Unklare Beschwerdebilder im Haftpflichtrecht: Ein Lösungsvorschlag

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1 Unklare Beschwerdebilder im Haftpflichtrecht: Ein Lösungsvorschlag Einleitung Komplexe bio-psycho-soziale Phänomene Nicht monokausal erklärbar Diskrepanz zu früherer Beurteilung Beweisproblem 1

2 Entwicklungen im Sozialversicherungsrecht Die Überwindbarkeitsrechtssprechung in der IV wird in jüngerer Zeit zunehmend von der Beweisthematik überlagert Im Bereich der UV wurden die Beweisanforderungen vor einigen Jahren erhöht (BGE 134 V 109) Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs Beweislast insb. hinsichtlich Fortbestehens des natürlichen Kausalzusammenhangs Beweismass Unfall natürlicher Kausalzusammenhang Verletzung natürlicher Kausalzusammenhang Schaden Beweisintensität 75% im Haftpflichtrecht vs. > 50% im Sozialversicherungsrecht 2

3 Medizinische Begutachtung Liegt ein unklares Beschwerdebild vor? Subjektive Beschwerdeschilderungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Informationen von unabhängiger Seite Ungeklärte nichtmedizinische Sachverhaltselemente Beweisproblem Zwischenergebnis Medizinische Gutachter allein können solche Fälle nicht lösen Dem medizinischen Gutachter muss ein hinsichtlich nichtmedizinischer Aspekte geklärter Sachverhalt vorgelegt werden. Beizug von Informationen unabhängiger Drittpersonen wird vielfach nötig sein 3

4 Ursachenvielfalt Unklare Beschwerdebilder können nicht monokausal erklärt werden; nebst dem haftungsauslösenden Ereignis spielen weitere Faktoren eine Rolle Im Vordergrund stehen die sogenannten konstitutionellen Prädispositionen; aber auch soziokulturelle und psychosoziale Umstände Konstitutionelle Prädispositionen einfache konstitutionelle Prädispositionen (KP) qualifizierte KP mit eigenständiger Auswirkung auf den Schaden (OR 42 ohne QVR) qualifizierte KP, die nur im Zusammenspiel mit einem schadenbegründenden Ereignis wirksam werden (OR 43/44 mit QVR) Im Folgenden befassen wir uns ausschliesslich mit letzterem Fallgut. 4

5 Reduktionsgründe und - höhe Missverhältnis zwischen Ursache und Wirkung Grösse des Verschuldens oder zurechenbare Gefahrenexponierung In der Gerichtspraxis finden sich Fälle mit Haftungsreduktionen von bis zu 80%. Problem: Zu grosse Schwankungen wegen fehlender Leitlinien Problematik Inkommensurable Grössen Zu enge Fassung des Begriffes "konstitutionelle Prädisposition" Zu grosser Ermessensbereich der medizinischen Gutachter und Richter 5

6 Lösungsansatz Erfassen der Diskrepanz zwischen Ursache und Wirkung mit möglichst objektiven Mitteln Durchschnittlich gesunder Mensch als Vergleichsmassstab Ableitungen aus Stocker/Mobiliar Konstellationen in Verbindung mit Ableitungen aus IV-Überwindbarkeitsrechtsprechung Stocker/Mobiliar-Konstellationen I Rechtsprechungsverschärfung zur Adäquanz im sozialen Unfallversicherungsrecht führte zur einer Flut von Leistungseinstellungen Unterschiedliche Adäquanzbeurteilungen in den Rechtsgebieten -Konsequenzen im Haftpflichtrecht? Intention von BGE 123 III 110 : Haftungsreduktionen (allerdings ohne "Anleitung") 6

7 Stocker/Mobiliar-Konstellationen II Da der Lösungsansatz Konsequenzen aus dem UVG-Entscheid ableitet, ist erste Voraussetzung natürlich, dass der Entscheid basierend auf der aktuellen Rechtsprechung und lege artis erfolgt ist. Damit sind Altfälle ausgeschlossen. Auf Fälle zugeschnitten, die von der Rechtsprechung im UVG nach dem Schweregrad (banal/mittelschwer/schwer) unterteilt werden. Faustregel Banale Unfälle - Quote 0% - 1/3 Mittelschwere Unfälle - Quote 1/3-2/3 Schwere Unfälle - Quote 2/3-100% Wie der Name schon sagt, handelt es sich um eine Faustregel, die lediglich zur Findung der angemessenen Kürzungsdimensiondienen soll, aber selbstredend von individuellen Besonderheiten verdrängt werden kann. 7

8 Auswirkungen der IV-Rechtsprechung IV-Rente wird abgelehnt: In Fällen mit UVG-Beteiligung kann an den unteren Rand der nach der Faustregel zur Haftungsquote bei adäquanzverneinenden UVG-Verfügungen gegangen werden. In Fällen ohne UVG-Beteiligung ist die Haftungsquote nur gestützt auf die medizinischen Akten aufgrund des Missverhältnisses zwischen Ursache und Wirkung festzulegen. Hier kann die medizinische Beurteilung der Frage, was die Auswirkungen auf eine durchschnittlich gesunde Vergleichsperson gewesen wäre, gute Dienste leisten. Auswirkungen der IV-Rechtsprechung IV-Rente wird zugesprochen: Da dies nur unter Berücksichtigung der Foerster- Kriterien möglich ist, ist paradoxerweise von einem noch grösseren Missverhältnis zwischen Ursache und Wirkung auszugehen, was zu noch höheren Reduktionen führt als in Fällen mit ablehnendem IVG-Rentenentscheid. 8

9 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit 9

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