Besondere Anforderungen (Ergonomie)

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1 Artikel 24 Besondere Anforderungen (Ergonomie) 1 Bei den Arbeitsplätzen muss so viel freier Raum vorhanden sein, dass sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können. 2 Ständige Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass in zwangsloser Körperhaltung gearbeitet werden kann. Sitze müssen bequem und der auszuführenden Arbeit sowie dem Arbeitnehmer angepasst sein; nötigenfalls sind Arm- und Fussstützen anzubringen. 3 Die Arbeitsplätze sind so einzurichten, dass, wenn möglich, sitzend oder wechselweise sitzend und stehend gearbeitet werden kann. Kann die Arbeit nur stehend verrichtet werden, so sind Sitzgelegenheiten zur zeitweisen Benützung bereitzustellen. 4 Arbeitsplätze sind durch geeignete Massnahmen, wie Schutzwände oder räumliche Trennung, so einzurichten, dass die Arbeitnehmer vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch benachbarte Betriebseinrichtungen oder Lager geschützt sind. 5 Von ständigen Arbeitsplätzen aus muss die Sicht ins Freie vorhanden sein. In Räumen ohne Fassadenfenster sind ständige Arbeitsplätze nur zulässig, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Gesundheitsvorsorge insgesamt Genüge getan ist. 1. Absatz 1 Als freie Bewegungsfläche am Arbeitsplatz müssen für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeit nehmer mindestens 1,5 m 2 zur Verfügung stehen, unabhängig von der Art der Arbeit. Zusätzlich ist folgendes zu beachten: Die Gestaltung des einzelnen Arbeitsplatzes (räumliche Konfiguration) im engeren Sinne umfasst: den Zugang zum Arbeitsplatz und den erforderlichen Bewegungsraum für die Arbeit. Während der Zugang zum Arbeitsplatz eher selten ergonomische Probleme aufwirft, ist ein ausreichender Bewegungsraum am Arbeitsplatz eine grundlegende Voraussetzung für die unbehinderte Arbeitsausführung. 1.1 Grundsätze Der Zugang zum Arbeitsplatz erfüllt die ihm zukommende Funktion, wenn: der Arbeitsplatz ohne Behinderung erreicht und verlassen werden kann, er frei von Hindernissen ist und ohne Körperdrehung oder andere Zwangshaltung durchschritten werden kann, der Zugang die notwendigen Materialtransporte zulässt. Der erforderliche Bewegungsraum (Wirkraum) für den Menschen und seine Gliedmassen hängt von der auszuführenden Tätigkeit und den Körpermassen ab. Eine Berücksichtigung dieser individuellen Gegebenheiten ist im Einzelfall unerlässlich. Nebst der Körpergrösse sind vor allem zwei Aspekte zu berücksichtigen: die Übertragung grösserer Kräfte (über 150 N) und die Bedienung und Wartung von Betriebsmitteln. Sind am Arbeitsplatz grössere Kräfte zu übertragen, so muss der verfügbare Raum so bemessen sein, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungehindert den ganzen Körper bewegen können

2 Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Sind Betriebsmittel zu benutzen, zu bedienen oder zu warten, so bestimmt sich der notwendige Bewegungsraum sowohl nach der Körpergrösse der Benutzer als auch nach der Körperhaltung bei der Arbeit. 1.2 Richtmasse für den Raumbedarf Damit Arbeiten ohne Behinderung ausgeführt werden können, sollen die Richtmasse in Abbildung für bestimmte Körperhaltungen und Körperstellungen mindestens erfüllt werden. Beinfreiraum Besonders zu beachten ist die Bemessung des Beinfreiraumes unter Arbeitsplatten bei sitzender Tätigkeit (vgl. Abbildungen und 324-3). Für besonders grosse oder besonders kleine Personen müssen individuelle Lösungen gesucht werden. Kompromisse hinsichtlich der lichten Beinraumhöhe sind unerlässlich, wenn eine ausreichende Beinraumhöhe in Konkurrenz zu einer entspannten Rumpf- und Armhaltung steht. Dies ist immer dann der Fall, wenn Tastaturen zu betätigen oder auf der Arbeitsplatte montierte Vorrichtungen benutzt werden müssen. Bewegungsraum Das Erfordernis eines ausreichenden Bewegungsraumes wird mit zwei Beispielen in den Abbildungen bzw verdeutlicht: Beide sind für Arbeiten mit oder ohne Informations- und Kommunikationselemente, z.b. Bildschirmgeräte, geeignet. Besondere Bewegungsräume sind bei der Inspektion, Wartung oder Instandsetzung von technischen Einrichtungen und Geräten zu beachten. Hier ergeben sich Körperstellungen wie Knien, Stehen gebückt, Liegen bäuchlings und Liegen rücklings. Eine ausreichende Grösse des Wartungsraumes ist sowohl aus der Sicht der Arbeitssicherheit als auch o 15 o Reichweite min. 60 Beinfreiraum Abbildung 324-1: Wirkraum des Menschen in verschiedenen Arbeitssituationen (Masse in cm) 324-2

3 Anzustrebende minimale Breite des Beinraumes cm Abbildung 324-2: Beinfreiraum an Arbeitstischen; ausreichend für 95 Prozent der Männer (Masse in cm) Mindestbreite des Beinraumes 58 cm Abbildung 324-3: Mindestfreiraum bei Tastatur- oder Vorrichtungsbenutzung (Masse in cm) der Ergonomie zu gewährleisten und der zusätzliche Platzbedarf für Bauteilewechsel, Werkzeuge oder Schutzbekleidung ist zu berücksichtigen. Arbeitsmöbel müssen so aufgestellt werden, dass es zu keiner Behinderung des Bewegungsablaufs während des Sitzens / Aufstehens kommt. Abbildung 324-4: Büroarbeitsplatz (Masse in cm) Beim Schaltertisch ist für die Arbeit im Sitzen genügend Beintraum bzw. im Stehen genügend Fussraum vorzusehen. Eine Tischlänge von 200 cm ist erforderlich, wenn auf der Arbeitsfläche ein Bildschirmgerät aufgebaut wird. Abbildung 324-5: Schalterarbeitsplatz im Rauminnern (Masse in cm) 324-3

4 Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz 2. Absatz 2 Mit der Forderung nach zwangloser Körperhaltung beim Arbeiten werden vor allem folgende Ziele angestrebt: Verringern der ungünstigen Belastung des Menschen, Erleichtern der Arbeitsausführung, Verbessern der Effizienz menschlicher Arbeit, Ermöglichen einer unbehinderten Arbeitsweise. 2.1 Zwangshaltungen Diese Ziele dienen der Gesundheitserhaltung, gleichzeitig aber auch einer verbesserten Leistungsfähigkeit durch Herabsetzung unnötiger körperlicher Belastung am Arbeitsplatz. Es müssen vor allem unnatürliche Körperhaltungen, sogenannte Zwangshaltungen, vermieden werden. Darunter versteht man physiologisch ungünstige Haltungen, die bestimmte Körperteile durch statische Muskelarbeit übermässig belasten und die Durchblutung und Entschlackung der beteiligten Muskulatur behindern. Zwangshaltungen sind besonders häufig Ursache körperlicher Beschwerden und Störungen. Die Ausschaltung oder grösstmögliche Herabsetzung jeder Art von Haltearbeit (z.b. Rumpf, Arme) muss bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeit sowie bei der Konstruktion der Maschinen und Werkzeuge der wichtigste Grundsatz sein. Dabei ist folgendes zu beachten: Man vermeide gebeugte oder andere ungünstige Körperhaltungen. Seitliches Beugen des Rumpfes oder des Kopfes strengen mehr an als Beugen nach vorn. Arbeiten im Bücken, Hocken, Knien, Liegen oder Überkopfarbeit am ständigen Arbeitsplatz sind so weit möglich zu vermeiden. Man vermeide das frontale oder seitliche Verharren der Arme in ausgestreckter Haltung. Solche Stellungen setzen auch die Präzision und die Geschicklichkeit der Handarbeit herab. Armbewegungen sollten entweder entgegengesetzt oder parallel ausgeführt werden. Die Höhe des Arbeitsfeldes (Arbeitshöhe oder Tischhöhe) soll eine optimale Sehdistanz und Kopfstellung bei natürlicher Körperhaltung gewährleisten. Je kleiner die optimale Sehdistanz, um so höher muss das Arbeitsfeld sein. Griffe, Bedienungshebel, Werkzeuge, Arbeitsgüter sollen an Maschinen und Arbeitsplätzen so angeordnet sein, dass die häufigsten Bewegungen körpernah und mit gebeugten Ellbogen ausgeführt werden können. Mit Ellbogen-, Unterarm- oder Handstützen kann die Haltearbeit der Arme vermindert werden. 2.2 Arbeits- und Sitzhöhen Arbeitstische, Werkbänke und Arbeitsstühle sind bei der Berufsarbeit die häufigsten Betriebsmittel. Die Arbeits- und Sitzhöhen sind für die Gesundheit von ausschlaggebender Bedeutung. Die Arbeitshöhe (Höhe des Arbeitsfeldes) muss neben den Körpermassen auch den Arbeitsgegenstand berücksichtigen. Die erforderliche Höhe von Tischen und Werkbänken hängt zudem davon ab, ob die Arbeit im Stehen verrichtet werden muss, oder ob Sitzarbeit bzw. Sitz- und Steharbeit im Wechsel möglich ist. feine Arbeit leichte Arbeit schwerere Arbeit Abbildung 324-6: Tischhöhen bei stehender Arbeit 324-4

5 Tabelle 324-1: Tischhöhen bei stehender Arbeit (Anhaltswerte in cm) 2.3 Arbeitstische Für stehend ausgeführte Tätigkeiten sind Tischhöhen am günstigsten, die 5 bis 10 cm unter der Ellbogenhöhe liegen. Die durchschnittliche Ellbogenhöhe beträgt für Männer 105 cm und für Frauen 98 cm. Neben diesen allgemeinen, anthropometrisch begründeten Angaben muss auch die Art der Arbeit Berücksichtigung finden (vgl. Abb und Tab ). Für sitzend ausgeführte Tätigkeiten ist bei Feinund Kontrollarbeiten, die Sehentfernung entsprechend zu senken, was im allgemeinen mit dem Anheben der Arbeitsfläche erreicht wird. Für eine angenehme Körperhaltung ist es unerlässlich, dass die Beine ungehindert bewegt werden können (Beinfreiraum siehe Abs. 1). Die Wahl grösserer Tischhöhen ist zweckmässiger, da bei kleinen Personen die richtige Körperhaltung durch Anpassung der Sitzhöhe und den Einsatz von Fussstützen erreicht werden kann (vgl. Tab ). Arbeit mit Tastatur u. Bildschirm Tabelle 324-2: Tischhöhen bei sitzender Arbeit (Anhaltswerte in cm) Höhenverstellbare Arbeitstische zur individuellen Anpassung der Arbeitshöhe sind anzustreben, um den häufig variierenden Anforderungen gerecht zu werden. 2.4 Arbeitsstühle Für alle Arbeiten, die ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden können, müssen besondere Sitzgelegenheiten vorhanden sein, die zur bequemen und stützenden Sitzhaltung eine Rückenlehne haben. Sehr wichtig ist die Anpassung des Stuhls an die individuelle Konstitution der auf ihm sitzenden Person. Hierfür sollte die Benutzerin resp. der Benutzer die Anweisungen in der Gebrauchsanleitung kennen und diese befolgen. Wo aufgrund des Arbeitsablaufs oder der Arbeitseinrichtungen andere Formen von Sitzgelegenheiten, z.b. Hochstühle mit Fussstützen, Hocker, Stehsitze, üblich oder erforderlich sind, können diese als Sitzgelegenheiten dienen. Auch an Sitzen zum kurzfristigen Hinsetzen während der Arbeit, z.b. in Verkaufsgeschäften, sollen Rückenlehnen vorhanden sein (vgl. Abs. 3). Die Höhen von Arbeitstisch und Arbeitssitz müssen aufeinander abgestimmt sein. Bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsstühlen ist folgendes zu beachten: vordere mittlere hintere Sitzhaltung Sitzhaltung Sitzhaltung Abbildung 324-7: Dynamisches Sitzen Sitzfläche Allgemein empfohlen wird eine Sitzflächenbreite von 40 bis 45 cm und eine Sitztiefe von 38 bis 42 cm. Grundsätzlich sollten bei der Wahl der Sitz

6 Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz form die individuellen Körpermasse berücksichtigt werden. Sie soll so ausgelegt sein, dass kleine Änderungen der Sitzrichtung, aber auch der Sitzhaltung möglich sind (sogenanntes dynamisches Sitzen, vgl. Abb ). Empfohlen wird ein Kippmechanismus für die Neigung der Sitzfläche von 2 vorwärts bis 14 rückwärts gegenüber der Horizontalen. Eine leichte Neigung der Sitzfläche nach vorn ist vorteilhaft, vor allem bei Tätigkeiten mit visueller Betrachtung von Details. Sie ermöglicht eine grössere Öffnung des Winkels zwischen Wirbelsäule und Becken. Für Tätigkeiten, die einen Wechsel zwischen vorwärts und rückwärts geneigter sowie aufgerichteter Sitzhaltung ermöglichen, eignen sich jedoch besser Stühle mit leicht nach hinten geneigter Sitzfläche (3 bis 8 gegenüber der Horizontalen). Dies gilt sowohl für den Bürobereich als auch für die Mehrzahl der industriellen Arbeitsplätze Rückenlehne Neben der Sitzfläche ist auch der Rückenlehne, dem Kernstück des Arbeitsstuhles Aufmerksamkeit zu schenken. Sie hat die Aufgabe, bei verschiedenen Sitzhaltungen eine gute Abstützung des Rückens (insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule) und damit eine Entlastung der Bandscheiben zu gewährleisten. Daher soll die Rückenlehne verstellt, geneigt und in der ausgewählten Neigung arretiert werden können. Wertvoll für die Gesundheit ist die Nutzung einer vorhandenen «Synchronmechanik», bei welcher die Rückenlehne den Rücken in einem flexibel einnehmbaren grösseren Winkelbereich abstützt. Die Stützkraft ist hierbei dem Körpergewicht anzupassen. In bestimmten Fällen ist eine hohe, bis auf die Schulterhöhe reichende Rückenlehne empfehlenswert. Dies gilt vor allem für Tätigkeiten, die notwendigerweise mit dauerndem Sitzen verbunden sind, z.b. für die intensive Arbeit an Bildschirmgeräten (Datenerfassung usw.), Kontrollarbeiten. Der Vorteil einer Abstützung auch des oberen Rückenteils steht aber oftmals im Widerspruch zur Forderung nach einer unbehinderten Arbeitsausführung. Fühlt sich jemand durch eine hohe Rückenlehne eingeengt oder in der Beweglichkeit von Oberkörper und Armen bei der Arbeit eingeschränkt, so ist eine halbhohe Rückenlehne vorzuziehen Sitzhöhe Die geeignete Sitzhöhe entspricht dem individuellen Abstand zwischen Kniekehle und dem Boden, gemessen bei entspannter Beinmuskulatur. Beachte die Verstellbarkeit der einzelnen Komponenten: Tisch, Stuhl und Fussstütze Abbildung 324-9: Arbeitsplatzsystem «Sitzende Arbeitsweise» Bei der Bildschirmarbeit sind die Eigenschaften und die Einstellung des Arbeitssitzes von besondere Bedeutung. Abbildung : Stuhl für Bildschirmarbeitsplatz 324-6

7 Arbeitssitze sollen grundsätzlich höhenverstellbar sein: 42 bis 55 cm für Bürositze. (EN-Norm: Der Mindesthöhenverstellbereich für Bürostühle beträgt 10 cm; die Grenzwerte 42 bzw cm müssen enthalten sein.) 35 bis 48 cm oder bis zu 63 cm bei ausserordentlichen Höhen des Arbeitsfeldes, z.b. an Maschinen und Fliessbändern Fussstützen Wenn eine einwandfreie Sitzhaltung mit Hilfe des Arbeits- bzw. Bürostuhls allein nicht erreicht werden kann, z.b. bei kleineren Personen und generell bei einer relativ hohen Lage des Arbeitsfeldes, ist der Arbeitsplatz zusätzlich mit einer Fussstütze auszustatten. Fussstützen müssen so beschaffen sein, dass die Füsse ganzflächig aufgesetzt werden können. Sie sollen in Höhe und Neigung verstellbar sein (Neigungswinkel im allgemeinen 25º). Allfällige Steuer- und Schaltpedale für Geräte müssen in die Fussstütze flächenbündig und unverrückbar integriert sein. Auf harten Böden sind weiche Rollen, auf weichen Böden harte Rollen geeignet. Zum Schutz vor Wegrollen sollen Rollen unter Belastung gebremst sein. Informationen: - SECO-Broschüre d Sitzen bei der Arbeit 3. Absatz 3 Ein Arbeitsplatz, der einen wahlweisen Wechsel zwischen stehender und sitzender Arbeitshaltung zulässt, wird aus arbeitsphysiologischer Sicht als sehr günstig beurteilt. Tatsächlich werden im Stehen nicht die gleichen Muskeln beansprucht wie im Sitzen, so dass jeder Haltungswechsel zu einer Entlastung bestimmter Muskelgruppen führt. Auch die Versorgung der Bandscheiben mit Nährstoffen wird günstig beeinflusst. Dennoch, das Ausmass statischer Muskelarbeit für die Körperhaltung im Stehen ist deutlich grösser als im Sitzen, und auch der Kreislauf wird stärker beansprucht Armstützen Armstützen an Stühlen dienen der Entlastung von Schulter und Arm. Ellbogen- und Armstützen, z.b. auf Arbeitstischen, sind vor allem bei einer besonderen Armhaltung erforderlich, die sich bei einer grossen Höhe des Arbeitsfeldes (Feinarbeit, kurze Sehdistanz) ergibt. Aber auch bei feinmotorischen Präzisionsarbeiten, wenn Arm und Hände einer vom Arbeitstisch unabhängigen Unterstützung bedürfen. Sie sollen geformt, verstellbar, allenfalls auch gepolstert sein und unnötige Haltearbeit der Arme (Zwangshaltung) verhindern Kippsicherheit Das Untergestell von Drehstühlen muss mindestens 5 Abstützpunkte haben. Es dürfen Rollen oder Gleiter verwendet werden, Rollen jedoch nur bei Stühlen, deren Sitzhöhe auf nicht höher als 65 cm einstellbar sind. Höhenverstellbarer Arbeitsstuhl mit drehbarem Unterteil (Fussstütze), welcher verschiedene Tätigkeiten in unterschiedlicher Sitzhöhe ermöglicht. Abbildung : Stuhl für Werkstattarbeitsplatz 324-7

8 Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen ist deshalb generell folgendes zu beachten: Für Arbeiten, deren Durchführung im Sitzen möglich ist, müssen Stühle zur Verfügung stehen (vgl. Abs. 2 ArGV 3). Wo immer möglich, soll ein Wechsel zwischen sitzender und stehender Arbeit ermöglicht werden. Besonders wichtig sind Haltungswechsel u.a. bei folgenden Arbeitsbelastungen: Arbeiten, die mit Zwangshaltungen (resultierend aus unnatürlichen Körperhaltungen, überwiegendem Stehen oder Sitzen) verbunden sind, Arbeiten mit einförmiger Belastung. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten mit relativ kurzen Wiederholungszyklen mit einförmiger Belastung immer gleicher Muskeln und Gelenke, Arbeiten mit langandauernden, reizarmen Überwachungsaufgaben (Monotonie, psychische Ermüdung). 3.1 Arbeits- und Sitzhöhen Arbeitsplätze für wechselweises Sitzen und Stehen sollen folgende Ausstattung haben: einen zwischen 80 und 100 cm verstellbaren Hochsitz, eine schräg ansteigende (15-25 ), grossflächige Fussstütze auf 40 bis 50 cm, einen genügend grossen Beinraum, eine der Arbeitsaufgabe und der Körperlänge angepasste Höhe des Arbeitsfeldes, die eine natürliche Kopfhaltung zulässt. 3.2 Überwiegend stehende Tätigkeit Die Stehhaltung bei der Arbeit ist u.a. bei Verkaufsund Schalterpersonal, Coiffeusen und Coiffeuren besonders ausgeprägt. Dieses langandauernde «Stehen an Ort» bewirkt nebst der Ermüdung der statisch belasteten Muskulatur vor allem auch eine Verschlechterung des venösen Blutrückflusses, was z.b. zu Krampfadern führen kann. Die Folgen einseitiger, überwiegend stehender Tätigkeiten erfordern deshalb geeignete Massnahmen: In erster Linie kommt das Sitzen als entlastende Massnahme in Frage. Abbildung : Beispiel für einen kombinierten Sitz- / Steharbeitsplatz, z.b. Montage kleiner Teile, Verdrahten. (Masse in cm) Dabei soll, wie im Falle von Laden- und Schaltereinrichtungen, die Sitzgelegenheit möglichst integriert werden, z.b. im Sinne von Abb Ist dies nur ungenügend lösbar, so sind Sitzgelegenheiten zur zeitweisen Benützung bereitzustellen, wobei folgendes zu beachten ist: Die Stühle sollen möglichst im Arbeitsumfeld aufgestellt sein, so dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wartezeiten Gelegenheit zum Sitzen gegeben wird (mindestens ein Stuhl auf zwei Vollzeitbeschäftigte). Ist dies (u.a. in Verkaufsbereichen) nicht erreichbar, so muss den Beschäftigten ausreichend Möglichkeit zur aktiven und passiven Entspannung in einem Aufenthaltsbereich gegeben werden (vgl. Art. 33 ArGV 3)

9 Auch jede Form eines Arbeitswechsels, z.b. zwischen Verkaufstätigkeit und Kommissionierung, ist mit einem Wechsel der Körperhaltung verbunden und trägt zur Entlastung einseitiger Haltungen bei. 4. Absatz 4 Der Mensch reagiert sowohl in physiologischer als auch in psychologischer Hinsicht auf sein Arbeitsumfeld und die weitere Umgebung. Massgebend für die Gesundheit und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz, aber auch für die Arbeitsleistung, sind die folgenden Umgebungsfaktoren: Raumklima, Lärm, Vibration, natürliche und künstliche Beleuchtung, Beeinträchtigungen durch Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Feuchtigkeit sowie Strahlung und andere arbeitshygienische Aspekte. Zwischen den verschiedenen Arbeitsplatzbereichen und benachbarten Betriebseinrichtungen und Räumen ergeben sich oft sehr unterschiedliche, sich widersprechende Bedürfnisse und Zwänge (Lärm, Klima), die zu Beeinträchtigungen und Belästigungen führen. Diese können sowohl technischen als auch wirtschaftlichen Ursprungs oder das Resultat mangelhafter Planung sein. Massgebend für die Beurteilung von Beeinträchtigungen durch benachbarte Betriebseinrichtungen sind die ergonomischen und hygienischen Erkenntnisse, wie sie in den Artikeln 15 bis 24 ArGV 3 geregelt sind. Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nebst Schutzwänden und räumlichen Abtrennungen auch Einhausungen, Isolationen und anderes mehr umfassen können, sind in der Regel vorzusehen bei Lärmbelastungen, welche über den tätigkeitsbezogenen Richtwerten liegen (siehe dazu Art. 22 Ziffer ArGV 3), bei wiederholt auftretenden, impulsartigen Schallereignissen (Hämmern, Schläge, Knalle), welche vom überwiegenden Teil der betroffenen Personen als belästigend empfunden werden, grundsätzlich bei Räumen mit unterschiedlichen Bedingungen der Raumtemperatur, Feuchtigkeit, Nässe und Hygiene (Schmutz, Keime etc.), in Räumen mit klimatisch ungünstigen Bedingungen, z.b. zu niedriger Raumtemperatur, wenn darin Arbeitsplätze für mehr als 2 Std/Tag betroffen sind oder wenn anspruchsvolle Feinarbeiten (Messen, Kontrolle etc.) zeitweise zu verrichten sind (siehe dazu Art. 16 bis 21 ArGV 3), bei Zugerscheinungen, wie sie sich bei längerem Öffnen von Toren oder Durchfahrten ergeben können (siehe dazu Art. 17 Abs. 2 ArGV 3), wenn Arbeitsplätze durch Stäube, Rauche oder Abgase von Fahrzeugen beeinträchtigt werden, sofern diese durch Absaugungen nicht eliminiert werden können (siehe dazu Art. 18 ArGV 3), wenn Arbeitsplätze durch Strahlung (Schweissen), Blitze oder Licht beeinträchtigt werden, bei Beeinträchtigungen oder Belästigungen an Arbeitsplätzen mit unterschiedlichen Anforderungen, z.b. an die Sprachverständlichkeit, Konzentration, Beleuchtung. 5. Absatz 5 Die Erläuterungen zu Artikel 24, Absatz 5 finden sich bei Artikel 15 Absatz 3 ArGV 3. Weitere Erläuterungen finden sich in der Wegleitung zu den Artikeln 4 und 17 der ArGV

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