Mitteilungen des Örtlichen Personalrats für GWRGS beim Staatlichen Schulamt Albstadt, Januar 2016

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1 ÖPR-Info Mitteilungen des Örtlichen Personalrats für GWRGS beim Staatlichen Schulamt Albstadt, Januar 2016 Merkblatt zu Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit Schwangere stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Für Beamtinnen ist dies in der Arbeits- und Urlaubsverordnung, AzUVO, des Kultusministeriums festgelegt. Für angestellte Kolleginnen gelten das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Arbeitszeitrechtsgesetz. Eine Schwangerschaft sowie der voraussichtliche Tag der Entbindung sind der Schulaufsichtsbehörde (über die Schulleitung) unverzüglich mitzuteilen, damit die Maßnahmen zum Schutz der werdenden Mutter getroffen sowie die Vertretung während der Schutzfristen vorbereitet werden und die Meldungen an andere Behörden erfolgen können und damit die Lehrkraft die vorgeschriebenen Merkblätter bzw. Vordrucke erhält. Nach der Geburt sind diese Formulare mit Geburtsurkunden einzureichen. Es ist ratsam, wenn anlässlich der Anzeige der Geburt auf dem Standesamt, dort gleich ausreichend viele Geburtsurkunden bestellt werden. Damit der Personalrat die Einhaltung der Schutzvorschriften überwachen kann, ist er, sofern die Lehrerin zustimmt, über die Schwangerschaft zu informieren. Entlassungsverbot ( 37 AzUVO/ 9 MuSCHG) Während der Schwangerschaft gilt ein absolutes Entlassungsverbot. Einer schwangeren Lehrerin im Angestelltenverhältnis kann während der Probezeit nicht gekündigt werden. Auch eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf in der Schwangerschaft nicht gegen ihren Willen entlassen werden. Keine Kündigung ist die Beendigung des Referendariats durch Bestehen der Prüfung oder das Ablaufen eines befristeten Vertrags. Beschäftigungsverbote ( 32 und 34 AzUVO/ 3 und 6 MuSchG) Das Mutterschutzgesetz sieht vor der Geburt einen sechswöchigen und nach der Geburt einen achtwöchigen Zeitraum vor, in dem eine Frau Mutterschutz genießt. Sie kann auf eigenes Verlangen in der Frist vor der Geburt arbeiten. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen. In den ersten acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Entbindung darf eine Beamtin nicht beschäftigt werden. Während der Mutterschutzfrist bleibt das Beschäftigungsverhältnis unverändert bestehen und die Bezüge werden unverändert weitergezahlt; auch der Arbeitsplatz an der Schule bleibt erhalten. Schließen jedoch eine Elternzeit oder ein Urlaub an das 1

2 Beschäftigungsverhältnis an, besteht kein Anspruch auf Rückkehr an diese Schule, die Schulverwaltung bemüht sich jedoch darum oder um einen Einsatz in der Nähe. Vor einer Versetzung oder Abordnung ist eine Anhörung vorgeschrieben. Soweit die Beschäftigungsverbote sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen und die Mutter während dieser Zeit nicht teilzeitbeschäftigt ist, erhält sie ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro je Kalendertag. Haben die maßgeblichen Bezüge vor Beginn der Elternzeit die Krankenversicherungspflichtgrenze überschritten (4.125 Euro; Stand: ), ist das Mutterschaftsgeld auf insgesamt 210 Euro begrenzt. Beamtete Lehrkräfte erhalten das Mutterschaftsgeld vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV). Tarifbeschäftigte erhalten es auf Antrag von der gesetzlichen Krankenkasse. Sind sie privat krankenversichert, vom Bundesversicherungsamt. Tarifbeschäftigte erhalten für den Zeitraum, in dem sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, vom LBV einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Besondere Fürsorge der Schulleitung ( 36 AzUVO) Schutz der Gesundheit Eine schwangere Lehrerin darf nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden und nicht mit Arbeiten, bei denen sie Einwirkungen von gesundheitsschädlichen Stoffen und Ähnlichem ausgesetzt ist. Außerdem darf sie keine Arbeiten erledigen, bei denen erhöhte Unfallgefahren, insbesondere die Gefahr auszugleiten oder zu fallen, besteht ( 32 Abs. 3 AzUVO/ 4 MuSCHG). Aufsichtsdienste im Schulhaus und auf dem Schulhof sowie der Einsatz im Sportunterricht sind möglich, sofern die erhöhten Unfallgefahren ausgeschlossen sind und die Lehrerin einverstanden ist. Hierbei ist immer der Einzelfall zu betrachten. Mehrarbeit Während der Schwangerschaft und der Stillzeit darf die Lehrerin täglich nicht mehr als 8,5 Zeitstunden arbeiten. Dazu zählt neben dem Unterricht auch die Aufsichtsführung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Konferenzen, Elternsprechzeiten, Kooperationszeiten, usw. Sollten an einem Tag diese 8,5 Stunden überschritten werden, muss in Absprache zwischen Schulleitung und Lehrkraft für diesen Tag eine individuelle Lösung gefunden werden, da Mehrarbeit über die 8,5 Stunden hinaus unzulässig ist. Dies entspricht einem Unterrichtumfang von sechs Wochenstunden (Lehrkräfte des gehobenen Dienstes) bzw. fünf Wochenstunden (Lehrkräfte des höheren Dienstes und Sonderschulen). Unterhalb dieser Schwelle ist die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit grundsätzlich möglich. Die Schulleitung muss aber stets unter allen in Frage kommenden Lehrkräften abwägen, wem Mehrarbeit am ehesten zugemutet werden kann und dabei die Tatsache der Schwangerschaft angemessen berücksichtigen. Des Weiteren darf die Schwangere zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht arbeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ( 35 AzUVO/ 8 MuSchG). 2

3 Mutterschutzfristen Folgende Fälle werden unterschieden: Sachverhalt Geburt eines Kindes zum errechneten Geburt eines Kindes vor dem errechneten Geburt eines Kindes nach dem errechneten Frühgeburt (2500 g oder weniger Geburtsgewicht oder Entbindung vor Vollendung der 37. SSW) Geburt mehrerer Kinder zum errechneten Geburt mehrerer Kinder zu einem früheren Dauer des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt 8 Wochen 8 Wochen + den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte 8 Wochen 12 Wochen + den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. 12 Wochen 12 Wochen + den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte Arbeitnehmerinnen müssen eine Kopie der Berechnung ihrer Schutzfrist ans LBV senden, damit zum Mutterschutzgeld der Krankenkasse der Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden kann. Arbeitsbefreiungen (Infektionsschutz) Schwangere ohne ausreichende Immunität müssen während des möglichen Schädigungszeitraumes für das ungeborene Kind von der Arbeit freigestellt werden. Wegen einer Prophylaxe und Überwachung sollten sich Schwangere ärztlich beraten lassen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleitung, die nur bei Lehrerinnen im Arbeitnehmerverhältnis gemacht wird, wird bei nicht ausreichender Immunität werdender Mütter ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen; ein ärztliches Attest ist notwendig. Bei verbeamteten Lehrerinnen findet keine Gefährdungsbeurteilung statt und der Arzt /die Ärztin stellt nicht nur bei fehlender Immunität, sondern auch für alle Fälle, bei denen Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sein könnte, ein ärztl. Attest aus. Die Regierungspräsidien geben unter wertvolle Hinweise für werdende Mütter im Landesdienst. Formal richten sich diese 3

4 Hinweise an Tarifbeschäftigte, sie sind jedoch inhaltlich auch auf Beamtinnen anzuwenden. Lehrkräfte an Schulen für Geistig- und Körperbehinderte sollten zusätzlich das Merkblatt "Werdende Mütter in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen" beachten. Die Merkblätter und weitere Hinweise der Regierungspräsidien für werdende Mütter sind unter baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/seiten/mutterschutz.aspx abrufbar. Krankheiten Inkubationszeit Maßnahmen bei nicht ausreichender Immunität: Beschäftigungsverbot Röteln 14 bis 21 Tage Bis zur 20. SSW, bei Betreuung von Schülerinnen und Schüler im Alter bis 18 Jahre Windpocken 8 bis 28 Tage Während der gesamten Schwangerschaft bei Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Alter bis 10 Jahre, danach nur bei Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung Masern 8 bis 21 Tage Nur bei Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung Mumps 12 bis 25 Tage Nur bei Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung Ringelröteln 7 bis 21 Tage Bis zur 20. SSW bei Betreuung von Kindern im Alter bis 10 Jahre Cytomegalie Elternzeit Nicht genau bekannt Bei Unterricht in Grundschulförderklassen, Sonderschulen (G), Kooperation mit Schulkindergärten In der Regel (Ausnahmen sind in der Mutterschutzverordnung aufgelistet) sollte eine Mutter eine Woche nach der Niederkunft entschieden haben, ob sie ihren Dienst nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder aufnimmt oder Elternzeit beantragt und während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausüben möchte. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahr eines Kindes. Die Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Durch diese neue Elternzeitregelung, die für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gilt, haben Eltern mehr Wahlfreiheit bei der Verteilung der Elterzeit erhalten und können somit die Möglichkeiten des neu eingeführten "Elterngeld Plus" ausschöpfen. Die Elternzeit muss für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beantragt werden. 4

5 Wer Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr verlangt, muss gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren dies gelten soll. Falls eine Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Elternzeit angestrebt wird, ist es wichtig, diese bereits mit dem Antrag auf Elternzeit zu beantragen (siehe Kapitel "Teilzeit und unterhälftige Teilzeit). Bei Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Ferien nicht ausgespart werden, außer die Elterzeit endet nach der in der Verordnung festgelegten Frist von 12 bzw. 14 Monaten oder nach zwei oder drei Jahren kurz vor oder kurz nach den Schulferien. Als Ferien im Sinne des 41 Abs. 4 AzUVO zählen die Sommerferien, die Weihnachtsferien und die Pfingstferien, nicht hingegen die Oster -und Herbstferien sowie die beweglichen Ferientage. Tipp: Die Elternzeit muss über STEWI beantragt werden. Stellen Sie alle notwendigen Informationen frühzeitig zusammen. Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, sollte die Beschäftigte die Elternzeit entweder beenden, sobald die Mutterschutzfrist beginnt, oder sie unterbrechen und nach Ablauf der Mutterschutzfrist fortsetzen, denn dann wird in der Phase der Beschäftigungsverbote wieder das vor Beginn der Elternzeit zustehende Gehalt bezahlt. Auch wenn die Beschäftigte eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mit geringerem Deputatsumfang vereinbart hat, ist die Bezugsgröße für die "Lohnfortzahlung" während der Mutterschutzfrist das Deputat vor Beginn der Elternzeit. Auch für Funktionsstelleninhaber/innen ist Elternzeit zulässig. Die Stelle an der Stammschule wird jedoch nach einem Jahr neu besetzt; bei der Rückkehr aus der Elternzeit wird der/die Betroffene in eine freie Stelle eingewiesen. Dieser Personenkreis kann während der Elternzeit auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung ausüben, nach Ablauf der Elterzeit ist dies nicht möglich. Übertragung von Elternzeit Bis 24 Monate der Elternzeit können auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Diese Übertragung noch nicht verbrauchter Zeiten ist besonders bei Mehrlingsgeburten wichtig, weil sich dann mehrere Elternzeitansprüche überschneiden. Es ist dann sinnvoll, den überlagernden Anteil so weit wie möglich auf einen späteren Zeitpunkt zu übertragen, da er sonst verfällt. Elternzeit als "Fallschirm in Notsituationen" Wer durch die Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternzeit erwirbt, sollte diese grundsätzlich auch beantragen. Es empfiehlt sich generell, zunächst ein bis zwei Jahre und dann je nach familiärer Situation z.b. Geburt eines weiteren Kindes die verbleibenden Monate in Anspruch zu nehmen. Damit hält man sich, auch wenn man während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, die Möglichkeit offen, die Unterrichtstätigkeit kurzfristig zu beenden und die Elternzeit voll zur Betreuung de eigenen Kindes zu nutzen. Besonders wirksam ist diese "Fallschirmfunktion" im Beamtenbereich, da mit der Elternzeit ein Anspruch auf beihilfegleiche Leistungen verbunden ist. Zudem wird sie auf die Höchstfristen bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht angerechnet. 5

6 Elterngeld und Betreuungsgeld Das Betreuungsgeld ist eine Familienleistung für Eltern, die ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr entweder selbst betreuen oder privat bzw. in privaten Einrichtungen betreuen lassen. Das Elterngeld besitzt während der Anspruchsdauer eine Gehalts-Ersatzfunktion. Da es sich beim Eltern- sowie beim Betreuungsgeld um allgemeine Sozialleistungen des Staates handelt, gehört die Information und Beratung darüber nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung. Beim Bundesfamilienministerium (BMFSF) ist eine umfangreiche Broschüre erhältlich: "Elterngeld, Elterngeld Plus, und Elternzeit Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz"; online abzurufen unter: Das BMFSFJ bietet unter: eine Online-Berechnung an. Für die finanzielle Abwicklung von der Antragsstellung bis zur Auszahlung von Eltern- und Betreuungsgeld ist die L-Bank zuständig ( Wiederaufnahme des Dienstes direkt nach der Mutterschutzfrist Für die Zeit des Beschäftigungsverbotes im Mutterschutz ist der Arbeitsplatz an der Stammschule reserviert. Dies bedeutet, die Kollegin hat einen Anspruch darauf, an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren, wenn sie keine Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist in Anspruch nimmt. Nach 34 (2) AzUVO dürfen Beamtinnen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig sind, nicht zu Diensten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen. Ferner dürfen Lehrerinnen, die stillen, nach 36 AzUVO/ 6 (3) MuSCHG nicht zu schweren körperlichen und anderen gesundheitsgefährdenden Arbeiten oder Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko herangezogen werden. Es gelten also die Regelungen wie während der Schwangerschaft. Stillzeiten Gemäß 36 AzUVO/ 7 MuSchG ist die zum Stillen erforderliche Zeit nach dem Ermessen der Schulleitung zugunsten der Lehrerin anzuwenden. Damit eine ordnungsgemäße Stundenplangestaltung möglich ist, legt die Lehrerin die tägliche Stillzeit einheitlich und für einen längeren Zeitraum fest. Sachgerecht und dem Grundsatz von Schutz und Fürsorge entsprechend ist es demnach, den Stundenplan erst nach der Entscheidung der Lehrerin aufzustellen. Der Stundenplan wird um die gewünschte Stillzeit "herumgeplant": Eine Lehrerin, die ihr Kind stillt, hat keinen Anspruch auf Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung, wenn die benötigten Stillzeiten außerhalb der vorgesehenen Unterrichtsstunden liegen. Muss die Lehrerin hingegen z.b. aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung stundenplanmäßig an einem Unterrichtstag nur zwei oder drei Unterrichtsstunden halten, ist eine "Freistellung" zum Stillen nicht erforderlich, weil sie dies außerhalb der Unterrichts- 6

7 zeit erledigen kann. Entsprechendes gilt für den Nachmittagsunterricht von vollzeitoder teilzeitbeschäftigten Lehrkräften: Ein Anspruch auf Freistellung wie am Vormittag entsteht erst dann, wenn die stundenplanmäßig vorgesehene Unterrichtszeit zum Stillen unterbrochen werden muss. Der Schutz beschränkt sich auf das erste Lebensjahr des Kindes. Familie und Beruf Nach 13 Chancengleichheitsgesetz hat die Dienststelle "auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit" einzuräumen, wenn Kinder unter 18 Jahren betreut werden müssen. Dies bedeutet, dass auf schriftlichen Antrag ein familiengerecht gestalteter Stundenplan erstellt werden muss, soweit keine dienstlichen Belange diesem Antrag entgegenstehen. Der Antrag sollte unbedingt vor Erstellen der neuen schulischen Stundenpläne gestellt werden. Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen. Teilzeit und unterhälftige Teilzeit Während der Elternzeit ist für Beamtinnen und Beamte eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 25% bis höchstens 73,17% eines vollen Deputates möglich. Außerhalb der Elternzeit ist bei der Betreuung von minderjährigen Kindern (unter 18 Jahren) eine Teilzeitbeschäftigung ab 30% eines vollen Deputats möglich. Der Antrag auf unterhälftige Teilzeit sollte möglichst bereits zusammen mit dem Antrag auf Elternzeit gestellt werden, da unterhälftige Teilzeit nur bewilligt wird, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Frühzeitige Antragsstellung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag bewilligt wird. Ein Widerruf ist während der Elternzeit jederzeit möglich ("Fallschirmfunktion" der Elternzeit). Wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit in ihrem Beamtenverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist keine Mindeststundenzahl festgelegt, mit der sie beschäftigt werden können. Prinzipiell ist jede Stundenzahl zwischen einer Stunde und einem Dreivierteldeputat möglich. Teilzeitbeschäftigte mit geringeren Einnahmen als 450 / Monat sind nicht sozialversicherungspflichtig. Regelstundenmaß./.Woche Deputat Schulart / Lehramt Elternzeit mind. 25% Elternzeit max. 73,17% Unterhälftige Teilzeit aus familiären Gründen mind. 30% 25 Berufl. Schulen, Gym. höherer 6,5 WoStd 18 WoStd 7,5 WoStd Dienst 26 Sonderschulen 6,5 WoStd 19 WoStd 8,0 WoStd 27 Haupt-, Werkreal-, Realschulen, Berufl. Schulen und Gym. gehobener Dienst, Gemeinschaftsschulen 7,0 WoStd 20 WoStd 8,5 WoStd 28 Grundschulen 7,0 WoStd 20 WoStd 8,5 WoStd 31 Fachlehrer(innen) an Schulen für 8,0 WoStd 22 WoStd 9,5 WoStd Geistig- und Körperbehinderte 7

8 Krankes Kind Grundvoraussetzungen: - Das Kind ist unter 12 Jahre alt, - alleinerziehendes Elternteil oder beide Eltern sind berufstätig, - eine andere Person steht zur Pflege und Betreuung des erkrankten Kindes nicht zur Verfügung, - ärztliches Zeugnis. Beamtinnen und Beamte, deren Kind krank ist, haben einen Anspruch auf Freistellung von bis zu sieben Arbeitstagen pro Jahr und Kind. Pro Kalenderjahr jedoch nicht mehr als 18 Tage bei mehreren Kindern. Der Freistellungsanspruch besteht für jedes Elternteil, wenn beide verbeamtet sind. Alleinerziehende erhalten das Doppelte ( 29 Abs. 1 Tarifvertrag (Länder), solange diese nicht schon in Anspruch genommen wurden): Wenn ein Kind unter 12 Jahren oder wenn die sonst betreuende Person selbst wegen schwerer Erkrankung ein Kind (unter 8 Jahren) nicht versorgen kann, stehen dem Elternteil nochmals vier Tage zur Verfügung. Da insgesamt aber nicht mehr als fünf Tage pro Jahr zusammenkommen dürfen, bleiben insgesamt Tage= 5 Tage übrig. Gesetzlich versicherte Lehrer/innen im Arbeitnehmerverhältnis erhalten für jedes Kind zehn Arbeitstage pro Jahr, höchstens für alle Kinder zusammen 25 Tage (Alleinerziehende 50 Tage). Sie beantragen die Freistellung auf dem Dienstweg über die Schulleitung beim Regierungspräsidium. Die Zahlung der Dienstbezüge wird für die Dauer der Freistellung ausgesetzt. Die Kollegin/ der Kollege beantragt die Zahlung des Kinderkrankengeldes(70% des Brutto-Gehalts) bei der gesetzlichen Krankenkasse. Voraussetzung für das Kinderkrankengeld ist, dass das Kind gesetzlich versichert ist. Das ärztliche Attest wird im Original bei der gesetzlichen Krankenkasse von dem Betreuenden eingereicht, wobei die Rückseite (der Antrag) von dem Betreuenden ausgefüllt werden muss. Für nähere Informationen steht die zuständige Krankenkasse zur Verfügung. Wichtig: Dieses Personalrats-Info dient der ersten Orientierung und kann eine profunde Rechtsberatung in Ihrem Einzelfall nicht ersetzen. Bei individuellen Anliegen zum Thema können Sie sich gerne an den Personalrat wenden! 8

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