GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
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- Viktoria Meinhardt
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1 GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ 1
2 THEMEN-ÜBERSICHT MA RKTE UND MA CHTE 2014 THEMA 1: ÜBERRASCHUNG IM ONLI- NE-VERTRIEB THEMA 2: MÄRKTE UND MÄCHTE 2014 THEMA 3: AUGEN AUF BEI PREISVER- GLEICHEN THEMA 4: NEUES ZUM - MARKETING U ber BBH Ansprechpartner Standorte ÜBERRASCHUNG IM ONLINE- VERTRIEB AG Ko ln, Urt. v C 354/13 Im Online-Vertrieb schreibt das Gesetz vor, dass der Bestellbutton gut lesbar mit nichts anderem als den Wo rtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Nach Ansicht des AG Ko ln genu gen Beschriftungen wie Bestellen und Kaufen aber auch Kaufen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Diese u berraschende Auffassung wird sich hoffentlich nicht durchsetzen, zeigt aber, dass bei der Beschriftung des Bestellbuttons Vorsicht geboten ist, da bei Fehlern kein Vertrag zustande kommt. Vor einiger Zeit erhob sich auf einer Tagung ein Stadtwerksvorstand und beklagte, der Strommarkt sei praktisch der einzige Sektor, in dem die Politik den mehrheitlich zufriedenen Kunden besta ndig einreden wu rde, sie mu ssten den Versorger wechseln. Bei Zeitungen, Backwaren oder Autos wa ren solche Aufrufe doch auch undenkbar. An dieser Klage ist sicherlich Einiges zutreffend. Denn wenn bis heute u ber 40% der Verbraucher noch nie ihren Anbieter gewechselt haben, spricht doch viel dafu r, dass viele Kunden einfach zufrieden sind und keinen Anlass zum Wechsel sehen. Vielfach belegt dies schlicht die hohe Qualita t der Versorgung durch das jeweilige Stadtwerk vor Ort. Doch nicht nur Politik und Beho rden la sst diese Beharrlichkeit der Verbraucher keine Ruhe. Auch die Konkurrenz schla ft nicht. Anders als noch vor einigen Jahren gehen Dru ckerkolonnen und Callcenter heute aber zunehmend subtil vor. Wa hrend fru her eindeutig und auf den ersten Blick als rechtswidrig erkennbar behauptet wurde, man sei von den Stadtwerken, wird heute eher mit schiefen Preisvergleichen gearbeitet. Auch versprechen sich viele Anbieter Vorteile durch eine Flucht ins Internet. Doch anders, als viele glauben, ist auch gegen solche nicht mehr ganz plumpen Irrefu hrungen das Wettbewerbsrecht ein scha rferes Schwert, als viele meinen. 2
3 So vielgestaltig die Werbung ist, so breit ist deswegen auch die rechtliche Entwicklung. Einige besonders spannende Entscheidungen in diesem Kontext mo chten wir Ihnen nun vorstellen. Sie finden Sie in den Ka stchen im Text. Abseits konkreter Verfahren doch sicherlich nichts abseits Ihrer tagta glichen Praxis finden Sie zudem ein paar Hinweise auf den Umgang mit Preisvergleichen, die wir Ihnen ebenso fu r Ihre eigene Werbung wie fu r die Einordnung der Werbung von Anderen ans Herz legen. AUGEN AUF BEI PREISVERGLEICHEN! Mitbewerber auch einen gu nstigeren Tarif an, so muss der Werbende darauf unter Umsta nden deutlich hinweisen. Unzula ssig ist ein Tarifvergleich auch, wenn A pfel mit Birnen verglichen werden, so z.b. wenn ein Tarif mit konventionellem Strommix, einem teureren O kostromtarif gegenu bergestellt wird. Daru ber hinaus kann ein Preisvergleich irrefu hrend und unzula ssig sein, wenn sich preisrelevante Konditionen der verglichenen Tarife, wie z.b. die Mindestvertragslaufzeit oder die Ku ndigungsfristen, wesentlich unterscheiden und wenn darauf nicht deutlich und unmissversta ndlich hingewiesen wird. Der Preis ist im Energievertrieb ein entscheidendes Verkaufsargument. Dementsprechend erfreuen sich Tarifvergleiche in der Werbung besonderer Beliebtheit. Ziel des Werbenden ist es dabei regelma ßig den Preisvorteil des eigenen Angebots gegenu ber dem Mitbewerber besonders herauszustellen getreu dem Motto: Je eindrucksvoller der Preisvorteil, desto besser. Aus diesem Grund schickt der Werbende regelma ßig seinen gu nstigsten Tarif ins Rennen und vergleicht diesen nach Mo glichkeit mit dem teuersten Sondertarif oder dem Grundversorgungstarif eines Mitbewerbers. Daru ber hinaus wird der Preisvorteil ha ufig noch dadurch betont, dass als Grundlage des Vergleichs ein Verbrauchswert herangezogen wird, bei dem der Preisvorteil am gro ßten ist. Solche Tarifvergleiche sind zwar nicht grundsa tzlich wettbewerbswidrig. Die Grenze zur Unzula ssigkeit ist aber schnell u berschritten. Bietet der Der Vergleich eines Sondertarifs mit einem wesentlich teureren Grundversorgungstarif ist außerdem unzula ssig, wenn der zum Vergleich herangezogene Grundversorgungstarif fu r den konkret herangezogenen Verbrauchswert keine wirtschaftlich vernu nftige Alternative darstellt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die ganz u berwiegende Anzahl der Kunden mit einem entsprechenden Verbrauch, einen gu nstigeren Sondertarif des Grundversorgers in Anspruch nimmt. Unzula ssig ist der Vergleich mit dem Grundversorgungstarif eines Mitbewerbers im U brigen auch 3
4 dann, wenn dieser in der umworbenen Region u berhaupt nicht zur Verfu gung steht, weil der Mitbewerber dort nicht Grundversorger ist. Außerdem wird im Rahmen von Tarifvergleichen gern u bersehen, dass jede Herausstellung von Vorteilen des Angebots des Werbenden vom angesprochenen Verkehr in einem Kontext zu dem verglichenen Tarif des Mitbewerbers oder den Angeboten anderer Wettbewerber gesetzt wird. Bieten diese allerdings die gleichen Vorteile an, ist die Werbung irrefu hrend und wettbewerbswidrig. Diese Liste ist keineswegs abschließend. Bei der Gestaltung eines rechtskonformen Tarifvergleichs gilt es eine Vielzahl rechtlicher Fallstricke zu beachten. Das gelingt ha ufig nicht. Es lohnt sich daher Tarifvergleiche ebenso wie andere Werbung von Mitbewerbern genauer unter die Lupe zu nehmen und ggf. rechtlich dagegen vorzugehen. UND WIE GEHT ES KÜNFTIG WEITER? Eine Glaskugel besitzen leider auch wir nicht. Doch man muss kein Prophet sein, um zu prognostizieren, dass der Wettbewerb um den Energiekunden schon aus Zeitgeistgru nden weiter zunimmt. Wer hier auch ku nftig bestehen will, muss also einerseits selbst werben, ohne sich rechtlich angreifbar zu machen. Gleichzeitig gilt es, die Konkurrenz im Auge zu behalten. Hierbei unterstu tzen wir Sie gern auch NEUES ZUM -MARKETING: OLG Celle, Urt. v U 15/14 Marketing ist ohne eine vorherige ausdru ckliche Einwilligung des Adressaten in aller Regel unzula ssig und wettbewerbswidrig. Im Internet insbesondere im Rahmen von Online- Gewinnspielen werden solche Einwilligungen u blicherweise im Wege eines sog. double-opt-in- Verfahrens eingeholt. Dabei gibt der Nutzer in einem ersten Schritt seine -Adresse in ein Anmeldeformular ein und sendet das Formular ab. Anschließend erha lt er eine an eben diese Adresse und wird aufgefordert, durch einen Klick auf einen Besta tigungslink ein zweites Mal zu erkla ren, dass er zuku nftig s des Absenders (wie z.b. Newsletter) erhalten mo chte. Dieses Verfahren ist praxisgerecht, aber rechtlich nicht unproblematisch. So hat das OLG Mu n- chen in einem vielbeachteten Urteil vom (Az.: 29 U 1682/12) entschieden, dass bereits die U bersendung der Besta tigungs- als unzula ssige bela stigende Werbung angesehen werden kann. Im Gegensatz zum OLG Mu nchen ha lt das OLG Celle das double-opt-in- Verfahren nicht nur fu r praktikabel, sondern auch fu r rechtlich zula ssig. Eine ho chstrichterliche Kla rung durch den Bundesgerichtshof gibt es noch nicht, so dass weiterhin Rechtsunsicherheit herrscht. 4
5 U BER BBH Als Partnerschaft von Rechtsanwa lten, Steuerberatern und Wirtschaftspru fern ist BBH ein fu hrender Anbieter von Beratungsdienstleistungen fu r Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Weitere Schwerpunkte bilden das Medien- und Urheberrecht, die Steuerberatung und Wirtschaftspru fung, das allgemeine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das gesamte o ffentliche Recht. HINWEIS Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker Bu ttner Held Newsletters nur eine allgemeine Information darstellen kann, die wir mit großer Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche Rechtsberatung erfordert immer die Beru cksichtigung Ihrer konkreten Bedu rfnisse und kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt werden. HERAUSGEBER Becker Bu ttner Held 5
6 Christoph Edler von Weidenbach Pfeuferstraße Mu nchen Tel +49 (0) Fax +49 (0) christoph.von.weidenbach@bbhonline.de Stefan Wollschläger Kaiser-Wilhelm-Straße Hamburg Tel +49(0) Fax +49(0) stefan.wollschlaeger@bbhonline.de Dr. Miriam Vollmer Rechtsanwa ltin Tel +49 (0) Fax +49 (0) miriam.vollmer@bbh-online.de Nils Langeloh Tel +49 (0) Fax +49 (0) nils.langeloh@bbh-online.de Björn Schürmann Tel +49 (0) Fax +49 (0) bjoern.schuermann@bbh-online.de Tim Grüter Tel +49 (0) Fax +49 (0) tim.grueter@bbh-online.de 6
7 BERLIN Tel +49(0) Fax +49(0) MÜNCHEN Pfeuferstraße Mu nchen Tel +49(0) Fax +49(0) KÖLN KAP am Su dkai/agrippinawerft Ko ln Tel +49(0) Fax +49(0) HAMBURG Kaiser-Wilhelm-Straße Hamburg Tel +49(0) Fax +49(0) STUTTGART Industriestraße Stuttgart Tel +49(0) Fax +49(0) BRÜSSEL Avenue Marnix Bru ssel, Belgien Tel +32(0) Fax +32(0)
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