Alkohol in der Schweiz Übersicht
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- Mareke Goldschmidt
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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Rohstoff Datum 22. April 2009 Alkohol in der Schweiz Übersicht 1. Alkohol im Allgemeinen Alkohol zu industriellen Zwecken: Namentlich der hochprozentige Alkohol (nachfolgend Ethanol genannt) ist ein wichtiges Industriegut, das unter anderem für die Herstellung von Medikamenten und Kosmetika benötigt wird. Ethanol ist zudem eines der fünf wichtigsten in der Industrie verwendeten Lösungsmittel. Die EAV (Alcosuisse) ist zuständig für den Import und die Versorgung der einheimischen Industrie mit Ethanol. Der Bedarf nach Ethanol steigt. Inwieweit er sich als Ersatzprodukt für Erdöl eignet, ist Gegenstand intensiver Forschungsarbeiten. So wird beispielsweise die Produktion von Kunststoff auf Ethanolbasis geprüft. Alkohol als Treibstoff: Zunehmend gewinnt Alkohol auch als Treibstoff an Bedeutung. Die EAV (Alcosuisse) beliefert seit 2005 die rund 180 Tankstellen, die in der Schweiz das so genannte Bioethanol anbieten. In der Schweiz werden jährlich ca. vier Millionen Liter Bioethanol im Wert von fünf Mio. CHF in den Verkehr gebracht, was knapp einem Promille des gesamten Benzinabsatzes entspricht. Das angebotene Bioethanol stammte bisher ausschliesslich aus inländischer Produktion der Firma Borregaard, dem einzigen Bioethanolhersteller der Schweiz wurde Borregaard geschlossen. Der Schweizer Markt muss seither mit Importen versorgt werden. Das durch Alcosuisse importierte Bioethanol stammt aus Schweden und wird aus Holzabfällen hergestellt. Es besteht keine Konkurrenzierung der Nahrungs- und der Futtermittelkette. Als Trink- und Genussmittel ist Alkohol in Form von Spirituosen, Bier und Wein Bestandteil unseres gesellschaftlichen Lebens. Spitzenreiter unter den alkoholischen Getränken ist der Wein mit einem Anteil von rund 50 Prozent, gefolgt von Bier mit Kommunikation EFD Bundesgasse 3, 3003 Bern Tel Fax
2 einem Anteil von ca. 30 Prozent am Gesamtkonsum. Auf die Spirituosen entfallen rund 20 Prozent 1. Entwicklung des Alkoholkonsums Liter reiner Alkohol Wein & Obstwein Bier Spirituosen Der gesamte jährlich in der Schweiz von Produzenten, Grosshändlern, Detailhändlern und gastgewerblichen Betrieben erzielte Umsatz mit alkoholischen Getränken beträgt mehr als zehn Mrd. CHF. Die eidgenössische Gesetzgebung regelt die Kategorien der alkoholischen Getränke unterschiedlich. Dabei kann zwischen Spirituosen, Bier und Wein unterschieden werden. Spirituosen Bier Wein Spezifische Rechtsgrundlage Alkoholgesetz (SR 680). Biersteuergesetz (BStG, SR ). Landwirtschaftsgesetz (LWG, SR 910.1) Verantwortliche Stelle für gesetzliche Umsetzung Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Generelle Rechtsgrundlage Verantwortliche Stellen für gesetzliche Umsetzung Lebensmittelgesetz (SR 817.0) Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Kantone Bundesmonopol Auf der Herstellung von Spirituosen. Kein Bundesmonopol. Verbrauchssteuer / Liter 100%igen Alkohol 29 CHF 5,40 CHF 2 Keine Besteuerung. Steuerermässigungen Für Landwirte3, Kleinproduzenten. Für unabhängige Kleinbrauereien. Die Biersteuermengenstaffel ist einnahmeneutral. 1 2 Stand Anteile berechnen sich nach reinem Alkohol. Berechnung auf der Basis der meistverkauften Biersorte mit Alkoholgehalt von 4,7 Vol% bei Besteuerung in der Biersteuer- Klasse 2. 2/9
3 Spirituosen Bier Wein Steuereinnahmen ca. 300 Mio. CHF ca. 110 Mio. CHF 0 CHF jährlich Verwendung der Steuereinnahmen Zweckgebunden 4 : Im Rahmen des 100% der Steuer- in einnahmen fliessen Reinertrags der EAV die allgemeine sind die AHV bzw. die Bundeskasse. Kantone im Verhältnis 9:1 daran beteiligt. Alkoholgesetz: Starke Beschränkungen von Handel und Werbung. Lebensmittelgesetz: Die Handels- und Werbebeschränkungen dienen dem Jugendschutz. Bundesgesetz über Radio und Fernsehen: Werbebeschränkungen. Unterstützung der Im Rahmen der Produzenten durch den Direktzahlungen und Bund der Absatzförderung. Hauptmotive der gesundheits- und fiskalpolitisch. Art. 1 rechtlichen Regelungen fiskalpolitisch. Abs. 2 BStG verpflichtet den Bund, die Bedürfnisse des Jugend- und Gesundheitsschutzes zu beachten. Handels- und Werbebeschränkungen (Marktregulierung) landwirtschaftspolitisch. Augenfällig ist insbesondere die ungleiche Besteuerung der alkoholischen Getränke. Sie entspricht der Verfassung und ist primär gesellschaftspolitisch bedingt. Gesundheitspolitisch lässt sie sich mit Rücksicht auf die jeweiligen Konsumanteile schwerlich rechtfertigen 5. Präventionsexperten befürworten deshalb eine Besteuerung aller alkoholischen Getränke. Dies würde allerdings eine Verfassungsänderung bezüglich der Besteuerung des Weins voraussetzen. 2. Prävention Im 19. Jahrhundert herrschte europaweit ein grosses «Schnapselend». Der Bund begegnete dieser Entwicklung mit der Strategie der Produktionsverknappung: Er vergab im Rahmen des neu geschaffenen Bundesmonopols mengenmässig begrenzte Brennkonzessionen, kaufte Brennereien auf und unterstützte das Fällen von Obstbäumen. Schliesslich begann der Bund auch die alkoholfreie Verwertung von Obst zu fördern. In den 50er Jahren scheiterte er in zwei Volksabstimmungen, in denen er eine so genannte Getränkesteuer einführen und damit eine Besteuerung aller alkoholischen Grundsätzlich sind Spirituosen, die Landwirt/innen im landwirtschaftlichen Betrieb benötigen, steuerfrei. Die maximal zulässige Menge wird jährlich aufgrund der ausgewiesenen Fläche, Personenzahl und Anzahl Hochstammbäume individuell durch die EAV berechnet. Vgl. Art. 44 Abs. 2 des Alkoholgesetzes (SR 680). Vgl. Art. 131BV (SR 101). 3/9
4 Getränke erzielen wollte. In den 70er Jahren lehnte das Volk grossmehrheitlich eine entsprechende Volksinitiative ab 6. Mit dem Aufkommen der grossen Selbstbedienungsläden gelangten Spirituosen zu Billigpreisen ins Angebot und dienten als Lockvogel, um die Kundschaft in die neuen Läden zu holen. Die Preise namentlich auf Spirituosen sanken, die Gefahr alkoholbedingter Probleme nahm erneut zu. Der Bund startete die Strategie der Erhältlichkeitsbeschränkung und erliess in den 1980er Jahren diverse Handels- und Werberestriktionen (z.b. Jugendschutz- und Werbevorschriften, Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Spirituosen) gelang den Alcopops der Durchbruch auf dem Schweizer Markt: In Kürze avancierten die alkoholbasierten Süssgetränke vor allem bei Jugendlichen zu grösster Beliebtheit. Im Jahr 2002 wurden in der Schweiz 40 Millionen Flaschen verkauft 7. Im Kampf gegen den Jugendalkoholismus ergänzte das Parlament das Alkoholgesetz und unterstellte die spirituosenbasierten Alcopops 2003 einem Sondersteuersatz, der viermal höher ist als die einfache Spirituosensteuer 8. Vor allem jugendliche Konsumenten wichen in der Folge auf selbst gemixte Mischgetränke aus 9. Wie die weiteren Entwicklungen zeigen, bleibt Jugendalkoholismus auch nach 2003 ein Thema. Alarmierend sind namentlich Schlüsse, die sich aus der Statistik der Schweizer Spitäler ziehen lassen: Nach dieser Statistik haben zwischen 2003 und 2005 die Einweisungen wegen Alkoholvergiftung bei jungen Männern (bis 23-jährig) um 46 Prozent, bei jungen Frauen um 30 Prozent zugenommen. Fast verdoppelt haben sich die Vergiftungen bei den 16- bis 17-jährigen Jungen und den 14- bis 15- jährigen Mädchen 10. Ein Grund hierfür liegt in der weiter angestiegenen Erhältlichkeit alkoholischer Getränke, die unter anderem auf die Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten zurückzuführen ist. Präventionsmassnahmen sind nötig. Das BAG schätzt, dass in der Schweiz rund 300'000 Personen zwischen 15 und 75 Jahren alkoholabhängig sind und beziffert die jährlich wiederkehrenden Kosten für chronische Krankheiten, die durch problematischen Alkoholkonsum verursacht sind, mit mehr als CHF 6.5 Milliarden. Im Rahmen des Nationalen Programms Alkohol (NPA) hat der Bundesrat die folgende Vision definiert: «Wer alkoholische Getränke trinkt, tut dies, ohne sich selber und anderen Schaden zuzufügen». Angestrebt werden soll einerseits eine Reduktion des problematischen Alkoholkonsums. Anderseits sollen aber auch die negativen Auswirkungen vermindert werden, die sich aus dem Alkoholkonsum ergeben können, sei es im persönlichen Umfeld der Konsumenten oder allgemein in der Gesellschaft. Die wichtigsten Ziele des Nationalen Programms Alkohol sind: Vgl. BBl 1966 II 46ff. Vgl. Botschaft vom 26. Februar 2003 betreffend die Einführung einer Sondersteuer auf Alcopops. Vgl. Art. 23bis Abs. 2bis Alkoholgesetz (SR 680). Die Steuerpflicht greift bei einem Mindestzuckergehalt von 50g pro Liter und einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 und weniger als 15 Volumenprozent. Vgl. Marktstudie und Befragung junger Erwachsener zum Konsum alkoholhaltiger Mischgetränke (Alcopops), Fachhochschule Nordwestschweiz, Hochschule für Wirtschaft, 2008, S. 79ff. Quelle: Wicki, M., Gmel, G. (2008) (SFA). Alkohol-Intoxikationen Jugendlicher und junger Erwachsener. Ein Update der Sekundäranalyse der Daten Schweizer Hospitäler bis /9
5 - Gesellschaft, Politik und Wirtschaft sind für die besondere Verletzlichkeit von Kindern und Jugendlichen durch alkoholische Getränke sensibilisiert und unterstützen entsprechende Jugendschutzmassnahmen. - Der problematische Alkoholkonsum (Rauschtrinken, chronischer und situationsunangepasster Konsum) ist reduziert. - Die Anzahl alkoholabhängiger Personen hat abgenommen. - Die Angehörigen und das direkte soziale Umfeld sind von den negativen Auswirkungen des Alkoholkonsums spürbar entlastet. - Die negativen Auswirkungen des Alkoholkonsums auf das öffentliche Leben und die Volkswirtschaft haben sich verringert. - Die staatlichen und nicht-staatlichen Akteure im Bereich Alkohol koordinieren ihre Tätigkeiten und gewährleisten gemeinsam die erfolgreiche Umsetzung des Nationalen Programms Alkohol. - Die Bevölkerung kennt die negativen Auswirkungen des Alkoholkonsums und unterstützt geeignete Massnahmen, um diese zu verringern. 3. Gebrannte Wasser Das Alkoholgesetz regelt - entgegen seiner (Kurz-)Bezeichnung - lediglich die gebrannten Wasser, nicht jedoch die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse wie Bier und Wein. Die gebrannten Wasser sollen deshalb nachfolgend vertieft dargestellt werden. 3.1 Markt Mit dem Alkoholgesetz beaufsichtigt der Bund den Markt gebrannter Wasser und besteuert sie, wenn sie Trink- und Genusszwecken zugeführt werden. Mit dem Gesetzesvollzug beauftragt ist die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV). Einen einheitlichen Markt für gebrannte Wasser gibt es nicht. Tatsächlich existieren zwei nach völlig unterschiedlichen Kriterien funktionierende Märkte: 5/9
6 Inhalt Bundesmonopol Spirituosenmarkt Herstellung von Spirituosen (Recht mittels Konzessionen auf Private übertragen). Ethanolmarkt Herstellung von Ethanol (Recht mittels Konzessionen auf Private übertragen); Import von Ethanol. Marktvolumen in hl r. A. ca ca. 500'000 Importeure Inländische Produzenten Private Unternehmungen, Privatpersonen. Private Unternehmungen, Privatpersonen [Gewerbe, Landwirtschaft]. EAV [und ca.10 private Unternehmungen im Umfang von 70 hl]. Derzeit keine inländischen Produzenten. Importanteil am Markt ca. 85 Prozent. 100 Prozent. Handel Private Unternehmungen, Privatpersonen. EAV [als Importeur], private Unternehmungen [Wiederverkäufer]. Hauptverwendung Konsumation. industrielle Fertigung. Hauptverwender Privatpersonen. Private Unternehmungen. Steuerpflicht ja. nein. Zweckausrichtung Kontrolltätigkeit EAV gesundheits- und fiskalpolitisch motivierte Kontrolle. fiskalpolitisch motivierte Kontrolle. 3.2 Spirituosen im Besonderen Der inländische Spirituosenmarkt hat sich in den letzten 30 Jahren erheblich gewandelt. Mitte der 80er Jahre hielt die inländische Spirituosenbranche noch einen Marktanteil von über 80 Prozent. In den darauf folgenden 10 Jahren reduzierte sich ihr Anteil auf 50 Prozent. Mit der Teilrevision von 1996 wurde das Alkoholgesetz an europäische und internationale Handelsvorschriften angepasst. Das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) statuiert in Artikel III den Grundsatz der Gleichbehandlung von Waren aus dem In- und Ausland hinsichtlich Besteuerung und anderer gesetzlicher Bestimmungen 11. Entsprechend wurden namentlich die unterschiedlichen Steuersätze für in- und ausländische Spirituosen durch einen Einheitssteuersatz abgelöst. Preissenkungen auf importierten bzw. Preiserhöhungen auf inländischen Spirituosen waren die Folge. Damit verlor die einheimische Spirituosenbranche ihr bisheriges steuerliches Privileg. Heute machen die einheimischen Spirituosen noch 15 Prozent des Schweizer Spirituosenmarktes aus. Die rückläufigen Marktanteile lösten in der inländischen Spirituosenbranche einen massiven Strukturwandel aus. Kleinbetriebe kämpfen ums 11 Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vom 30. Oktober 1947, (SR ). 6/9
7 Überleben, die Grossen dominieren das Geschäft. Zehn Grossbetriebe produzieren derzeit über 80 Prozent der inländischen Spirituosen. Im Vergleich mit dem Ausland ist die einheimische Spirituosenbranche mehrfach benachteiligt. Hauptnachteil sind die im Vergleich mit dem benachbarten Ausland um rund 40 Prozent höheren Produktionskosten 12. Hinzu kommt, dass Nachbarländer die Branche steuerlich und zum Teil über Abnahmegarantien privilegieren 13. Vergleichbare Privilegien sind in der Schweiz schrittweise und seit 1999 vollständig abgebaut. Kirschen, Zwetschgen und Birnen sind die wichtigsten Rohstoffe für die Spirituosenerzeugung. Bis zu 40 Prozent der gesamten Obsternte werden gebrannt. Der Rückgang des einheimischen Brennereigewerbes wirkt sich direkt auf den Schweizerischen Obstbau aus, mit entsprechenden Folgen für Biodiversität und Landschaftsbild: Seit 1960 sind mehr als acht Millionen Hochstammbäume verschwunden. Von den verbleibenden ca. 2,3 Millionen Bäumen sind bis zu 30 Prozent oder Hochstammbäume gefährdet. Diese Entwicklung lässt sich nicht allein mit der rückläufigen Brenntätigkeit begründen. Massgebend sind vor allem allgemeine Bestrebungen nach wirtschaftlicheren Produktionsverfahren. Direktzahlungen des Bundes im Umfang von 15 CHF sowie Beiträge von bis zu 35 CHF pro Jahr und Baum vermochten den Rückgang der Hochstämmer zu drosseln, nicht jedoch zu stoppen. Einheimische wie importierte Spirituosen sind in der Schweiz mit einer Verbrauchssteuer belegt, die deutlich höher liegt als diejenige der Nachbarländer 14 : Alkoholsteuer von Schweiz und Nachbarländern in Euro (Kurs 1.52 CHF) pro Liter 100%-Alkohol Euro F D I A CH 12 Die Berechnung erfolgte auf der Basis der Studie von Bergmann, Heiko; Fueglistaller, Urs (2007): Auswirkungen eines Agrarfreihandelsabkommens CH-EU auf die Produktion und den Grosshandel von Tafeläpfeln, Lagerkarotten und Rispentomaten in der Schweiz. Forschungsbericht Schweizerisches Institut für Klein- und Mittelunternehmen (KMU-HSG), Universität St. Gallen. 13 In Deutschland beispielsweise können Brennerzeugnisse zu attraktiven Preisen und steuerfrei an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abgeliefert werden; zudem gewährt Deutschland eine steuerfreie Überausbeute von bis zu 40 % der regelmässigen Ausbeute. Kleinbäuerliche Brenner, die ihre Erzeugnisse selber vermarkten, kommen zudem in den Genuss eines verminderten Verbrauchssteuersatzes. Quelle: Studie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Obstbrände - Die Monopolsituation bei Obstbrand in Deutschland, Verfasser: Dr. Robert Kastner, in Österreichische Spirituosen Zeitung, März 2009, S. 137ff.. 14 Eine höhere Besteuerung der Spirituosen als die Schweiz kennen in der EU namentlich Dänemark, Irland, Grossbritannien, Finnland und Schweden. Siehe dazu: 7/9
8 Berücksichtigt man indes bei diesem Vergleich zusätzlich die Mehrwertsteuer, wandelt sich dieses Bild deutlich: Die Schweiz weist nur bei den günstigeren Produkten eine hohe steuerliche Belastung aus, die jedoch dank der vergleichsweise sehr tiefen Mehrwertsteuer mit zunehmendem Warenwert sinkt. Im Endeffekt weist die Schweiz im oberen Preissegment schliesslich eine vergleichsweise tiefe steuerliche Belastung aus. Preis von Spirituosen (1 Liter, 40% bei Warenwert von 10 Euro) Euro F D I A CH MWST Spirituosensteuer Warenwert Preis von Spirituosen (1 Liter, 40% bei Warenwert von 40 Euro) Euro F D I A CH MWST Spirituosensteuer Warenwert In diesen Beispielen nicht berücksichtigt sind die unterschiedliche Kaufkraft und weitere Steuern. 8/9
9 4. Eidgenössische Alkoholverwaltung Die EAV erlangte 1901 ihre rechtliche Selbständigkeit und ist damit die älteste Anstalt des Bundes. Ein eigentlicher Organisationserlass, der namentlich die Organe und deren Kompetenzen regelt, fehlt bis heute. Die EAV wird seit eh und je wie ein Bundesamt geführt und gehört in den Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Finanzdepartement EFD. Am 25. März 2009 hat der Bundesrat im Rahmen der Umsetzungsplanung zum Corporate-Governance-Bericht beschlossen, die Reintegration der EAV in die zentrale Bundesverwaltung zu prüfen. Die EAV ist neben der Erhebung der Spirituosensteuer für die Aufsicht über den Spirituosen- und Ethanolmarkt zuständig. Bei derzeit 167 Vollzeitstellen (inkl. Alcosuisse und 9 Lehrstellen) generiert sie einen Jahresumsatz von rund 300 Mio. CHF. Ihr Reinertrag beläuft sich auf ca. 270 Mio. CHF und geht im Verhältnis von 9:1 an die AHV bzw. an die Kantone. Alcosuisse ist das Profitcenter der EAV. Bei 26 Vollzeitstellen deckt sie mit Importen im Rahmen des Bundesmonopols 99,9 Prozent des inländischen Ethanol-Bedarfs. Hauptabnehmer sind Grossverwender wie Lonza AG oder Novartis und Wiederverkäufer wie Brenntag Schweizerhall AG oder Thommen-Furler AG. Tanklager mit einer Kapazität von 300'000 hl in Delémont und Schachen (LU) ermöglichen Alcosuisse eine konstante und zeitgerechte Versorgung der Kunden im Inland. Im Bereich des Kleinhandels steht Alcosuisse in allen Regionen der Schweiz in Konkurrenz mit allerdings grösstenteils von ihr belieferten Privaten. 9/9
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