Mitteilungen des Örtlichen Personalrats für GWRGS beim Staatlichen Schulamt Albstadt, Januar 2016
|
|
- Michaela Franke
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ÖPR-Info Mitteilungen des Örtlichen Personalrats für GWRGS beim Staatlichen Schulamt Albstadt, Januar 2016 Merkblatt zu Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit Schwangere stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Für Beamtinnen ist dies in der Arbeits- und Urlaubsverordnung, AzUVO, des Kultusministeriums festgelegt. Für angestellte Kolleginnen gelten das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Arbeitszeitrechtsgesetz. Eine Schwangerschaft sowie der voraussichtliche Tag der Entbindung sind der Schulaufsichtsbehörde (über die Schulleitung) unverzüglich mitzuteilen, damit die Maßnahmen zum Schutz der werdenden Mutter getroffen sowie die Vertretung während der Schutzfristen vorbereitet werden und die Meldungen an andere Behörden erfolgen können und damit die Lehrkraft die vorgeschriebenen Merkblätter bzw. Vordrucke erhält. Nach der Geburt sind diese Formulare mit Geburtsurkunden einzureichen. Es ist ratsam, wenn anlässlich der Anzeige der Geburt auf dem Standesamt, dort gleich ausreichend viele Geburtsurkunden bestellt werden. Damit der Personalrat die Einhaltung der Schutzvorschriften überwachen kann, ist er, sofern die Lehrerin zustimmt, über die Schwangerschaft zu informieren. Entlassungsverbot ( 37 AzUVO/ 9 MuSCHG) Während der Schwangerschaft gilt ein absolutes Entlassungsverbot. Einer schwangeren Lehrerin im Angestelltenverhältnis kann während der Probezeit nicht gekündigt werden. Auch eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf in der Schwangerschaft nicht gegen ihren Willen entlassen werden. Keine Kündigung ist die Beendigung des Referendariats durch Bestehen der Prüfung oder das Ablaufen eines befristeten Vertrags. Beschäftigungsverbote ( 32 und 34 AzUVO/ 3 und 6 MuSchG) Das Mutterschutzgesetz sieht vor der Geburt einen sechswöchigen und nach der Geburt einen achtwöchigen Zeitraum vor, in dem eine Frau Mutterschutz genießt. Sie kann auf eigenes Verlangen in der Frist vor der Geburt arbeiten. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen. In den ersten acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Entbindung darf eine Beamtin nicht beschäftigt werden. Während der Mutterschutzfrist bleibt das Beschäftigungsverhältnis unverändert bestehen und die Bezüge werden unverändert weitergezahlt; auch der Arbeitsplatz an der Schule bleibt erhalten. Schließen jedoch eine Elternzeit oder ein Urlaub an das 1
2 Beschäftigungsverhältnis an, besteht kein Anspruch auf Rückkehr an diese Schule, die Schulverwaltung bemüht sich jedoch darum oder um einen Einsatz in der Nähe. Vor einer Versetzung oder Abordnung ist eine Anhörung vorgeschrieben. Soweit die Beschäftigungsverbote sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen und die Mutter während dieser Zeit nicht teilzeitbeschäftigt ist, erhält sie ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro je Kalendertag. Haben die maßgeblichen Bezüge vor Beginn der Elternzeit die Krankenversicherungspflichtgrenze überschritten (4.125 Euro; Stand: ), ist das Mutterschaftsgeld auf insgesamt 210 Euro begrenzt. Beamtete Lehrkräfte erhalten das Mutterschaftsgeld vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV). Tarifbeschäftigte erhalten es auf Antrag von der gesetzlichen Krankenkasse. Sind sie privat krankenversichert, vom Bundesversicherungsamt. Tarifbeschäftigte erhalten für den Zeitraum, in dem sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, vom LBV einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Besondere Fürsorge der Schulleitung ( 36 AzUVO) Schutz der Gesundheit Eine schwangere Lehrerin darf nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden und nicht mit Arbeiten, bei denen sie Einwirkungen von gesundheitsschädlichen Stoffen und Ähnlichem ausgesetzt ist. Außerdem darf sie keine Arbeiten erledigen, bei denen erhöhte Unfallgefahren, insbesondere die Gefahr auszugleiten oder zu fallen, besteht ( 32 Abs. 3 AzUVO/ 4 MuSCHG). Aufsichtsdienste im Schulhaus und auf dem Schulhof sowie der Einsatz im Sportunterricht sind möglich, sofern die erhöhten Unfallgefahren ausgeschlossen sind und die Lehrerin einverstanden ist. Hierbei ist immer der Einzelfall zu betrachten. Mehrarbeit Während der Schwangerschaft und der Stillzeit darf die Lehrerin täglich nicht mehr als 8,5 Zeitstunden arbeiten. Dazu zählt neben dem Unterricht auch die Aufsichtsführung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Konferenzen, Elternsprechzeiten, Kooperationszeiten, usw. Sollten an einem Tag diese 8,5 Stunden überschritten werden, muss in Absprache zwischen Schulleitung und Lehrkraft für diesen Tag eine individuelle Lösung gefunden werden, da Mehrarbeit über die 8,5 Stunden hinaus unzulässig ist. Dies entspricht einem Unterrichtumfang von sechs Wochenstunden (Lehrkräfte des gehobenen Dienstes) bzw. fünf Wochenstunden (Lehrkräfte des höheren Dienstes und Sonderschulen). Unterhalb dieser Schwelle ist die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit grundsätzlich möglich. Die Schulleitung muss aber stets unter allen in Frage kommenden Lehrkräften abwägen, wem Mehrarbeit am ehesten zugemutet werden kann und dabei die Tatsache der Schwangerschaft angemessen berücksichtigen. Des Weiteren darf die Schwangere zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht arbeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ( 35 AzUVO/ 8 MuSchG). 2
3 Mutterschutzfristen Folgende Fälle werden unterschieden: Sachverhalt Geburt eines Kindes zum errechneten Geburt eines Kindes vor dem errechneten Geburt eines Kindes nach dem errechneten Frühgeburt (2500 g oder weniger Geburtsgewicht oder Entbindung vor Vollendung der 37. SSW) Geburt mehrerer Kinder zum errechneten Geburt mehrerer Kinder zu einem früheren Dauer des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt 8 Wochen 8 Wochen + den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte 8 Wochen 12 Wochen + den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. 12 Wochen 12 Wochen + den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte Arbeitnehmerinnen müssen eine Kopie der Berechnung ihrer Schutzfrist ans LBV senden, damit zum Mutterschutzgeld der Krankenkasse der Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden kann. Arbeitsbefreiungen (Infektionsschutz) Schwangere ohne ausreichende Immunität müssen während des möglichen Schädigungszeitraumes für das ungeborene Kind von der Arbeit freigestellt werden. Wegen einer Prophylaxe und Überwachung sollten sich Schwangere ärztlich beraten lassen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleitung, die nur bei Lehrerinnen im Arbeitnehmerverhältnis gemacht wird, wird bei nicht ausreichender Immunität werdender Mütter ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen; ein ärztliches Attest ist notwendig. Bei verbeamteten Lehrerinnen findet keine Gefährdungsbeurteilung statt und der Arzt /die Ärztin stellt nicht nur bei fehlender Immunität, sondern auch für alle Fälle, bei denen Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sein könnte, ein ärztl. Attest aus. Die Regierungspräsidien geben unter wertvolle Hinweise für werdende Mütter im Landesdienst. Formal richten sich diese 3
4 Hinweise an Tarifbeschäftigte, sie sind jedoch inhaltlich auch auf Beamtinnen anzuwenden. Lehrkräfte an Schulen für Geistig- und Körperbehinderte sollten zusätzlich das Merkblatt "Werdende Mütter in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen" beachten. Die Merkblätter und weitere Hinweise der Regierungspräsidien für werdende Mütter sind unter baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/seiten/mutterschutz.aspx abrufbar. Krankheiten Inkubationszeit Maßnahmen bei nicht ausreichender Immunität: Beschäftigungsverbot Röteln 14 bis 21 Tage Bis zur 20. SSW, bei Betreuung von Schülerinnen und Schüler im Alter bis 18 Jahre Windpocken 8 bis 28 Tage Während der gesamten Schwangerschaft bei Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Alter bis 10 Jahre, danach nur bei Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung Masern 8 bis 21 Tage Nur bei Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung Mumps 12 bis 25 Tage Nur bei Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung Ringelröteln 7 bis 21 Tage Bis zur 20. SSW bei Betreuung von Kindern im Alter bis 10 Jahre Cytomegalie Elternzeit Nicht genau bekannt Bei Unterricht in Grundschulförderklassen, Sonderschulen (G), Kooperation mit Schulkindergärten In der Regel (Ausnahmen sind in der Mutterschutzverordnung aufgelistet) sollte eine Mutter eine Woche nach der Niederkunft entschieden haben, ob sie ihren Dienst nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder aufnimmt oder Elternzeit beantragt und während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausüben möchte. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahr eines Kindes. Die Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Durch diese neue Elternzeitregelung, die für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gilt, haben Eltern mehr Wahlfreiheit bei der Verteilung der Elterzeit erhalten und können somit die Möglichkeiten des neu eingeführten "Elterngeld Plus" ausschöpfen. Die Elternzeit muss für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beantragt werden. 4
5 Wer Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr verlangt, muss gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren dies gelten soll. Falls eine Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Elternzeit angestrebt wird, ist es wichtig, diese bereits mit dem Antrag auf Elternzeit zu beantragen (siehe Kapitel "Teilzeit und unterhälftige Teilzeit). Bei Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Ferien nicht ausgespart werden, außer die Elterzeit endet nach der in der Verordnung festgelegten Frist von 12 bzw. 14 Monaten oder nach zwei oder drei Jahren kurz vor oder kurz nach den Schulferien. Als Ferien im Sinne des 41 Abs. 4 AzUVO zählen die Sommerferien, die Weihnachtsferien und die Pfingstferien, nicht hingegen die Oster -und Herbstferien sowie die beweglichen Ferientage. Tipp: Die Elternzeit muss über STEWI beantragt werden. Stellen Sie alle notwendigen Informationen frühzeitig zusammen. Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, sollte die Beschäftigte die Elternzeit entweder beenden, sobald die Mutterschutzfrist beginnt, oder sie unterbrechen und nach Ablauf der Mutterschutzfrist fortsetzen, denn dann wird in der Phase der Beschäftigungsverbote wieder das vor Beginn der Elternzeit zustehende Gehalt bezahlt. Auch wenn die Beschäftigte eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mit geringerem Deputatsumfang vereinbart hat, ist die Bezugsgröße für die "Lohnfortzahlung" während der Mutterschutzfrist das Deputat vor Beginn der Elternzeit. Auch für Funktionsstelleninhaber/innen ist Elternzeit zulässig. Die Stelle an der Stammschule wird jedoch nach einem Jahr neu besetzt; bei der Rückkehr aus der Elternzeit wird der/die Betroffene in eine freie Stelle eingewiesen. Dieser Personenkreis kann während der Elternzeit auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung ausüben, nach Ablauf der Elterzeit ist dies nicht möglich. Übertragung von Elternzeit Bis 24 Monate der Elternzeit können auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Diese Übertragung noch nicht verbrauchter Zeiten ist besonders bei Mehrlingsgeburten wichtig, weil sich dann mehrere Elternzeitansprüche überschneiden. Es ist dann sinnvoll, den überlagernden Anteil so weit wie möglich auf einen späteren Zeitpunkt zu übertragen, da er sonst verfällt. Elternzeit als "Fallschirm in Notsituationen" Wer durch die Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternzeit erwirbt, sollte diese grundsätzlich auch beantragen. Es empfiehlt sich generell, zunächst ein bis zwei Jahre und dann je nach familiärer Situation z.b. Geburt eines weiteren Kindes die verbleibenden Monate in Anspruch zu nehmen. Damit hält man sich, auch wenn man während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, die Möglichkeit offen, die Unterrichtstätigkeit kurzfristig zu beenden und die Elternzeit voll zur Betreuung de eigenen Kindes zu nutzen. Besonders wirksam ist diese "Fallschirmfunktion" im Beamtenbereich, da mit der Elternzeit ein Anspruch auf beihilfegleiche Leistungen verbunden ist. Zudem wird sie auf die Höchstfristen bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht angerechnet. 5
6 Elterngeld und Betreuungsgeld Das Betreuungsgeld ist eine Familienleistung für Eltern, die ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr entweder selbst betreuen oder privat bzw. in privaten Einrichtungen betreuen lassen. Das Elterngeld besitzt während der Anspruchsdauer eine Gehalts-Ersatzfunktion. Da es sich beim Eltern- sowie beim Betreuungsgeld um allgemeine Sozialleistungen des Staates handelt, gehört die Information und Beratung darüber nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung. Beim Bundesfamilienministerium (BMFSF) ist eine umfangreiche Broschüre erhältlich: "Elterngeld, Elterngeld Plus, und Elternzeit Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz"; online abzurufen unter: Das BMFSFJ bietet unter: eine Online-Berechnung an. Für die finanzielle Abwicklung von der Antragsstellung bis zur Auszahlung von Eltern- und Betreuungsgeld ist die L-Bank zuständig ( Wiederaufnahme des Dienstes direkt nach der Mutterschutzfrist Für die Zeit des Beschäftigungsverbotes im Mutterschutz ist der Arbeitsplatz an der Stammschule reserviert. Dies bedeutet, die Kollegin hat einen Anspruch darauf, an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren, wenn sie keine Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist in Anspruch nimmt. Nach 34 (2) AzUVO dürfen Beamtinnen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig sind, nicht zu Diensten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen. Ferner dürfen Lehrerinnen, die stillen, nach 36 AzUVO/ 6 (3) MuSCHG nicht zu schweren körperlichen und anderen gesundheitsgefährdenden Arbeiten oder Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko herangezogen werden. Es gelten also die Regelungen wie während der Schwangerschaft. Stillzeiten Gemäß 36 AzUVO/ 7 MuSchG ist die zum Stillen erforderliche Zeit nach dem Ermessen der Schulleitung zugunsten der Lehrerin anzuwenden. Damit eine ordnungsgemäße Stundenplangestaltung möglich ist, legt die Lehrerin die tägliche Stillzeit einheitlich und für einen längeren Zeitraum fest. Sachgerecht und dem Grundsatz von Schutz und Fürsorge entsprechend ist es demnach, den Stundenplan erst nach der Entscheidung der Lehrerin aufzustellen. Der Stundenplan wird um die gewünschte Stillzeit "herumgeplant": Eine Lehrerin, die ihr Kind stillt, hat keinen Anspruch auf Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung, wenn die benötigten Stillzeiten außerhalb der vorgesehenen Unterrichtsstunden liegen. Muss die Lehrerin hingegen z.b. aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung stundenplanmäßig an einem Unterrichtstag nur zwei oder drei Unterrichtsstunden halten, ist eine "Freistellung" zum Stillen nicht erforderlich, weil sie dies außerhalb der Unterrichts- 6
7 zeit erledigen kann. Entsprechendes gilt für den Nachmittagsunterricht von vollzeitoder teilzeitbeschäftigten Lehrkräften: Ein Anspruch auf Freistellung wie am Vormittag entsteht erst dann, wenn die stundenplanmäßig vorgesehene Unterrichtszeit zum Stillen unterbrochen werden muss. Der Schutz beschränkt sich auf das erste Lebensjahr des Kindes. Familie und Beruf Nach 13 Chancengleichheitsgesetz hat die Dienststelle "auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit" einzuräumen, wenn Kinder unter 18 Jahren betreut werden müssen. Dies bedeutet, dass auf schriftlichen Antrag ein familiengerecht gestalteter Stundenplan erstellt werden muss, soweit keine dienstlichen Belange diesem Antrag entgegenstehen. Der Antrag sollte unbedingt vor Erstellen der neuen schulischen Stundenpläne gestellt werden. Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen. Teilzeit und unterhälftige Teilzeit Während der Elternzeit ist für Beamtinnen und Beamte eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 25% bis höchstens 73,17% eines vollen Deputates möglich. Außerhalb der Elternzeit ist bei der Betreuung von minderjährigen Kindern (unter 18 Jahren) eine Teilzeitbeschäftigung ab 30% eines vollen Deputats möglich. Der Antrag auf unterhälftige Teilzeit sollte möglichst bereits zusammen mit dem Antrag auf Elternzeit gestellt werden, da unterhälftige Teilzeit nur bewilligt wird, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Frühzeitige Antragsstellung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag bewilligt wird. Ein Widerruf ist während der Elternzeit jederzeit möglich ("Fallschirmfunktion" der Elternzeit). Wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit in ihrem Beamtenverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist keine Mindeststundenzahl festgelegt, mit der sie beschäftigt werden können. Prinzipiell ist jede Stundenzahl zwischen einer Stunde und einem Dreivierteldeputat möglich. Teilzeitbeschäftigte mit geringeren Einnahmen als 450 / Monat sind nicht sozialversicherungspflichtig. Regelstundenmaß./.Woche Deputat Schulart / Lehramt Elternzeit mind. 25% Elternzeit max. 73,17% Unterhälftige Teilzeit aus familiären Gründen mind. 30% 25 Berufl. Schulen, Gym. höherer 6,5 WoStd 18 WoStd 7,5 WoStd Dienst 26 Sonderschulen 6,5 WoStd 19 WoStd 8,0 WoStd 27 Haupt-, Werkreal-, Realschulen, Berufl. Schulen und Gym. gehobener Dienst, Gemeinschaftsschulen 7,0 WoStd 20 WoStd 8,5 WoStd 28 Grundschulen 7,0 WoStd 20 WoStd 8,5 WoStd 31 Fachlehrer(innen) an Schulen für 8,0 WoStd 22 WoStd 9,5 WoStd Geistig- und Körperbehinderte 7
8 Krankes Kind Grundvoraussetzungen: - Das Kind ist unter 12 Jahre alt, - alleinerziehendes Elternteil oder beide Eltern sind berufstätig, - eine andere Person steht zur Pflege und Betreuung des erkrankten Kindes nicht zur Verfügung, - ärztliches Zeugnis. Beamtinnen und Beamte, deren Kind krank ist, haben einen Anspruch auf Freistellung von bis zu sieben Arbeitstagen pro Jahr und Kind. Pro Kalenderjahr jedoch nicht mehr als 18 Tage bei mehreren Kindern. Der Freistellungsanspruch besteht für jedes Elternteil, wenn beide verbeamtet sind. Alleinerziehende erhalten das Doppelte ( 29 Abs. 1 Tarifvertrag (Länder), solange diese nicht schon in Anspruch genommen wurden): Wenn ein Kind unter 12 Jahren oder wenn die sonst betreuende Person selbst wegen schwerer Erkrankung ein Kind (unter 8 Jahren) nicht versorgen kann, stehen dem Elternteil nochmals vier Tage zur Verfügung. Da insgesamt aber nicht mehr als fünf Tage pro Jahr zusammenkommen dürfen, bleiben insgesamt Tage= 5 Tage übrig. Gesetzlich versicherte Lehrer/innen im Arbeitnehmerverhältnis erhalten für jedes Kind zehn Arbeitstage pro Jahr, höchstens für alle Kinder zusammen 25 Tage (Alleinerziehende 50 Tage). Sie beantragen die Freistellung auf dem Dienstweg über die Schulleitung beim Regierungspräsidium. Die Zahlung der Dienstbezüge wird für die Dauer der Freistellung ausgesetzt. Die Kollegin/ der Kollege beantragt die Zahlung des Kinderkrankengeldes(70% des Brutto-Gehalts) bei der gesetzlichen Krankenkasse. Voraussetzung für das Kinderkrankengeld ist, dass das Kind gesetzlich versichert ist. Das ärztliche Attest wird im Original bei der gesetzlichen Krankenkasse von dem Betreuenden eingereicht, wobei die Rückseite (der Antrag) von dem Betreuenden ausgefüllt werden muss. Für nähere Informationen steht die zuständige Krankenkasse zur Verfügung. Wichtig: Dieses Personalrats-Info dient der ersten Orientierung und kann eine profunde Rechtsberatung in Ihrem Einzelfall nicht ersetzen. Bei individuellen Anliegen zum Thema können Sie sich gerne an den Personalrat wenden! 8
Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld
ÖPR-Info Personalrat für Grund-, Werkreal-, Real-, Sonder- und Gemeinschaftsschulen beim Staatlichen Schulamt Lörrach, Am Alten Markt 2, 79539 Lörrach Vorsitzender: Gerhard Kappenberger, Tel. 07621/91419-40
MehrFreistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) vom (GV.NRW.20303)
Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 11.02.2013 42.50.40 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis Sehr geehrte Lehrerin! Sie haben der Schulleitung mitgeteilt,
MehrAzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie
AzUVO (ab 7.2015) Abschnitt 5 40 Anspruch auf Elternzeit (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie a) b) c) mit ihrem Kind, einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen
MehrREGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 7 - SCHULE UND BILDUNG. Merkblatt - Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit
Schwangere stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Für Beamtinnen ist dies in einer Verordnung des KM (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, AzUVO) festgelegt; für angestellte Kolleginnen gelten
MehrBesondere Fürsorgepflicht der Schulleitung ( 36 AzUVO)
Schwangere stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Für Beamtinnen ist dies in einer Verordnung des KM (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, AzUVO) festgelegt; für angestellte Kolleginnen gelten
MehrSie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.
Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 11.02.2013 42.50.40.20 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis mit Kindern ab dem Geburtsjahrgang 2001 Sehr geehrte
MehrSie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.
Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 31.03.2006 42.50.40 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis Sehr geehrte Lehrerin! Sie haben der Schulleitung mitgeteilt,
MehrSie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.
Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 31.03.2006 42.50.40.20 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis mit Kindern ab dem Geburtsjahrgang 2001 Sehr geehrte
MehrMerkblatt zu Elternzeit und Elterngeld
Die gesetzlichen Grundlagen zur Elternzeit sind für beamtete Lehrkräfte in 40 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) und für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis in 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
MehrMerkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016)
Merkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016) Beamtinnen und Beamte und Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis können die Änderung ihrer oder eine Beurlaubung beantragen. In jedem
MehrSchwangerschaft Mutterschutz Elternzeit (Plus) Powerpoint für die LR-Teil-PV plus AfGen am in Tilbeck
Schwangerschaft Mutterschutz Elternzeit (Plus) Powerpoint für die LR-Teil-PV plus AfGen am 22.05.19 in Tilbeck Schwangerschaft Am besten möglichst bald die SL informieren, denn euer Immunschutz sollte
Mehrvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrAbschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 7.229-101 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrAbschnitt 1 Mutterschutz. 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes (1) 1Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden:
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrArbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO)
Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO) 5. ABSCHNITT Elternzeit Gemäß Artikel 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom
MehrSCHWANGER. MUTTER. SELBSTBESTIMMT!? Das neue Mutterschutzgesetz Novelle Januar 2018
SCHWANGER. MUTTER. SELBSTBESTIMMT!? Das neue Mutterschutzgesetz Novelle Januar 2018 Stephanie Oehl Leitung SC Personal und Recht Persönlicher Anwendungsbereich 1 Abs. 2 MuSchG Vor Benachteiligungen zu
Mehr3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
Merkblatt zur Festsetzung von Mutterschutzfristen I. Rechtsgrundlagen 1. Angestellte Beschäftigungsverbot vor der Entbindung 3 MuSchG (1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem
MehrMutterschutz Ab wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er? 5 Für wen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes?
Inhaltsverzeichnis Mutterschutz Ab wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er? 5 Für wen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes? 6 Für wen gilt das Mutterschutzgesetz nicht? 8 Was
MehrPersonalrats - Info. Ihre Rechte bei Mutterschutz, Elternzeit und Stillzeiten
Personalrats - Info Der Personalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim SSA Mannheim Augustaanlage 67 68165 Mannheim Liebe Kollegin, Ihre Rechte bei Mutterschutz, Elternzeit und Stillzeiten der Örtliche Personalrat
MehrMutterschutzgesetz. Grundlagen der Sozial- und Konfliktberatung bei Schwangerschaft Oktober 2017
Mutterschutzgesetz Grundlagen der Sozial- und Konfliktberatung bei Schwangerschaft Oktober 2017 Heike Pinne Reform Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts BGBl Nr. 30 vom 29.05.2017 Vom Bundesrat
MehrMitarbeiterInnen - Info
Gleichstellungsbeauftragte MitarbeiterInnen - Info Arbeiten und Zeit für Kinder? Arbeitsrechtliche Informationen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bischöflichen
MehrHäufig gestellte Fragen (FAQ): Referendariat
Häufig gestellte Fragen (FAQ): Referendariat 1 Wie ist die Bezahlung während des Vorbereitungsdienstes?... 2 2 Wie kann ich eine Entlassung beantragen?... 2 3 Wie kann ich eine Verlängerung beantragen?...
MehrMutterschaft. Mutterschaft: Alles zum Thema. Mutterschaft: Schwangerenvorsorge. Mutterschaft: Leistungen in und nach der Schwangerschaft
Mutterschaft Mutterschaft: Alles zum Thema Wenn eine Frau Mutter wird, ändert sich alles. Sie braucht nicht nur die Unterstützung der Familie, sondern auch der Gesellschaft. Eine Fülle an Maßnahmen und
MehrDer Mutterschutz. Rechte und Regelungen
Der Mutterschutz Der Gesetzgeber schützt die Gesundheit von Mutter und Kind. Schwangere Arbeitnehmerinnen haben deshalb fast alle Rechte und praktisch keine Pflichten. Ein wichtiger Bestandteil der Vorschriften
MehrMerkblatt für werdende Mütter
Vorbemerkung Kirchenkreisverwaltungsamt Nordfriesland -Personalabteilung- Merkblatt für werdende Mütter Dieses Merkblatt wurde für werdende Mütter erstellt. Es ist eine Zusammenfassung der wichtigsten
MehrSchwangerschaft, Mutterschutz & Gestaltung der Elternzeit
Schwangerschaft, Mutterschutz & Gestaltung der Elternzeit Rahmenbedingungen & Tipps zur Umsetzung Telefonvortrag am 25. April 2006 für das Portal www.mittelstand-und-familie.de Elena de Graat work & life
MehrMerkblatt für Schulleitungen und schwangere Lehrerinnen
Merkblatt für Schulleitungen und schwangere Lehrerinnen 1. Allgemeine Beschäftigungsverbote Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft ( 32 Abs. 2 und 34 Abs. 1 AzUVO): 6 Wochen vor Entbindung und
MehrInformationen zum Thema Elternzeit im Überblick
Informationen zum Thema Elternzeit im Überblick Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Informationen geben und gibt die Rechtslage nicht vollständig und nicht in allen Einzelheiten wieder. Im Einzelfall
MehrMutterschutzgesetz (MuSchG)
Titel, Vorname, Name Abteilung, Fachbereich oder Institut Mutterschutzgesetz (MuSchG) Was gilt seit dem 01.01.2018? Bildquelle:pixabay.de Mutterschutzgesetz Ziele: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der
MehrInformationsblatt über Mutterschutz und Elternzeit - für Kinder, geboren ab dem
I. Mutterschutz Informationsblatt über Mutterschutz und Elternzeit - für Kinder, geboren ab dem 01.07.2015 - Stand: 01.07.2015 1. Mutterschutzfristen vor der Entbindung: In den letzten sechs Wochen vor
MehrBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Mutterschutz...
Seite 1 von 5 06.06.2017 Gesetz Mutterschutzgesetz Um den geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen, wurde das Mutterschutzrecht 2017 grundlegend reformiert. Weitere
MehrMerkblatt zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
Merkblatt zur Neuregelung des Mutterschutzrechts A. kurzer Überblick 1. Ziele Ziel der Reform ist es, auch weiterhin eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine schwangere
MehrUnter diesen Umständen...
Folie 1 Unter diesen Umständen... Wissenswertes rund um Mutterschutz und Elternzeit Unter besonderem Schutz Folie 2 Wird in Deutschland eine berufstätige Frau schwanger, unterliegt sie damit automatisch
MehrDAS NEUE MUTTERSCHUTZGESETZ
DAS NEUE MUTTERSCHUTZGESETZ www.mediaserver.hamburg.de / Maxim Schulz EIN KURZER ÜBERBLICK 01.03.2018 Hamburg AGENDA 01 02 03 04 05 06 Für wen gilt das neue Gesetz? Schutzfristen Arbeitszeit Gefährdungsbeurteilung
MehrElternzeit können Anspruchsberechtigte für das leibliche Kind beantragen und für Kinder. für welche sie die Personensorge haben
Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) Die Elternzeit bietet berufstätigen Müttern und Vätern die Möglichkeit, sich maximal 3 Jahre ganz oder zeitweise der Betreuung und Erziehung ihres
MehrWas muss ich wann beantragen? VOR DER GEBURT. Nach der Feststellung der Schwangerschaft:
Was muss ich wann beantragen? Frauen- und Gleichstellungsbüro, Family Welcome und Dual Career Service, Yvonne Weber VOR DER GEBURT Nach der Feststellung der Schwangerschaft: Mitteilung über bestehende
MehrInformationen zu Elternzeit und Elterngeld
Informationen zu Elternzeit und Elterngeld Die gesetzlichen Grundlagen zur Elternzeit sind für beamtete Lehrkräfte in 40 AzUVO und für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis in 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
MehrMerkblatt zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) und zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)für Geburten ab
Merkblatt zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) und zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)für Geburten ab 01.07.2015 I. Nachweise und Arbeitsschutz 1. Die werdende Mutter teilt dem Dienstgeber die
MehrMutterschutzgesetz was ist neu?
Mutterschutzgesetz was ist neu? Mutterschutzgesetz was ist neu? 1. Ziele des neuen Mutterschutzrechts 2. Neue Struktur 3. Geschützte Personengruppen 4. Gesundheitsschutz Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrInformationen zum Mutterschutz für Lehrerinnen 1. Was bedeutet Mutterschutz? 2. Wann, wem und wie ist die Schwangerschaft mitzuteilen?
Bezirksregierung Münster Informationen zum Mutterschutz für Lehrerinnen Wenn sich eine Schwangerschaft einstellt, gewinnen Themen wie Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld für die zukünftigen Eltern
MehrSchwangerschaft. und Elternzeit. Sie haben Fragen? Wir wollen helfen!
Schwangerschaft und Elternzeit Sie haben Fragen? Wir wollen helfen! Liebe Frau, Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie schwanger sind. Der Martinsclub Bremen e. V. gratuliert Ihnen herzlich zu Ihrer Schwangerschaft.
MehrSeite 1 von 6 Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HMuSchEltZVO Ausfertigungsdatum: 08.12.2011 Gültig ab: 01.01.2012 Gültig bis: 31.12.2016 Dokumenttyp: Verordnung
MehrMutterschutz / Schwangerschaft
Leitfaden zum Thema Mutterschutz / Schwangerschaft der Stiftung Katholische Freie Schule Stand: März 2016 I. Allgemeine Daten: Name der werdenden Mutter: Beschäftigt als : vorauss. Entbindungstermin :
MehrJOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT Mainz. ABTEILUNG PERSONAL (Stand: 01. Februar 2006)
1 JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT Mainz ABTEILUNG PERSONAL (Stand: 01. Februar 2006) Merkblatt Kinder Mit diesem Merkblatt möchten wir Sie in allgemeiner Form über die wichtigsten für unsere Dienststelle
MehrMutterschutz - Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Mutterschutz - Schutzfristen vor und nach der Entbindung Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten
MehrSCHWANGER IM JOB. Informationen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen
SCHWANGER IM JOB Informationen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen * Weitergehende Informationen erhalten Sie in der Publikation Schwanger in Schule und Studium ** Die Erklärung ist jederzeit
MehrMitteilungsblatt / Bulletin 27. April 2018
19/2018 Mitteilungsblatt / Bulletin 27. April 2018 Richtlinie zur Umsetzung des Mutterschutzes für Studentinnen an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 09.04.2018 Editor Der Präsident der
MehrMerkblatt. für. werdende Mütter. (Stand: )
Merkblatt für werdende Mütter (Stand: 01.01.2010) 1. Vorsorgeuntersuchungen Der Arbeitgeber hat die werdende Mutter unter Fortzahlung des Entgelts für die notwendigen Untersuchungen freizustellen. 2. Arbeitsplatzgestaltung
MehrSchutz der berufstätigen Mutter am Arbeitsplatz Aufgaben des Betriebsrats / Personalrats Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
Inhalt 21 Vorwort 101 Abkürzungen 121 Einleitung 141 1 Überblick Mutterschutz 141 1. Schutz der berufstätigen Mutter am Arbeitsplatz 15 2. Aufgaben des Betriebsrats / Personalrats 16 3. Für wen gilt das
Mehr3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld?
3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? Die Voraussetzungen sind im Wesentlich gleich: 3.1. Anspruch auf Elternzeit ( 15 BEEG) Auch wenn das Gesetz von einem Anspruch auf Elternzeit
MehrMerkblatt zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Merkblatt zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Aufgrund häufiger Anfragen zum Themenbereich des MuSchG und dem BEEG beschreibt das Merkblatt im Folgenden
MehrArbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität
Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler
MehrStorch im Anflug?! Durchblick bei Mutterschutz, Elternzeit & Elterngeld. Webinar: Petra Kather-Skibbe DGB-Projekt Was verdient die Frau
Storch im Anflug?! Durchblick bei Mutterschutz, Elternzeit & Elterngeld Webinar: 18.01.2018 Petra Kather-Skibbe DGB-Projekt Was verdient die Frau 2 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der
Mehr17 1. Schutz der berufstätigen Mutter am Arbeitsplatz Aufgaben des Betriebsrats / Personalrats Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
Inhalt \ 21 Vorwort 101 Abkürzungen 121 Einleitung 16 1 Überblick Mutterschutz 17 1. Schutz der berufstätigen Mutter am Arbeitsplatz 17 2. Aufgaben des Betriebsrats / Personalrats 18 3. Für wen gilt das
MehrMerkblatt für werdende und stillende Mütter
Merkblatt für werdende und stillende Mütter Liebe Mitarbeiterin, wir haben Ihnen in diesem Merkblatt wichtige und nützliche Informationen, in Schlagworten, alphabetisch geordnet, zusammengestellt und bitten
Mehr, den. 1a. Ich beantrage gemäß 11 TV-H i.v. m. 44 Nr. 2 TV-H i. V. m. 62 Abs. 1 HBG
Name, Vorname, den Ort Schule Staatliches Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Weiherhausstraße 8c 64646 Heppenheim - auf dem Dienstweg - Antrag für TV-H-Beschäftigte auf Beurlaubung
MehrElternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung von Kindern, also kein Sonderurlaub im Sinne von 28 TV-L.
1 M e r k b l a t t zum Mutterschutz und zur Elternzeit (nur für Tarifbeschäftigte) Die Texte des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz MuSchG) vom 20.6.2002, zuletzt geändert
MehrMutterschutzregelungen für schwangere und stillende Studentinnen (Information für Studentinnen)
Referat 31 - Handreichung Nr. 17: Mutterschutzregelungen für schwangere und stillende Studentinnen (Information für Studentinnen) Stand: Juni 2018 Diese Handreichung des Referates 31 - Qualität und Recht
MehrLeitfaden für ein Erstgespräch zum Mutterschutz
Leitfaden für ein Erstgespräch zum Mutterschutz für Besch häftigte Seite 1 von 6 Einleitung Dieser Gesprächsleitfaden soll Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten die Planung für die Vereinbarkeit von Beruf
MehrElternzeit gestalten bei der Stadt Nürnberg
Die Ansprechpartner für Männer Stabsstelle Menschenrechtsbüro und Frauenbeauftragte Elternzeit gestalten bei der Stadt Nürnberg 3. Städtische Familienkonferenz 05. April 2017 Dienststelle Thema 1 Elternzeit
Mehr14 I 1. Schutz der berufstätigen Mutter am Arbeitsplatz Aufgaben des Betriebsrats/Personalrats 16 I 3. Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
2 1 Vorwort 10 I Abkürzungen 12 1 Einleitung 14 1 1 Oberblick Mutterschutz 14 I 1. Schutz der berufstätigen Mutter am Arbeitsplatz 15 1 2. Aufgaben des Betriebsrats/Personalrats 16 I 3. Für wen gilt das
MehrRechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)
Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Juni 1981 (KABl.-EKiBB S. 126) 4 Abs. 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 3. August 1982 (KABl.-EKiBB
MehrInformationen rund um das Chancengleichheitsgesetz für Schulleitungen im Bereich der Staatlichen Schulämter des Regierungsbezirks Stuttgart
Informationen rund um das Chancengleichheitsgesetz für Schulleitungen im Bereich der Staatlichen Schulämter des Regierungsbezirks Stuttgart Jutta Bähre (Hrsg.) Fachliche Beraterin für die Beauftragte für
MehrUK. Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich
2032.3-UK Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Dezember 1989
MehrMerkblatt zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Merkblatt zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Aufgrund häufiger Anfragen zum Themenbereich des MuSchG und dem BEEG beschreibt das Merkblatt im Folgenden
MehrVOR DER GEBURT. 6 Wochen vor der Geburt, 8 Wochen nach der Geburt
Was muss ich wann beantragen? Frauen- und Gleichstellungsbüro, Family Welcome und Dual Career Service, Yvonne Weber VOR DER GEBURT Nach der Feststellung der Schwangerschaft: Mitteilung über bestehende
MehrMutterschutz für Studentinnen
Mutterschutz für Studentinnen Ein Leitfaden für Studierende der FH Kiel Familienservicebüro der FH Kiel 09.04.2018 Sie sind schwanger oder stillen? Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch! Im Folgenden
MehrBezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17
Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar 2014 Dezernat 47.1 Frau Hanisch Az: 47.1.1/17 5075 Informationsblatt Altersteilzeitbeschäftigung für beamtete Lehrkräfte in Nordrhein- Westfalen ab dem
MehrMutterschutz. Mutterschutzfristen. (MuSchG, MuSchArbV)
Mutterschutz (MuSchG, MuSchArbV) Durch den gesetzlichen Mutterschutz genießen (werdende) Mütter und ihre Kinder besonderen Schutz vor Gefährdungen und gesundheitlichen Schädigungen am Arbeitsplatz. Dies
MehrArbeitnehmerschutzgesetze. Schutzbedürftige Personen. Menschliche Arbeit im Betrieb
Menschliche Arbeit im Betrieb Arbeitnehmerschutzgesetze Quellen: IG-Metall FH-Deggendorf Verdi.. Schutzbedürftige Personen Um den Schutz besondere Personengruppen zu gewährleisten, wurden spezielle Schutzgesetze
MehrTeilzeitbeschäftigung im Blockmodell für alle Lehrkräfte
Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für alle Lehrkräfte (Planstelleninhaber/innen und TV-L-Lehrkräfte) Erläuternde Hinweise in Anlehnung an die Neufassung des Runderlasses Sabbatjahr des Schulministeriums
MehrVom 7. Mai 2013 (GVM 2013 Nr. 1 S. 9) Änderungen
Urlaubsverordnung 5.550 Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche (Urlaubsverordnung)
MehrPflege und Beruf beides geht?!
Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.
MehrI: Erstgespräch über Mutterschutz (Mutter) Datum: Zeitpunkt: Kurzfristig nach Mitteilung der Schwangerschaft
I: Erstgespräch über Mutterschutz (Mutter) Datum: Zeitpunkt: Kurzfristig nach Mitteilung der Schwangerschaft Dieser Gesprächsleitfaden soll Ihnen als Mitarbeiterin und Ihnen als Vorgesetzter/Vorgesetztem
MehrAntrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres
Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Vorname Name: Dienstbezeichnung: Schule: Ich beantrage meine Arbeitszeit nach folgendem Sabbatjahrmodell ab dem 01. 08. auf der Grundlage von Vollzeitbeschäftigung
MehrPRÜFUNGSTRAINING. Arbeits- und Sozialrecht Mutterschutz Von Dipl.-Hdl. Werner Hau, Studiendirektor, Mainz. Hinweis
Auf den folgenden Seiten können Sie Aufgaben aus dem Bereich Arbeits- und Sozialrecht, mit dem Schwerpunkt Mutterschutz bearbeiten. Die Lösungen finden Sie ab Seite 30. PRÜFUNGSTRAINING Arbeits- und Sozialrecht
MehrAntrag auf Teilzeitbeschäftigung/ Familientage/ Elternzeit/ Beurlaubung für Beamtinnen und Beamte des Bayer. Landesamts für Steuern
Teilzeitbeschäftigung/ Familientage/ Elternzeit/ Beurlaubung für Beamtinnen und Beamte des Bayer. Landesamts für Steuern (Name, Vorname, Amts- bzw. Dienstbezeichnung) (Ort, Datum) VIVA-Personalnummer:
MehrBESCHÄFTIGUNGSVERBOT IN DER SCHWANGERSCHAFT
BESCHÄFTIGUNGSVERBOT IN DER SCHWANGERSCHAFT WORAUF SIE ACHTEN SOLLTEN, WENN SIE EINE SCHWANGERSCHAFT FESTSTELLEN Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber möglichst bald mit, dass sie schwanger sind, um einen umfassenden
MehrIhr Baby kommt, was tun?
beraten.bilden.forschen. ARBEITS- UND SOZIALRECHTS INFO Ein kleiner Leitfaden für die Zeit vor und nach dem freudigen Ereignis Stand: 5/2019 Termin/Ereignis Was/Wo? Welche Unterlagen sind notwendig? Ab
MehrSchwanger im Job. Mutterschutz. Was muss ich beachten? Informationen zum Mutterschutz
Stand 07/2017 1 Schwanger im Job Was muss ich beachten? Informationen zum Deine ersten Ansprechpartnerinnen zum im Betrieb sind Betriebsrat und 2 Informationen zum Deine ersten Ansprechpartnerinnen zum
MehrMutterschutz, Elternzeit, Elterngeld
Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen und Schulen für Kranke bei der Bezirksregierung Münster Postanschrift: Telefon: Vorsitzender: Albrecht-Thaer-Str. 9 0251/411-4030 o. -4043 Claus
MehrGewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern
PERSONALBLATT Nummer 09/2005 31.August 2005 Inhalt: Informationen für Beamtinnen und Beamte Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern Herausgeber: Das Präsidium der
MehrInformationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)
Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) (Derzeit nur gültig für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter das lehrende Personal an Hochschulen fallen.) LAK bei der 42-Stunden-Woche
MehrHinweise zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte
Hinweise zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemeine, unverbindliche Hinweise zur Elternzeit handelt. Zuständig für die Bewilligung der Elternzeit ist
MehrMerkblatt Beamtenversorgung Freistellungen vom Dienst
Seite 1. Allgemeines 2 2. Beurlaubung 2 2.1 Voraussetzungen und Dauer 2 2.2 Finanzielle Auswirkungen 3 2.3 Auswirkungen auf das Ruhegehalt 3 3. Teilzeitbeschäftigung 3 3.1 Voraussetzungen und Dauer 3 3.2
MehrPersonalratsinformation des Personalrats für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Sonder- und Gemeinschaftsschulen beim Staatlichen Schulamt Konstanz
Personalratsinformation des Personalrats für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Sonder- und Gemeinschaftsschulen beim Staatlichen Schulamt Konstanz Merkblatt Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit
MehrRichtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto
Bezug: Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto vom 16. Januar 2012 (StAnz. S. 290) Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto I. Geltungsbereich 1. Die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto
MehrAOK Nordost Die Gesundheitskasse. WORKSHOP Mutterschutz. Potsdam,
AOK Nordost Die Gesundheitskasse WORKSHOP Mutterschutz Potsdam, 24.10.2013 Rund um die Schwangerschaft Durchblick von Anfang an Vorsorge während der Schwangerschaft Hebammenhilfe Geburtsvorbereitungskurse
MehrWir hoffen, Sie erhielten durch die Storchenpost einen guten Überblick. Wenn Sie noch Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da!
Storchenpost für Ihr Baby ist unterwegs, wir freuen uns mit Ihnen und wünschen Ihnen von Herzen eine schöne Schwangerschaft, alles Gute und viel Gesundheit! Um Ihnen zu helfen an alles Wichtige in Zusammenhang
MehrRechtsanwalt Carsten Paulini
Familie, Pflege und Beruf, geht das überhaupt? Arbeitsrechtliche Freistellungsansprüche Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Stand: November 2011 Teilzeit für Beamtinnen und Beamte in Hessen Es gibt verschiedenste Gründe, warum Beamtinnen und Beamte Teilzeit in Anspruch nehmen.
MehrEin Baby ist unterwegs
Ein Baby ist unterwegs Dienst- und Besoldungsrechtliches rund um Schwangerschaft, Geburt und Karenz Daniela Eysn, MA Bereichsleiterin Besoldung Gewerkschaft Öffentlicher Dienst 1010 Wien, Teinfaltstraße
MehrArbeits- und Sozialrechts-Info Ihr Baby kommt, was tun?
Arbeits- und Sozialrechts-Info Ihr Baby kommt, was tun? Ein kleiner Leitfaden für die Zeit vor und nach dem freudigen Ereignis Stand: 5/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Ihr Baby kommt, was tun? Termin/Ereignis
MehrTeilzeit und Beurlaubung
Stand: 08/10 Teilzeit und Beurlaubung Das Landesbeamtengesetz NRW regelt in den 63 ff. vielfältige Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung: Tatbestand Voraussetzungen Höchstdauer Kumulation
Mehr