2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines

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1 2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines Praktische Relevanz Gegenleistungsanspruch erlischt nicht immer vollständig Zum Lösen vom Vertrag bedarf es eines Rücktrittsrechts b) Voraussetzungen Gegenseitiger Vertrag Unmöglichkeit gemäß 275 BGB Kein Ausschluss gemäß 323 VI BGB oder 218 I 1 BGB

2 49 Störung der Geschäftsgrundlage A. Allgemeines Umstände sind bei Vertragsschluss anders als angenommen oder entwickeln sich anders Anpassungsinteresse vs. Bestandsinteresse Einschränkung des Grundsatzes der Vertragstreue B. Anwendungsbereich Anwendung auf alle schuldrechtlichen Verträge Vorrang vertraglicher Vereinbarungen Vorrang von Sonderregelungen ( 321, 490, 530, 531) Vorrang der 275, 326 (Unmöglichkeit) Vorrang der 119 ff., 812 ff. (Anfechtung) Vorrang des speziellen Gewährleistungsrechts (z.b. 434 ff.)

3 C. Voraussetzungen I. Vorliegen einer Geschäftsgrundlage Umstände oder Vorstellungen abzugrenzen von Vertragsinhalt Umstände, die mindestens ein Teil als entscheidend vorausgesetzt hat (hypothetische) redliche Einlassung der anderen Partei nicht Umstände, die einem Vertragsrisiko zuzuordnen sind II. Schwerwiegende Änderungen der Umstände bei oder nach Vertragsschluss III. Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag unveränderter Fortbestand führt zu einem mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis D. Rechtsfolgen Anpassung des Vertrags subsidiär: Auflösung des Vertrags

4 E. Fallgruppen I. Äquivalenzstörungen nachträgliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände II. starke Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung Zweckstörungen durch nachträgliches Ereignis führt Leistung nicht mehr den vertragsmäßigen Erfolg herbei Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Schuldners von dem Verwendungszweck Verlangen nach Vertragserfüllung würde gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen

5 Anspruch auf Anpassung des Vertrages nach 313 Abs. 1 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses II. Eröffnung des Anwendungsbereich bzw. keine Subsidiarität des 313 BGB III. Vorliegen einer Geschäftsgrundlage 1. Reales Element 2. Hypothetisches Element 3. Normatives Element IV. Schwerwiegende Änderung der Umstände V. Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag VI. Rechtsfolge, 313 Abs. 1 BGB

6 Anspruch auf (z.b.) Rückgewähr der erbrachten Leistung nach 346 Abs. 1 BGB i.v.m. 313 Abs. 3 BGB I. Rücktrittserklärung, 349 BGB II. Rücktrittsgrund, 313 Abs. 3 BGB 1. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses 2. Eröffnung des Anwendungsbereich bzw. keine Subsidiarität des 313 BGB 3. Vorliegen einer Geschäftsgrundlage a. Reales Element b. Hypothetisches Element c. Normatives Element 4. Schwerwiegende Änderung der Umstände 5. Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag 6. Anpassung des Vertrages nicht möglich oder der benachteiligten Partei nicht zumutbar III. Rechtsfolgen, 346 ff. BGB

7 50 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, 314 BGB A. Allgemeines B. Voraussetzungen C. Rechtsfolge D. Dispositivität

8 Vierzehntes Kapitel - Besonderer Teil des Schuldrechts Besondere Vertragstypen Spezielle Vorschriften zu denen des AT 51 Kaufrecht A. Allgemeines Gegenstand gegen Geld Sachen, 90 BGB Rechte oder Sonstige Gegenstände, 453 BGB Unternehmenskauf: asset deal oder share deal B. Überblick BGB HGB

9 C. Pflichten der Vertragsparteien Verkäufer o Eigentumsverschaffung o Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln Käufer o Kaufpreiszahlung o wenn kein Kaufpreis vereinbart: 315 BGB o Sachkauf: Abnehmen der Sache D. Systematik des Kaufgewährleistungsrechts Zentrale Norm: 437 BGB Verweis auf alle Rechtsbehelfe Primär: Nacherfüllung Sekundär: Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz

10 E. Sachmangel I. Allgemeines/Definition II. Negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit Hierarchie für die Mangelbeurteilung in 434 BGB Mangelarten 1. Vereinbarte Beschaffenheit, 434 I 1 BGB Vertragliche Vereinbarung isd 145 ff BGB Physikalische Eigenschaften Wirtschaftliche/Rechtliche Bezüge der Kaufsache zur Umwelt 2. Vertraglich vorausgesetzte Verwendung, 434 I 2 Nr. 1 BGB Keine konkrete Beschaffenheit, sondern nur Wirkungsweise vereinbart Auch zum Ausschluss gewöhnlicher Verwendung geeignet 3. Gewöhnl. Verwendung/übl. Beschaffenheit, 434 I 2 Nr. 2 BGB Sachen der gleichen Gattung Erwartung eines Durchschnittskäufers Öffentliche Äußerungen, 434 I 3 BGB

11 4. Montage und Montageanleitungen, 434 II BGB Unsachgemäße Montage = Sachmangel Abgrenzung zum Werkvertrag, 631 BGB Fehlerfreie Montageanleitung, 434 II 2 BGB 5. Falschlieferung, 434 III 1. Alt BGB Identitätsaliud Qualitätsaliud 6. Zuweniglieferung, 434 III 2. Alt BGB Gleichartige Sachen Offene und verdeckte Minuslieferung Zuviellieferung nicht erfasst 7. Rechtsmangel, 435 BGB Dritte haben Rechte gegenüber dem Käufer Beschränkt dingliche Rechte und schuldrechtliche Positionen Zu Unrechte eingetragene Rechte im Grundbuch, 435 S. 2

12 III. Bei Gefahrübergang IdR bei Übergabe, 446 BGB Versendungskauf, 447 BGB Verbrauchsgüterkauf, 476 BGB F. Ausschluss der Gewährleistung I. Vertraglicher Ausschluss Individualvertraglich AGB Gilt nicht bei arglistigem Verschweigen, 444 BGB 309 Nr. 8 b) BGB, 475 BGB beachten II. Gesetzlicher Ausschluss Kenntnis des Käufers, 442 Verletzung der Rügeobliegenheit, 377 HGB o Offener/verdeckter Mangel o Rügebefund unverzüglich o Dispositiv

13 G. Anspruch auf Nacherfüllung, 439 BGB I. Allgemeines II. Vorrang der Nacherfüllung Letzte Chance zur Erfüllung Voraussetzungen 1. Entstehung des Nacherfüllungsanspruchs Kaufvertrag Sachmangel/Rechtsmangel Bei Gefahrübergang 2. Kein Untergang des Nacherfüllungsanspruchs Unmöglichkeit der Nacherfüllung, 275 I BGB Exkurs: Nacherfüllung bei Stückschulden

14 3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 i.v.m. 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung Erfüllungsort: Wohnsitz des Schuldners, 269 BGB Verkäufer muss Aufwendungskosten tragen, 439 II BGB o o Nutzungsersatz Ein- und Ausbaukosten Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung Rücktritt oder Minderung, 437 II BGB o Rücktritt nach den Voraussetzungen des allgem. LeistungsstörungsR o Spezialvorschriften BGB, insbesondere 440 BGB Parallel Schadensersatz, 437 III BGB

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