Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse
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1 Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse
2 Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. Geschäftsführung ohne Auftrag III. Bereicherungsrecht IV. Unerlaubte Handlung V. Produkt- und Produzentenhaftung 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 2
3 I. Einführung Vertragliche Schuldverhältnisse beruhen auf einem Vertragsschluss. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen durch die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestands. Warum enthält das BGB gesetzliche Schuldverhältnisse? Ø Die Beteiligten stehen (ungewollt) in einer rechtlichen Beziehung zueinander, in der sie regelmäßig keinen vertraglichen Interessenausgleich schaffen (z. B. Verkehrsunfall). 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 3
4 II. Geschäftsführung ohne Auftrag Bei der GoA ( 677 ff. BGB) handelt jemand ohne rechtsgeschäftliche Verpflichtung für einen anderen. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers insbesondere für Fälle bestimmt, in den die Parteien keinen Vertrag schließen konnten. Aber: tatbestandlich Weite ( Geschäft ). Zu unterscheiden sind die echten GoA ( BGB) und die angemaßte Eigengeschäftsführung ( 687 BGB). Kriterium: Fremdgeschäftsführungswillen 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 4
5 II. Geschäftsführung ohne Auftrag Voraussetzungen sowohl für die unberechtigte als auch für die berechtigte GoA: (1) Besorgung eines Geschäfts (2) Geschäft ist (für den Geschäftsführer) fremd (3) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (4) Fremdgeschäftsführungswillen Ø Abgrenzung zwischen echter GoA und angemaßter Eigengeschäftsführung 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 5
6 II. Geschäftsführung ohne Auftrag Bei der echten GoA ist zwischen der berechtigten ( 683 BGB) und der unberechtigten GoA ( 684 BGB) zu unterscheiden. Bei der Eigengeschäftsführung wird danach differenziert, ob der Geschäftsführer das fremde Geschäft irrtümlich als eigenes behandelt oder weiß, dass es sich um ein fremdes Geschäft handelt und es dennoch wie ein eigenes führt. 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 6
7 II. Geschäftsführung ohne Auftrag Echte GoA Berechtigte GoA, 677, 683 BGB Fremdes Geschäft im wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Geschäftsherrn 677, 683, 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen Echte GoA Unberechtigte GoA, 677, 684 BGB Fremdes Geschäft, aber Geschäftsführungswille entspricht nicht dem Interesse & Wille des Geschäftsherrn 677, 684 BGB: Herausgabe 687 BGB: Schadensersatz 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 7
8 II. Geschäftsführung ohne Auftrag Unechte GoA Eigengeschäftsführung, 687 I BGB Geschäftsführer geht irrtümlich davon aus, es liege ein eigenes Geschäft vor. Kein Anwendung der 677 ff. BGB Unechte GoA Geschäftsanmaßung, 687 II BGB Geschäftsführer weiß, dass er ein fremdes Geschäft als eigenes behandelt. U. a. Schadensersatzpflicht, 687 II, 678 BGB 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 8
9 II. Geschäftsführung ohne Auftrag Beispiel: A und B sind Eigentümer benachbarter Ferienhäuser. Die beiden haben Schlüssel ausgetauscht, damit im Falle der Abwesenheit des einen der jeweils andere im Haus nach dem Rechten sehen kann. Wie A weiß, sucht B schon seit langem erfolglos Mieter für sein Ferienhaus. Als B einmal nicht da ist, vermietet A dessen Ferienhaus für ein Wochenende an nahe Verwandte des B. Dabei entstehen dem A Aufwendungen. Kann A Ersatz dieser von B verlangen? 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 9
10 II. Geschäftsführung ohne Auftrag Lösungshinweise: A gegen B auf Aufwendungsersatz aus 677, 683 Satz 1, 670 BGB: 1. Besorgung eines Geschäfts des B 2. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 3. Fremdgeschäftsführungswille des A 4. Berechtigung zur Geschäftsführung 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 10
11 III. Bereicherungsrecht Gesetzliche Regelung in den 812 ff. BGB Zweck: Rückabwicklung nicht gerechtfertigter Vermögensvorteile ( etwas ) Fehlende Rechtfertigung ( ohne rechtlichen Grund ) ergibt sich häufig daraus, dass ein Kausal- bzw. Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist, die Parteien dieses aber in Unkenntnis der Unwirksamkeit abgewickelt haben. 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 11
12 III. Bereicherungsrecht Grundtatbestand ist 812 I 1 BGB. Dabei sind die Leistungs- und die Nichtleistungskondiktion zu unterscheiden. Leistungskondiktion: durch Leistung eines anderen (Alt. 1) Nichtleistungskondiktion: in sonstiger Weise auf dessen Kosten (Alt. 2) 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 12
13 III. Bereicherungsrecht 1. Leistungskondiktion Voraussetzungen der Leistungskondiktion nach 812 I 1 Alt. 1 BGB: (1) Etwas erlangt Ø (E)twas ist jeder Vermögensvorteil. (2) Durch Leistung Ø Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. (3) Ohne rechtlichen Grund 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 13
14 III. Bereicherungsrecht 2. Nichtleistungskondiktion Voraussetzungen des 812 I 1 Alt. 2 BGB: (1) Etwas erlangt (2)In sonstiger Weise Ø Jedenfalls nicht durch Leistung eines anderen (3) Auf Kosten eines anderen Ø Eingriff in den Zuweisungsgehalt (4) Ohne Rechtsgrund 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 14
15 III. Bereicherungsrecht 3. Rechtsfolgen, Umfang der Bereicherung Herausgabe des Erlangten, 812 I 1 BGB Ist die Herausgabe in natura nicht möglich, ist Wertersatz geschuldet, 818 II BGB. Begrenzt ist die Herausgabepflicht durch die sog. Entreicherung, 818 III BGB. Ø Aber: Weder der Gegenstand selbst noch der Wert befinden sich noch im Vermögen des Herausgabeschuldners und keine Haftung nach 818 IV, 819 I, 292, 989 BGB auf Schadensersatz 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 15
16 III. Bereicherungsrecht Beispiel: Der 17-Jährige N hat sich von seinem Taschengeld ein Lotterielos gekauft und gewonnen. Mi dem Gewinn erwirbt er bei Händler H einen Pkw zum Preis von Einige Tage später bringt H das Fahrzeug zur elterlichen Garage. Die Eltern verweigern die Genehmigung. Als H am nächsten Tag bei N anruft, erfährt er von dessen Minderjähigkeit und der verweigerten Genehmigung. Kann H von N Rückgabe des Pkw verlangen? 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 16
17 III. Bereicherungsrecht Lösungshinweise: H gegen N auf Herausgabe des Pkw BGB? Ø Eigentumserwerb durch N, da lediglich rechtlich vorteilhaft i.s.d. 107 BGB I 1 Alt. 1 BGB? Ø N hat Eigentum und Besitz erlangt Ø Durch Leistung des H Ø Ohne Rechtsgrund: wirksamer Kaufvertrag? 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 17
18 IV. Unerlaubte Handlung Das Recht der unerlaubten Handlung ( Deliktsrecht, 823 ff. BGB) behandelt die Reparation/Kompensation verursachter Schäden. Gruppierung der Tatbestände: (1) Haftung für eigenes Verschulden, insbesondere 823 I, II BGB (2) Haftung für vermutetes eigenes Ver-schulden, z. B. 831 BGB (3) Gefährdungshaftung, z. B. 833 BGB 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 18
19 IV. Unerlaubte Handlung Grundtatbestand des 823 I BGB (1) Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes oder Rechts (2) Verletzungshandlung (3) Kausalität zwischen Handlung und (Verletzungs-)Erfolg (4) Rechtswidrigkeit (5) Verschulden (6) Kausaler Schaden 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 19
20 IV. Unerlaubte Handlung Sonstige Rechte i.s.d. 823 I BGB: Nicht: Vermögen als solches Dingliche Rechte, z. B. Pfandrecht ( 1227 BGB) Räumlich gegenständlicher Bereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs Allgemeines Persönlichkeitsrecht (u. a. Recht am eigenen Bild) 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 20
21 IV. Unerlaubte Handlung Verletzungshandlung: o Aktives Tun o Auch Unterlassen, aber nur, wenn eine bestimmte Handlung rechtlich geboten ist (sog. Handlungspflicht). Handlungspflichten sind insbesondere sog. Verkehrspflichten. Diese beruhen grds. darauf, dass ein Verkehr eröffnet oder eine Gefahrenquellen erschaffen wird. 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 21
22 IV. Unerlaubte Handlung Tatbestand des 823 II BGB (1) Vorliegen eines Schutzgesetz (2) Verstoß gegen das Schutzgesetz (3) Rechtswidrigkeit (4) Verschulden (5) Kausaler Schaden 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 22
23 IV. Unerlaubte Handlung Schutzgesetz i.s.d. 823 II BGB ist jedes materielle Gesetz, das nach Willen des Gesetzgebers zumindest auch den Schutz des Einzelnen bezweckt. Gesetz soll den Einzelnen auch vor dem eingetretenen Schaden schützen (Schutzzweck der Norm). o Persönlicher Schutzbereich: Geschädigter gehört zum geschützten Personenkreis. o Sachlicher Schutzbereich: Geltend gemachter Schaden fällt in den Bereich, zu dessen Abwendung das Gesetz erlassen wurde. 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 23
24 IV. Unerlaubte Handlung Schutzgesetz i.s.d. 823 II BGB ist jedes materielle Gesetz, das nach Willen des Gesetzgebers zumindest auch den Schutz des Einzelnen bezweckt. Gesetz soll den Einzelnen auch vor dem eingetretenen Schaden schützen (Schutzzweck der Norm). Keine Schutzgesetze o Persönlicher Schutzbereich: Geschädigter sind z. B. DINgehört zum geschützten Personenkreis. Vorschriften. o Sachlicher Schutzbereich: Geltend gemachter Schaden fällt in den Bereich, zu dessen Abwendung das Gesetz erlassen wurde. 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 24
25 V. Produkt- und Produzentenhaftung Anspruch nach 1 I 1 ProdHaftG (1) Produkt i.s.d. 2 ProdHaftG (2) Fehler i.s.d. 3 I ProdHaftG (3) Verletzung eines absolut geschützten Rechts oder Rechtsgutes i.s.d. 1 I 1 ProdHaftG (4) Kausaler Schaden (5) Kein Ausschluss, 1 I 2, II ProdHaftG (6) Hersteller i.s.d. 4 ProdHaftG 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 25
26 V. Produkt- und Produzentenhaftung Ausschlussgründe nach 1 II ProdHaftG, z. B. Nr. 3: Produkt ist weder für den Verkauf noch für eine andere Form des wirtschaftlichen Vertriebs oder beruflicher Tätigkeit hergestellt Nr. 4: Produkt hat zum Zeitpunkt des In- Verkehr-Bringens dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen Nr. 5: Fehler zum Zeitpunkt des In-Verkehr- Bringens nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkennbar 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 26
27 V. Produkt- und Produzentenhaftung Schwäche des ProdHaftG: Bei Sachbeschädigung nur, wenn Produkt typischerweise für privaten Gebrauch bestimmt und im Einzelfall auch nur privat verwendet wurde, 1 I 2 ProdHaftG. Die betragsmäßig größten Schäden entstehen aber beim gewerblichen Einsatz von Produkten. Diese Lücke schließt die nicht gesondert geregelte Produzentenhaftung auf Grundlage von 823 I BGB. 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 27
28 V. Produkt- und Produzentenhaftung Im Rahmen der Verletzungshandlung: à Konstruktionsfehler à Fabrikationsfehler à Instruktionsfehler Bsp.: Wenn ein Teil bei einem Fahrzeug nicht korrekt montiert wurde. Bsp.: Wenn das von einem Pharmaproduzenten hergestellte Schmerzmittel zu Fehlbildung bei Neugeborenen führt. Bsp.: Wenn der Hersteller von Elektroartikeln nicht auf die richtige Bedienung hinwiest und durch den fehlerhaften Gebrauch der Verwender geschädigt wird. 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 28
29 V. Produkt- und Produzentenhaftung Die Haftung ist nur ausgeschlossen, wenn der Produzent fehlendes Verschulden nachweist. à Konstruktionsfehler Darf nicht auf einem Organisationsfehler beruhen. à Fabrikationsfehler à Instruktionsfehler Es muss sich um einen sog. Ausreißer im Herstellungsprozess handeln, der trotz ordnungsgemäßer Organisation entstehen kann. Produzent hat auf alle bekannten und erkennbaren Gefahren hingewiesen. 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 29
30 Literaturhinweise zur Vertiefung: Hey, Die Geschäftsführung ohne Auftrag, JuS 2009, S. 400 ff. Loewenheim/Winckler, Grundfälle zum Bereicherungsrecht, JuS 1982, S. 434 ff. Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 11. Aufl. 2016, 40-43, 51-53, 56-58, 61, 62 Martinek/Theobald, Grundfälle zur Geschäftsführung ohne Auftrag, JuS 1997, S. 612 ff. Mertens, Grundfälle zum Recht der unerlaubten Handlung, JuS 1971, 586 ff. 10. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 30
31 Schuldrecht I Allgemeiner Teil PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! timo.fest@jura.uni-muenchen.de
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