Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

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1 Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat können dann mit Erfolg gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten vorgehen, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Abstrakte Normenkontrolle Eine abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG scheitert bereits daran, dass das Gesetz selbst noch nicht verkündet ist. Außerdem richtet sich das Verfahren nicht gegen das Gesetz als solches, sondern gegen die Nichtunterzeichnung. II. Präsidentenanklage In Betracht kommt die Präsidentenanklage nach Art. 61, 93 I Nr. 5 GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG. Die Zulässigkeit der Präsidentenanklage ist gegeben, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen der Art. 61, 93 I Nr. 5 GG i.v.m. 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG erfüllt sind. 1. Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist nach Art. 61, 93 I Nr. 5 GG, 13 Nr. 4 BVerfGG für das Verfahren der Präsidentenanklage zuständig. 2. Anklageberechtigung Ferner müsste die Anklageberechtigung gegeben sein. Nach Art. 61 I 1 GG liegt die Anklageberechtigung beim Bundestag oder Bundesrat. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zwar Bundestag und Bundesrat, nicht aber die Bundesregierung anklageberechtigt sind. 3. Anklagegegner Daneben müsste der Bundespräsident richtiger Anklagegegner sein. Dies ist gem. Art. 61 I 1 GG, 49 I BVerfGG der Fall. 4. Antragsgrund Fraglich ist, ob auch ein Antragsgrund gegeben ist. Nach Art. 61 I 1 GG, 49 I BVerfGG ist dies immer dann der Fall, wenn eine vorsätzli-

2 che Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes durch den Bundespräsidenten plausibel geltend gemacht worden ist. Zu prüfen ist also, ob der Bundespräsident mit seiner Weigerung vorsätzlich das Grundgesetz oder ein anderes Bundesgesetz verletzt haben könnte. Im vorliegenden Fall sieht der Bundespräsident ein ihm zustehendes Prüfungsrecht für gegeben. Er geht also von einer Prüfungspflicht und von einem Prüfungsrecht aus. Daher ist eine vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes bzw. eines anderen Bundesgesetzes ausgeschlossen. 5. Zwischenergebnis Die Präsidentenanklage ist unzulässig. III. Organstreitverfahren In Betracht kommt das Organstreitverfahren nach Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG. Die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens ist gegeben, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Art. 93 I Nr. 1 GG i.v.m. 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG erfüllt sind. 1. Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist nach Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5 BVerfGG zuständig. 2. Parteifähigkeit der Beteiligten Ferner müssten die Beteiligten überhaupt parteifähig sein. Gem. Art. 93 I Nr. 1 GG sind dies ein oberstes Bundesorgan und andere Beteiligte, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Dies wird durch 63 BVerfGG näher konkretisiert: Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und die im GG oder in den GO des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe sind parteifähig. Bei den Antragstellern - Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat - sowie dem Bundespräsidenten als Antragsgegner handelt es sich jeweils um oberste Bundesorgane, so dass eine Parteifähigkeit der Beteiligten gegeben ist. 2 von 11

3 3. Antragsgegenstand Der Antragsgegenstand ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 1 GG, 64 I BVerfGG. Es muss sich also um Rechte und Pflichten bzw. um eine konkrete, rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassen des Antragsgegners handeln. Im vorliegenden Fall stellt die Nichtausfertigung des Gesetzes ein derartiges Unterlassen des Antragsgegners dar, und es geht dabei um eine Pflicht des Antragsgegners, welche sich direkt aus der Verfassung ergibt bzw. ergeben könnte. 4. Antragsbefugnis Schließlich müssen die Antragssteller antragsbefugt sein. Damit diese gegeben ist, muss der Antragsteller schlüssig behaupten, dass er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt seien und dass der Antragsgegner hieraus folgende eigene Rechte des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder durch sein Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet habe, Art. 93 I Nr. 1 GG, 64 I BVerfGG. Dabei genügt bereits die unmittelbare Gefährdung der Rechte oder Pflichten. Überdies muss die Verletzung oder Gefährdung entsprechend der Möglichkeitstheorie möglich, d. h. nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Fraglich ist hier also, ob die Antragsteller in verfassungsrechtlichen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet sind. Die Rechte des Bundestags ergeben sich aus Art. 77 I 1, 78 ivm 82 GG, die des Bundesrats aus Art. 77 III GG und die der Bundesregierung aus Art. 76 I GG auf Ausfertigung und Verkündung eines ordnungsgemäß beschlossenen Gesetzes. Alle drei Antragsteller haben eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung hinreichend plausibel geltend gemacht, welche auch möglich erscheint. Die Antragsteller sind somit antragsbefugt. 5. Form Gemäß der 23 I, 64 II BVerfGG müssen die Antragssteller ihren Antrag schriftlich mit Begründung einreichen, wobei die Antragssteller die Norm des GG nennen müssen, gegen die der Bundespräsident verstoßen hat (Art. 82 I 1 GG). 6. Frist Die Frist für das Organstreitverfahren ergibt sich aus 64 III BVerfGG; der Antrag muss also binnen 6 Monaten nachdem die Antragssteller 3 von 11

4 von der Weigerung des Bundespräsidenten das Gesetz zu unterzeichnen erfahren haben, eingereicht werden. 7. Zwischenergebnis Ein Organstreit wäre zulässig. B. Begründetheit Fraglich ist, ob der Antrag auch begründet wäre. Der Organstreit ist begründet, wenn der Bundespräsident dadurch die verfassungsmäßigen Rechte der Antragsteller verletzt hat, dass er seiner Pflicht zur Ausfertigung des Gesetzes durch die Anmaßung eines nicht bestehenden oder eines nicht in diesem Umfang bestehenden Prüfungsrechts nicht nachgekommen ist. 1. Eigenes verfassungsmäßiges Recht der Antragsteller Zu prüfen ist zunächst, ob es sich überhaupt um eigene Rechte der Antragsteller handelt. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Art. 76 f. GG nur ein Recht zur Gesetzesinitiative und Beschlussfassung, jedoch ist daraus auch ein Recht abzuleiten dahingehend, dass die beschlossenen Gesetze auch in Kraft treten also nach Art. 82 GG ausgefertigt und verkündet werden. Ein eigenes Recht der Antragsteller liegt also vor. 2. Eingriff Fraglich ist, ob durch die Weigerung des Bundespräsidenten, das Gesetz zu unterzeichnen, in diese Rechte eingegriffen hat. Dies wäre dann der Fall, wenn eine grundsätzliche Pflicht zur Ausfertigung besteht. Eine solche Pflicht könnte sich aus Art. 82 I 1 GG ergeben. Danach werden die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt. Zwar handelt es sich dabei um eine deskriptive Formulierung, jedoch muss bedacht werden, dass im Falle der Kompetenzzuweisung durch das GG auch eine Pflicht zum Tätigwerden verbunden ist. (Ausnahme: im Falle der Gesetzgebung). Im Ergebnis führt dies dazu, dass grundsätzlich eine Pflicht zur Ausfertigung 1 (Herstellen der Urschrift eines Gesetzes) durch den Bundespräsidenten besteht. Dies gibt die Stellung des Bundespräsidenten als Staatsnotar wieder. Damit hat der Bundespräsident durch die Weigerung, das Gesetz zu unterzeichnen in die Rechte der Antragssteller eingegriffen 1 Ausfertigung: Bekundung, dass der veröffentlichte Gesetzestext mit dem vom Gesetzgeber beschlossenen Inhalt des Gesetzes übereinstimmt; anschließend: Verkündung im Bundesgesetzblatt 4 von 11

5 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Fraglich ist, ob der Bundespräsident die Ausfertigung des Gesetzes ausnahmsweise verweigern durfte und damit sein Unterlassen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn ihm durch die Verfassung ein formelles und/oder materielles und/oder politisches Prüfungsrecht eingeräumt wird. a) Formelles Prüfungsrecht Der Wortlaut ( nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze ) als auch die Systematik (Zustandekommen von Gesetzen: s. Art. 78 GG: nur formale Kriterien) spricht eindeutig für ein formelles Prüfungsrecht (Beratung und Beschlussfassung im Bundestag, Mitwirkung des Bundesrates, Gesetzgebungskompetenz 2 ). Die verfahrensrechtlichen Vorschriften sind in den Art. 76 ff. GG geregelt. Ihre Einhaltung darf der Bundespräsident überprüfen. Das Änderungsgesetz zum Arbeitsförderungsgesetz weist aber formell keine Fehler auf: Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 74 I Nr. 12 GG; die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung ist seit der Föderalismusreform mangels Aufzählung des Art. 74 I Nr. 12 in Art. 72 II GG nicht mehr notwendig. Hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens sind keine Fehler ersichtlich. b) Materielles Prüfungsrecht Fraglich ist, ob der Bundespräsident darüber hinaus ein Gesetz auch unter inhaltlichen (=materiellen) Aspekten auf seine Vereinbarkeit mit dem GG überprüfen und die Ausfertigung wegen eines festgestellten materiellen Mangels verweigern darf. (aa) Grundsätzliche Existenz eines materiellen Prüfungsrechts (1) Auslegung nach dem Wortlaut Ein materielles Prüfungsrecht könnte sich ebenso wie ein rein formelles aus Art. 82 I 1 GG ergeben. Ausgehend vom Wortlaut dieser Vorschrift erscheint das sprachlogisch nicht ausgeschlossen, denn im Text ist nicht ausdrücklich die Rede von den Vorschriften des GG über das Zustandekommen eines Gesetzes. Die Formulierung des Art. 82 I 1 GG kann durchaus über das hinausgehen, was in Art. 78 GG an Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Bundesgesetzes normiert ist, und auch die Beachtung der Grundrechte und die verfassungsgestaltenden Grundentscheidungen einschließen. 2 BVerfGE 34, 9 (23) 5 von 11

6 Der Wortlaut des Art. 82 I GG gibt andererseits aber auch keinen sicheren Aufschluss über eine solche Kompetenz: Das Zustandekommen von Bundesgesetzen, auf das Art. 82 I 1 GG Bezug nimmt, wird in Art. 78 GG beschrieben. Diese Vorschrift legt die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Entstehung eines Bundesgesetzes fest. Dementsprechend könnte Art. 82 I 1 GG nur darauf abstellen, dass die Abfolge der einzelnen Verfahrensschritte gewahrt sein muss. Nachdem eine Auslegung nach dem Wortlaut kein eindeutiges Ergebnis bringt, muss versucht werden, mittels anderer Auslegungsmethoden eine Antwort auf die aufgestellte Fragestellung zu erzielen. (2) Historische Auslegung Der dem Art. 82 I 1 GG ähnliche Art. 70 WRV, der die Formulierung verfassungsmäßig zu Stande gekommenen Gesetze enthielt, wurde zwar im Anschluss an die Regelung der Verfassung vom überwiegend so verstanden, dass die Gesetze sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß sein mussten. Indes hat das Grundgesetz dem Bundespräsidenten im Gegensatz zum Reichspräsidenten nach der Weimarer Reichsverfassung und zum Kaiser nach der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 bewusst eine deutlich schwächere Stellung gerade im Hinblick auf die Erfahrungen aus der Weimarer Republik eingeräumt, sodass aus der mit seinen Vorläufern vergleichbaren Formulierung keine Rückschlüsse auf ein materielles Prüfungsrecht gezogen werden können. Aus der schwächeren Stellung des Bundespräsidenten im Vergleich zum Reichspräsidenten bzw. Kaiser kann andererseits aber auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bundespräsident gerade kein materielles Prüfungsrecht innehabe: Die Kompetenzen des Bundespräsidenten sind allein aus dem GG zu bestimmen und nicht aus der WRV: Aus einer allgemein angenommenen schwächeren Stellung kann nicht automatisch auf eine schwächere Stellung gerade in diesem spezifischen Punkt geschlossen werden, denn die Stärke der Stellung zu diesem Punkt muss gerade erst bestimmt werden. (3) Systematische Auslegung (i) Art. 56 GG - Amtseid Ein materielles Prüfungsrecht könnte sich jedoch aus dem vom Bundespräsidenten zu leistenden Amtseid des Art. 56 GG ergeben. Die Verpflichtung des Bundespräsidenten, das GG zu wahren, gilt nur im Rahmen und nach Maßgabe der ihm grundgesetzlich zugewiesenen Kompetenzen, sagt jedoch noch nichts über den Umfang seiner ihm nach 6 von 11

7 dem Grundgesetz obliegenden Pflichten. Sie schafft daher keine neuen Kompetenzen oder Befugnisse. (ii) Art. 61 GG - Präsidentenanklage Gleiches gilt für eine Herleitung eines umfassenden Prüfungsrechts aus Art. 61 GG. In dieser Vorschrift wird lediglich auf jene Bindung des Bundespräsidenten abgehoben, die sich aus den einzelnen, ihn betreffenden Regelungen des Grundgesetzes ergibt, ohne etwas zum Inhalt und zur Reichweite der sich aus Art. 82 I GG ergebenden Befugnis und Verpflichtung auszusagen. (iii) Kompetenzkonflikt zum BVerfG Gegen ein materielles Prüfungsrecht könnte die durch das Grundgesetz getroffene Möglichkeit einer Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht sprechen. Die Prüfung der Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz ist eine Aufgabe, die dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 I Nr. 2 und Nr. 4, Art. 100 I GG i.v.m. 13 Nr. 6, 8a, 11, 76 ff., 80 ff., 90 ff. BVerfGG zugewiesen ist. Dieses als Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts bezeichnete Recht steht diesem jedoch nur im Verhältnis zu den anderen Gerichten zu (Art. 100 I GG). Überdies wird das Verwerfungsmonopol durch eine umfassende Prüfung des auszufertigenden Gesetzes durch den Bundespräsidenten nicht angetastet, weil der Bundespräsident nicht ein in Kraft getretenes Gesetz verwirft, sondern dessen Inkrafttreten verhindert. Zwar kann demgegenüber eingewandt werden, der Bundespräsident habe es damit in der Hand, über die Nichtausfertigung eines Gesetzes eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch die gesetzgebenden Körperschaften herbeizuführen und so mittelbar das Bundesverfassungsgericht zu veranlassen, die sachliche Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz zu prüfen, obwohl der Bundespräsident gerade nicht zu den Antragsberechtigten für eine abstrakte Normenkontrolle gemäß Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 BVerfGG gehört. Dieser Einwand greift aber nicht durch, weil es in einem möglichen Organstreitverfahren zwischen Bundestag und Bundespräsident über die Nichtausfertigung ohnehin zu einer inzidenten Überprüfung des nicht ausgefertigten Gesetzes käme. Die Annahme eines Prüfungsrechts des Bundespräsidenten widerspricht daher nicht zwangsläufig der grundgesetzlichen Regelung über die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts und der enumerativen 7 von 11

8 Festlegung des Kreises der Antragsteller im Normenkontrollverfahren. (4) Teleologische Auslegung (i) Untrennbarkeitslehre, Art. 79 I, II GG Ein materielles Prüfungsrecht könnte sich aus Art. 79 I, II GG ergeben. Die hinter dieser Auslegung steckende Idee ist, dass ein materiell gegen das Grundgesetz verstoßendes Gesetz an sich auch ein verfassungsänderndes Gesetz ist, das die formellen Erfordernisse des Art. 79 I, II GG einhalten müsste. Daher könne der Bundespräsident aus rein formellen Gründen eine Unterzeichnung verweigern. Diese Erwägung, formelle und materielle Prüfung eines Gesetzes ließen sich nicht voneinander trennen, weil ein materiell verfassungswidriges Gesetz zugleich einen förmlichen Mangel aufweise, nämlich nicht als verfassungsänderndes Gesetz eingebracht worden zu sein, ist gleichwohl nicht überzeugend. Die dahinter stehende Erwägung geht an der Realität verfassungswidriger Gesetze vorbei. Die gesetzgebenden Organe wollen gerade nicht die Verfassungsänderung, sondern halten ihre Gesetzesbeschlüsse für verfassungsmäßig. Schließlich verlangt das strikte Verbot der sog. Verfassungsdurchbrechung (Art. 79 I GG), dass ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt, weshalb eine Verfassungsänderung ohne Verfassungstextänderung ausscheidet. - Soweit auf das Gebot der Verfassungstextänderung selbst als ein vom Bundespräsidenten zu überprüfendes Verfahrenserfordernis abgestellt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass dies kein Kriterium für das Zustandekommen von Gesetzen i.s. d. Art. 78 GG ist. Maßstab für die formelle Prüfung sind somit allein Art GG. (ii) Art. 20 II GG (Gewaltenteilung) Gegen ein materielles Prüfungsrecht könnte der Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 II GG sprechen, denn verantwortlich für den Inhalt ist primär der demokratisch legitimierte Gesetzgeber. Gegen diese Auffassung spricht aber, dass der Grundsatz der Gewaltenteilung im GG selbst nicht immer konsequent eingehalten wurde (vgl. im Gegensatz dazu die deutlich striktere Trennung zwischen Exekutive und Legislative im US-amerikanischen System), so dass sich letztlich aus Art. 20 II GG keine eindeutige Lösung ergibt. 8 von 11

9 Allerdings ist auch der Bundestag selbst an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden; durch die Verabschiedung des Gesetzes hat er jedoch bekundet, dass er die verfassungsmäßige Ordnung gewahrt sieht. Wenn nun der Bundespräsident eine andere Ansicht vertritt, ist fraglich, welche Sichtweise maßgeblich sein soll. Insofern könnte man der Ansicht sein, dass es sich hier somit um eine Frage der Kompetenz handelt und aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes grundsätzlich die Sichtweise des Bundestages maßgeblich ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten 3, dass es sich hier nicht um eine Kompetenz handelt, die im Widerspruch zum parlamentarischen Regierungssystem steht, sondern um eine zusätzliche Sicherung der Beachtung von Verfassungsrecht bzw. rechtswahrende Kontrollfunktion. (iii) Art. 20 III GG (Bindung an verfassungsmäßige Ordnung) Diese Aufzählung der Argumente für und gegen ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten zeigt, dass diese jeweils auch beachtlichen Gegenargumenten ausgesetzt sind. Das Problem der materiellen Prüfungskompetenz spitzt sich deshalb auf die Frage zu, ob ein Amtsträger verpflichtet sein kann, Handlungen vorzunehmen, die seiner Auffassung nach gegen das Grundgesetz verstoßen. Diese Frage ist für den Bundespräsidenten ebenso wie für jeden anderen Amtsträger im Hinblick auf Art. 20 III GG zu verneinen, so dass grundsätzlich ein Prüfungsrecht anzuerkennen ist. (bb) Umfang des Prüfungsrechts Die grundsätzliche Anerkennung eines materiellen Prüfungsrechts gewährt aber noch keinen Aufschluss über den Umfang dieses Rechts. Wie weit dieses Recht reicht, muss erneut durch Auslegung ermittelt werden. Ein umfassender Umfang des Prüfungsrechts des Bundespräsidenten würde seinem Gewicht im Vergleich zu den anderen Verfassungsorganen widersprechen. Für den Inhalt eines Gesetzes ist primär der demokratisch legitimierte Gesetzgeber zuständig; die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit durch den Gesetzgeber enthält deshalb die Vermutung der Richtigkeit. Zum anderen aber verfügt der Bundespräsident als 3 So auch die h.m. 9 von 11

10 Staatsorgan nicht über einen entsprechenden Unterbau, der notwendig wäre, um wirklich jedes Gesetz zu überprüfen. Gegen ein umfassendes Prüfungsrecht spricht zudem, dass dem Bundespräsidenten im Gefüge des GG nur eine unselbständige Stellung eingeräumt wird. Ist ein Prüfungsumfang bezüglich jedes Gesetzes abzulehnen, könnte man vermittelnd der Ansicht sein, dass es bei der Frage des Prüfungsumfangs allein auf die subjektive Sichtweise des Bundespräsidenten ankommt. Allerdings würde dies die Gefahr der Umgehung der Gesetzgebungskompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers beinhalten. Eine Abwägung zwischen diesen beiden Polen (materielles Prüfungsrecht ja, aber nicht uneingeschränkt) lässt es deswegen im Sinne der Verfassung erscheinen, das materielle Prüfungsrecht auf offenkundige Verfassungsverstöße (Evidenzkontrolle) zu beschränken. Eine solche Beschränkung des materiellen Prüfungsrechts wirkt zugleich der Gefahr entgegen, dass der Bundespräsident das In-Kraft-Treten von Gesetzen, die ihm politisch unliebsam sind, erheblich und nach eigenem Ermessen verzögern kann. Der Bundespräsident überprüft demnach das Gesetz lediglich auf mehr oder minder offenkundige Verstöße gegen die Verfassung. Durch die materielle Prüfungskompetenz bildet der Bundespräsident damit auch kein Gegengewicht zum Parlament, denn der Bundestag kann die Sache jederzeit vor das Bundesverfassungsgericht bringen und dort (im Wege der Organstreitigkeit) eine bindende Entscheidung erwirken. Im Rahmen dieses Verfahrens wird dann die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes letztverbindlich geklärt. Die Ausfertigungsverweigerung hat also nur vorläufige Wirkung und erzeugt gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, dem allein die Verwerfungskompetenz zukommt, keine Verbindlichkeit. Demnach kommt dem Bundespräsidenten ein materielles Prüfungsrecht, also ein Recht zur Ausfertigungsverweigerung zu. Der Bundespräsident verstößt mit seiner Weigerung also erst dann gegen das GG, wenn das Gesetz keinen offenkundigen Verstoß gegen Bestimmungen des GG darstellt. (cc) Offenkundiger Verstoß gegen Bestimmungen des GG Nach dem Bearbeitervermerk verstößt 116 AFG nicht in evidenter Weise gegen die Verfassung, insb. nicht gegen Art. 14 I GG. Eine materielle Prüfungskompetenz kommt dem Bundespräsidenten damit nicht zu. c) Politisches Prüfungsrecht Fraglich ist, ob der Bundespräsident die Ausfertigung auch mit der Begründung verweigern durfte, dass den Regierungsparteien ansonsten Wähler den 10 von 11

11 Rücken zukehren und das Ansehen der Regierungskoalition Schaden nehmen könne. Diese Begründung hat rein politischen Charakter. Gegen ein politisches Prüfungsrecht spricht neben dem Wortlaut des Art. 82 I 1 GG aber auch seine Stellung als unselbstständiges Staatsoberhaupt; demnach hat der Bundespräsident keine politischen Entscheidungsbefugnisse. 3. Zwischenergebnis: Der Bundespräsident hat lediglich das Recht, ein Gesetz auf seine formelle und evidente materielle Verfassungswidrigkeit hin zu überprüfen. Ein politisches Prüfungsrecht steht ihm hingegen nicht zu. Das vorliegende Gesetz verstößt weder formell noch in evidenter Weise materiell gegen das GG. Den Bundespräsident traf daher die Pflicht, das Gesetz gem. Art. 82 GG auszufertigen und im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Seine Weigerung verstößt daher gegen das Grundgesetz. C. Ergebnis Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung könnten mittels eines Organstreitverfahrens gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten vorgehen. Dieses wäre zulässig und begründet und hätte Aussicht auf Erfolg 11 von 11

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