Ihre Vorsorge bei PUBLICA

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1 Kurzfassung des Rahmenvorsorgereglements der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (RVRP) und des Vorsorgeplans des Vorsorgewerks Angeschlossene Organisationen AO (VP-AO) Mit dieser Broschüre vermitteln wir Ihnen einen Überblick über: die Grundsätze der beruflichen Vorsorge unsere Leistungen Ihre Beiträge. Rechtsverbindlich sind in jedem Fall das RVRP und der VP-AO. Unter können Sie Ihre Leistungsansprüche simulieren und das RVRP und den VP-AO herunterladen.

2 02 Die drei Säulen der Vorsorge Das schweizerische Vorsorgekonzept beruht auf drei Säulen Ihre Vorsorge 1. Säule Staatliche Vorsorge 2. Säule Berufliche Vorsorge 3. Säule Freiwillige Vorsorge AHVG / IVG Sicherung der Existenz BVG / (UVG) Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung Gebundene und freie Vorsorge Individuelle Ergänzung Die ersten beiden Säulen sind obligatorische Versicherungen. Das private Sparen (3. Säule) ist freiwillig. Ziel der beruflichen Vorsorge (2. Säule) ist es zusammen mit der AHV und der IV (1. Säule) im Alter, bei Tod oder Invalidität die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Das BVG schreibt für die 2. Säule eine minimale Versicherung vor. Die Pensionskassen sind jedoch frei, weiter gehende Leistungen vorzusehen. Im Vorsorgewerk Angeschlossene Organisationen ist dies der Fall.

3 03 Was heisst eigentlich...? Altersguthaben Altersgutschriften Beitragsprimat BVG BVG-Mindestzinssatz Duoprimat IVG Koordinationsabzug Massgebender Jahreslohn Ordentliche Sparbeiträge Paritätisches Organ Risikoprämie Guthaben der versicherten Person. Dient als Basis für die Berechnung der Altersleistungen. Gesamtheit der ordentlichen Sparbeiträge, welche die versicherte Person und der Arbeitgeber oder die Arbeitsgeberin leisten. Werden dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben. Pensionskassensystem, bei dem die Leistungen aufgrund der bezahlten Beiträge und Einlagen (inkl. Zinsen) berechnet werden. Während die Höhe der Beiträge und Einlagen bekannt ist, lässt sich die Höhe der künftigen Leistungen u.a. aufgrund der Anlage- und Inflationsrisiken nicht genau voraussagen. Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Wird vom Bundesrat festgelegt. Er gilt nur für die minimale Versicherung gemäss BVG. Nur die Altersleistungen werden nach dem Prinzip des Beitragsprimats berechnet, während die Invalidenrenten einem Prozentsatz des versicherten Lohns entsprechen. Die Hinterlassenenrenten entsprechen beim Tod einer versicherten Person einem Prozentsatz der versicherten Invalidenrente, beim Tod einer rentenbeziehenden Person einem Prozentsatz der laufenden Rente. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Dient der Koordination zwischen der 1. und 2. Säule. Wird durch den Arbeitgeber oder die Arbeitsgeberin ermittelt und PUBLICA mitgeteilt. Beiträge der versicherten Person und des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, die als Altersgutschriften dem Altersguthaben gutgeschrieben werden. Der Beitragssatz ist sparplan- und altersabhängig. Jedes Vorsorgewerk hat ein eigenes paritätisches Organ. Es wirkt u.a. beim Abschluss des Anschlussvertrages mit und entscheidet, wie allfällige verbleibende Erträge des Vorsorgewerks verwendet werden. Prämie zur Finanzierung der Leistungen bei Invalidität und Tod.

4 04 Sammeleinrichtung Sondersparguthaben Umwandlungssatz Versicherter Verdienst Verzinsung des Vorsorgeguthabens Vorsorgewerk Vorsorgeguthaben Zusätzliche Sparbeiträge Sammeleinrichtungen führen die Vorsorgewerke verschiedener Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen. PUBLICA ist eine Sammeleinrichtung. Guthaben aus zusätzlichen Sparbeiträgen. Prozentsatz, mit dem das Vorsorgeguthaben bei der Pensionierung in eine Rente umgewandelt wird. Ist vom Alter bei Pensionierung abhängig. Massgebender Jahreslohn vermindert um den Koordinationsabzug und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad. Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Risikoprämie. Zinssatz wird vom paritätischen Organ aufgrund der Kapitalerträge und der finanziellen Lage von PUBLICA jährlich festgesetzt. Als Vorsorgewerk wird die Einheit von Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, Angestellten und Rentenbeziehenden bezeichnet. Die Bundesverwaltung, der ETH-Bereich, die Angeschlossenen Organisationen, Swissmedic usw. sind Vorsorgewerke, welche der Sammeleinrichtung PUBLICA angeschlossen sind. Altersguthaben plus allfälliges Sondersparguthaben. Zusätzlich geleistete Beiträge der versicherten Person. Werden dem Sondersparguthaben der versicherten Person gutgeschrieben.

5 05 Ihre Beiträge Ordentliche Sparbeiträge Die versicherte Person und deren Arbeitgeber oder Arbeitgeberin bezahlen für die Finanzierung der Altersleistungen Beiträge auf dem versicherten Verdienst. a) Sparplan A: Altersstaffelung Sparbeitrag der angestellten Person Sparbeitrag des Arbeitgebers Altersgutschriften Total ,90% 6,95% 12,85% ,25% 7,35% 13,60% ,70% 7,70% 14,40% ,10% 8,15% 15,25% ,60% 8,55% 16,15% ,05% 9,05% 17,10% ,65% 9,50% 18,15% ,20% 10,05% 19,25% b) Sparplan B: Altersstaffelung Sparbeitrag der angestellten Person Sparbeitrag des Arbeitgebers Altersgutschriften Total ,45% 7,65% 14,10% % 8,10% 14,95% ,35% 8,50% 15,85% ,80% 9,00% 16,80% ,45% 9,35% 17,80% ,95% 9,90% 18,85% ,55% 10,45% 20,00% ,15% 11,05% 21,20% c) Sparplan C: Altersstaffelung Sparbeitrag der angestellten Person Sparbeitrag des Arbeitgebers Altersgutschriften Total ,15% 8,20% 15,35% % 8,70% 16,25% ,05% 9,20% 17,25% ,55% 9,75% 18,30% ,25% 10,15% 19,40% ,80% 10,75% 20,55% ,45% 11,35% 21,80% ,05% 12,05% 23,10% d) Sparplan D: Altersstaffelung Sparbeitrag der angestellten Person Sparbeitrag des Arbeitgebers Altersgutschriften Total ,85% 6,90% 12,75% % 8,70% 16,25% ,15% 12,55% 23,70% ,90% 16,35% 31,25%

6 06 e) Sparplan E: Altersstaffelung Sparbeitrag der angestellten Person Sparbeitrag des Arbeitgebers Altersgutschriften Total ,85% 6,90% 12,75% % 8,70% 16,25% ,60% 14,00% 26,60% ,30% 17,80% 34,10% f) Sparplan F: Altersstaffelung Sparbeitrag der angestellten Person Sparbeitrag des Arbeitgebers Altersgutschriften Total ,25% 8,35% 15,60% ,90% 10,15% 19,05% ,05% 15,45% 29,50% ,75% 19,30% 37,05% g) Plan Mix: Kombination der Sparpläne A bis F. Die individuelle Zuteilung der versicherten Personen in die Sparpläne bestimmt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Um Ihre persönliche Planzuteilung in Erfahrung zu bringen, bitten wir Sie, den für Sie zuständigen Personaldienst zu kontaktieren. Zusätzliche Sparbeiträge Die versicherte Person kann nebst den ordentlichen Sparbeiträgen zusätzliche Sparbeiträge auf dem versicherten Verdienst leisten. Sparpläne A E Altersstaffelung Variante 1 Variante ,00% 4,00% Sparplan F Altersstaffelung Variante 1 Variante ,00% 2,00% Risikoprämie Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird von PUBLICA eine Risikoprämie erhoben. Diese wird vollumfänglich vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin bezahlt.

7 07 Unsere Leistungen Altersrente Die versicherten Personen erhalten ab dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine Altersrente. Eine freiwillige Pensionierung ist frühestens am Monatsersten nach dem 58. Geburtstag möglich. Falls der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einverstanden ist, kann das Arbeitsverhältnis längstens bis zum 70. Geburtstag bestehen bleiben. Auch was die versicherte Person und ihr Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin nach dem 65. Altersjahr in die Pensionskasse einzahlen, ist weiterhin Renten bildend. Eine Teilpensionierung ist mehrmals möglich, sofern Teilaltersrücktritte gemäss den arbeitsrechtlichen Vorschriften zulässig sind. Die jährliche Altersrente berechnet sich wie folgt: UWS x VGH = AR VGH = Vorsorgeguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung UWS = Umwandlungssatz für das Pensionierungsalter AR = Altersrente pro Jahr. Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau berechnet. Alter Umwandlungssatz 58 4,80% 59 4,90% 60 5,01% 61 5,12% 62 5,24% 63 Männer 5,37% / Frauen 5,45% 64 Männer 5,51% / Frauen 5,65% 65 5,65% 66 5,82% 67 5,98% 68 6,16% 69 6,35% 70 6,56% Unter können Sie Ihre Leistungsansprüche simulieren. Kapitalbezug statt Altersrente Anstelle einer monatlichen Altersrente ist ein einmaliger Kapitalbezug möglich. Der Kapitalbezug ist bis zu 100 Prozent möglich. Er muss schriftlich bei PUBLICA beantragt werden und zwar grundsätzlich bis spätestens drei Monate vor dem Altersrücktritt. Das Formular finden Sie unter Bei verheirateten versicherten Personen setzt der Kapitalbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Entsprechendes gilt für eingetragene Partnerschaften. Leistungen, die aus innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Altersrücktritt getätigten Einkäufen resultieren, können nicht in Kapitalform bezogen werden. Falls eine Kapitalauszahlung vor Ablauf der drei Jahre beansprucht wird, ist zudem damit zu rechnen, dass für den betreffenden Einkauf steuerrechtlich ein Abzug nicht zulässig ist.

8 08 Überbrückungsrente Wenn Sie vor Alter 65 (Männer) bzw. Alter 64 (Frauen) in Pension gehen, können Sie eine ganze oder eine halbe Überbrückungsrente beziehen. Diese ist befristet, bis Sie das AHV-Alter erreichen. Die ganze Überbrückungsrente entspricht dem Höchstbetrag der vollen AHV-Altersrente, gewichtet nach dem vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin gemeldeten durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. In den arbeitsrechtlichen Vorschriften werden die Anteile des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person an der Finanzierung der Überbrückungsrente festgelegt. Die versicherte Person finanziert ihren Anteil wie folgt: mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente; oder mit einer bei Erreichen des AHV-Alters beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen; oder mit einem vor dem Altersrücktritt vorzunehmenden Auskauf der Kürzung. Invalidenrente Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn Sie im Sinne des IVG invalid sind, der Entscheid der IV rechtskräftig ist und Sie bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert waren. Invaliditätsgrad gemäss Entscheid der IV Rentenanspruch gegenüber PUBLICA Unter 40% Keine Rente ab 40% 25% ab 50% 50% ab 60% 75% ab 70% Ganze Rente Auf den Monatsersten nach dem 65. Geburtstag wird die Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt. Es ist nicht möglich, anstelle dieser Altersrente einen Kapitalbezug zu beantragen. Während der Dauer der Invalidität sind Sie und Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin dem Rentenanspruch entsprechend von der Bezahlung der ordentlichen Sparbeiträge und der Risikoprämie befreit. Ehegattenrente Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: er oder sie muss für den Unterhalt von mindestens einem Kind aufkommen; oder er oder sie ist mindestens 40 Jahre alt und war mindestens zwei Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet; oder er oder sie bezieht eine ganze Rente IV-Rente oder bekommt innert zweier Jahre nach dem Tod der Ehegattin oder des Ehegatten Anspruch auf eine solche Rente. Die ungekürzte Ehegattenrente beträgt: beim Tod einer versicherten Person vor ihrem 65. Geburtstag zwei Drittel der versicherten Invalidenrente; beim Tod einer rentenbeziehenden Person zwei Drittel der laufenden Rente; beim Tod einer versicherten Person nach ihrem 65. Geburtstag zwei Drittel der im Zeitpunkt des Todes auf Grund des Altersguthabens erworbenen Altersrente. Anstelle einer monatlichen Ehegattenrente ist ein einmaliger Kapitalbezug möglich, sofern die verstorbene Person keine Altersrente bezog. Der Kapitalbezug ist bis zu 100 Prozent möglich.

9 09 Ehegattenrente für den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin Falls eine versicherte oder rentenbeziehende Person nach erfolgter Ehescheidung stirbt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen für den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente. Sie entspricht höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG (Minimalrente). Für zusätzliche Informationen wenden Sie sich bitte an PUBLICA. Hinterlassenenrente für den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt. Hinterlassenenrente für den ehemaligen eingetragenen Partner oder die ehemalige eingetragene Partnerin Die gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist der Ehescheidung gleichgestellt. Lebenspartnerrente Beim Tod einer versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn er oder sie weder eine Ehegattenrente noch eine Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung aus einem früheren Vorsorgefall bezieht und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: er oder sie ist mindestens 40 Jahre alt und hat mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt; oder er oder sie muss für eines oder mehrere gemeinsame Kinder, die Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen. Der Anspruch auf Lebenspartnerrente setzt voraus, dass die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Lebenspartnervertrages im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner gemeldet worden ist (den Vertrag finden Sie unter Eine Lebenspartnerschaft ist auch unter Personen gleichen Geschlechts möglich. Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht der Höhe der Ehegattenrente. Anstelle einer monatlichen Lebenspartnerrente ist ein einmaliger Kapitalbezug möglich, sofern die verstorbene Person keine Altersrente bezog. Der Kapitalbezug ist bis zu 100 Prozent möglich. Kinderrente Kinder einer rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus dauert er längstens bis zum 25. Geburtstag, falls das Kind nachgewiesenermassen noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid ist. Die Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind einen Sechstel der laufenden Alters- oder Invalidenrente. Waisenrente Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus dauert er längstens bis zum 25. Geburtstag, falls das Kind nachgewiesenermassen noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid ist.

10 10 Die Waisenrente beträgt für jede anspruchsberechtigte Waise: beim Tod einer versicherten Person vor ihrem 65. Geburtstag einen Sechstel der versicherten Invalidenrente; beim Tod einer rentenbeziehenden Person einen Sechstel der laufenden Rente; beim Tod einer versicherten Person nach ihrem 65. Geburtstag einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes auf Grund des Altersguthabens erworbenen Altersrente. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente. Todesfallkapital Unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt PUBLICA im Todesfall einer versicherten Person ein Todesfallkapital. Es entspricht der Hälfte des Altersguthabens im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Das Todesfallkapital wird um den Betrag reduziert, der für die Finanzierung von allfälligen Waisenrenten nötig ist. Anspruchsberechtigt sind in folgender Reihenfolge: natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind; der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin, der oder die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat bzw. der oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Lebenspartnervertrages im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner gemeldet worden ist; die Kinder der versicherten Person; die Eltern der versicherten Person.

11 11 Gut zu wissen So können Sie die Leistungen verbessern Mit Einmaleinlagen (Einkauf), mit zusätzlichen Sparbeiträgen und mit dem Auskauf der Überbrückungsrente können Sie Ihre künftigen Ansprüche verbessern. Diese Einzahlungen können Sie als Abzüge bei den Steuern geltend machen. Sie sind unabhängig von einer allfälligen Einzahlung in die 3. Säule möglich. Einkauf Ein Einkauf führt zu einem höheren Vorsorgeguthaben. Dies bewirkt eine höhere Austrittsleistung und zum Teil höhere Vorsorgeleistungen. Um die maximal mögliche Einkaufssumme durch PUBLICA berechnen zu lassen, ist vor jedem Einkauf ein Formular einzureichen. Das Formular finden Sie unter Innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahme in PUBLICA ist die Höhe des Einkaufs frei wählbar, anschliessend sind Einkäufe nur ab CHF möglich. Ein Einkauf ist nach einem getätigten Vorbezug für Wohneigentum nur möglich, wenn dieser Vorbezug zurückbezahlt wurde. Ist die Rückzahlung des vorbezogenen Betrages altersbedingt nicht mehr zulässig, so kann ein Einkauf getätigt werden, soweit er zusammen mit dem Vorbezug und dem vorhandenen Vorsorgeguthaben das maximal mögliche Vorsorgeguthaben nicht überschreitet. Zusätzliche Sparbeiträge Die versicherte Person kann nebst den ordentlichen Sparbeiträgen zusätzliche Sparbeiträge leisten. Deren Höhe ist abhängig vom massgebenden Sparplan (maximal vier Prozent des versicherten Verdienstes). Sie können die unterschiedlichen Varianten unter simulieren. Zusätzliche Sparbeiträge führen zu höheren Vorsorge- und Austrittsleistungen. Die versicherte Person teilt dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin den Entscheid über die künftige Entrichtung von zusätzlichen Sparbeiträgen mit. Er wird auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung an PUBLICA wirksam. Die Meldung über die Änderung der Höhe oder der Verzicht auf zusätzliche Sparbeiträge wird frühestens sechs Monate nach der letzten Mutation wirksam. Ehescheidung Bei Ehescheidung kann das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die während der Ehe erworben wurde, zugunsten der geschiedenen Ehegattin oder des geschiedenen Ehegatten übertragen wird. Die Austrittsleistung und zum Teil die Vorsorgeleistungen werden dadurch gekürzt. Sie haben aber die Möglichkeit, sich wieder auf die ursprünglichen Leistungen einzukaufen. Weitere Informationen finden Sie unter Entsprechendes gilt für die gerichtliche Auflösung von eingetragenen Partnerschaften. Wohneigentumsförderung Versicherte Personen können ihr Vorsorgeguthaben im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise beziehen oder verpfänden. Das Schlussalter für die Geltendmachung eines Vorbezugs oder einer Verpfändung beträgt 62 Jahre. Weitere Informationen finden Sie unter

12 Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse Bern Tel

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