Humanforschungsgesetz

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1 Humanforschungsgesetz dffg Inhalt und Änderungen zum bisherigen Recht PD Dr. med. Gabriela Senti, Leitung CTC

2 Agenda Entstehung, Ziel, Zweck und Geltungsbereich des neuen Humanforschungsgesetzes HFG Auszüge aus dem HFG Das Verordnungsrecht zum HFG Änderungen zum bisherigen Recht Übergangsbestimmungen Generalkonsent 1

3 Agenda Entstehung, Ziel, Zweck und Geltungsbereich des neuen Humanforschungsgesetzes HFG Auszüge aus dem HFG Das Verordnungsrecht zum HFG Änderungen zum bisherigen Recht Übergangsbestimmungen Generalkonsent 2

4 Humanforschungsgesetz (HFG) Art. 118b Bundesverfassung 2010: Humanforschungsgesetz (HFG) 2011: Verordnungsrecht (KlinV, HFV, OV) 2013: 1. Januar 2014: Inkrafttreten 2014: Graphik C.Jenny, BAG; Nov

5 Ziel des HFG Artikel 118b der Bundesverfassung beauftragt den Bund, die Forschung am Menschen gezielt in jenen Bereichen zu regeln, in denen eine Gefahr für die Würde und Persönlichkeit des Menschen besteht, der zugleich aber mit der bestehenden allgemeinen Rechtsordnung nicht ausreichend begegnet werden kann daneben soll die Forschungsfreiheit gewahrt bleiben und der Bedeutung der Forschung für die Gesellschaft Rechnung getragen werden 4 4

6 Zweck des HFG (HFG Art. 1) Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung schützen günstige Rahmenbedingungen für die Forschung am Menschen schaffen Qualität der Forschung am Menschen sicherstellen Transparenz der Forschung am Menschen gewährleisten 5

7 Geltungsbereich des HFG (HFG Art. 2, 3) Forschung methodengeleitete Suche nach verallgemeinerbaren Erkenntnissen (Abgrenzung zum klinischen Handeln) Forschung zu Krankheiten klinische Versuche (z.b. mit Heilmittel, Psychologie, Chirurgie, Transplantation, Pflege, Physiotherapie etc.) Forschung zu Aufbau und Funktion des Körpers Forschung zu Anatomie, Physiologie, Genetik, Forschung zu Eingriffen und Einwirkungen auf den Körper (z.b. Schönheitschirurgie, Blutentnahme, Röntgen etc.) 6 6

8 Forschungsgegenstände (HFG Art. 2) Das HFG gilt für Forschung mit: Personen gesundheitsbezogenen Personendaten Herkunft: z.b. Forschungsprojekte, Klinik (Krankengeschichten etc.), Register biologischem Material Herkunft: z.b. Forschungsprojekte, Klinik (verworfenes Material), Biobanken Verstorbenen, Embryonen, Föten 7

9 Aufbau des HFG HFG KlinV Klinische Versuche HFV Nicht-klinische Versuche OV-HFG Arzneimittel Transplantatprodukt Gentherapie Entnahme biologischen Materials bzw. Erhebung Personendaten Ethikkommissionen Medizinprodukt Weiterverwendung biologischen Materials bzw. Personendaten Koordinationsstelle Transplantation Verstorbene Personen Übrige klinische Versuche Tote Embryonen und 8 Föten

10 Nicht im Geltungsbereich des HFG Fragestellung betrifft weder Krankheiten noch Forschung zum Aufbau und Funktion des Körpers (Grundlagenforschung) z.b. schulische Leistungen (Pädagogik), Wohlfühlen am Arbeitsplatz (Arbeitspsychologie), Einkaufsverhalten (Ökonomie) Gegenausnahme: Forschungsprojekt mit Eingriff und Einwirkung auf den Körper fallen unter das HFG z.b. Operationen, Blutproben, CT, MRI 9

11 Nicht im Geltungsbereich des HFG Anonymisiertes Material oder Daten kein Schutzbedarf Embryonen in vitro Stammzellenforschungsgesetz Case Studies, Heilversuche nur Forschung, sofern verallgemeinerbare Erkenntnisse beabsichtigt sind Tierversuche in der Präklinik Tierschutzgesetz 10

12 Anonymisierung (HFV Art. 25) = irreversibles Unkenntlichmachen oder Löschen aller Angaben, die in ihrer Kombination die Wiederherstellung des Bezugs zur Person ohne unverhältnismässig grossen Aufwand erlauben (z.b. Name, Adresse, Geburtsdatum, eindeutige Identifikationsnummern) solange ein Schlüssel vorhanden ist, handelt es sich nicht um anonymisierte, sondern um verschlüsselte Daten! 11

13 Anonymisierung Datenfeld Patient 1 Patient 2 ID P.M. - Wohnort Musterweg 1, Adlikon (577 Einwohner) Zürich ( Einwohner) Diagnose Trisomie 21 Bluthochdruck Geb.-Datum Sterbedatum Aufwand für Rückführung Klein Sehr gross Anonymisierung? Nein Ja Folie nach C.Jenny, BAG; Nov

14 Agenda Entstehung, Ziel, Zweck und Geltungsbereich des neuen Humanforschungsgesetzes HFG Auszüge aus dem HFG Das Verordnungsrecht zum HFG Änderungen zum bisherigen Recht Übergangsbestimmungen Generalkonsent 13

15 Wissenschaftlich relevante Fragestellung (HFG Art. 5) Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn eine wissenschaftlich relevante Fragestellung gegeben ist: zum Verständnis von Krankheiten des Menschen; zum Aufbau und zur Funktion des menschlichen Körpers; oder zur öffentlichen Gesundheit 14

16 Wissenschaftliche Anforderungen (HFG Art. 10) Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten; die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind 15

17 Zusätzliche Anforderungen an die Forschung mit besonders verletzbaren Personen (HFG Art ) Forschung mit Kindern und Jugendlichen Forschung mit urteilsunfähigen Erwachsenen Forschung mit schwangeren Frauen Forschung an Embryonen und Föten in vivo Forschungsprojekte über Methoden des Schwangerschaftsabbruchs Forschung mit Personen im Freiheitsentzug Forschung in Notfallsituationen 16

18 Agenda Entstehung, Ziel, Zweck und Geltungsbereich des neuen Humanforschungsgesetzes HFG Auszüge aus dem HFG Das Verordnungsrecht zum HFG Änderungen zum bisherigen Recht Übergangsbestimmungen Generalkonsent 17

19 Das Verordnungsrecht zum HFG Humanforschungsverordnung KlinV Verordnung über klinische Versuche gemäss Definition HFG Art. 3 lit. l Humanforschungsverordnung HFV Verordnung über die Humanforschung mit Ausnahme der klinischen Versuche Organisationsverordnung zum HFG OV-HFG EKs, Koordinationsstelle, Datenschutz 18

20 Das Verordnungsrecht zum HFG Forschung am Menschen Klinischer Versuch Nichtklinischer Versuch KlinV HFV 19

21 Klinischer Versuch (HFG Art. 3) Definition Forschungsprojekt mit Personen, das diese prospektiv einer gesundheitsbezogenen Intervention zuordnet, um deren Wirkungen auf die Gesundheit oder auf den Aufbau und die Funktion des menschlichen Körpers zu untersuchen 20

22 Gesundheitsbezogene Intervention (KlinV Art. 2 lit. a) Definition präventive, diagnostische, therapeutische, palliative oder rehabilitative Handlung, die im Rahmen eines klinischen Versuchs untersucht wird 21

23 Was sind «Übrige Klinische Versuche»? Versuche, welche eine andere gesundheitsbezogene Intervention untersuchen, wie z.b.: chirurgische Interventionen (z.b. Operationsverfahren) Massnahmen der Pflege Versuche der Physio- und Ergotherapie (z.b. verschiedene Formen von Instruktionen) Versuche der Sport- und Ernährungswissenschaften Versuche der Psychotherapie und Psychiatrie (z.b. gesprächstherapeutische Interventionen) 22

24 Verordnung über klinische Versuche (KlinV) generelle Regelungen Begriffe, Grundsätze, Patientenaufklärung & Einwilligung, Haftung / Versicherung Klinische Versuche mit Heilmitteln und Transplantatprodukten inkl. Gentherapie, gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen Klinische Versuche mit Transplantationen Übrige klinische Versuche öffentliche Registrierung klinischer Versuche 23

25 Nicht-klinische Versuche (HFV Art. 1) Definition Forschungsprojekte mit Ausnahme der klinischen Versuche 24

26 Verordnung über die Humanforschung mit Ausnahme der klinischen Versuche (HFV) allgemeine Bestimmungen Forschung (mit Personen) zur Entnahme biologischen Materials oder gesundheitsbezogener Personendaten Weiterverwendung biologischen Materials und gesundheitsbezogener Personendaten Forschung an Verstorbenen Forschung an Embryonen und Föten aus Aborten 25

27 Weiterhin geltende Gesetze und Verordnungen Heilmittelgesetz, Medizinprodukteverordnung Transplantationsgesetz, -verordnung Strahlenschutzgesetz, -verordnung Datenschutzgesetz, -verordnung Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen Stammzellenforschungsgesetz Strafgesetzbuch Patienteninnen- und Patientengesetz Kanton Zürich 26

28 Agenda Entstehung, Ziel, Zweck und Geltungsbereich des neuen Humanforschungsgesetzes HFG Auszüge aus dem HFG Das Verordnungsrecht zum HFG Änderungen zum bisherigen Recht Übergangsbestimmungen Generalkonsent 27

29 Änderungen zum bisherigen Recht Risikokategorisierung: Bewilligungsverfahren, Versicherung, Meldepflichten je nach Gefahrenpotential abgestuft Bewilligungsverfahren bei Ethikkommission und Swissmedic multizentrische Forschungsprojekte: Leitkommissionsverfahren Transparenz: Registrierung der klinischen Versuche 28

30 Änderungen zum bisherigen Recht Risikokategorisierung: Bewilligungsverfahren, Versicherung, Meldepflichten je nach Gefahrenpotential abgestuft Bewilligungsverfahren bei Ethikkommission und Swissmedic Multizentrische Forschungsprojekte: Leitkommissionsverfahren Transparenz: Registrierung der klinischen Versuche 29

31 Risikobasierte Kategorisierung in der Forschung Risk Categorisation High risk C B Low risk A 30

32 Minimale Risiken und Belastungen (KlinV Art. 2) Definition Risiken und Belastungen, die sich unter Berücksichtigung der Verletzbarkeit der teilnehmenden Personen und der konkreten Umstände in ihrer Intensität und Qualität nur geringfügig und vorübergehend auf die Gesundheit der teilnehmenden Personen auswirken objektive Beurteilung durch Prüfperson unter Berücksichtigung des konkreten Zustandes und dem Grad der Vulnerabilität der teilnehmenden Person 31

33 Definition Minimale Risiken und Belastungen (KlinV Art. 2) Befragungen und Beobachtungen periphere venöse oder kapillare Blutentnahmen Speichel-, Urin- und Stuhlproben sowie Abstriche MRT ohne Kontrastmittel, Sonographie, Elektrogramme Untersuchungen mit CE-markiertem Medizinprodukt ohne Kontrastmittel Untersuchungen mit zugelassenem Arzneimittel mit ionisierenden Strahlen < 5mSv pro Projekt und Person 32

34 Kategorisierung der Klinische Versuche Klinischer Versuch Arzneimittel Transplantatprodukt Gentherapie Medizinprodukt Transplantation Übrige klinische Versuche Kategorie Kategorie Kategorie Kategorie A, B, C A, C A, C A, B KlinV KlinV KlinV KlinV Kapitel 2 Kapitel 2 Kapitel 3 Kapitel 4 33

35 Kategorisierung der Nicht-klinischen Versuche Nicht-klinischer Versuch Entnahme von biologischem Material bzw. Erhebung von Personendaten Weiterverwendung biologischen Materials bzw. Personendaten Verstorbene Personen Tote Embryonen und Föten Kategorie A, B Keine Kategorisierung Keine Kategorisierung Keine Kategorisierung HFV HFV HFV HFV Kapitel 2 Kapitel 3 Kapitel 4 Kapitel 5 34

36 Änderungen zum bisherigen Recht günstige Rahmenbedingungen für die Forschung in der Schweiz durch gefährdungsbezogenen Regelungsansatz Kategorisierung : Erleichterung des administrativen Aufwands differenzierte Bewilligungsverfahren bei der EK (ordentlich, vereinfacht, Präsidialentscheid) unterschiedlich strenge Meldepflichten bzgl. AEs / SAEs Risiko-adaptiertes Monitoring (Qualitätskontrolle) 35

37 Risikokategorisierung Arzneimittel, Transplantatprodukt A B C zugelassen in der Schweiz gemäss Fachinformation oder Abweichung von der Fachinformation - gemäss vorgegebenen Kriterien zugelassen in der Schweiz Abweichung von der Fachinformation - ausserhalb vorgegebener Kriterien nicht zugelassen in der Schweiz 36

38 Risikokategorisierung Medizinprodukt A CE-markiert zugelassen in der Schweiz Anwendung gemäss Gebrauchsanweisung C nicht CEmarkiert in der Schweiz Anwendung nicht gemäss Gebrauchsanweisung in der Schweiz verboten 37

39 Risikokategorisierung Transplantation A C Standardtherapie keine Standardtherapie Transplantation embryonaler, fötaler Gewebe und Zellen 38

40 Risikokategorisierung Übrige klinische Versuche A gesundheitsbezogene Intervention mit minimalen Risiken und Belastungen Standardbehandlung B gesundheitsbezogene Intervention mit mehr als minimalen Risiken und Belastungen keine Standardbehandlung 39

41 Risikokategorisierung Forschungsprojekte gemäss HFV A Massnahmen zur Entnahme von biologischem Material oder zur Erhebung von Personendaten mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden B Massnahmen zur Entnahme von biologischem Material oder zur Erhebung von Personendaten mit mehr als minimalen Risiken und Belastungen verbunden 40

42 Regulatorische Konsequenzen gemäss Kategorie Kategorie A nur EK-Bewilligung, vereinfachtes Verfahren bei der EK Meldung Studienende (90 Tage), Studienreport (1 Jahr) keine Adverse Event (AE)-Dokumentation standardisierte Dokumentation und Meldung von SAEs und SUSARs, die in der Schweiz vorkommen (SUSAR-Meldung für registrierte Produkte gemäss HMG Art. 59) reduzierte Sicherstellungspflicht risikobasiertes Qualitätskontrolle (Monitoring) 41

43 Regulatorische Konsequenzen gemäss Kategorie Kategorie B und C EK- (ordentliches Verfahren) und Swissmedic-Bewilligung Meldung Studienende (90 Tage), Studienreport (1 Jahr) standardisierte Adverse Event (AE)-Dokumentation standardisierte Dokumentation und Meldung von SAEs und SUSARs, die in der Schweiz vorkommen (SUSAR-Meldung für registrierte Produkte gemäss HMG Art. 59) volle Sicherstellungspflicht risikobasiertes Qualitätskontrolle (Monitoring) 42

44 Änderungen zum bisherigen Recht Risikokategorisierung: Bewilligungsverfahren, Versicherung, Meldepflichten je nach Gefahrenpotential abgestuft Bewilligungsverfahren bei Ethikkommission und Swissmedic Multizentrische Forschungsprojekte: Leitkommissionsverfahren Transparenz: Registrierung der klinischen Versuche 43

45 Welche Forschung muss bewilligt werden? Bewilligung durch Ethikkommission alle Projekte der Forschung am Menschen auch Projekte zur Weiterverwendung von bereits entnommenem biologischen Material und gesundheitsbezogener Personendaten Bewilligung durch Swissmedic / BAG KlinV-Projekte je nach Risikokategorie / Strahlenbelastung 44

46 Einreichung der Unterlagen KEK Zürich Vorgehen bei Gesucheinreichung: Swissmedic Vorgehen bei Gesucheinreichung: BAG Strahlenschutz, Information HFG: Anhänge der Verordnungen (KlinV, HFV) 45

47 Bewilligungsverfahren Parallele Einreichung Prüfperson Dossier Sponsor Dossier Clock stop Formale Prüfung des Dossiers innert 7 Tagen Clock stop Ethikkommission Rückfragen Bewilligung Swissmedic Rückfragen Bewilligung 30 Tage 30 Tage Studienbeginn 46

48 Gesuchseinreichung EK bisher: Einreichung aller Unterlagen direkt an die zuständige KEK über den Postweg mit angepasstem Basisformular und CD oder Memory Stick neu ab : obligatorische Online-Einreichung aller signierter Unterlagen als Scans über das Webportal BASEC (Business Administration System for Ethics Committees) Aktualisierungen und Nachreichungen für bereits bewilligte Projekte vor BASEC: auch über das Online-Portal!!! Link: submissions.swissethics.ch 47

49 48

50 Gesuchseinreichung EK via BASEC 49

51 Gesuchseinreichung EK Zusätzlich zur Online-Einreichung Summary (letzte Seite der Submission Summary unterschrieben per Post an KEK) 50

52 Gesuchseinreichung EK Besonderheit KEK ZH obligatorisch für IIT-Anträge aus USZ, allen universitären Spitälern ZH und Zentrum für Zahnmedizin (ZZM): vorgeschaltete Vorprüfung aller Anträge durch die Schnittstelle am USZ v.a. Prüfung der Klassifizierung, Risikokategorisierung, formale Vollständigkeit postalisch: Unterlagen auf CD an Schnittstelle (USZ, ZKF, Rämistrasse 100/MOU2, 8091 Zürich) Digital: per an 51

53 Aufgabenverteilung Swissmedic-EK für Arzneimittel, Transplantatprodukte Swissmedic / Bewilligung EK EC/ / Bewilligung Qualität (Zusammensetzung und Qualität) Sicherheit (Präklinik und Sicherheit Patientensicherheit) des Teilnehmers) Nutzen / Risiko, Wirksamkeit, Ethik, etc. (Medizin / GCP) 52

54 Aufgabenverteilung Swissmedic-EK für Medizinprodukte Swissmedic / Bewilligung Anforderungen gemäss aktuellen Direktiven Risiken Performance des Medizinproduktes EC / Bewilligung Nutzen / Risiko Ethik Patienteninformation und Patientenrecht 53

55 Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Prüfbereiche der EK 54 Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen Einstufung und Risiko-Kategorisierung Angaben für die Registrierung Relevanz der Fragestellung Eignung der Methodik Einhaltung der Guten Klinischen Praxis Schutz der Versuchspersonen Qualifikation des verantwortlichen Prüfers Infrastruktur am Durchführungsort Umgang mit Daten und Proben Finanzierung inkl. Studienverträge Folie KEK ZH März 2015

56 Klinische Versuche der Transplantation (KlinV Art. 54, Anhang 4) Prüfperson Dossier Clock stop Formale Prüfung des Dossiers innert 7 Tagen Sponsor Dossier Clock stop Ethikkommission Rückfragen Bewilligung BAG Rückstellung Bewilligung 30 Tage 30 Tage/ max. 60 Tage Studienbeginn 55

57 Klinische Versuche der Gentherapie, gentechnisch veränderter oder pathogener Organismen (KlinV Art. 35, Anhang 4, Ziffer 4) Sponsor Dossier 60Tage Eidg. Fachkommission für biologische Sicherheit Beurteilung von Qualität und biologischer Sicherheit des Präparats Bundesamt für Umwelt Beurteilung der Umweltdaten Swissmedic Bundesamt für Gesundheit Beurteilung der Umweltdaten 56

58 Nicht-klinische Versuche (ausser Untersuchungen mit Strahlenquellen) (HFV Art. 14, 16, 35) Projektleitung Dossier Sponsor Dossier Formale Prüfung des Dossiers innert 7 Tagen Ethikkommission Clock stop Rückfragen Bewilligung 30 Tage 57

59 Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 58 Neuerungen bezüglich Weiterverwendung von Proben und Daten für die Forschung ( retrospektiver Personendatenstudien) Weiterverwendung von Personendaten und Proben für ein konkretes Forschungsprojekt wird generell bewilligungspflichtig Vorhandenes Einverständnis der Betroffenen für die Weiterverwendung von Personendaten zu Forschungszwecken entbindet nicht mehr von der Ethikpflicht! Vortrag KEK ZH November 2013

60 Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 59 Neuerungen bezüglich Weiterverwendung von Proben und Daten für die Forschung ( retrospektiver Personendatenstudien) Aufhebung der Eidgenössischen Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung d.h. generelle Bewilligungen dieser Kommission und Antrag für den Zugriff auf den Patientendaten zu Forschungszwecken verlieren Ihre Gültigkeit Aufgaben der genannten Kommission wird von den kantonalen EK übernommen sogenannte Eigenforschung (keine Arztgeheimnisverletzung) entbindet nicht mehr von der Ethikpflicht! Vortrag KEK ZH November 2013

61 Weiterverwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten (HFV Art ) = jeder Umgang zu Forschungszwecken mit bereits entnommenem biologischem Material oder erhobenen Daten jedes Sammeln, Beschaffen, Zusammenführen Registrieren, Katalogisieren Aufbewahren und Erfassen in Bio- oder Datenbanken Bereitstellen, Zugänglichmachen oder Übermitteln 60

62 Weiterverwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten (HFV Art ) Start Forschungsprojekt Register/ Biobank Einverständnis und / oder Vetorecht durch betroffene Person* Bewilligung durch EK für konkretes Forschungsprojekt Auswertung des Forschungsprojekts *bei fehlendem Einverständnis: Einverständnis KEK notwendig (Expertenkommission zur Wahrung des Berufsgeheimnisses abgeschafft) 61

63 Weiterverwendung von biologischem Material und genetischen Daten (HFG Art. 32; HFV Art. 28, 29, 30) in unverschlüsselter Form: Einwilligung nach hinreichender Aufklärung für ein Projekt in verschlüsselter Form: Einwilligung nach hinreichender Aufklärung für Forschungszwecke bei Anonymisierung: erlaubt nach Information und kein Widerspruch erhoben explizite Einwilligung nicht notwendig 62

64 Weiterverwendung von nicht-genetischen gesundheitsbezogenen Daten (HFG Art. 33; HFV Art. 31, 32) in unverschlüsselter Form: Einwilligung nach hinreichender Aufklärung zu Forschungszwecken in verschlüsselter Form: vorgängige Information und kein Widerspruch erhoben 63

65 Fehlende Einwilligung und Information (HFG Art. 34) Biologisches Material und gesundheitsbezogene Personendaten dürfen verwendet werden, wenn: es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig ist oder der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann keine dokumentierte Ablehnung vorliegt und das Interesse der Forschung dem Interesse der betroffenen Person überwiegt 64

66 Dokumentation und Meldungen in klinischen Versuchen und Forschungsprojekten 65

67 Änderungen zum bisherigen Recht Risikokategorisierung: Bewilligungsverfahren, Versicherung, Meldepflichten je nach Gefahrenpotential abgestuft Bewilligungsverfahren bei Ethikkommission und Swissmedic Multizentrische Forschungsprojekte: Leitkommissionsverfahren Transparenz: Registrierung der klinischen Versuche 66

68 Multizentrische Forschungsprojekte: Leitkommissionsverfahren Leitkommission beteiligte EK zuständige EK am Tätigkeitsort der koordinierenden Prüfperson zuständig für fachliche und betriebliche Voraussetzungen der beteiligten Prüfpersonen / Zentren in den anderen Kantonen 67

69 Bewilligungsverfahren bei Multicenter-Projekten (HFG Art. 47, KlinV Art. 27, HFV Art. 17) Sponsor Swissmedic Bewilligung innert 45 Tagen koordinierende Prüfperson Formalprüfung innert 7 Tagen Leit- Ethikkommission Bewertung innert 15 Tagen Information beteiligte Ethikkommission beteiligte Ethikkommission 68

70 Änderungen zum bisherigen Recht Risikokategorisierung: Bewilligungsverfahren, Versicherung, Meldepflichten je nach Gefahrenpotential abgestuft Bewilligungsverfahren bei Ethikkommission und Swissmedic Multizentrische Forschungsprojekte: Leitkommissionsverfahren Transparenz: Registrierung der klinischen Versuche 69

71 Registrierung klinische Versuche Warum? Reduktion des Publikationsbias (selektives Publizieren) Identifizieren von Wissenslücken Bessere wissenschaftliche Qualität Sicherstellen von Nachvollziehbarkeit und Rückverfolgbarkeit Reduktion von Doppelspurigkeiten Vertrauen in die klinische Forschung schaffen durch Transparenz 70

72 Registrierung klinische Versuche Wann? vor der Durchführung des klinischen Versuches bei klinischen Versuchen der Phase I bis spätestens ein Jahr nach Abschluss mindestens 1x jährlich aktualisieren (Sponsor verantwortlich) 71

73 Registrierung klinische Versuche Register Register WHO-Primär- register clinicaltrials.g ov Studienportal.non-ch Registrierfunktionen Suchfunktionen Clinicaltrialsportal.gov Registrierfunktionen Suchfunktionen registrieren Ergänzende Datenbank Gesuchsteller (Sponsor/Prüfperson) Swiss National Clinical Trial Portal Gesuchseingabe Suchfunktionen prüfen Behörden (EK/Swissmedic/BAG) sich informieren Interessierte Öffentlichkeit 72 Quelle BAG Sektion Forschung am Menschen und Ethik A.Christen PhD, Juni 2013

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77 SNCTP Swiss Clinical Trials Portal via kofam-webseite aufrufbar SNCTP steht in vier Sprachen (E, D, F, I) zur Verfügung ein elektronischer Wizard hilft bei der Bestimmung des Forschungsprojekttyps und der Risikokategorie die WHO-Parameter lassen sich als XML exportieren für die Registrierung im ClinicalTrials.gov 76

78 Agenda Entstehung, Ziel, Zweck und Geltungsbereich des neuen Humanforschungsgesetzes HFG Auszüge aus dem HFG Das Verordnungsrecht zum HFG Änderungen zum bisherigen Recht Übergangsbestimmungen Generalkonsent 77

79 Übergangsbestimmungen klinische Versuche bereits bewilligte Projekte mit Heilmitteln und Transplantatprodukten / Transplantation gelten als klinische Versuche der Kategorie C übrige bewilligte klinische Versuche gelten als klinische Versuche der Kategorie B auf Gesuch kann Behörde diese Projekte auch in andere Kategorie einstufen 78

80 Übergangsbestimmungen nicht-klinische Versuche bereits bewilligte Forschungsprojekte mit Massnahmen zur Entnahme biologischen Materials oder Erhebung von Personendaten gelten als Projekte der Kategorie B auf Gesuch kann Behörde diese Projekte auch in Kategorie A einstufen 79

81 Agenda Entstehung, Ziel, Zweck und Geltungsbereich des neuen Humanforschungsgesetzes HFG Auszüge aus dem HFG Das Verordnungsrecht zum HFG Änderungen zum bisherigen Recht Übergangsbestimmungen Generalkonsent 80

82 Generalkonsent USZ Merkmale / Kriterien in 2015 bereits implementiert, ab obligatorisch gilt für die USZ-interne Weiterverwendung von: unverschlüsselten nicht-genetischen gesundheitsbezogenen Personendaten UND verschlüsseltem biologischen Material und genetischer Personendaten Weitergabe an Dritte zu Forschungszwecken (ausserhalb USZ) nur in verschlüsselter oder anonymisierter Form!!! 81

83 Generalkonsent USZ Merkmale / Kriterien Patienten werden bei Aufnahme (ambulant / stationär) gefragt, ob sie im Rahmen ihrer Behandlung nicht mehr benötigtes entnommenes biologisches Material / erhobene gesundheitsbezogene Personendaten für zukünftige Forschungsprojekte zur Verfügung stellen Ziel: Einwilligung wird damit für jede Person nur einmalig am USZ für alle potentiellen zukünftigen Projekte erhoben Weiterverwendungsprojekte bedürfen trotzdem IMMER eines Gesuchs bei der EK 82

84 Generalkonsent USZ Merkmale / Kriterien Aufklärungsblatt und Einwilligungserklärung in 11 verschiedenen Sprachen aktuell noch in Papierform Scans als: «Generalkonsent Forschung» abgelegt im Dokumentationssystem KISIM (unter Berichte) Ziel: ab 2. Quartal 2016 automatische Einlesung ins SAP 83

85 Generalkonsent USZ Merkmale / Kriterien bezieht sich nicht auf die Weiterverwendung von: verschlüsselten nicht-genetischen gesundheitsbezogenen Personendaten anonymisiertem biologischen Material / genetischen Daten dafür keine Einwilligung nötig, sondern nur mündliches oder schriftliches Vetorecht nach Info (= aktiver Widerspruch) extra Formular: «Widerspruch Forschung» (auch als Scans oder nur manuell in Dokumentationssystemen erfasst) 84

86 Aktiver Widerspruch USZ Merkmale / Kriterien bezieht sich auf jegliche Weiterverwendung von: unverschlüsselten nicht-genetischen gesundheitsbezogenen Personendaten (= Ablehnung Generalkonsent) UND verschlüsselten nicht-genetischen gesundheitsbezogenen Personendaten verschlüsselten / anonymisierten genetischen Personendaten oder biologischem Material stärker als Ablehnung des Generalkonsent!!! 85

87 Generalkonsent USZ Unverschlüsselt Verschlüsselt Anonymisiert Gesundheitsbezogene Personendaten Generalkonsent Information mit Vetorecht (über Generalkonsent mit abgedeckt) ausserhalb HFG Biologisches Material / genetische Daten Generalkonsent nicht möglich Generalkonsent Information mit Vetorecht (über Generalkonsent mit abgedeckt) 86

88 Generalkonsent USZ Unverschlüsselt Verschlüsselt Anonymisiert Gesundheitsbezogene Personendaten Generalkonsent Information mit Vetorecht (über Generalkonsent mit abgedeckt) ausserhalb HFG Biologisches Material / genetische Daten Generalkonsent nicht möglich Generalkonsent Information mit Vetorecht (über Generalkonsent mit abgedeckt) Unverschlüsselt Verschlüsselt Anonymisiert Gesundheitsbezogene Personendaten Biologisches Material / genetische Daten Gesundheitsbezogene Personendaten Biologisches Material / genetische Daten Gesundheitsbezogene Personendaten Biologisches Material / 87 genetische Daten

89 Take home message alle Forschung am Menschen geregelt Erleichterungen durch Risikokategorisierung parallele Einreichung Ethik / Swissmedic zentrale Registrierung der klinischen Versuche Gesuchseinreichung via BASEC seit Januar 2016 obligatorisch Zustimmung für die Weiterverwendung von in der Routine entnommenem Material / erhobenen Personendaten mittels Generalkonsent 88

90 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 89

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