Aktuelle Situation im Tierschutzrecht

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1 Aktuelle Situation im Tierschutzrecht GV-Solas Berlin, 12. September 2013 Thomas Pyczak

2 Übersicht Die Richtlinie 2010/63/EU (Versuchstierrichtlinie) - wesentliche Inhalte der Richtlinie - weitere Beratungen auf EU-Ebene Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht - wesentliche Regelungen (Auswahl) - Anmerkungen - offene Fragen

3 EU-Versuchstierrichtlinie I Die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (in der Folge: RL) ist seit dem 9. November 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie 86/609/EWG In den Mitgliedstaaten anzuwenden ist die RL ab dem 1. Januar 2013.

4 EU-Versuchstierrichtlinie II Wichtiges Ziel der RL ist die Vereinheitlichung der Vorschriften und Verfahren zur Haltung und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken in Europa. Das Weiterbestehen gewisser Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten wird in Erwägungsgrund 7 der RL ausdrücklich genannt, so dass Art. 2 der RL die Beibehaltung höherer nationaler Tierschutzstandards zulässt, die am 9. November 2010 bereits galten. Voraussetzung ist, dass das Funktionieren des Binnenmarkts dadurch nicht gestört wird und dass solche Regelungen der EU- KOM bis zum 1. Januar 2013 mitgeteilt werden. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

5 EU-Versuchstierrichtlinie III Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass seit dem 9. November 2010 keine neuen nationalen Regelungen mehr möglich sind, die über die Anforderungen der RL hinausgehen! Die Vereinheitlichung der Vorgaben auf einem EU-weit höheren Niveau ist ausdrücklich zu begrüßen, wenn auch zu dem aus Sicht mancher Akteure zu hohen Preis des o.g. Verbots, national zukünftig über den Standard der Richtlinie hinauszugehen.

6 EU-Versuchstierrichtlinie IV Positiv hervorzuheben ist, dass die Richtlinie die Anwendung der "3 R"-Prinzipien (Replace - Reduce - Refine) stärker in den Mittelpunkt stellt (Art. 4) und aufgrund der enthaltenen Instrumente (s. insb. Art ) voraussichtlich die Entwicklung und Validierung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch EU-weit voranbringen wird.

7 EU-Versuchstierrichtlinie V Zur Berichterstattung/Statistik: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der Informationen gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftlichen Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 320 vom , S. 33). Betrifft: Berichterstattung nach Art. 54 Abs. 1 der RL Versuchstierstatistik nach Art. 54 Abs. 2 der RL

8 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht I In DE erforderte die Umsetzung der RL erhebliche Anpassungen des bislang geltenden Tierschutzrechts: Tierschutzgesetz (v.a. 5. Abschnitt, 7-10a) Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere vom 4. November 1999 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

9 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht II Neues Prinzip: Grundsätze und Ermächtigungen im Tierschutzgesetz Regelung der Einzelheiten in einer neuen Verordnung zum Schutz von Tieren, die zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden (Tierschutz-Versuchstierverordnung TierSchVersV. Versuchstierstatistik und Berichte: Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere (neue Versuchstiermeldeverordnung) BMELV-Entwurf vom liegt vor, Länder hatten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Mantelverordnung: Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften Grundlage: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. November 2012

10 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht III Vorlagen der Bundesregierung Abstimmung im Bundestag (Gesetz) Abstimmung im Bundesrat Inkrafttreten: TierSchG zum TierSchVersV zum (Umsetzung/Veröffentlichung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften hätte nach der Richtlinie bis zum 10. November 2012 erfolgen müssen).

11 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht IV Wichtige Änderungen aufgrund der RL-Vorgaben I: rechtsverbindliche Vorgaben, z.b. zur Versuchstierhaltung (Anhang III der RL), zur Qualifikation des Personals ( 2 Abs. 1 i.v.m. Anlage 1 der TierSchVersV, besondere Regelungen zur Tötung von Tieren ( 2 Abs. 2 i.v.m. Anlage 2 der TierSchVersV) Einrichtung und Bedienung neuer Gremien (u.a. Nationaler Ausschuss, lokaler Tierschutzausschuss) und Verfahren Steigerung der Zahl der Genehmigungsverfahren und des Aufwands durch erweiterten Geltungsbereich und neue Anforderungen

12 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht V Wichtige Änderungen aufgrund der RL-Vorgaben II: wesentliche Erweiterung der Vorgaben zur Bearbeitung der Anträge (auch Anzeigen!), insbesondere der inhaltlichen fachlichen und tierschutzethischen Prüfung sowie Höchstbearbeitungsfrist von 40 (+15) Arbeitstagen für Genehmigungen (ohne Genehmigungsfiktion!) aber: Artikel 38 der RL (Projektbeurteilung) nicht ausdrücklich umgesetzt! (vgl. insb. 8 Abs. 1 i.v.m. 7a TierSchG) besondere Beschränkungen für Primatenversuche Erfassung und Meldung von Schweregraden Schutzklauselverfahren für bestimmte, besonders belastende Versuche

13 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht VI Wichtige Änderungen aufgrund der RL-Vorgaben (III): rückblickende Bewertung der Tierbelastung Neues Verfahren zur Information der Öffentlichkeit zu Versuchsprojekten ( Nichttechnische Projektzusammenfassung ) neue Regelungen zur Durchführung behördlicher Kontrollen sowie Einführung von Kontrollen der behördlichen Tätigkeit durch die EU-Kommission Erweiterung der Berichterstattung und der jährlich zu erstellenden Statistik (Erfassung nach neuem System ab 1. Januar 2014 für Meldung 2015)

14 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht VII Anzeigeverfahren: Das Vereinfachte Verwaltungsverfahren des Art. 42 der Richtlinie bietet kaum Erleichterungen im Vergleich zum Standardverfahren (= Genehmigung). Verfahren zur Aus-, Fort, Weiterbildung sind ausgeschlossen. Die Umsetzung in DE sieht eine weitgehende Beibehaltung des bisherigen Anzeigeverfahrens vor; Akzeptanz durch KOM/Mitgliedstaaten?

15 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht VIII Anzeigeverfahren II: Rechtsgrundlagen: 8a TierSchG; TierSchVersV Ausdrückliche Ausnahme von der Genehmigungspflicht ist im Gesetz nicht mehr enthalten! (vgl. 8 Abs. 7, alte Fassung) - Rechtssicherheit? Anzeigepflichtig sind: Verfahren nach 8a Abs. 1 TierSchG auch Tierversuche zur Aus- Fort-Weiterbildung nach erprobten Verfahren (gemäß RL Art. 42 Abs. 1 genehmigungspflichtig) Tierversuche an Zehnfußkrebsen, nationale Regelung, 8a Abs. 3 TierSchG ausgeschlossen: Tierversuche mit Primaten und schwer belastende Eingriffe/Behandlungen (immer genehmigungspflichtig)

16 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht IX Anzeigeverfahren III: Regelungen zu Sammelanzeigen und Änderungen ( 37 TierSchVersV) Angaben entsprechen Genehmigungsantrag (ggf. zusätzlich Rechtsgrund bei vorgeschriebenen Tierversuchen) aber: keine Zusammenfassung gemäß 31 Abs. 2 TierSchVersV gefordert. Prüfverfahren für Anzeigen entspricht weitgehend dem Genehmigungsverfahren! aber: keine Beteiligung der Kommission nach 15 Abs. 1 TierSchG Bearbeitungsfrist: 20 Tage ab Eingang Behörde Laufzeit: Höchstens 5 Jahre

17 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht X Über die Richtlinie hinaus erhalten bleiben insbesondere: Kommissionen nach 15 Abs. 1 TierSchG ( Ethikkommission ) mindestens 1/3 Tierschutzvertreter ( 42 Abs. 2 TierSchVersV) Vorlage von: Genehmigungsanträgen (verpflichtend) ggf. Änderungsanzeigen zu Genehmigungen (Einzelfall) ( 32 Abs. 4 TierSchVersV) Die Kommission kann gemäß Art. 38 der RL die Behörde mit dem Sachverstand ihrer Mitglieder und im Sinne der Abgabe einer Stellungnahme unabhängiger Dritter unterstützen.

18 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht XI Über die Richtlinie hinaus erhalten bleiben insbesondere: Der/die Tierschutzbeauftragte ( 10 TierSchG, 5 TierSchVersV) gefordert für folgende Einrichtungen/Tätigkeiten: Versuchstierzucht und Haltung (Wirbeltiere oder Kopffüßer, nicht Zehnfußkrebse!) Tötung von Wirbeltieren nach 4 Absatz 3 zu wissenschaftl. Zwecken Eingriffe an Wirbeltieren nach 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG (!) Der/die Tierschutzbeauftragte soll eine starke Position insbesondere auch im sog. Tierschutzausschuss erhalten. (vgl. Vorgaben zum benannten Tierarzt/Tierschutzgremium gemäß Art. 25/26 der RL).

19 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht XII Übergangsregelungen Tierschutzbeauftragte Bestandsschutz: Wer nach 8b Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung am 12. Juli 2013 befugt ist, als Tierschutzbeauftragter tätig zu sein, behält diese Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt. ( 48 Abs. 2 TierSchVersV)

20 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht XIII Ausnahmeregelung Tierschutzbeauftragte Ausnahme vom TA-Gebot möglich bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ( 5 Abs. 3 und 4 TierSchVersV). Anders RL, Art 25, benannter Tierarzt : Tierarzt verbindlich, außer ein anderer Spezialist ist besser geeignet (z.b. bei Wildtieren, Exoten). TierSchB darf nicht gleichzeitig 11 Verantwortlicher sein, aber: Ausnahme durch Behörde möglich! ( 5 Abs. 2 Satz 2 TierSchVersV)

21 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht XIV Übergangsregelungen - Versuchstierhaltung Eine bestehende Erlaubnis nach 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierSchG gilt vorläufig weiter. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, 1. wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. ( 21 Abs. 4 TierSchG)

22 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht XV Übergangsregelungen Versuchstierhaltung II Für bestehende Tierhaltungen gelten folgende Anforderungen ab dem 1. Januar 2014: Tierhaltung ( 1 TierSchVersV) Sachkunde ( 3 TierSchVersV) Organisationspflichten Personal ( 4 TierSchVersV) Tierschutzbeauftragter ( 5 TierSchVersV) Einrichtung Tierschutzausschuss ( 6 TierSchVersV) ( 48 Abs. 1TierSchVersV)

23 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht XVI Übergangsregelungen Personal Wer nach 9 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung im Rahmen seiner am 12. Juli 2013 ausgeübten Tätigkeit befugt ist, Tierversuche durchzuführen, behält diese Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt. ( 48 Abs. 3 TierSchVersV)

24 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht XVII Übergangsregelungen - Tierversuche Nach bisherigem Recht genehmigte oder angezeigte Tierversuche dürfen grundsätzlich bis spätestens zum 1. Januar 2018 weiter durchgeführt werden ( 21 Abs. 3 TierSchG). Gilt für 6 bis 10 des bisherigen TierSchG Was ist mit Anzeigen nach 10a Satz 2?

25 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht XVIII Übergangsregelungen Tierversuche II Die 14 bis 41 und 44 der TierSchVersV gelten nicht für bereits nach altem Recht genehmigte/ angezeigte Tierversuche unter Einhaltung der Anforderungen nach 8 Abs. 2 TierSchG (alt) ( 48 Abs. 4 TierSchVersV)

26 Offene Fragen I Durchführungsregelungen - Zukunft der AVV TierSchG Definition und Verwendung von Begriffen Verwendung von GVO s Verfahren/Statistik (s. Hinweise des BfR vom 6. August 2013) Ausgestaltung des Erlaubnisverfahrens für die Tierhaltung konkrete Personal-/Sachkundeanforderungen ( E + T ) Durchführung der Projektbeurteilung durch die Behörden Zur Beurteilung von Tierversuchen vgl. Urteile OVG Bremen (1 A 180/10; 1 A 367/10 (VG: 5 K 1274/09), S. 12 ff

27 Offene Fragen II Genehmigungsverfahren / Fristen / Wegfall der Genehmigungsfiktion Berücksichtigung der Schweregrade (auch Statistik) Anwendung des Schutzklauselverfahrens Durchführung der retrospektiven Bewertung konkrete Ausgestaltung der Projektzusammenfassungen s. Hinweise des BfR unter: _tierversuchsvorhaben html

28 Offene Fragen III Organisation und Tätigkeit des Nationalen Ausschusses (vgl. RL Art. 49; 15a TierSchG, 45 TierSchVersV) - Zusammensetzung und Beratungstätigkeit für Behörden und Tierschutzausschüsse - Informationsaustausch innerhalb der EU Umsetzung der Kontrollvorgaben des Art. 34 der RL (Risikoanalyse/unangemeldete Kontrollen/EU-Inspektionen) Berichte und Meldeverfahren

29 Weitere Beratungen auf EU-Ebene Parallel zur nationalen Umsetzung derzeit weitere Beratungen in Brüssel insbesondere zu: Definitionen; z.b. zu Verfahren und Wiederverwendung Projektbeurteilung Genetisch veränderten Tieren (Verwendung/Zucht/Genotypisierung/Statistische Erfassung) Schweregraderfassung (insb. retrospektiv) Berichte/Statistik (Vorbereitung der Neuerfassung ab 2014) Veröffentlichung von Angaben EU-Datenportal Anforderungen an das Personal/Sachkunde/Freizügigkeit

30 Umsetzung der Vorgaben in Baden-Württemberg Erheblicher Mehraufwand v.a. bei den Genehmigungsbehörden und den Forschungseinrichtungen. Genehmigungsbehörden wurden deshalb personell verstärkt. Die betroffenen Einrichtungen müssen umfassend über die neuen Anforderungen/Verfahren informiert werden; hierzu werden ab September/Oktober Veranstaltungen mit Forschern und Tierschutzbeauftragten stattfinden. Grundlage: Bundeseinheitliches Handbuch der Länder

31 Endfolie Vielen Dank für Ihr Interesse!

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