Krankenhaushygiene J.Mattes, Waldkraiburg,
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- Helga Armbruster
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1 Krankenhaushygiene 2012 J.Mattes, Waldkraiburg,
2 braucht Platz Aus dem Vortrag 2011
3 Neue (kontagiöse)erreger und Resistenzentwicklung: Konsequenz für Planung Ausreichend Einzelzimmer (Intensivstationen!) Isolierzimmer auf Normalstationen Platz für Isolierwägen Aus dem Vortrag 2011
4 Hier ist eine äußerst positive Entwicklung eingetreten: Arbeitsgemeinschaft Bau (Regierung/LGL): Entwicklung von Raumprogrammen und Mindestraumgrößen für Krankenhausneubauten das was gefordert wird, wird auch gefördert Nur: es sind bislang nur Bruchstücke der Forderungen allgemein bekannt
5 Aus der MedHygV 2a...baulich funktionelle Anlagen, von denen ein Infektionsrisiko ausgehen kann, sind gemäß den anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen.die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden
6 Aus der MedHygV 2a...sind Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung oder vor Ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderung durch die Krankenhaushygienikerin oder den Krankenhaushygieniker zu bewerten. Zugleich ist die zuständige Gesundheitsbehörde über das Bauvorhaben zu informieren
7 Entdeckung von Legionella Aus dem Vortrag
8 Änderung der Trinkwasserverordnung Die an sich positiv zu sehende Untersuchungspflicht von Warmwassersystemen auf Legionellen wurde enorm ausgeweitet. Ein technischer Maßnahmewert von 100 KBE/100ml wurde eingeführt und anzeigepflichtig Die Konsequenzen sind kaum bewältigbar, eine erneute Novelle kann wohl nicht ausbleiben
9 MedHygV UG Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) Vom 1. Dezember 2010 Auf Grund von 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Ar 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2091), in Verbindung mit 6 der Verordnung zur Ausführung de Infektionsschutzgesetzes (AVIfSG) vom 15. Januar 2001 (GVBl S. 30, BayRS UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2009 (GVBl S. 408), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung: Aus dem Vortrag 2011
10 aktuell von Bedeutung: Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 9. August 2012
11 2 Pflichten der Einrichtungen MedHygV 1Die Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen nach 1 Abs. 2 haben zu gewährleisten, dass die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden personell-fachlichen, betrieblich-organisatorischen sowie baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene und Infektionsprävention geschaffen und die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden.
12 MedHygV Die Einhaltung des Stands der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der nach 23 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention und der nach 23 Abs. 2 Satz 1 IfSG beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beachtet worden sind.
13 5 Ausstattung mit Fachpersonal (1) Einrichtungen nach 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 haben nach Maßgabe der 6 bis 8 Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker zu beschäftigen oder sich von diesen beraten zu lassen, sowie Hygienefachkräfte zu beschäftigen und hygienebeauftragte Ärztinnen und hygienebeauftragte Ärzte und Hygienebeauftragte in der Pflege zu bestellen.
14 5 Ausstattung mit Fachpersonal (2) In Einrichtungen nach 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sind entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte zu benennen, die das ärztliche Personal zu klinisch-mikrobiologischen, klinischpharmazeutischen und klinisch-pharmakologischen Fragestellungen beraten und die Leitung der Einrichtung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach 23 Abs. 4 Satz 2 IfSG unterstützen.
15 5 Ausstattung mit Fachpersonal (3) Fachlich geeignetes Personal darf bis zum 31. Dezember 2016 auch dann als Hygienefachkraft, als Krankenhaushygienikerin oder als Krankenhaushygieniker eingesetzt werden oder als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt oder als Hygienebeauftragte in der Pflege oder Hygienebeauftragter in der Pflege bestellt sein, wenn die Anforderungen an die Qualifikation nach 6 bis 8 nicht erfüllt sind.
16 Zum Krankenhaushygieniker... In den Einrichtungen nach 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 ist sicherzustellen, dass eine Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker gewährleistet ist.2der Beratungsumfang muss das Behandlungsspektrum der Einrichtung und das Risikoprofil der dort behandelten Patientinnen und Patienten berücksichtigen und ist so zu bemessen, dass die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 gewährleistet ist. 3Krankenhäuser der zweiten und dritten Versorgungsstufe haben eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker hauptamtlich in Vollzeit zu beschäftigen. 4Eine hauptamtliche Tätigkeit besteht, wenn der überwiegende Teil der Berufstätigkeit in dieser Funktion ausgeübt wird.
17 6 Krankenhaushygieniker (1)1Der Krankenhaushygieniker oder die Krankenhaushygienikerin koordiniertdie Prävention und Kontrolle nosokomialer Infektionen in Krankenhäusern sowie Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen. 2Er oder sie berätneben den ärztlich und pflegerisch Verantwortlichen auch die Leitung der Einrichtung, bewertet die für die Entstehung nosokomialer Infektionen vorhandenen Risiken und bestimmtdas notwendige und angemessene Risikomanagement. 3Als weitere Aufgabe stellt er oder sie sicher,dass alle baulich-funktionellen und betrieblich-organisatorischen Erfordernisse auf der Basis evidenzbasierter Leitlinien Berücksichtigung finden, und führtgemeinsam mit der Hygienefachkraft entsprechend 23 Abs. 4 IfSG die Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen und der Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs durch. 4Zudem koordiniert er oder sie alle Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen der Infektionsprävention und des Ausbruchsmanagements. Eine umfassende Aufgabe und Verantwortung
18 Wer darf Krankenhaushygieniker sein? Qualifiziert für die Wahrnehmung der Aufgaben in Einrichtungen nach 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 ist, wer 1. als Fachärztin oder Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie anerkannt ist oder 2. approbierte Humanmedizinerin oder approbierter Humanmediziner ist, eine Facharztweiterbildung mit klinischem Bezug erfolgreich abgeschlossen hat oder eine Anerkennung als Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen oder Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen besitzt und a) eine von einer Landesärztekammer anerkannte Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene erworben hat oder b) eine durch eine Landesärztekammer anerkannte strukturierte, curriculare Fortbildung in der Krankenhaushygiene erfolgreich mit einer Prüfung durch eine Landesärztekammer abgeschlossen hat. 2In Krankenhäusern der zweiten und dritten Versorgungsstufe darf als Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker nur tätig sein, wer nach Satz 1 Nr. 1 qualifiziert ist.
19 8 Hygienebeauftragte Ärztin und hygienebeauftragter Arzt Für die Wahrnehmung der Aufgaben ist sie oder er im erforderlichen Umfang freizustellen.
20 ..Auschnitt aus der Begründung... Die Verpflichtung der in 1 genannten Einrichtungen zur Beachtung der Hygienestandards führt bei solchen Adressaten, die dieser haftungsrechtlich ohnehin beste-henden Pflicht auch schon jetzt nachkommen, grundsätzlich zu keiner spürbaren Kostensteigerung. Zusätzliche Kosten, insbesondere für Personal, entstehen jedoch bei den Einrichtungen, die diese fachlichen Anforderungen an die Hygiene bislang nicht oder nicht ausreichend befolgen.
21 Stichwort: MRSA-Überleitbogen 13 Sektorübergreifender Informationsaustausch Die Einrichtungen nach 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 haben bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen und Patienten Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und mit Multiresistenzen erforderlich sind, an den Rettungsdienst, die aufnehmende Einrichtung oder die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt weiterzugeben.
22 MedHygV: im insgesamt guten Wein ist auch ein kräftiger Schuss Wasser, denn: * Die Regulierung und der Verwaltungsaufwand werden steigen * de facto wird es erhebliche Kostensteigerungen geben, die anderswo, z.b. beim Personal der Infrastruktur, wieder eingespart werden (müssen) * Und: Mikroorgansimen lassen sich durch Verordnungen nicht Beeindrucken
23 The Epidemic of Antibiotic-Resistant Infections: A Call to Action for the Medical Community from the Infectious Diseases Society of America B.Spelberg e.a.; Clin Inf Dis Aus dem Vortrag 2011
24 [it] is time to close the book on infectious diseases and declare the war against pestilence won US General Surgeon William H. Stewart, Washington, 1967 Aus dem Vortrag 2011 Mit der Einführung von Antibiotika schienen die Infektionserkankungen besiegt
25 Staphycoccus aureus
26 EARSS 2010 EARSS 2010
27 S.aureus Wirksamkeit von Antibiotika gegen S.aureus Labor Neuötting Erstisolate sensible in % der Erstisolate n= n= n= n= n= n= n= n= Pencillin Oxacillin
28 Escherichia coli
29 EARSS 2010
30 E.coli stationär Wirksamkeit von Antibiotika gegen E.coli Labor Neuötting Erstisolate von stationären Patienten 2005 n= n= n= n= n= n= n= n=1182 sensible in % der Erstisolate Piperac/Tazob Ceftriaxon Ciprofloxacin SXT
31 E.coli ambulant Wirksamkeit von Antibiotika gegen E.coli Labor Neuötting Erstisolate von ambulanten Patienten 2005 n= n= n= n= n= n= n= n=143 sensible in % der Erstisolate Piperac/Tazob Ceftriaxon Ciprofloxacin SXT
32 Klebsiella
33 EARSS 2010
34 EARSS 2010
35 Pseudomonas aeruginosa
36 Lange erwartet und 44 Seiten lang
37 3 MRGN und 4 MRGN bei ESBL unterhalb der 3 3 MRGN MRGN Schwelle 4 MRGN Ceftazidim R R R Piperacillin/ Tazobactam R R R Ciprofloxacin S R R Carbapenem S S R
38 3 MRGN und 4 MRGN bei P.aeruginosa 3 MRGN 3 MRGN 3 MRGN 3 MRGN 4 MRGN Pip R R R S R Ceftaz R R S R R Cipro R S R R R Imip S R R R R
39 Abwägung: Strikte Isolierungsmaßnahmen Vorteile: Sicherheit beim einzelnen Patienten Einfaches Konzept Rechtssicherheit Nachteile: Hoher Aufwand bindet Ressourcen Kapazitätsgrenzen für Einzelzimmer Unangenehm für den Patienten Einschränkungen bei der Versorgung Weniger strikte Maßnahmen: Vorteile: Geringerer Aufwand Freigesetzte Ressourcen können für Basishygiene verwendet werden und damit mehr Patienten ( auch unerkannte Keimträger ) erreichen Leichtere (bessere?) Patientenversorgung Nachteile: Schwerer verständliches, komplexeres Konzept Gefahr von Fehlern Nicht richtlinien- konform mit allen möglichen Konsequenzen
40 Mechanismen der Resistenzentwicklung 1 - Keimübertragung (ggf. Neu-entstehen der Resistenz durch Mutation) 2 - Selektion (durch Antibiotikaeinsatz) 3 - Transmission (Übertragung auf weitere Menschen)
41 Resistenzentwicklung (1) Neu-Auftreten eines resistenten Bakteriums in einem Menschen durch: Mutation Übernahme von Gen-Material (Plasmide) oder Übertragung von Außen
42 Resistenzentwicklung (2) Effekt des Selektionsdruckes: unter Antibiotika Einwirkungvermehren sich die resistenten Bakterien im Körper in erheblichem Ausmaß
43 Übertragung der resistenten Keime auf Mitmenschen Insbesondere in der Krankenhaussituation: hohe Antibiotikadichte (resistente Keime gehen unter Antibiotika leichter an) hohe Patientendichte (Übertragunswahrscheinlichkeit ist höher) infektanfällige Menschen (Grunderkrankung, invasive Maßnahmen)
44 Prävention von MRE Restriktiver Einsatz von Antibiotika zum Verringern des Selektionsdruckes Standardhygiene (insbes. Händehygiene) zur Vermeidung der Transmission Aufnahme Screening von Risikopatienten Spezielle Hygienemaßnahmen bei nachgewiesener Besiedelung/Infektion mit MRE, ggf. Sanierung
45
46
47 Essentiell: Es ist allerhöchste Zeit den Antibiotikaeinsatz bei Tier und Mensch deutlich zu reduzieren!
48 Antibiotika werden nicht nur bei Menschen eingesetzt SZ Wirtschaftsteil
49
50 Braucht Ausbildung
51 Verbesserung der Ausbildung in Infektiologie, Mikrobiologie, Hygiene Stärkung / Neuschaffung von Lehrstühlen Anreize für Facharzt-Weiterbildungsstellen Verbesserte Ausbildung in Infektiologie, Mikrobiologie und Hygiene im Studium!
52 EHEC O104:H4 Mai/Juni 2011: 852 Fälle HUS
53 vielleicht provokant, aber ehrlich: zur Haupttriebfeder des Handelns in der Klinikhygiene wird zunehmend die Sorge, in einen Skandal oder in juristische Verwicklungen zu geraten und weniger das Bemühen um eine optimale Versorgung der Patienten
54 Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft Juni 2012
55 Voll beherrschbares Risiko?
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