Bereich der Biologika/Biosimilars ( Biolike )
Anlage 5 Förderung einer qualitätsgesicherten, evidenzbasierten und wirtschaftlichen Versorgung im Bereich der Biologika/Biosimilars ( Biolike ) zum Vertrag nach 140a SGB V zur Verbesserung und Förderung
MehrNeue Erstattungsbedingungen für Arzneimittel nach dem AMNOG
Neue Erstattungsbedingungen für Arzneimittel nach dem AMNOG Jahresveranstaltung des Gesundheitsökonomischen Zentrums 14. Januar 2011, Dresden Gliederung Die Ausgangslage Neue Erstattungsbedingungen nach
MehrMehrwerte und Nutzen gesundheitsökonomischer Evaluationen von Impfungen aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes
Mehrwerte und Nutzen gesundheitsökonomischer Evaluationen von Impfungen aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes Berlin, 21.01.2015 Dr. Antje Haas GKV-Spitzenverband Abteilung Arznei- und Heilmittel Agenda Grundsätzliches
MehrUmsetzung von Modellprojekten nach 64b SGB V
Steuerungs- und Anreizsysteme für eine moderne psychiatrische Versorgung Workshop am 21. September 2012 Umsetzung von Modellprojekten nach 64b SGB V Dr. med. Bernd Metzinger M.P.H. Geschäftsführer Personalwesen
MehrÄnderungsvereinbarung
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach 73c SGB V a. F. über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der Besonderen vertragsärztlichen Versorgung vom 14.09.2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrDMP-Realität nach 10 Jahren
DMP-Realität nach 10 Jahren Dr. Maximilian Gaßner Präsident des Bundesversicherungsamtes Übersicht 1. Einführung der DMP 2. DMP in der Praxis Kritik und Würdigung 3. Ausblick in die Zukunft von DMP 4.
MehrDie neue Arzneimittel-Richtlinie und das Modul Arzneimittel der Verfahrensordnung des G-BA
Informationsveranstaltung zur neuen Arzneimittel-Richtlinie Die neue Arzneimittel-Richtlinie und das Modul Arzneimittel der Verfahrensordnung des G-BA Vortrag von Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA
MehrLilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV?
Lilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV? Ulrich Dietz Bundesministerium für Gesundheit Berlin, 26. Januar 2007 Arzneimittelversorgung
MehrDie zukünftige Rolle der Aufsicht bei der Prüfung neuer Versorgungsverträge 16. Berliner Gespräche zum Gesundheitswesen
Die zukünftige Rolle der Aufsicht bei der Prüfung neuer Versorgungsverträge 16. Berliner Gespräche zum Gesundheitswesen Antje Domscheit, Referatsleiterin im Bundesversicherungsamt 1 1. Vorbemerkungen 2.
MehrNeue Versorgungsformen in der TK bei psychischen Erkrankungen
Neue Versorgungsformen in der TK bei psychischen Erkrankungen Dr. med. Torsten Hecke MPH Workshop der : Neue Versorgungsformen Modelle für eine verbesserte Versorgung psychisch kranker Menschen Agenda
MehrMedizinischer Dienst des
Frühe Füh Arzneimittel-Nutzenbewertung itt ln t t im Rahmen des AMNOG Diskussionsforum SEG 6 und MDS Dr. Peter Pick Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Gesetz zur Neuordnung
Mehr10 Handlungsfelder für Qualität und Finanzierbarkeit der Arzneimittelversorgung
10 Handlungsfelder für Qualität und Finanzierbarkeit der Arzneimittelversorgung Pressekonferenz Berlin, 23. Januar 2015 Johann-Magnus v. Stackelberg Mittelfristige Ausgabenentwicklung im Arzneimittelbereich
MehrEinheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote?
Tagung der Gesellschaft für r Sozialen Fortschritt in Berlin am 06. September 2006 Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote? Dr. Michael Dalhoff Leiter der Unterabteilung Gesundheitsversorgung,
MehrFrühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten
Frühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln
MehrOnkologie, quo vadis? Stunde der Wahrheit : Alles für alle geht nicht mehr!? Berlin, 6. Februar Ulrich Dietz Bundesministerium für Gesundheit
7. Lilly Deutschland Jahres-Symposium zur Versorgung von Krebspatienten Onkologie, quo vadis? Stunde der Wahrheit : Alles für alle geht nicht mehr!? Berlin, 6. Februar 2009 Ulrich Dietz Bundesministerium
MehrR E C H T S A N W Ä L T E. Walter-Benjamin-Platz Berlin Telefon
R E C H T S A N W Ä L T E Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de Erste Konsequenzen aus dem AMNOG Neue Kooperationsmöglichkeiten für Leistungserbringer?
MehrWorkshop. Neue Kooperationschancen durch 130c und 140a (neu) SGB V?
Neue Kooperationschancen durch 130c und 140a (neu) SGB V? PROF. DR. EBERHARD WILLE Als Emeritus Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und stellvertretender
MehrFörderverein für ärztliche Fortbildung in Hessen e. V. Frankfurt am Main, 27. Mai 2015
Förderverein für ärztliche Fortbildung in Hessen e. V. Frankfurt am Main, 27. Mai 2015 Wirtschaftliches Verordnen dank AMNOG? Dr. iur. Karin Hahne, Fachanwältin für Medizinrecht 3 Stoßrichtungen bei der
MehrFrühe Nutzenbewertung im Gemeinsamen Bundesausschuss
im Gemeinsamen Bundesausschuss Vortrag im Rahmen des 13. DGRA-Jahreskongresses in Bonn Referent: Dr. jur. Rainer Hess, G-BA Seite 1 3. Mai 2011 13. DGRA-Jahreskongress in Bonn 2011, Dr. jur. Rainer Hess
MehrDrei Jahre frühe Nutzenbewertung: Erfahrungen Standortbestimmung Weiterentwicklung Sicht der DKG
AMNOG Fachtagung des G-BA, Berlin, 30. April 2014 Drei Jahre frühe Nutzenbewertung: Erfahrungen Standortbestimmung Weiterentwicklung Sicht der DKG Dr. med. Bernd Metzinger M.P.H. Geschäftsführer Personalwesen
MehrWichtige Änderungen im GKV-WSG für Krebspatienten
Wichtige Änderungen im GKV-WSG für Krebspatienten Versorgung von Krebspatienten, Qualität quo vadis? Berlin 9./10. März 2007 Dr. Johannes Bruns Kosten Krankheitsklassen in Euro je Einwohner 2002 2004 600
MehrDie Neuordnung des Arzneimittelmarktes
Die Neuordnung des Arzneimittelmarktes Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg Hamburg, 20.09.2011, Dr. Martin Krasney Hamburg,
MehrRechtliche Grundlagen der Indikationsstellung für GKV- Leistungen
Medizinische Indikationsstellung - Was ist gute Qualität? Rechtliche Grundlagen der Indikationsstellung für GKV- Leistungen Berlin, 14. 12. 2012 RiBSG Prof. Dr. E. Hauck 1. Das Problem Indikationsstellung
MehrWas kann getan werden, damit die Ergebnisse der Nutzenbewertung nach 35a SGB V im Praxisalltag besser genutzt werden können?
Was kann getan werden, damit die Ergebnisse der Nutzenbewertung nach 35a SGB V im Praxisalltag besser genutzt werden können? 7. MSD Forum GesundheitsPARTNER Dr. Detlev Parow, 1 DAK-G DAK-Gesundheit: Deutschlands
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg - vertreten durch den Vorstand - Humboldtstraße Hamburg - nachfolgend KV Hamburg genannt -
3. Nachtrag zum Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 73 Abs.3 SGB V in Verbindung mit 73c SGB V zwischen der Kassenärztlichen
MehrDas Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) - Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf die Apotheken?
Das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) - Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf die Apotheken? Dr. rer. nat. Holger Knoth, Leiter der Klinik-Apotheke Seite 1 Welche Tätigkeitsfelder in der Apotheke
MehrSolidarische Wettbewerbsordnung
Gesundheit Mobilität Bildung Solidarische Wettbewerbsordnung Dr. Martin Albrecht, IGES Institut Pressekonferenz Berlin, 8. Juni 2015 PK Solidarische Wettbewerbsordnung IGES Institut. Ein Unternehmen 08.06.2015
MehrEckpunkte des Versorgungsstärkungsgesetzes I Beschlussvorlage vom 11. Juni 2015
Eckpunkte des Versorgungsstärkungsgesetzes I 27b Zweitmeinung: Recht auf Zweitmeinung vor geplanten Operationen (10 Tage vorher) 32 Absatz 1a GBA: Richtlinie zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit
MehrDie frühe Nutzenbewertung und ihre rechtlichen Herausforderungen
und ihre rechtlichen Herausforderungen Rechtssymposium Die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG G-BA, Berlin Referent: Dr. jur. Rainer Hess, G-BA Seite 1 16. November 2010 Rechtssymposium
MehrErste Entscheidung zu früher Nutzenbewertung Verfahren stabil etabliert
Pitavastatin Erste Entscheidung zu früher Nutzenbewertung Verfahren stabil etabliert Berlin (18. August 2011) Im Rahmen der frühen Nutzenbewertung von Arzneimitteln hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
MehrArznei- und Heilmittelvereinbarung für die Jahre 2003 und 2004
Seite 1 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg, und der dem AOK Schleswig-Holstein, Kiel BKK-Landesverband NORD, Hamburg, dem IKK-Landesverband Nord, Lübeck,
MehrVersorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am
Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am 02.03.2016 Die AOK Nordost engagiert sich in den Regionen für spezifische Versichertengruppen für spezifische
MehrVeränderungen bei der Nutzenbewertung # I
Veränderungen bei der Nutzenbewertung # I Ausnahme für OTCs und ausgeschlossene Arzneimittel Klarstellung: für ausgeschlossene verschreibungspflichtige Arzneimittel (Erkältungsmittel, Abführmittel etc.)
MehrNeue Kooperationschancen durch Verträge n. 130c und 140a SGB V. MSD, Workshop 6 München, 16. September 2015
Neue Kooperationschancen durch Verträge n. 130c und 140a SGB V MSD, Workshop 6 München, 16. September 2015 Neue Kooperationschancen Rabattvertragstypen (Quelle: GKV SV) 130a Abs. 8 Verträge: jederzeit
MehrÄnderungsvereinbarung zum. Vertrag. nach 73c SGB V über die Durchführung einer. Tonsillotomie
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
MehrUmgehung der frühen Nutzenbewertung bei neuen Arzneimitteln
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2964 18. Wahlperiode 22.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann (Zwickau), Susanna Karawanskij, weiterer
MehrErfahrungsberichte aus X-Jahren AMNOG- Schiedsstellenerfahrungen
Erfahrungsberichte aus X-Jahren AMNOG- Schiedsstellenerfahrungen EsFoMed Veranstaltung am 15. Juni 2018 Dr. Marco Penske, Head Market Access & Healthcare Affairs Agenda 1. Preisobergrenze Kosten der zvt
MehrDirk Ruiss Leiter der Landesvertretung des vdek in Nordrhein-Westfalen
Umsetzung des Aufnahme- und Entlassmanagements in Krankenhäusern Welche Vorteile sehen die Krankenkassen in der Verbesserung der Versorgung ihrer Versicherten? Dirk Ruiss Leiter der Landesvertretung des
MehrQualitätsorientierte Vergütung Wie wird in Zukunft die Qualität gesteuert? EVR Forum 15. Februar 2017
Qualitätsorientierte Vergütung Wie wird in Zukunft die Qualität gesteuert? EVR Forum 15. Februar 2017 Dr. Kerrin Schillhorn Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht Fachanwältin für Medizinrecht
Mehrper Fax an:
Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb.am Teilnahme- und Datenschutzerklärung des Versicherten Teilnahme an der Besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung gemäß 73c SGB V für
MehrRechtliche und kassenrechtliche Aspekte, Vertragslandschaft
Rechtliche und kassenrechtliche Aspekte, Vertragslandschaft Andreas Hering AOK NORDWEST Geschäftsbereich Ambulante Versorgung 30.05.2015 Rechtliche Aspekte Selektivverträge ( 73 a, 140 ff. SGB V) Keine
MehrTragende Gründe. Vom 16. August 2018
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung (VerfO) Zusammenarbeit zwischen Bewertungsausschuss und G-BA nach 87 Abs. 5b Satz 6 SGB V: Änderung
MehrAMNOG - Zwischenbilanz
AMNOG - Zwischenbilanz Fachtagung Pharmastandort Deutschland - Berlin - 28. Juni 2012 Dr. Ulrich Orlowski 1 1. Warum gibt es das AMNOG? 1.1 GKV-Arzneimittelmarkt 2009/2010 - Freie Preisbildung des pharmazeutischen
MehrArzneimittelversorgung in Deutschland
Arzneimittelversorgung in Deutschland Erfahrungen mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz AMNOG-Update 2013 - Lernendes System 44. Tagung der deutsch-österreichischen Kommission Salzburg, 12. September
MehrAnlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur
Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse
MehrThomas Ballast, stellv. Vorsitzender des Vorstands, Berlin, 2. Oktober 2014
Thomas Ballast, stellv. Vorsitzender des Vorstands, Berlin, 2. Oktober 2014 Agenda Der gesetzliche Rahmen steht 3 Innovationen: der Prozess im stationären Sektor 5 Probleme der heutigen Krankenhausfinanzierung
MehrSystematische Arzneimittelbewertung nach AMNOG
Systematische Arzneimittelbewertung nach AMNOG Vereinbarung eines Erstattungsbetrages und das Schiedsstellenverfahren G-BA - Informationsveranstaltung 2. März 2011, Berlin Wolfgang Kaesbach Abteilung Arznei-
MehrKommunikation mit Krankenkassen Notwendiges Übel oder Schlüssel zum Erfolg?
AOK NORDOST Kommunikation mit Krankenkassen Notwendiges Übel oder Schlüssel zum Erfolg? 28. September 2016, MedInform-Workshop Berlin Agenda Wie kommunizieren Krankenkassen mit Leistungserbringern? Wie
MehrZulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)
Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende
Mehrder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2017 nach 106b SGB V gemäß Anlage 1, Teil A der Prüfvereinbarung (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen
MehrVertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertragsnummer: 500015 Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts
MehrCheckliste. Datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen von Verträgen nach 140a SGB V
Checkliste Datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen von Verträgen nach 140a SGB V DATUM: 01. Oktober 2018 REFERAT: 215 AKTENZEICHEN: 215-400-2334/2018 Vorbemerkungen: Die nachfolgende Checkliste beinhaltet
MehrIKK e.v. Hegelplatz Berlin 030/ Stand
Stellungnahme des IKK e.v. zum Entwurf einer Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) Stand
MehrProzessinnovation - Das unbekannte Wesen des deutschen Gesundheitssektors?
Prozessinnovation - Das unbekannte Wesen des deutschen Gesundheitssektors? Dr. Volker Schmeichel stellv. Leiter Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Sachsen-Anhalt Magdeburg, November 2010 Prozessinnovation
MehrTragende Gründe. Vom 20. März 2014
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
Mehr» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.
» Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB
MehrParadigmenwechsel im Gesundheitswesen von der Quantität zur Qualität
Paradigmenwechsel im Gesundheitswesen von der Quantität zur Qualität Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Oberender Universität Bayreuth Forschungsstelle für Sozialrecht und Gesundheitsökonomie 10. Juli 2013
MehrNachtrag zu den V e r e i n b a r u n g e n zwischen
Nachtrag zu den V e r e i n b a r u n g e n zwischen BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse handelnd als Landesverband Berlin gemäß 207 Abs. 4 SGB V für die Innungskrankenkassen mit Mitgliedern in Berlin
MehrHEILMITTEL-RICHTLINIE Was hat sich geändert?
HEILMITTEL-RICHTLINIE 2011 Was hat sich geändert? Neufassung der HeilM-RL: 1. Heilmittel-Katalog: Alles bleibt, wie gehabt! 2. Chroniker-Regelung: Chronisch Kranke können unbürokratischer und einfacher
MehrBewertung von Arzneimitteln. Überblick über den AMNOG Prozess
Bewertung von Arzneimitteln Überblick über den AMNOG Prozess Was erwartet Sie? Ablauf und Prinzip der frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V (Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen)
Mehr68. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung
68. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 15.12.2015 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen
MehrDöllefeld Dialog & System Döllefeld Dialog & System Geprüfter Gutachter im Bundesverband für Sachverständige und Fachgutachter
Döllefeld Dialog & System Döllefeld Dialog & System Geprüfter Gutachter im Bundesverband für Sachverständige und Fachgutachter Wie kommt der Versicherte an sein Hilfsmittel? Döllefeld Dialog & System Hilfsmittelversorgung
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Versorgung mit Impfstoffen Deutscher Bundestag WD /15
Versorgung mit Impfstoffen 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Versorgung mit Impfstoffen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 8. Mai 2015 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
MehrBAnz AT B3. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB V
MehrFAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer
FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer Nr. Stichwort Frage Antwort 01 Beginn Ab wann erfolgt die Umsetzung des Entlassmanagements? 02 Verträge
MehrHautkrebsvorsorge-Vertrag
Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrHochschulmedizin im Gesundheitswesen: Sind die Universitätsklinika für die GKV Krankenhäuser wie alle anderen?
Dr. Christopher h Hermann Vorstandsvorsitzender Hochschulmedizin im Gesundheitswesen: Sind die Universitätsklinika für die GKV Krankenhäuser wie alle anderen? IX. Innovationskongress der Deutschen Hochschulmedizin
MehrDie Hessische Landesregierung und der Rettungsdienst 6. Rettungsdienstsymposium des DRK
Die Hessische Landesregierung und der Rettungsdienst 6. Rettungsdienstsymposium des DRK W. Schier, Hessisches Sozialministerium Hessische Regierungserklärung 2003-2008: Wir wollen auch in Zukunft eine
MehrDie Verfahrensordnung zur Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG Informationsveranstaltung des G-BA Berlin, 2. März 2011
Die Verfahrensordnung zur Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG Informationsveranstaltung des G-BA Berlin, 2. März 2011 Referent: Maximilian Grüne, Justiziar, Gemeinsamer Bundesausschuss 1. 35a SGB V. Rechtliche
MehrWirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln mittels einer Vertragssoftware
Zuschlag Rationale Pharmakotherapie Wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln mittels einer Vertragssoftware Die ärztliche Hoheit und Verantwortung bei der Verordnung bleibt voll gewahrt. Der HAUSARZT
MehrFragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg
Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg Inhalt 1. Allgemeine Fragestellungen... 2 1.1. Warum wurden Kontrastmittel ausgeschrieben?...
MehrBARMER Stand September 2018 Seite 1 von 5 Vertragskennzeichen AE007
Patienteninformationen zur Teilnahme an der Besonderen Versorgung des telemedizinischen Expertenkonsils zur Verbesserung der Versorgung von Patienten mit neurologischen Erkrankungen und Erkrankungen des
Mehr1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56
MehrHeilkundeübertragung nach 63 (3c) SGB V - kommende Verträge, Folgen für die Praxis. Nadine-Michèle Szepan , 13. Deutscher Medizinrechtstag
Heilkundeübertragung nach 63 (3c) SGB V - kommende Verträge, Folgen für die Praxis Nadine-Michèle Szepan 14.09.2012, 13. Deutscher Medizinrechtstag Agenda 1. Kleine Einführung in die Thematik 2. Modellvorhaben
MehrIntegrierte Versorgung
2007 Definition: Geleitete Versorgung von Patienten/Versicherten innerhalb eines Versorgungsnetzes (Managed Care) Ziel: Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung im Gesundheitswesen durch Schaffung
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom in der Fassung vom
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom 03.04.2012 in der Fassung vom 27.06.2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben
MehrDer Arzneimittelmarkt im Jahr 2008
IGES Arzneimittel-Atlas 2009 Der Arzneimittelmarkt im Jahr 2008 Prof. Dr. Bertram Häussler IGES Institut 23. Juli 2009, Berlin Haus der Bundespressekonferenz IGES Institut GmbH www.iges.de Friedrichstraße
MehrVereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft
MehrZwischenbilanz: Ein Jahr nach dem AMNOG-Erstling
Zwischenbilanz: Ein Jahr nach dem AMNOG-Erstling Pressekonferenz Berlin, 30.05.2013 Johann-Magnus v. Stackelberg GKV-Spitzenverband 31. Mai 2012: Erster Erstattungsbetrag mit der Firma AstraZeneca vereinbart.
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Schützenhöhe Dresden - nachfolgend KV Sachsen genannt - und
Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Sachsen gemäß 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V (Rahmenvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen
MehrArznei- und Heilmittelvereinbarung 2005
Arzne:- und Heilmittelvereinbarung 2005 Seite 1 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg, und der dem dem der dem dem AOK Schleswig-Holstein, Kiel BKK-Landesverband
MehrStatus Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 6. November 2012, Wolfsburg GKV-Spitzenverbandes Gliederung Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Bewertung des Gesetzes Fazit 2 Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Aktueller
MehrDie Wahltarife der neuen Gesundheitsversicherung
Die Wahltarife der neuen Gesundheitsversicherung Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV- WSG) werden den gesetzlichen Krankenkassen
MehrQualität aus Sicht der Ärztekammer
Prof. Dr. med. Susanne Schwalen Geschäftsführende Ärztin der Ärztekammer Nordrhein Qualität aus Sicht der Ärztekammer Danke BDI-Symposium Anspruch und Wirklichkeit der QS im Krankenhaus, Düsseldorf 14.11.2014
Mehr1. Nachtrag. zum. zwischen der. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der/dem
1. Nachtrag zum Vertrag zu einem Modellvorhaben nach 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thüringen (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN) zwischen der AOK PLUS
MehrFAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer
FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer Nr. Stichwort Frage Antwort 01 Beginn Ab wann erfolgt die Umsetzung des Entlassmanagements? 02 Verträge
MehrWeiterentwicklung der Festbeträge
Weiterentwicklung der Festbeträge Pressekonferenz am 24. April 2018 1 Dr. Hermann Kortland Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller 23. April 2018 Stv. Hauptgeschäftsführer des BAH Festbeträge führen
MehrÄnderungsvereinbarung
Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V ( HZV ) zwischen der GWQ ServicePlus AG Tersteegenstraße 28, 40474 Düsseldorf vertreten
MehrMDK-Prüfungen - Wege aus dem Dilemma
MDK-Prüfungen - Wege aus dem Dilemma Bernd Beyrle Stationäre Versorgung Techniker Krankenkasse Vortrag am 01. Oktober 2010 in Frankfurt DGfM Herbstsymposium Agenda Ausgangssituation Sichtweise der Akteure
MehrB. Lösung Das Preismoratorium wird zunächst befristet bis zum 31. März 2014 verlängert.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/200 18. Wahlperiode 17.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (13.
MehrE-Health-Gesetz. Maßnahmen und Perspektiven. QMS Mitgliederversammlung am 14. April 2015 auf der conhit 2015
E-Health-Gesetz Maßnahmen und Perspektiven QMS Mitgliederversammlung am 14. April 2015 auf der conhit 2015 Claudia Riepe Bundesministerium für Gesundheit Foto gematik Ausgangslage Seit dem 1. Januar 2015
Mehrsowie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband
Vereinbarung zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V aufgrund des Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB
MehrWettbewerb der Krankenkassen um Versicherte: Aktuelle gesundheitsökonomische Bestandsaufnahme
Gesundheitspolitisches Kolloquium des Fördervereins für ärztliche Fortbildung in Hessen e.v. Frankfurt, 11. Februar 2014 Wettbewerb der Krankenkassen um Versicherte: Aktuelle gesundheitsökonomische Bestandsaufnahme
Mehr