Vertragsrecht. Verträge kommen durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) zustande! Die Willenserklärung im Vertragsrecht
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- Marie Bäcker
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1 srecht Verträge kommen durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) zustande! Die Willenserklärung im srecht 1. WE Antrag 2. WE Annahme juristische Termini Antrag Annahme Angebot Bestellung Ein Angebot ist immer an eine Person gerichtet! Die Gültigkeit der Annahme richtet sich nach den Umstand! Die Bindungsdauer des Angebotes - schriftlich ca. 7 Tage - per fax 1 Tag - mündl./tel. für die Dauer des Gesprächs Die Bindung an ein Angebot erlischt, wenn - es vom Empfänger ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt - es vom Empfänger abgeändert oder - es vom Empfänger nicht rechtzeitig angenommen wird. Ein Angebot kann widerrufen werden, wenn der Widerruf vor, bzw. zeitgleich mit dem Angebot beim Empfänger zugegangen ist. andere Willenserklärungen z.b.: Kündigung: Eine Kündigung ist eine einseitige WE und muss vom Empfänger bestätigt werden Testament: Ist ebenso eine einseitige WE, aber es ist keine Empfangsbestätigung erforderlich Gesetzliche Bestimmungen Es gilt: Verträge sind individuell verhandelbar und hebeln gesetzliche Bestimmungen unter Umständen aus. Diese Aushebelung kann z.b. über Freizeichnungsklauseln ( solange der Vorrat reicht ) geschehen. So können einzelne Teile der WE aufgehoben werden. sarten Typische sarten: - Mietvertrag Überlassung einer Sache gegen Entgelt - Pachtvertrag s.o. + Genuss der Früchte - Leihvertrag Überlassung einer Sache ohne Entgelt wg_vertragsrecht Seite 1 von 5
2 - Darlehensvertrag s.o. + Rückgabe der gleichen Sache - Werkvertrag Verrichtung eines Werkes an einer Sache - Werklieferungsvertrag s.o. + Lieferung Exkurs: Eigentum/Besitz Eigentum Besitz rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache Der Kaufvertrag Kaufverträge gliedern sich in Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft! Darstellung: Verkäufer Angebot Käufer Bestellung Verpflichtungsgeschäft Lieferung Bezahlung Erfüllungsgeschäft Störungen des Kaufvertrages Störungsarten Art der Störung Der Verkäufer liefert mangelhaft Der Verkäufer liefert nicht rechtzeitig Der Käufer nimmt die Lieferung der Verkäufers nicht oder nicht rechtzeitig an Der Käufer bezahlt den vereinbarten Kaufpreis nicht oder nicht rechtzeitig Bezeichnung Sachmangel Lieferungsverzug Annahmeverzug Zahlungsverzug Unterscheidungen: Mangelhafte Lieferung und Lieferungsverzug werden vom Verkäufer, Zahlungsverzug und Annahmeverzug werden vom Käufer ausgelöst. Der Verkäufer trägt die Gewährleistungspflicht für Mängel an der Ware! Arten der Mängel Im Hinblick auf die Sache: 1. Mängel in der Güte (Qualitätsmängel) Dazu gehören auch z.b. verdorbene Sachen, technische Fehler sowie zugesicherte Eigenschaften (wasserdichtes Gehäuse,...) 2. Mängel in der Menge (Quantitätsmängel) Dieser Fall liegt vor, wenn zu wenig geliefert wurde und durch eine Nachlieferung der Lieferzweck nicht erfüllt werden kann. Wird zu viel geliefert, gilt das Schweigen als Annahme eines Angebotes für die Abnahme einer größeren und der Kaufpreis der ganzen Lieferung ist zu bezahlen. 3. Mängel in der Art (Gattungsmängel) wg_vertragsrecht Seite 2 von 5
3 Dieser Fall liegt vor, wenn eine andere Ware als die vereinbarte geliefert wird. Verbeinbart man z.b. die Lieferung von Wasser einer bestimmten Quelle, muss der Lieferant auch Wasser von dieser Quelle besorgen. Vereinbart man die Lieferung von Wasser, ist die Quelle egal, hier ist nur Wasser egal aus welcher Quelle vereinbart worden. Im Hinblick auf die Erkennbarkeit 1. Offene Mängel ;sind sofort zu rügen! Nichtkaufleute haben 6 Monate Rügefrist 2. Versteckte Mängel ;spätestens nach 6 Monaten 3. Arglistig verschwiegene Mängel ;innerhalb von 30 Jahren nach der Lieferung Voraussetzung: Pflichten des Käufers: Pflichten des Käufers Beim zweiseitigen Handelskauf: - Prüfungspflicht, unverzüglich nach Wareneingang - Rügepflicht, offene Mängel sind sofort zu rügen, verdeckte Mängel nach ihrer Entdeckung (jedoch innerhalb der Gewährleistungspflicht) und arglistig verschwiegene Mängel haben eine 30jährige Verjährungsfrist. - Aufbewahrungspflicht, beim Distanzkauf muss die Wahre auf Kosten des Käufers eingelagert werden, bei verderblichen Waren kommt es evtl. zu einem Notverkauf (öffentliche Versteigerung zu Börsen-/Marktpreisen) Beim einseitigen Handelskauf (bürgerlicher Kauf): - Käufer muss nicht unverzüglich prüfen - Nicht unverzüglich rügen (spätestens nach 6 Monaten) - Es sind lediglich Mängel in der Güte und im Recht zu rügen Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) Rechte des Käufers - Wandelung, d.h. Rückgängigmachung des es - Minderung des Kaufpreises - Ersatzlieferung mangelfreier Ware Mangelhafte Lieferung Rechte des Käufers: Lieferung mangelhafter Waren - Überprüfung der Ware - Einhaltung der Rügefrist - Aufbewahrung der Ware (Distanzkauf) Ersatzlieferung Nichterfüllung - arglistigem Verschweigen eines Mangels oder - Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft wg_vertragsrecht Seite 3 von 5
4 Lieferungsverzug Fälligkeit es - Liefertermin ist kalendermäßig bestimmt: Mahnung nicht erforderlich - Liefertermin ist kalendermäßig nicht bestimmt: Mahnung ist erforderlich mit Setzung einer Nachfrist Verlangen der Lieferung und Nichterfüllung Rechte des Käufers Ablehnung der Lieferung und Nichterfüllung Nur möglich, wenn zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde Zahlungsverzug Fälligkeit Mahnung; Wer nach Erhalt der Rechnung nach 14 Tagen nicht zahlt, ist im Verzug es Rechte des Verkäufers: es und verspäteter Zahlung Käufer zahlt nicht bzw. nicht rechtzeitig Zahlungstermin ist kalendermäßig bestimmt: Mahnung nicht erforderlich Nichterfüllung wg_vertragsrecht Seite 4 von 5
5 Annahmeverzug - Tatsächliches Angebot der Leistung - Fälligkeit der Leistung Rechte des Verkäufers: Einlagerung der Ware auf Kosten des Käufers, dann......klage auf Abnahme der Ware...Selbsthilfeverkauf in Form von 1. Notverkauf 2. Freihändigem Verkauf 3. Öffentlicher Versteigerung Verträge im Arbeits- und Ausbildungsrecht - Berufsausbildungsvertrag - Manteltarifvertrag regelt grundsätzliche Bedingungen, z.b. wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubstage, vermögenswirksame Leistungen, Lohnfortzahlung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, etc... - Lohn- und Gehaltstarifvertrag regelt Lohn- und Gehaltshöhe - Arbeitsvertrag individueller zwischen Arbeitgeber u. Arbeitnehmer Sozialpartner: - Gewerkschaften - Arbeitgeberverbände Haustarifvertrag: Ist ein Tarifvertrag, ausgehandelt zwischen großen Arbeitgebern und der zuständigen Gewerkschaft. Folgende Personengruppen haben einen besonderen Kündigungsschutz: - Auszubildende nach der Probezeit - Schwangere - Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von >50% - Wehr- und Zivildienstleistende - Betriebsräte und Jugendvertreter wg_vertragsrecht Seite 5 von 5
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