Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

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1 Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags 1) Zwei übereinstimmende Willenserklärungen, 145 ff. BGB 2) Eigene Willenserklärung des K (-), eigene Willenserklärung der V (-) 3) Wirkung einer Willenserklärung des B für und gegen K sowie einer Willenserklärung des A für und gegen V nach 164 I BGB a) Willenserklärung des B aa) Über den Kauf eines Trikots für 42 (+) bb) Fraglich ist, auf welches Trikot sich diese Willenserklärung bezog. Zu Beginn des Gesprächs wurde von einem Ronaldinho-Trikot gesprochen, später wurde der Spieler nicht mehr erwähnt. Somit konnte A die Willenserklärung des B bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ( 133, 157 BGB) nur so verstehen, dass sie sich auf das Ronaldinho-Trikot bezog. cc) Wirkung gegenüber V nach 164 III, I BGB (passive Stellvertretung) 1 (1) Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeit) A müsste nach 164 III, I im Namen der V gehandelt haben. A hat jedoch als passiver Stellvertreter in keiner Weise gehandelt. Beim passiven Stellvertreter kann es insofern auf die Offenkundigkeit nicht ankommen. Vielmehr treffen die Rechtsfolgen einer Erklärung, die gegenüber einem vertretungsberechtigten passiven Vertreter abgegeben wird, automatisch den Vertretenen, sofern der Erklärende erkennen lässt, dass diese Erklärung Rechtsfolgen für den Vertretenen (und nicht den Vertreter) auslösen soll. Die Erklärung des B würde also Wirkung gegenüber V entfalten, wenn A Vertretungsmacht für die Empfangnahme von Willenserklärungen, die sich auf Verkehrsgeschäfte beziehen, gehabt hätte. des A Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht, 166 II 1 BGB) wurde A in seinem Arbeitsvertrag gemäß 167 I Alt. 1 erteilt. (3) Zwischenergebnis: Die auf den Kauf des Ronaldinho-Trikots gerichtete Willenserklärung des B wirkt für und gegen V. 1 Hinweis: Wenn Erörterungen zu 164 III BGB fehlen, dann liegt darin kein schwerwiegender Fehler. Daher wurde der 164 III BGB betreffende Teil der Lösung kleiner gedruckt. 1

2 dd) Wirkung für und gegen K nach 164 I BGB (1) Handeln im Namen des K B sagt, er wolle das Trikot für seinen Freund K erwerben. Also handelt er im Namen des K. (2) Mit Vertretungsmacht In Betracht kommt rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht in Form der Vollmacht ( 166 II 1BGB). Eine Vollmacht wurde B nach 167 I Alt. 1 BGB von K erteilt, allerdings nur bis zu einem Betrag von 40. Die von B abgegebene Willenserklärung war damit nicht von der Vollmacht gedeckt. Also handelte B ohne Vertretungsmacht. (3) Zwischenergebnis: B hat ohne Vertretungsmacht im Namen des K eine Willenserklärung über den Kauf des Ronaldinho-Trikots abgegeben, die gegenüber V wirkt. ee) Zwischenergebnis: Die Willenserklärung über den Kauf des Ronaldinho-Trikots wirkt gegenüber V, aber mangels Vertretungsmacht nicht für und gegen K. b) Willenserklärung des A aa) Über den Verkauf des Trikots für 42 (+) bb) Der genaue Inhalt dieser Erklärung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont ( 133, 157 BGB) zu ermitteln. Danach ergibt sich, dass sich die Erklärung nur auf das Ronaldinho-Trikot bezog, da nur von diesem zuvor die Rede war. (Dass B die Erklärung des A irrtümlicherweise auf das Ronaldo-Trikot bezog, weil er meinte, von diesem vorher gesprochen zu haben, ist hier irrelevant.) Zudem ergibt sich nach 133, 157 BGB, dass A die Reproduktion an K (und nicht an B) verkaufen wollte, das B vorher von einem Kauf für K gesprochen hatte. cc) Wirkung für und gegen V nach 164 I BGB (1) Handeln im fremden Namen A war als Angestellter im Laden der V tätig. Somit ergibt sich aus den Umständen ( 164 I 2 BGB), dass A für V handelte. Aus seinem Arbeitsvertrag hatte A Vollmacht ( 167 I Alt. 1, 166 II 1 BGB). Durch die Anweisung, nur maximal 12 % vom Listenpreis nachzulassen, wurde diese Vertretungsmacht nicht beschränkt, sondern nur eine interne Richtlinie für Verkaufsverhandlungen gegeben, die die Vertretungsmacht nach außen nicht berührte; 2

3 andernfalls hätte V nach außen deutlich zum Ausdruck bringen müssen, dass sie die ausdrückliche und unbeschränkte Vollmacht im Arbeitsvertrag teilweise widerrufen wolle. Zwischenergebnis zu cc) Die Erklärung des A wirkte damit nach 164 I 1 BGB für und gegen V. dd) Wirkung gegenüber K nach 164 III, I BGB (passive Stellvertretung) (1) Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeit) B hat die Willenserklärung des A für seinen Freund K in Empfang genommen, und damit in seinem Namen gehandelt. In Betracht kommt Vollmacht nach 166 II 1 BGB. Eine solche hat K dem B grundsätzlich erteilt. Sie umfasste jedoch nur den Kauf eines Trikots zum Preis von maximal 40. Also bezog sich auch die diesbezügliche passive Vertretungsmacht nicht auf Geschäfte über einen höheren Betrag. Die Empfangnahme der Willenserklärung des A zum Kauf für 42 war damit nicht von der Vollmacht gedeckt. Also hatte B keine Vertretungsmacht zur Empfangnahme der Willenserklärung des A. Zwischenergebnis zu dd): Die Willenserklärung des A wirkt nicht gegenüber K. Zwischenergebnis zu b): Die Erklärung des A wirkt für und gegen V, entfaltet aber keine Wirkung gegenüber K. Zwischenergebnis zu 3) A und B haben einen Vertrag über den Verkauf des Ronaldinho-Trikots für 42 von V an K geschlossen, wobei das Handeln des A nach 164 I, III BGB für und gegen V wirkt. Allerdings hatte B weder für die Abgabe, noch für den Empfang der auf den Kaufvertrag gerichteten Willenserklärung Vertretungsmacht. Nach 177 I BGB ist der Kaufvertrag somit schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit hängt von der rückwirkenden Genehmigung des K ab ( 177 I BGB). d) Genehmigung durch K aa) Zustimmung nach 182 I BGB am Abend Am Abend wusste K noch nichts von dem Ronaldinho-Trikot. Somit bezog sich die abendliche Erklärung nach 133, 157 BGB allein auf das Ronaldo-Trikot. Damit konnte der schwebend unwirksame Kaufvertrag über das Ronaldinho-Trikot nicht genehmigt werden. 3

4 bb) Genehmigung nach 184 I BGB im Telefonat mit A (1) Inhaltlich liegt eine Genehmigung i. S. v. 184 I BGB vor. (2) Fraglich ist, auf welches Trikot sich die Genehmigung bezog. Die Genehmigung ist nach 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont des A auszulegen. Gegenstand des Kaufvertrags war das Ronaldinho-Trikot, von dem Ronaldo-Trikot wusste A nichts. Also musste er die Genehmigung auf das Ronaldinho-Trikot beziehen. (3) A wirkte für V als passiver Stellvertreter i. S. v. 164 III BGB (s.o.). cc) Damit wurde der Kaufvertrag nach 184 I, 182 I BGB rückwirkend wirksam. 4) Zwischenergebnis: Der Kaufvertrag über das Ronaldinho-Trikot zwischen K und V ist zustande gekommen. II) Nichtigkeit des Kaufvertrags nach 142 I BGB 2 Der Kaufvertrag ist nach 142 I BGB als von Anfang an nichtig zu betrachten, wenn eine der Willenserklärungen wirksam angefochten wurde. 1) Anfechtung im Gespräch des B mit A a) Anfechtungsgrund nach 119 I Alt. 2, 166 I BGB (+), Erheblichkeit des Irrtums nach 119 I Hs. 2 BGB (+) b) Anfechtungserklärung gegenüber V als Anfechtungsgegner nach 143 I, II, 164 III, I BGB innerhalb der Anfechtungsfrist nach 121 I 1 BGB (+) c) Anfechtungsberechtigung aa) Eigene Anfechtungsberechtigung des B wegen 164 I 1, 119 I Alt. 2 BGB (-) bb) Anfechtung als Vertreter des B nach 164 I BGB (1) Handeln im fremden Namen nach 166 I 2 BGB (+) Vertretungsmacht könnte nur daraus folgen, dass B ursprünglich für den Kauf einer Reproduktion bevollmächtigt war. Doch selbst wenn man davon absieht, dass der von ihm geschlossene Vertrag von dieser Vertretungsmacht nicht gedeckt war, kann aus der Vollmacht zur Vornahme eines Geschäfts nicht regelmäßig auf die Vollmacht für die Anfechtung dieses Geschäfts geschlossen werden. Denn die Entscheidung zwischen dem Festhalten am mit einem Willensmangel des Vertreters behafteten Geschäft und der I kann auch beim (rückwirkenden) Erlöschen des Anspruchs geprüft werden. 4

5 Schadensersatzpflicht nach 12 I BGB unterscheidet sich grundlegend von der ursprünglichen Entscheidung über den Vertragsschluss und muß daher dem Vertretenen vorbehalten bleiben, sofern sich der Vollmacht nicht durch Auslegung entnehmen lässt, dass er gerade auch diese Entscheidung dem Vertreter übertragen wollte. Also hat B die Anfechtung als Vertreter ohne Vertretungsmacht, mithin ohne Anfechtungsberechtigung erklärt. d) Nach 180 S. 1 und S. 2, 177 I BGB war die Anfechtung schwebend unwirksam. e) Genehmigung nach 182 I BGB (-) f) Anfechtung (-) 2) Anfechtung im Gespräch des V mit K a) Anfechtungserklärung (+) b) Anfechtungsgrund nach 166 I, 199 ff. BGB (-): verdeckter Kalkulationsirrtum, als reiner Motivirrtum unbeachtlich 3) Nichtigkeit nach 142 I (-) Der Kaufvertrag ist somit wirksam. Ergebnis zu A: Der Anspruch ist entstanden. B) Kein Erlöschen des Anspruchs C) Keine Einrede des V gegen den Anspruch des K Insbesondere keine Einrede aus 320: K verlangt ja bereits selbst die Übereignung und Übergabe nur gegen Zahlung des Kaufpreises von 42, ist also zur Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe bereit. Zudem wurde vereinbart, dass K den Kaufpreis erst überweisen muss, wenn er bzw. B das Trikot erhalten hat. Ergebnis: K hat gegen V aus 433 I 1 BGB einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Ronaldinho-Trikots gegen Bezahlung des Kaufpreises von 42. 5

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