450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage

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4 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 Was geschieht, wenn die 450 Euro-Grenze überschritten wird? 19 Wenn mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden 21 Besondere Personengruppen 32 Wann tritt die Versicherungspflicht ein? 36 Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 37 Gibt es ab 2013 Besonderheitenbei Übergangsfällen? 40 Beiträge, Steuern und Umlagen 43 Beiträge zur Rentenversicherung beirenten- versicherungspflicht 44 Pauschalbeiträgezur Rentenversicherung 46 Pauschalbeiträgezur Krankenversicherung 47 Beiträge für Beschäftigte im Privathaushalt 50 Pauschale Steuern 51 Umlagen 53 Zahlung und Nachweis der Beiträge und Pauschsteuern sowie der Umlagen 54

5 3 Kurzfristige Beschäftigungen 57 Wann liegt eine kurzfristige Beschäftigungvor? 58 Werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet? 59 BeiVerlängerung derbeschäftigung 61 Wasist Berufsmäßigkeit? 61 Besondere Personengruppen 62 Keine Beiträge und Pauschsteuern, aber Umlagen 64 Wie Sie geringfügig Beschäftigte melden 65 Wasmüssen Sie beachten? 66 Der Beitragsgruppenschlüssel 66 Der Personengruppenschlüssel 67 Wer nimmt die Meldungen an? 68 Meldeverfahren und Beitragseinzug im Privathaushalt 69 Wenn der Mini-ob ein wenig größer wird 71 Die Gleitzonenregelung 72 Welche Voraussetzungen gelten? 72 Wie werden die Beiträge berechnet? 78 Was gilt für Beschäftigungen, die bereits vor dem bestanden haben? 88 Besonderheit in der Rentenversicherung 91 Wie erfolgen die Meldungen? 92 U1- und U2-Umlagen und Insolvenzgeldumlage 94 Stichwortverzeichnis 95

6 4 Vorwort Mini-obs stellen für viele Arbeitnehmer eine willkommene Gelegenheit dar, sich nebenher etwas dazu zu verdienen. Gerade in der Sozialversicherung gibt es aber viele Wenn und Aber, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Mini-obs optimal nutzen wollen. Ob Sie nun selbst zu den geringfügig Beschäftigten gehören oder als Arbeitgeber solche Beschäftigungen anbieten der Informationsbedarf ist groß und es gibt viele Fragen: Was ist eine geringfügige Beschäftigung? Welche Rolle spielt die wöchentliche Arbeitszeit? Wann ist der geringfügig Beschäftigte in welchem Versicherungszweig versicherungspflichtig? Ist ein Mini-obber unfallversichert? Wie sehen die aktuellen Regelungen aus? Dieser TaschenGuide gibt Ihnen Antwort auf alle wichtigen Fragen rund um die Sozialversicherung von Mini-obs: von der Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit bis zur Frage, welche Beiträge zu zahlen sind. Die Erörterung arbeitsrechtlicher Fragen (Urlaub usw.) muss aus Platzgründen leider entfallen. Sie erfahren, welche Auswirkungen die Gleitzonenregelung hat. Übersichtliche Prüfdiagramme (Seite 97/98 helfen Ihnen bei der richtigen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen. Eine weitere Übersicht auf Seite 99 zeigt Ihnen zusammengefasst, wie neu aufgenommene Beschäftigungen und laufende Beschäftigungen seit versicherungs- und beitragsrechtlich zu beurteilen sind. Harald anas und Uwe Thiemann

7 5 Das Wichtigste im Überblick Die Mini-obs bieten viel Flexibilität, doch man muss auch Einiges beachten. Welche Rahmenbedingungen gelten? Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen? Welche Besonderheiten gibt es?

8 6 Das Wichtigste im Überblick Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschäftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken. Mini-obs sind flexibel und bieten deshalb für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlreiche Vorteile. Der Begriff geringfügige Beschäftigung beinhaltet im Detail zwei Beschäftigungsvarianten, nämlich die geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 Euro-ob) und die kurzfristige Beschäftigung. Hier die wichtigsten Merkmale auf einen Blick: Geringfügige Beschäftigungen ganzgleich, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt sindinder Sozialversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Mit einer Ausnahme: In der Rentenversicherung sind 450 Euro-obber versicherungspflichtig und werden an der Beitragszahlung beteiligt. Die Rentenversicherungspflicht kann vom Arbeitnehmer aber abgewählt werden. Durch eine geringfügige Beschäftigung wird keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse begründet. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gilt eine feste monatliche Entgeltgrenze von 450 EUR. Bei der Prüfung der Entgeltgrenze werden Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) nur dann berück-

9 Die wichtigsten Rahmenbedingungen 7 sichtigt, wenn sie auch tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Wird neben einer Hauptbeschäftigung nur eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung. Werden mehrere Nebenjobs ausgeübt, müssen diese, mit Ausnahme des ersten Nebenjobs, mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Zur Krankenversicherung müssen Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, vom Arbeitsentgelt pauschale Beiträge zur Krankenversicherung (13 %) zahlen. Zur Rentenversicherung beträgt der Beitragsanteil des Arbeitgebers bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung 15 % des Arbeitsentgelts, und zwar auch bei Versicherungspflicht. Rentenversicherungspflichtige Minijobber bringen zusätzlich Beiträge in Höhe von derzeit 3,9 % alleine auf. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Arbeitnehmer sind monatlich mindestens aus 175 EUR zu zahlen. Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt ausgeübt, müssen vom Arbeitgeber zur Krankenund Rentenversicherung jeweils nur 5%Beiträge gezahlt werden. Bei Rentenversicherungspflicht bringt der Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge in Höhe von derzeit 13,9 % alleine auf. Die 450 Euro-obs sind steuerpflichtig. Es besteht die Möglichkeit, auf das Arbeitsentgelt Pauschsteuern in Höhe von 2%zu erheben.

10 8 Das Wichtigste im Überblick Beiträge und Pauschsteuern sind für alle geringfügig entlohnt Beschäftigte an die Minijob-Zentrale abzuführen. Für kurzfristige Beschäftigungen gilt eine Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Kurzfristige Beschäftigungen sind generell abgabenfrei. Es müssen keine Pauschalbeiträge gezahlt werden. Alle geringfügig Beschäftigten sind der Minijob-Zentrale zu melden. Wenn die Bezahlung die 450 Euro-Grenze übersteigt, spricht man nicht mehr von einem Minijob. An die 450 Euro-obs schließt sich dann der Niedriglohnsektor, die sogenannte Gleitzone, an. Die Beitragslast der Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 850,00 EUR (Gleitzone) beträgt, steigt abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts an. Erst bei einem Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 850 EUR ist für den Arbeitnehmer die volle Beitragsbelastung erreicht. Das ist neu seit Mit Wirkung zum wurde die monatliche Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 400 EUR auf 450 EUR angehoben. Neu aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind rentenversicherungspflichtig. Allerdings kann sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (sog. Opt-out). Bei Rentenversicherungspflicht müssen die Beiträge mindestensvon 175 EURimMonatberechnet werden. Bis zum

11 Die wichtigsten Rahmenbedingungen betrug diese Mindestbemessungsgrundlage 155 EUR. Ebenfalls wurden die Entgeltgrenzen der Gleitzone um jeweils 50 EUR angehoben. Eine Gleitzonenbeschäftigung liegt somit vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 450,01 EUR bis 850,00 EUR beträgt. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist nach einer neuen Gleitzonenformel zu berechnen. Bei mehreren Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelte insgesamt innerhalb der Gleitzone liegen, teilt die Krankenkasse den Arbeitgebern das für die Beitragsberechnung maßgebende Gesamtarbeitsentgelt mit. Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem bestanden haben, gibt es Bestandsschutz- und Übergangsregelungen: Minijobs mit bis zu 400,00 EUR bleiben rentenversicherungsfrei und damit für den Arbeitnehmer beitragsfrei. Der Arbeitnehmer kann sich aber für die Rentenversicherungspflicht entscheiden. Arbeitnehmer miteinem Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 450,00 EUR bleiben versicherungspflichtig. In der Krankenund Pflegeversicherung aber nur, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Bei fortbestehender Versicherungspflicht der Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 450,00 EUR ist die bis maßgebende Gleitzonenformel bis zum weiter anzuwenden.

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