Bauverträge als BGB-Verträge und VOB-Verträge

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1 Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Bauverträge als BGB-Verträge und VOB-Verträge Grundlagen der Ausgestaltung und Funktion von Bauverträgen ohne und mit Einbeziehung der VOB Teil B Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Stand 4/ fundiertes, anwendungsorientiertes, aktuelles Wissen zum Download

2 Inhalt 0 Hinweise auf wichtige Grundlagen Einleitung Wer dominiert die Vertragsgestaltung? Wer ist der Verwender? Öffentliche Auftraggeber Gewerbliche Auftraggeber Generalunternehmer/Hauptunternehmer Gewerbliche Auftraggeber mit Bauen als Kerngeschäft Gewerbliche Auftraggeber mit externen Planungsbüros Gewerbliche Auftraggeber mit Kleinaufträgen Private Auftraggeber Private Auftraggeber mit externen Planungsbüros Private Auftraggeber mit Vertrauen in Baufirmen Private Auftraggeber mit Ahnung Private Auftraggeber mit dem Gefühl, Ahnung zu haben Gesetzliches Widerrufsrecht privater Auftraggeber Der Inhalt und das Aussehen des Bauvertrags Das BGB - die gesetzliche Grundlage eines jeden Bauvertrags Unentbehrliche, nicht vom BGB geregelte Inhalte eines Bauvertrags Die Regelungen des BGB ergänzende Inhalte des Bauvertrags Die Regelungen des BGB verändernde Inhalte des Bauvertrags Regelung von Vertragsinhalten mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen Das Aussehen des Bauvertrags Die praktische Arbeit mit dem Vertrag bei der Vertragsabwicklung Die VOB Teil B als Bestandteil von Bauverträgen - der VOB-Vertrag Grundsätzliches zum VOB-Vertrag und zum BGB-Vertrag Ersteller der VOB Teil B Inhalt der VOB Teil B Das Aussehen des VOB-Vertrags Die Regelungen der VOB Teil B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen Privilegierung der VOB Teil B und ihre Voraussetzungen Voraussetzungen für die Privilegierung [3]

3 4.6.2 Inhalt und Hintergrund der Privilegierung Folgen der Nichteinhaltung einer Privilegierungsvoraussetzung Sonderbetrachtung: Vereinbarung der VOB Teil B in Verbraucherverträgen Fazit Anhänge Abkürzungen Abbildungsverzeichnis Tabellenverzeichnis Literaturverzeichnis Fachbücher Aufsätze Gesetze, Verordnungen VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Handbücher des Bundes Datenbanken für Leistungsbeschreibungen Musterverträge für Bauverträge mit Verbrauchern Urteile Sonstige Quellen Zur Person [4]

4 3 Der Inhalt und das Aussehen des Bauvertrags 3.1 Das BGB - die gesetzliche Grundlage eines jeden Bauvertrags Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die gesetzliche Grundlage aller auf deutschem Recht basierenden Bauverträge, auch der VOB-Verträge. So lange in einem Vertrag nichts anderes wirksam vereinbart ist, gilt das im BGB Geregelte, ohne dass dies wiederum im Vertrag besonders erwähnt sein müsste. Das Gesetz gilt, seine Gültigkeit muss nicht vereinbart werden! Im BGB sind vor allem das Buch 1. Allgemeiner Teil ( BGB) und das Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse - kurz Schuldrecht - ( BGB) bei Bauverträgen von Bedeutung. Den Bauvertrag im Besonderen betreffen im Schuldrecht die Regelungen zum Werkvertrag ( BGB). Im Besonderen ist ein wichtiges Stichwort: Um das BGB zu verstehen, muss man seine Regelungstechnik verstehen. Die Taschenbuchausgabe des BGB enthält eine kurze Einführung in das BGB, die unter anderem darauf eingeht. 3 Das Wesentliche daraus in wenigen Worten: Das Allgemeine ist dem Besonderen vorangestellt; Vorschriften, die für mehrere Regelungsbereiche gelten sollen, werden vor die Klammer gezogen. Der Nachteil dieser Technik ist es, dass zur Beurteilung eines Rechtfalles oft Normen aus ganz verschiedenen Bereichen heranzuziehen sind, deren Zusammenspiel schwer zu erfassen ist. Das gilt insbesondere für die sog. Konkurrenzproblematik, also die Frage, ob und inwieweit Normen nebeneinander gelten oder sich verdrängen. Die folgende Aufzählung von Abschnitten, Titeln, Untertiteln und Kapiteln des BGB macht allein auf Grund deren Bezeichnung klar, für wie viele alltagsrelevante bauvertragsrechtliche Themenfelder das BGB Regelungen vorsieht: Buch 1. Allgemeiner Teil ( BGB) Abschnitt Titel Untertitel Kapitel Bezeichnung 1 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer 3 Rechtsgeschäfte 3 2 Willenserklärung 3 3 Vertrag 3 5 Vertretung und Vollmacht 4 Fristen und Termine 5 Verjährung 5 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung 5 2 Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn der Verjährung 5 3 Rechtsfolgen der Verjährung 7 Sicherheitsleistung Tabelle 1: Bauvertragsrelevante Bereiche im BGB Buch 1: Allgemeiner Teil 3 Vgl. Köhler, H. (2015), S. IX - XXXI, insbesondere S. XIII - XV. [17]

5 4 Die VOB Teil B als Bestandteil von Bauverträgen - der VOB-Vertrag 4.1 Grundsätzliches zum VOB-Vertrag und zum BGB-Vertrag Mit der Vereinbarung der VOB Teil B als Bestandteil eines Bauvertrags kann man, indem man von Dritten erarbeitete Vertragsbedingungen zu einem Modul des Vertrags erklärt, einige Ergänzungen an den Regelungen des BGB und einige Änderungen am nachgiebigen Recht des BGB vornehmen, die von vielen Fachleuten als sinnvoll angesehen werden. Bauverträge, bei denen dies geschieht, werden als VOB-Verträge bezeichnet, Bauverträge, bei denen dies nicht geschieht, als BGB-Verträge. Diese Gegenüberstellung mag suggerieren, dass in einem VOB- Vertrag das BGB und in einem BGB-Vertrag die VOB Teil B keine Rolle spielt. Die zweite Feststellung ist korrekt, die erste ist grundlegend falsch. Ein VOB-Vertrag beinhaltet durch die vereinbarte VOB Teil B Ergänzungen zu und Änderungen an einigen Regelungen des BGB. Ein großer Teil der für einen Bauvertrag maßgeblichen Regelungen des BGB bleibt durch die VOB Teil B jedoch völlig unangetastet und gilt neben den Regelungen der VOB Teil B. Durch die VOB Teil B wird nichts an dem in Abschnitt 3 Geschriebenen geändert. Die VOB Teil B ist ein bewährtes, von Dritten erstelltes Vertragsmodul, das die Möglichkeit bietet, das BGB in einigen Bereichen zu ergänzen und zu ändern, und zwar mit dem einzigen Satz im Vertrag: Die VOB/B ist Vertragsbestandteil.. Falls die Formulierung verkürzt Die VOB ist Vertragsbestandteil. lautet, bedeutet dies nichts anderes, als dass die VOB Teil B zum Vertragsbestandteil erklärt wird. 4.2 Ersteller der VOB Teil B Ersteller der VOB Teil B ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) mit Sitz in Berlin. Dem DVA gehören Vertreter aller wichtigen öffentlichen Auftraggeber, Ressorts des Bundes und der Länder, sonstige öffentliche Auftraggeber, kommunale Spitzenverbände und Spitzenorganisationen der Wirtschaft und der Technik in paritätischer Zusammensetzung an. 10 Vertreter der Verbraucher als Auftraggeber (z.b. Verbraucherschutzverbände) gehören dem DVA nicht an. 4.3 Inhalt der VOB Teil B Die VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen enthält in ihrer Ausgabe vom September 2012 das BGB ergänzende und ändernde Regelungen in 18 Paragraphen, deren Überschriften aussagen, welche Themen in der VOB Teil B behandelt werden (Tabelle 4). Einige Abweichungen vom BGB begünstigen den Auftragnehmer, einige den Auftraggeber, andere sind neutral Vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (2014b). 11 Vgl. Vygen, K./Joussen, E. (2013), Rdn [35]

6 Paragraph Bezeichnung 1 Art und Umfang der Leistung 2 Vergütung 3 Ausführungsunterlagen 4 Ausführung 5 Ausführungsfristen 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung 7 Verteilung der Gefahr 8 Kündigung durch den Auftraggeber 9 Kündigung durch den Auftragnehmer 10 Haftung der Vertragsparteien 11 Vertragsstrafe 12 Abnahme 13 Mängelansprüche 14 Abrechnung 15 Stundenlohnarbeiten 16 Zahlung 17 Sicherheitsleistung 18 Streitigkeiten Tabelle 4: Paragraphen der VOB Teil B Die Wahrscheinlichkeit, dass man mit der Vereinbarung der VOB Teil B Regelungen in den Bauvertrag aufnimmt, die bei dem entsprechenden Bauauftrag definitiv keine Rolle spielen (z.b. das Abstecken von Hauptachsen bei Malerarbeiten) oder bei realistischer Betrachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rolle spielen werden (z.b. die Entdeckung von Altertumswert bei Bodenbelagsarbeiten bei einem Neubauvorhaben), ist groß. Das geht zu Lasten der Schlankheit des Vertrags, ist aber der zu bezahlende Preis für die Verwendung von Vertragsbedingungen, die sich für eine Vielzahl von Verträgen eignen sollen. 4.4 Das Aussehen des VOB-Vertrags Der VOB-Vertrag ist ein modular strukturierter Bauvertrag, in dem die VOB Teil B selbst eines der Module ist. Das geht hervor aus der Rangfolgeregelung bei Widersprüchen zwischen den Regelungen in den einzelnen Vertragsmodulen in 1 Abs. 2 VOB/B, in der die Module benannt werden: [36]

7 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: 1. die Leistungsbeschreibung, 2. die Besonderen Vertragsbedingungen, 3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen, 4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, 5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, 6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Vier Module müssten demnach in einem VOB-Vertrag obligatorisch sein: 1. die Leistungsbeschreibung, 2. die Besonderen Vertragsbedingungen, 5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (die VOB Teil C), 6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (die VOB Teil B). Die anderen Module (3. Zusätzliche Vertragsbedingungen, 4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen) können hinzukommen, müssen es aber nicht. Sie sind fakultative Module, wobei vor allem bei den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen des Öfteren gleich mehrere Module mit dieser Bezeichnung, jedoch mit unterschiedlichem technischem Inhalt, zum Vertragsbestandteil erklärt werden. Dass die VOB Teil B obligatorisches Modul des VOB-Vertrags ist, ist geklärt. Dass die VOB Teil C obligatorisches Modul des VOB-Vertrags ist, ergibt sich aus 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B: Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Etwas lockerer muss man mit den beiden anderen angeblich obligatorischen Modulen eines VOB-Vertrags umgehen. Sie dürfen andere Bezeichnungen haben als die in der VOB Teil B angegebenen, und sie dürfen vor allem zu einem Modul verschmelzen, und dieses verschmolzene Modul kann das Vertragsdokument selbst sein. So kann beispielweise eine Baufirma einem Auftraggeber auf ihrem Briefbogen auf nur einer Seite ein Angebot (also einen Vertragsentwurf, der zur Annahme nur noch vom Auftraggeber unterschrieben werden muss) unterbreiten, das die Leistungsbeschreibung, den Pauschalpreis, Terminvereinbarungen, Zahlungsvereinbarungen und einige Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sowie den abschließenden Satz Die VOB Teil B wird Vertragsbestandteil. enthält. Schon hat die Baufirma einen VOB-Vertrag angeboten. Beinhaltet das Angebot auch noch den Satz Es gelten unsere auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen., so hat die Baufirma einen VOB-Vertrag angeboten, der auch noch das fakultative Modul Zusätzliche Vertragsbedingungen enthält, die in diesem Fall nur anders bezeichnet werden, nämlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch das ist unerheblich, weil die Äquivalenz leicht durch Auslegung festgestellt werden kann. Bei der Gestaltung eines VOB-Vertrags die Bezeichnungen der VOB Teil B zu verwenden, schadet aber auf keinen Fall, sondern erleichtert die tägliche Arbeit mit dem Vertrag und verhindert manch eigentlich unnötige Diskussion darüber, was nun was sei, an der am Ende möglicherweise auch noch Geld für eine juristische Klärung ausgegeben werden muss. [37]

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