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1 (J)..c u (J) e-. ~..c (J) e- (J) Zeitschrift für Studenten und Referendare '- ~ ~e- (J) '..0 '- <:( Jahrgang JAHRESINHALTSVERZEICHNIS HERAUSGEBER VRiBayObLG Prof. Dr. B. v. Heintschel-Heinegg, RiOLG D. Maihold, Regensburg RiBVerwG Prof. Dr. R. Rubel, Frankfurt Straubing HERAUSGEBER REFERENDARTEIL Präs. d. LG Dr. M. Anders, Köln RiOLG Dr. R. Oberheim, Kelkheim VPräs. d. VG a. D. G. Proppe, Arnsberg SCHRIFTLEITUNG RiBayObLG Prof. Dr. B. v. Heintschel-Heinegg, RiOLG D. Maihold, Regensburg Straubing REDAKTION B. Smakman, S. Walter, S. Schlaf, Neuwied

2 I ÜBUNGSBLÄTTER KlausurÖffentliches Recht I Grundrechte C. Gesamtergebnis: ::; LI Es liegt kein Verstoß gegen Grundrechte vor. Die Verfassungsbeschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. ::; - l1li ERGÄNZENDER HINWEIS.:: Die Klausur wurde im SS 2004 an der Universität Würzburg als Abschlussklausur zur Vorlesung Grundkurs Öffentliches Recht 11(Grundrechte) gestellt. Andere als die dargestellten Lösungsansätze, soweit sie vertretbar waren, wurden ebenfalls akzeptiert. Etwa ein Drittel der Bewertungspunkte (11 BE) entfiel auf die Fragen, zwei Drittel (25 BE) auf den Fall; die Bestehensgrenze war bei 12,25 BE angesetzt. Nach der geltenden Studienordnung der Würzburger juristischen Fakultät ist das Bestehen der Abschlussklausur des Grundkurs Öffentliches Recht I im 1. Semester oder des Grundkurses Öffentliches Recht 11im 2. Semester Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaft. Gegenstand einer Abschlussklausur sind die Inhalte der jeweiligen Veranstaltung; Zweck ist eine kontinuierliche Leistungskontrolle. Bei insg 158 abgegebenen Arbeiten hatten 27 Teilnehmer (17 %) nicht bestanden; der Durchschnitt der Arbeiten lag bei 7,04 Punkten. Zur parallelen Problematik der vertragsärztlichen Zulassung vgl Beaucamp JA 2003, 51. LI I- U ÜBUNGSBLÄTTER lern beitrag Zivilrecht Zwangsvollstreckungsrecht DR. PETERSTAUFENBIEL, Rechtsanwalt und NILS MEURER,Assessor iur., Göttingen Vollstreckungserinnerung und Vollstreckungsabwehrklage I. EINLEITUNG In der zivilgerichtlichen Assessorklausur spielen die verschiedenen Rechtsbehelfe des Zwangsvollstreckungsrechts eine nicht unbedeutende Rolle. Insb die Vollstreckungserinnerung ( 766 ZPO), die Vollstreckungsabwehrklage ( 767 ZPO), die Drittwiderspruchsklage ( 771 ZPO) und die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ( 805 ZPO) sind häufig Gegenstand der Aufsichtsarbeiten oder der Aktenvorträge.' Es gibt einige typische Klausurkonstellationen, die von jedem Referendar erkannt und beherrscht werden müssen. Im Folgenden sollen die examenstypischen Probleme der Vollstreckungserinnerung und der Vollstreckungsabwehrklage dargestellt werden. Um dem angehenden Assessor die Handhabung der beiden Rechtsbehelfe in der Klausur zu erleichtern, werden ihre Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen durch kleine Beispielsfälle und Formulierungsvorschläge erläutert. Eine eher untergeordnete Rolle spielen die weiteren Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, auch mit diesen im Examen konfrontiert zu werden. In der Regel werden derartige Rechtsbehelfe aber nicht den Schwerpunkt der Klausur bilden. Für die Prüfung eines Rechtsbehelfs der Zwangsvollstrekung sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass insoweit die Probleme der Zulässigkeit bzw deren Gewichtung n der Klausur von den Referendaren häufig überschätzt werden. er Schwerpunkt liegt regelmäßig in der Begründetheit. I. DIE VOLLSTRECKUNGSERINNERUNG NACH 766 ZPO ei der Vollstreckungserinnerung handelt es sich um einen echtsbehelf, der zur Überprüfung des Vollstreckungshandelns in derselben Instanz führt. Sie hat also keinen Devolutiveffekt und ist mithin auch kein Rechtsmittel. Im Staatsexamen sollte der Kandidat vor Einstieg in die Sachverhaltsprüfung gedanklich stets kurz die Erinnerung von anderen Rechtsbehelfen, insb von den 767, 771 ZPO abgrenzen Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung Bei der Prüfung der Zulässigkeit hat man generell zu den Besonderheiten der zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe Stellung zu nehmen. Daher muss der Referendar stets auf die Zuständigkeit des Gerichts, auf die Statthaftigkeit sowie das Rechtsschutzbedürfnis eingehen. Die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung gehört ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Vollstreckungsgerichts ( iVm 802 ZPO) und zwar unabhängig vom Streitwert. Gem 20 Nr 17 S 2 RPflG entscheidet das Vollstreckungsgericht immer durch den funktionell zuständigen Richter. Für die Statthaftigkeit von entscheidender Bedeutung ist die Abgrenzung zwischen Entscheidung und Vollstreckungsmaßnahme. Mittels 766 ZPO können nämlich nicht nur das vollstreckungsrelevante Verhalten des Gerichtsvollziehers,3 sondern auch Beschlüsse des Vollstreckungsgerichtes angegriffen werden, sofern diese die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen. Bei diesem Prüfungspunkt ist im Assessorexamen Näher zur Drittwiderspruchsklage und zur Kiage auf vorzugsweise Befriedigung Staufenbiei(Meurer JA 2005, Dies dürfte ailerdings keine weiteren Schwierigkeiten verursachen, da materieile Rechte für das Voilstreckungsorgan regeimäßig unbeachtiich sind. weshalb materieil-rechtliche Einwendungen auch nicht mit der Erinnerung verfoigt werden können; vgl Lackmann, Zwangsvoilstreckungsrecht.6. Aufi (2003) Rn'92 ff. 3 ZB Voilstreckungsmaßnahmen. Amtsverweigerung ( 766 ii Ait 1 ZPO) oder unrlch tige Kostenansätze JA Heft

3 I Lernbeitrag Zivilrecht Zwangsvo IIstrecku ngsrecht wichtig, dass der Kandidat die Erinnerung zutreffend von 793 ZPO abgrenzt. Gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, unabhängig davon, ob sie vom Rechtspfleger oder vom Richter erlassen worden sind, findet die sofortige Beschwerde gem 793 ZPO statt. Nach hm richtet sich die Abgrenzung zwischen Maßnahme und Entscheidung nach der tatsächlichen - und nicht nach der gesetzlich vorgesehenen - Art des Zustandekommens des Beschlusses. 4 Erlässt etwa das Vollstreckungsgericht nach einer vom Gläubiger beantragten Anhörung des Schuldners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, ist die sofortige Beschwerde und nicht die Erinnerung der statthafte Rechtsbehelf. Denn das Vollstreckungsgericht hat hier eine Entscheidung durch den Rechtspfleger erlassen (vgl 20 Nr 16 RPflG). Erlässt der Rechtspfleger jedoch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, ohne zuvor den betroffenen Schuldner anzuhören, so kann der Schuldner hiergegen mit der Erinnerung gem 766 ZPO vorgehen. 5 Fall 1: Der Gerichtsvollzieher bringt an der Stereoanlage des Sein Pfandsiegel an, obwohl gegen den S gar kein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt. S möchte sich gegen diese Maßnahme mittels des Rechtsbehelfs aus 766 ZPO wehren. Das Rechtsschutzinteresse besteht grds erst ab Beginn der Zwangsvollstreckung und fehlt, wenn die konkrete Vollstreckungsmaßnahme beendet ist. Esgelten hier die gleichen Grundsätze wie bei der Drittwiderspruchsklage. Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe bestimmter Sachen ( 883 ZPO) ist das Rechtsschutzbedürfnis mit Erteilung des Vollstreckungsauftrages gegeben,6 bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen mit der Pfändung ( 829 ZPO) oder der Vorpfändung ( 845 ZPO) und bei der Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche ( ZPO) mit Erlass des Pfändungsbeschlusses. 7 Gem Alt 3 ZPO ist das Rechtsschutzinteresse auch nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme noch vorhanden, wenn Einwendungen gegen die vom Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten erhoben werden. Dass die Vollstreckungsmaßnahme unwirksam ist, lässt nach hm das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. 8 In Fall 1 ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, da S bereits durch das Anbringen des Pfandsiegels auch ohne einen gegen ihn gerichteten Titel beschwert ist. Wenn er bspw seine Stereoanlage veräußern möchte, wird ihm dies auf Grund des Siegels kaum oder nur unter erheblichen Einbußen bei der Erlöserzielung gelingen. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn bei der Pfändung ein evidenter Gesetzesverstoß begangen wurde oder die Parteien darüber einig sind, dass die Pfändung nichtig ist. 9 Nach überwiegender Ansicht ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme unmittelbar bevorsteht und eine später eingelegte Erinnerung für den Schuldner oder einen betroffenen Dritten einen endgültigen, nachteiligen Zustand schaffen würde. lo Schließlich ist das Rechtsschutzinteresse auch dann gegeben, wenn über das Ende der Vollstreckung hinaus bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen fortwirken, etwa wegen der Regelung des 807 ZPO." Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung ist die Erinnerungsbefugnis. '2 Diese ist mit der Klagebefugnis in 42 11VwGO zu vergleichen. '3 Erinnerungsbefugt können sowohl der Schuldner und der Gläubiger als auch ein von der Zwangsvollstreckungsmaßnahme betroffener Dritter sein. Die Erinnerungsbefugnis des Schuldners ist regelmäßig unproblematisch zu bejahen, er ist grds zur Geltendmachung aller Verfahrensmängel befugt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn er die Verletzung von Verfahrensnormen rügt, die ausschließlich den Schutz Dritter bezwecken, zb 809 oder 886 ZPO. Der Gläubiger ist beschwert, wenn er in seinen Rechten beeinträchtigt wird, indem das Vollstreckungsorgan seinen Vollstreckungsauftrag ablehnt, verzögert oder nicht auftragsgemäß durchführt, vgl ZPO. Dritte sind dann zur Durchführung des Rechtsbehelfs nach 766 ZPO befugt, wenn sie durch die konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme in ihren Rechten verletzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass ihre Beschwer verfahrensrechtlicher Art ist, und die verletzte Verfahrensnorm zumindest auch dem Schutz des Dritten dienen soll, zb 809, 811 Nr 1 und Nr 5,812 ZPO. '4 Die übrigen allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen sollten in der Examensklausur - ebenso wie bei allen anderen Rechtsbehelfen - nur geprüft werden, soweit hierbei Probleme auftreten. 2. Begründetheit der Vollstreckungserinnerung Fall 2: Der Gerichtsvollzieher B pfändet den Pkw des Schuldners S auf Grund eines vollstreckungsfähigen Titels. S benötigt den Pkw jedoch, um seinen Beruf ausüben zu können, da er als Pizzalieferant beschäftigt ist. Deshalb legt er gegen die Pfändung des Pkw Erinnerung ein. Kurz darauf kündigt ihm sein Arbeitgeber. Fall 3: Gerichtsvollzieher B pfändet den bei S befindlichen Flügel, vergisst jedoch das Pfandsiegel an dem Flügel anzubringen. Als er nach mehreren Tagen seinen Fehler bemerkt, geht er erneut zu S und bringt ein Pfandsiegel an dem Flügel an. Zwischenzeitlich hat S jedoch Erinnerung eingelegt. Die Vollstreckungserinnerung ist begründet, wenn eine Verfahrensvorschrift des Vollstreckungsrechts verletzt, wenn also die Vollstreckungsmaßnahme bzw ihre Ablehnung durch den Gerichtsvollzieher verfahrensfehlerhaft ist. Hier ist regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorlagen und ob die Vollstreckung ordnungsgemäß ohne die Verletzung von Verfahrensvorschriften durchgeführt worden ist. Für die Begründetheit der Vollstreckungserinnerung ist nach hm grds der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichtes über die Erinnerung maßgeblich,' 5 denn Verfahrensfehler, die nur eine Anfechtbarkeit der Vollstreckungsmaßnahme zur Folge haben, können geheilt werden. In Fall 2 hat die konkrete Vollstreckungsmaßnahme des B zunächst gegen 811 I Nr 5 ZPO verstoßen, da S seinen Pkw zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigte. Stellt man für die Erinnerung auf den Zeitpunkt des Vollstreckungsaktes ab, so wäre die Erinnerung begründet. Folgt man hingegen der hm, so ist die Erinnerung unbegründet, da auf Grund der Erwerbslosigkeit des S ein Verstoß gegen 811 I Nr 5 ZPO ausscheidet. 4 KG OLGZ '. 493; Wittschier JuS '999, 585, 586; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl (2003) Rn1177ff 5 Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auf[ (2005) 766 Rn2 f; Brox/Walker (Fn4) Rn1177ff; Lipprass, Vollstreckungsrecht, 9. Aufl (2003) Rn362 6 Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auf[ (2004) 77' Rn10; Wittschier JuS '999, 585, 587; aa Brox/Walker (Fn4) Rn1189, danach soll die Herausgabevollstreckung erst mit der Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher beginnen 7 BGHZ 72, 334, BGHWM '98" 648, 649; NjW '977, 385; Thomas/Putzo (Fn6) 77' Rn10 9 RGZ 81, '90, '9'; OLG Frankfurt NjW-RR '988, 1408; Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. Auf[ (2005) 771 Rn2; Willschier JuS '999, 585, KG ZIP '983, 497, 498; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Auf[ (2002) 766 Rn17; Thomas/Putzo (Fn6) 766 Rn21; Brox/Walker (Fn4) Rn"90 11 Thomas/Putzo (Fn6) 766 Rn21; Wittschier JuS '999, 585, Bei den übrigen Rechtsbehelfen spricht man nicht von Befugnis, sondern regelmäßig von der Beschwer, etwa des Rechtsmittelführers '3 MünchKomm-ZPO/Schmidt, Bd 2, 2. Auf[ (2000) 766 Rn24; Musielak/Lackmann (Fn10) 766 Rn18 '4 Lippross (Fn5) Rn345; Brox/Walker (Fn4) Rn1198ff; Lackmann (Fn2) Rn205 '5 Musielak/Lackmann (Fn10) 766 Rn 23; Thomas/Putzo (Fn6) 766 Rn23; Willschier JuS '999, 585, JA Heft 12

4 I Ü BU N GSBLÄ TTER I Lernbeitrag Zivilrecht I Zwangsvollstreckungsrecht Eine von Anfang an nichtige Vollstreckungsmaßnahme kann jedoch nicht geheilt werden. '6 Die Erinnerung des S in Fall 3 gegen die erste Pfändung des Flügels ist begründet. Der B hat hier gegen ZPO verstoßen. Bei dem nachträglichen Anbringen des Pfandsiegels handelte es sich um eine erneute Pfändung, die erste Pfändung war hingegen unwirksam. Die Vollstreckungserinnerung des Gläubigers ist begründet, wenn die allgemeinen (Titel, Klausel, Zustellung) und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen ( 751, 756, 765 ZPO) vorliegen, keine Vollstreckungshindernisse bestehen, in die richtige Vermögensmasse vollstreckt wurde und das Vollstreckungsorgan keine Verfahrensvorschriften verletzt hat.'? Aus Sicht des Schuldners ist die Erinnerung begründet, wenn die konkrete Vollstreckungshandlung irgendeine der genannten Voraussetzungen oder eine Vorschrift zur Durchführung der Vollstreckung verletzt hat. Hier ist nochmals daran zu erinnern, dass der Gerichtsvollzieher nicht die materielle Rechtslage zu untersuchen hat, weshalb materiell-rechtliche Einwendungen des Schuldners keine Berücksichtigung finden. Die Vollstreckungserinnerung eines Dritten setzt nur voraus, dass eine drittschützende vollstreckungsrechtliche Verfahrensvorschrift verletzt wurde. 3. Form der Entscheidung, Rubrum und Tenor Über die Vollstreckungserinnerung wird gem ZPO durch Beschluss entschieden. In Abweichung zu einem zivilgerichtlichen Urteil heißt es nunmehr»beschluss - In der Zwangsvollstreckungssache«. Die Parteien werden als»gläubiger«und»schuldner«bezeichnet. Zusätzlich werden Gläubiger und Schuldner entsprechend ihrer Stellung im Erinnerungsverfahren im Rubrum (aber nur dort) als»erinnerungsführer«und»erinnerungsgegner«bezeichnet. Wie bei allen zivilgerichtlichen Beschlüssen üblich, wird nicht in Tatbestand und Entscheidungsgründe unterteilt, sondern es erfolgt lediglich die Überschrift»Gründe«. Darunter sollte man die Sachverhaltsdarstellung von den Ausführungen zur Rechtslage durch»i.«und»11.«trennen. '8 Wenn die Vollstreckungserinnerung bereits unzulässig ist, so wird sie»verworfen«, ist sie lediglich unbegründet, so heißt es:»die Vollstreckungserinnerung [... ] wird zurückgewiesen«. Ist die Erinnerung des Schuldners begründet, so lautet der Tenor:»Die Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers vom... (genaues Datum) in.., (genauen Gegenstand) wird für unzulässig erklärt.«ist etwa nur die Mitnahme des gepfändet Gegenstandes, nicht aber die Zwangsvollstreckung an sich unzulässig, so muss es heißen:»auf die Erinnerung des Schuldners wird die vom Gerichtsvollzieher durchgeführte Zwangsvollstreckung vom... (genaues Datum) insoweit für unzulässig erklärt, als der Gerichtsvollzieher den... (genauen Gegenstand) nicht im Besitz des Schuldners belassen hat.«bei der Erinnerung eines Gläubigers ist hingegen anders zu tenorieren. Ist nämlich die Erinnerung des Gläubigers begründet, so kann das Vollstreckungsgericht idr nicht in vollem Umfang überprüfen, ob die Zwangsvollstreckung zulässig ist. Wendet sich der Gläubiger etwa gegen die Ansicht des Gerichtsvollziehers, dass der zu pfändende Gegenstand gem 811 I Nr 1 ZPO unpfändbar ist, und gibt das Vollstreckungsgericht dem Gläubiger Recht, so lautet der Tenor:»Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Pfändung des... (genaue Bezeichnung) nicht mit der Begründung zu verweigern, der... (Gegenstand) sei gem 811 I Nr 1 ZPO unpfändbar.«gerichtsgebühren fallen bei der Vollstreckungserinnerung nicht an. Über die außergerichtlichen Kosten wird im Verhältnis des gegenseitigen Unterliegens gem 91 ff ZPO entschieden. Wegen 794 I Nr 3 ZPO bedarf es keiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit DIE VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGE NACH 767 ZPO Fall 4: Der K ist vom AG Göttingen am verurteilt worden, an den B 1500 zu zahlen. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, erfährt K, dass ihm seinerseits eine Forderung gegen B seit Oktober 2003 zustand. Er will sich daher gegen das Urteil vom mit dem Einwand der Aufrechnung zur Wehr setzen. Wäre eine Vollstreckungsabwehrklage vor dem AG Göttingen zulässig und begründet? Mit der Vollstreckungsabwehrklage '9 können materiell-rechtliche Einwendungen gegen die zu vollstreckende Forderung geltend gemacht werden, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. An ihrem Ende steht ein prozessuales Gestaltungsurteil, mit dem nicht der Vollstreckungstitel, sondern nur dessen Vollstreckbarkeit beseitigt wird Zulässigkeit Bei der Prüfung der Zulässigkeit sollten Zuständigkeit, Statthaftigkeit und Rechtsschutzbedürfnis grds angesprochen werden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit wird durch die 767 I, 802 ZPO geregelt. Diese schreiben eine ausschließliche Zuständigkeit des Prozessgerichts des ersten Rechtszugs vor. Prozessgericht ist das Gericht, das den Vollstreckungstitel geschaffen hat. 21 Bei Einwendungen gegen einen Anspruch aus einer vollstreckbaren Urkunde ist gem 797 V ZPO das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat;22 die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Streitwert, 23, 71 GVG. Für Prozessvergleiche gilt 797 V ZPO, der insofern einschränkend ausgelegt wird, nicht. Ausschließlich zuständig ist hier wiederum das Gericht, bei dem der durch Vergleich erledigte Rechtsstreit in erster Instanz anhängig war. 23 Im Fall eines Vollstreckungsbescheides ist die Sonderregelung des ZPO zu beachten. Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der KI materiell-rechtliche Einwendungen erhebt, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen. 24 Daher muss zunächst ein vollstreckungsfähiger und ids wirksamer Titel vorliegen. Die Unwirksamkeit eines Titels kann mit der Vollstreckungsabwehrklage nicht geltend gemacht werden, weil deren Gegenstand die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines Titels aus materiell-rechtlichen Gründen ise s Nach der Rspr 26 kommt 16 Thomas/Putzo (Fn6) vor 704 Rn58 '7 Brox/Walker (Fn4) Rn1212FF; Lackmann (Fn2) Rn38 ff, 100FF 18 Vgl hierzu Tempel/Theimer. Mustertexte zum Zivilprozeß. Bd Aufl (2003) Muster "55. S 103 ff '9 Teilweise wird sie auch Vollstreckungsgegenklage genannt. 20 BGHZ ; Zöller/Herget (Fn5) 767 Rn1; Thomas/Putzo (Fn6) 767 Rn1 21 BGH NJW ; Zöller/Herget (Fn5) 767 Rn10 22 Beachte auch ZPO 23 MünchKomm-ZPO/Schmidt (Fn13) 767 Rn5"; Brox/Walker (Fn4) Rn"33"; Lippross (Fn 5) Rn BGH NjW " ; Lackmann (Fn2) Rn BGH NjW 2004, 844; NJW BGHNJW-RR2004, ; NjW ; NJW ; NJW" JA Heft

5 I 0 BU NGSBLÄTTER I Lernbeitrag Zivilrecht Zwangsvo Ilstrecku ngsrecht aber eine prozessuale Gestaltungsklage analog 767 ZPO in Betracht, mit der um die Frage der Wirksamkeit des Titels gestritten werden kann. Diese kann auch mit einer gegen den materiell-rechtlichen Anspruch gerichteten Klage nach 767 ZPO (direkt) verbunden werden. 27 Durch 767 I ZPO wird zunächst die Möglichkeit eröffnet, Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch geltend zu machen. Über 795 ZPO wird dies auch auf die Vollstreckungstitel des 794 ZPO erweitert. IRd Rechtsschutzbedürfnisses ist zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung droht bzw ob es für den Kl keinen einfacheren Weg gibt, sein Ziel zu erreichen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht insoweit schon bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels mit vollstreckungsfähigem Inhalf 8 und entfällt bei vollständiger Beendigung der Zwangsvollstreckung. 29 Wenn der Sachverhalt hierzu Anlass gibt, muss an dieser Stelle auch eine Abgrenzung zu den anderen Rechtsbehelfen, mit denen der Vollstreckungsschuldner gegen einen Titel vorgehen kann, geprüft werden. So kann das Rechtsschutzbedürfnis etwa fehlen, wenn schon Berufung eingelegt ist. Bis dahin kann der Unterlegene eines Vorprozesses zwischen Berufung und Vollstreckungsabwehrklage wählen. 30 Ebenso ist oftmals eine Abgrenzung zur Vollstreckungserinnerung vorzunehmen. Mit dieser können die formellen Mängel einzelner Vollstreckungsmaßnahmen gerügt werden, während mit der Klage nach 767 ZPO die Vollstreckbarkeit des Titels durch die Geltendmachung materieller Einwendungen beseitigt werden kann. 31 Wendet sich der Schuldner gegen einen Prozessvergleich, ist zu differenzieren. Bei anfänglichen Mängeln eines Vergleichs 32 scheidet eine Vollstreckungsabwehrklage aus und der Vorprozess ist fortzusetzen, weil er mangels wirksamen Vergleichs nicht beendet wurde. 33 Erhebt der Vollstreckungsschuldner hingegen materielle Einwendungen, die erst nach Abschluss des Vergleichs entstanden sind, so ist der Vorprozess wirksam beendet und das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage zu bejahen. 34 Gleiches gilt bei Streitigkeiten, die die Auslegung eines Vergleichs betreffen. 35 Hinsichtlich der weiteren, allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nur Ausführungen zu machen, sofern der Sachverhalt hierzu Anlass bietet. In der Klausur könnten die Zulässigkeitserörterung zu Fall 4, der insoweit keine Probleme aufwirft, wie folgt lauten: Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist als Gericht des ersten Rechtszuges örtlich und sachlich gem 767 I, 802 ZPO ausschließlich zuständig. Statthaft ist die Vollstreckungsabwehrklage, da der Kl mit dem Einwand der Aufrechnung eine materiell-rechtliche Einwendung gegen das Urteil des AG Göttingen vom (Az: 24 C 76/03) geltend macht. Für diese Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil noch nicht beendet ist. 2. Begründetheit Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn dem Vollstreckungsschuldner materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zustehen, die bewirken, dass der Anspruch nicht oder nur eingeschränkt durchgesetzt werden kann. Des Weiteren dürfen diese Einwendungen nicht nach und 111ZPO ausgeschlossen sein. Vorbehaltlich dieser Präklusion findet eine vollumfängliche Rechtsprüfung statt. Die Vollstreckungsabwehrklage ist von dem aus dem Titel ersichtlichen Vollstreckungsschuldner, nicht aber von Dritten zu erheben 36 und muss gegen den aus dem Titel ersichtlichen Vollstreckungsgläubiger gerichtet werden. Ferner wird überwiegend die Möglichkeit bejaht, im Fall einer Abtretung des zu vollstreckenden Anspruchs die Klage auch gegen den Zessionar zu erheben, sofern die Vollstreckung durch ihn droht. 37 Eine solche Gefahr besteht nur dann, wenn der Titel nach den 727, 731 ZPO auf ihn umgeschrieben werden könnte. 38 Der Kl muss materiell-rechtliche Einwendungen erheben. Hierzu gehören alle Einreden und Einwendungen des materiellen Rechts,39 wobei insb die Aufrechnung, der Rücktritt, die Abtretung, die Verjährung sowie die Zurückbehaltungsrechte klausurrelevant sind. Ein Wandel der höchstrichterlichen Rspr begründet dagegen keine Einwendung isd 767 ZPO.4 0 Es gelten die materiell-rechtlichen Beweislastregeln, dh die Beweislast für eine rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendung liegt idr beim klagenden SchuldnerY a) Präklusion nach ZPO Einen Schwerpunkt der Klausur bildet regelmäßig die Prüfung der Präklusion nach ZPO. Der Schuldner kann nur Einwendungen erheben, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der sie hätten geltend gemacht werden müssen, bzw die durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Dieser Einwendungsausschluss stellt eine Besonderheit der Vollstreckungsabwehrklage dar. Die Präklusion nach ZPO gilt zunächst für Urteile. Dadurch soll die Rechtskraft unanfechtbar gewordener Entscheidungen gegen nachträgliche Einwendungen gesichert werden. Keine Anwendung findet ZPO auf solche Titel, bei denen keine Rechtskraft eintritt, also etwa bei vollstreckbaren Urkunden, vgl 797 IV ZPO. Nach Auffassung der Rspr greift die Präklusion des Weiteren nicht bei Prozessvergleichen, weil bei diesen ebenfalls keine Rechtskraft eintritty Anders bei Vollstreckungsbescheiden, hier können Einwendungen nach ZPO präkludiert sein, wobei an die Stelle der mündlichen Verhandlung die Zustellung des Vollstreckungsbescheides tritty Nach hm kann die Vollstreckungsabwehrklage hierbei, ebenso wie bei Versäumnisurteilen, nur auf solche Einwendungen gestützt werden, die nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sind und daher nicht mehr mit dem Einspruch geltend gemacht werden können. 44 Maßgeblich für die Präklusion nach 767 I1ZPO ist allein die objektive Möglichkeit der Geltendmachung der Einwendung, nicht die Kenntnis des Schuldners. 45 Examensrelevant ist vor allem, welcher Zeitpunkt bei der nachträglichen Ausübung von Gestaltungsrechten, wie zb der Aufrechnung, der Anfechtung, 27 BGH NjW , 473; NjW '39; S Lorenz JuS Also schon vor Klauselerteilung; anders hingegen bei der Drittwiderspruchsklage und Vollstreckungserinnerung 29 Thomas/Putzo (Fn6) 767 Rn'4 ff; MünchKomm-ZPO/Schmidt (Fn13) 767 Rn43- Mit Beendigung der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner nur noch auf Schadensersatz oder Herausgabe der Bereicherung klagen (sog verlängerte Vollstreckungsabwehrklage), siehe dazu Brox/Walker (Fn4) Rn1332; Lippross (Fn5) Rn Gottwald. Zwangsvollstreckung. 3. Aufl (1999) 767 Rn'3; Wittschier JuS'997, Brox/Walker ' (Fn4) Rn1316; Lackmann (Fn2) Rn Vgl BGH NjW ' Thomas/Putzo (Fn6) 767 Rn'5; Brox/Walker (Fn4) Rn'334; Lackmann (Fn2) Rn BGH NjW '967, 2014; '977, ; Baumbach/Hartmann (Fn9) 767 Rn11; Lackmann (Fn2) Rn537; aa Brox/Walker (Fn4) Rn' BGH NJW' ; Baumbach/Hartmann (Fn9) 767 Rn11 36 Diese können nach 77' ZPOvorgehen. 37 Brox/Walker (Fn4) Rn1332; Lippross (Fn5) Rn BGH NjW ' '397; Wittschier JuS ' , Vgl auch Baumbach/Hartmann (Fn9) 767 Rn18ff mwn 40 BGHNjW ff; Zöller/Herget (Fn5) 767 Rn'3; Brox/Walker (Fn4) Rn'337 4' BGH NjW f; Zöller/Herget (Fn5) 767 Rn11;Thomas/Putzo (Fn6) 767 Rn20 b 42 BGHNjW '953,345; NjW ' ; ebenso Thomas/Putzo (Fn6) 767 Rn25 43 Lippross (Fn5) Rn BGHNjW ;Thomas/Putzo (Fn6) 767 Rn21;Wittschier JuS' BGH NjW ; MünchKomm-ZPO/Schmidt (Fn'3) 767 Rn77; Lippross (Fn5) Rn JA Heft 12

6 I 0 BU NGSBLÄ HER I LernbeitragZivilrecht ZwangsvoIIstreckungsrecht des Widerrufs oder des Rücktritts maßgebend ist. Ein Teil der Lit stellt auf den Zeitpunkt der Ausübung eines Gestaltungsrechts ab, da sich die Entstehung eines Gestaltungsrechts allein nach materiellem Recht richte. Materiell-rechtlich gehöre aber zum Entstehungstatbestand eines Gestaltungsrechts auch dessen Ausübung. 46 Nach der Rspr ist dagegen die objektive Entstehung des Gestaltungsrechts entscheidendy Nur so könne eine Verzögerung der Vollstreckung vermieden werden, die bei einer späteren Ausübung des Gestaltungsrechts eintreten würde. Anders hat der BGH jüngst im Zusammenhang mit der Erledigung der Hauptsache entschieden. Für den Fall, dass sich die Forderungen der Parteien bereits zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aufrechenbar gegenüber standen, die Aufrechnungserklärung aber erst im Prozess erklärt wird, betont der BGH, erst die Aufrechnungserklärung sei das erledigende Ereignis für eine bis dahin zulässige und begründete Klage. 48 Ob der BGH seine Ansicht auch in der parallelen Problematik der nachträglichen Ausübung von Gestaltungsrechten ird ZPO ändert, ist (noch) nicht ersichtlich. In der eben genannten Entscheidung äußert er sich hierzu nicht. Der Referendar sollte jedoch diese Entwicklungen aufmerksam verfolgen. 49 In Fall 4 bestand die Aufrechnungslage bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung, die Aufrechnungserklärung erfolgte aber erst danach. Nach der erstgenannten Ansicht wäre K daher nicht mit seiner Einwendung nach ZPO ausgeschlossen, hingegen wäre er nach der (derzeitigen) Rspr mit seinem Aufrechnungseinwand präkludiert und seine Klage somit unbegründet. Fall 5: Wie Fall 4, aber nunmehr tritt B während des Vorprozesses seine Forderung an Z ab. K erfährt erst nach Rechtskraft des Urteils vom hiervon. Er erhebt nunmehr Klage nach 767 ZPO gegen den vollstreckenden B. Tritt der Gläubiger (B) während des Vorprozesses seine Forderung an einen Dritten ab, kann der Schuldner (K) grds den Einwand erheben, dem Zedenten fehle infolge der Abtretung nunmehr die Aktivlegitimation. Umstritten ist jedoch, ob ird Präklusion nach ZPO subjektiv auf die Kenntnis des Schuldners abgestellt werden muss, wenn dieser erst nach dem Vorprozess von der Abtretung erfährt. Nach einer Ansicht in der Lit ist für die Präklusionswirkung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Schuldner von der vorherigen Abtretung erfährt. 50 Vor Kenntnis könne der Schuldner mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger (B) leisten, nach Kenntnis wegen 407 BGB nicht mehr. Diesen von 407 BGB gewährten Schutz habe der Schuldner aber erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung verloren. Dem ist die Rspr 51 entgegengetreten. Für den BGH ist auch hier die objektive Rechtslage - dh der Zeitpunkt der Abtretung - entscheidend. Die nachträgliche Kenntnis des Schuldners von der Abtretung begründe keinen Einwand, der mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen den Zedenten geltend gemacht werden kann. Der Schutz des 407 BGB richte sich nur gegen den neuen Gläubiger, also den Zessionar (Z). Auf die Rechtsbeziehung zum Abtretenden, der aus dem Titel vollstrecke, habe die Vorschrift keinen Einfluss. 52 Nach der Rspr ist der Schuldner aber nicht schutzlos, da er die Möglichkeit der Hinterlegung gem 372 S 2,378 BGB habe. Zudem könne er ifd Abtretungsanzeige nach 409 BGB an den Zessionar leisten. 53 Betreibt der Titelgläubiger in diesen Fällen dennoch die Vollstreckung, kann der Schuldner erfolgreich Vollstreckungsabwehrklage erheben. In Fall 5 könnte K nur nach der erstgenannten Ansicht mit seinem Abtretungseinwand durchdringen. Nach der Rspr wäre seine Klage nach 767 ZPO hingegen erfolglos, weil K nach 767 I1 ZPO präkludiert ist. Er hätte die fehlende Forderungs- inhaberschaft des B vielmehr im Vorprozess geltend machen müssen. b) Präklusion nach ZPO Fall 6: Der K ist vom AG Göttingen im Juli 2003 verurteilt worden, an den B zu zahlen. Noch bevor B vollstreckt, erhebt K im Oktober 2003 Vollstreckungsabwehrklage, da ihm ein Rücktrittsrecht zustehe. Nachdem die Klage abgewiesen wurde, erhebt er im Januar 2004 erneut Klage nach 767 ZPO mit dem Einwand, er habe seit August 2003 eine Forderung gegen B, mit der er nunmehr aufrechne. Für wiederholte Vollstreckungsabwehrklagen gilt I ZPO. Die Vorschrift knüpft konsequent an Abs 2 an. So sind wiederholte Vollstreckungsabwehrklagen zwar grds zulässig, dh der Vollstreckungsschuldner kann bei Entstehung neuer vollstreckungshindernder Tatsachen erneut eine Vollstreckungsabwehrklage anstrengen. Allerdings besteht hier ähnlich wie beim Verhältnis zwischen dem Vorprozess und der ersten Vollstreckungsabwehrklage das Erfordernis, die schon entstandenen Einwendungen möglichst früh, nämlich in der ersten Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Durch die Präklusion nach ZPO sind daher solche Einwendungen ausgeschlossen, die im Laufe der früheren Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden konnten. 54 Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob erst im Laufe des ersten Prozesses vorgebrachte Einwendungen ohne weiteres zuzulassen sind. Denn ist deren Geltendmachung im ersten Prozess rechtlich nicht möglich, können sie auch nicht für die zweite Vollstreckungsabwehrklage präkludiert sein. Nach Auffassung der Rspr kann der Vollstreckungsschuldner diese Einwendungen nur im Wege der Klageänderung nach 263 ff ZPO geltend machen, da jede materiell-rechtliche Einwendung einen selbstständigen Klagegrund darstellt,55 während nach aa der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels ist und somit bei Geltendmachung anderer Einwendungen keine Klageänderung vorliegt. 56Da das Gericht idr eine Klageänderung für sachdienlich halten wird,57 kommen beide Ansichten zum gleichen Ergebnis. Danach kann der Schuldner im Laufe des ersten Prozesses Einwendungen nachschieben und ist daher mit deren Geltendmachung im zweiten Prozess nach ZPO ausgeschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Präklusion nach Abs 3 ist - entgegen dem Wortlaut - die letzte mündliche Verhandlung des ersten Rechtsstreits,ss Die Präklusionswirkung des ZPO gilt im Gegensatz zu Abs 2 auch für solche Vollstreckungstitel, die nicht der Rechtskraft fähig sind. 59 Ähnlich wie bei Abs 2 ist auch hier die hm 60 der Ansicht, dass es nur auf das objektive Bestehen der Einwendungen ankommt, nicht jedoch auf ein schuldhaftes Nichtvorbringen Thomas/Putzo (Fn6) 767 Rn22 a mwn. 47 BGH NjW ' ; ebenso Lippross (Fn5) Rn699; für vertragliche Gestaltungsrechte siehe BGHZ ff (Mietoption) 48 BGH NJW '34. 3'35 49 Vgl dazu Billing JuS f; Lindacher LMK '3 f 50 Baumbach/Hartmann (Fn9) 767 Rn55 5' BGH NjW '. 232; ebenso Thomas/Putzo (Fn6) 767 Rn22 52 BGH NJW ' BGH NJW2001, 23', Lackmann (Fn2) Rn BGHZ45, 23'. 233 f; Grundlage hierfür ist die sog zweigliednge StreItgegenstandstheorie 56 stein/jonas/münzberg. 22. Aufl (2002) 767 Rn54; Rosenberg/schwab/Gottwald. '5. Aufl (1993) 102 I. 1.a); dieser Ansicht liegt die sog emglledngen StreItgegenstandstheorie zu Grunde 57 Vgl Brox/Walker (Fn4) Rn Brox/Walker (Fn4) Rn'354; Lackmann (Fn2) Rn BGHZ f; Brox/Walker (Fn4) Rn'353; Wittschier JuS ' BGHZ f; Baumbach/Hartmann (Fn9) 767 Rn58 61 So aber Brox/Walker (Fn4) Rn1357 JA Heft

7 I Lernbeitrag Zivilrecht Zwangsvo IIstrecku ngsrecht In Fall 6 hätte K die Einwendung der Aufrechnung bereits im ersten Prozess vorbringen müssen. Er ist daher mit dieser Einwendung ird zweiten Vollstreckungsabwehrklage nach 767 III ZPO präkludiert. Seine Klage nach 767 ZPO ist unbegründet. 3. Entscheidung und Tenor Bei der Vollstreckungsabwehrklage ist in der Klausur ein Urteil zu fertigen. Im Tatbestand ergeben sich keine Besonderheiten. Ist die Klage begründet, so erklärt das Gericht die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise für unzulässig. Dieser Ausspruch kann auf bestimmte Personen oder Umstände begrenzt werden, etwa wenn die Zwangsvollstreckung gegen einen von mehreren im Vorprozess verurteilten Gesamtschuldnern für unzulässig erklärt wird. Der Tenor der stattgebenden Klage lautet:»die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des... [Amtsgerichts Göttingen vom (24 C 443/03)] wird für unzulässig erklärt.«bei Teilerfolg muss es heißen:»... wird für unzulässig erklärt, soweit der Kl hieraus... (zb mehr als ) vollstreckt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.«stellt der Kl den Antrag»festzustellen, dass dem Bekl aus dem Urteil des AG Göttingen vom (24 C 133/03) keine Ansprüche mehr zustehen«, ist dies entgegen seinem Wortlaut kein Feststellungsbegehren, sondern als Antrag gem 767 ZPO auszulegen. Gleiches gilt idr für den Antrag:»Auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG Göttingen vom... «, vor allem dann, wenn die Begründung ergibt, dass der Kl das Begehren auf nachträglich eingetretene Umstände stützt, die den titulierten Anspruch betreffen. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Bei der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist bei ganz oder teilweise stattgebenden Urteilen zu beachten, dass das Urteil im Hinblick auf 775 Nr 1 ZPO insg, also nicht etwa nur wegen der Kosten, für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist. 62 Ferner ist zu beachten, dass 709 S 2 ZPO nicht anwendbar ist, da es sich nicht um eine Geldforderung handelt. 62 Thomas/Putzo CFn6) 767 Rn30; Brox/Walker (Fn4) Rn'37'; Wlttschier JuS '997, 450, 45' _ Lernbeitrag Zivilrecht I Kostenrecht GÜNTERKÖNIG,RiLG, LG Oldenburg' Kosten einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung Ohne Moos nix los! Auf diesen einfachen Nenner kann man das Handeln der juristischen Akteure (Rechtsanwälte und»justiz«) gegenüber den Streitparteien im Zivilrecht bringen. 2 Es ist deshalb nur folgerichtig, dass Kenntnissen des Kostenrechts ird Referendar-Examensklausuren erhebliche Bedeutung zukommt. Während sich der Richter ganz überwiegend nur mit der Kostenverteilung dem Grunde nach beschäftigen muss, spielt das Kostenrecht für den Rechtsanwalt eine gewichtigere Rolle: Er muss seinen Mandanten bei der Entscheidung, welche Maßnahmen ird Auseinandersetzung mit dem Gegner zu treffen sind insb auch über deren kostenrechtlichen Folgen umfassend informieren, was eingehende Kenntnisse des Kostenrechts voraussetzt. Mit diesem Beitrag soll aufgezeigt werden, (I.) welche Ansprüche ein Rechtsanwalt im Laufe eines Zivilrechtsstreits erlangt und gegenüber wem er sie wie durchsetzen kann, (11.)die»die Justiz«(= jeweiliges Bundesland) gegenüber wem beanspruchen kann und welche Mittel der Durchsetzung ihr zur Seite stehen und (111.)ob und wie die Partei (Kloder Bekt), die im Laufe eines Rechtsstreits Kosten der vorgenannten Art zu tragen hatte, Ausgleichsansprüche gegenüber der anderen Partei geltend machen und zwangsweise durchsetzen kann. Abschließend wird die Bedeutung der Kosten für die Examensklausuren aufgezeigt (IV.). Anhand folgenden Falles soll die Systematik erarbeitet werden: auf. Nachdem die Frist ohne Reaktion des B verstrichen ist, erteilt K dem K-V einen Auftrag, gegen B zu klagen. Die Klage über 1000 nebst Zinsen ihv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem wird dem B zugestellt, der wiederum den Rechtsanwalt B-V mit der Wahrnehmung seiner Interessen in dem Klageverfahren beauftragt. Nach einer Beweisaufnahme ergeht am folgendes Urteil. 3»B wird verurteilt, an K nebst Zinsen ihv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen. B hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.«i. RECHTSANWALTSVERGÜTUNG Beauftragt eine Partei einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, hat der Rechtsanwalt gem 612, 675 BGB ivm dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus dem geschlossenen Anwaltsdienstvertrag einen Vergütungsanspruch. Die Vergütung richtet sich gem 2 II 1 RVG nach den verwirklichten Vergütungstatbeständen, die sich aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG ergeben. Der Rechtsanwalt hat danach Anspruch auf Gebühren, Auslagen und Umsatzsteuer. Fall: Am erscheint K bei dem Rechtsanwalt K-V. Er schildert ihm, dass sein Nachbar B aus Unachtsamkeit mit dem Fahrrad sein Auto erheblich beschädigt habe und legt einen Kostenvoranschlag seiner Autowerkstatt über netto vor. Diesen Betrag habe er vergeblich von B verlangt. Dieser bestreite die Tat. K beauftragt K-V zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber B. K-V fordert den B dringend zur Zahlung bis zum Der Autor ist hauptamtlicher Leiter einer zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft beim LG Oldenburg und für Anregungen und Fragen unter guenter.koenig@lg-ol.nledersachsen.de erreichbar 2 Wobei natürlich mit 114 ff ZPO und dem BeratungshilfeG aus verfassungsrecht lichen Gründen ein Instrumentarium zur Verfügung steht, um mittellosen Parteien den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen 3 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurde aus didaktischen Gründen weggelassen 884 JA Heft 12

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