Bezirk Stein. StR Reglement über die Abfallentsorgung sowie die Separatsammlungen

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1 Bezirk Stein StR Reglement über die Abfallentsorgung sowie die Separatsammlungen vom

2 Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlage 3 Geltungsbereich 3 Grundsätze 4 Kosten und Gebühren 4 Begriffe 4 Grundauftrag des Entsorgungs-Verbandes 6 Sammelstellen 6 Dritte 6 Werkstoff-entsorgung durch Private 6 Obligatorische Entsorgung durch Private / Betriebe 7 Verbot der Abfallverbrennung und Entsorgung durch die Kanalisation 7 Ausnahme 7 Verbot 7 Verbot der Abfallablagerung 7 Sammlung von Hauskehricht 8 Zugelassene Gebinde 8 Anschaffung 8 Bereitstellung 8 Gebinde 8 Abfuhr 8 Container 9 Verpflichtungen 9 Gebühren-anpassungen 9 Sperrgut 9 Missbräuche 9 Sammlung von Wertstoffen 9 Trennung der Werkstoffe 10 Entsorgung von tierischen Abfällen 10 Entsorgung von Baustellenabfällen 10 Entsorgung von Sonderabfällen 10 Vollzug und Kontrolle 11 Strafbestimmun-gen 11 Rechtsmittel 11 Schlussbe-stimmungen

3 Rechtsgrundlage Geltungsbereich Art. 1 Gestützt auf die einschlägigen Vorschriften von Bund und Kanton erlässt der Entsorgungs-Verband Bezirk Stein die nachfolgende Verordnung über die Abfallentsorgung sowie die Separatsammlungen auf dem Gebiet des Bezirkes. Vorschriften des Bundes: Das Gewässerschutzgesetz - die Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten(VWF) Das Umweltschutzgesetz (USG), insbesondere Art die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) - die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) - die Luftreinhalteverordnung (LRV) - die technische Verordnung über Abfälle (TVA) - die Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA) Das Giftgesetz und die Giftverordnung Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Strasse (SDR) Vorschriften des Kantons Schaffhausen: - Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Abfallrechts (Kantonale Abfallverordnung) vom 10. August Verordnung über die Entsorgung von tierischen Abfällen aus dem Kanton Schaffhausen vom 7. September 1993 Art. 2 1 Diese Verordnung regelt die Abfallentsorgung im Bezirk Stein welche im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie gilt für das gesamte Gebiet der Bezirksgemeinden Buch, Ramsen, Hemishofen und Stein am Rhein. 2 Der Entsorgungs-Verband verpflichtet sich zur ökologisch und ökonomisch verträglichen Entsorgung der Siedlungsabfälle aus den Gebieten der angeschlossenen Gemeinden

4 Grundsätze Kosten und Gebühren Begriffe Art. 3 1 Entsprechend dem Leitbild für die schweizerische Abfallwirtschaft sind Abfälle wenn immer möglich, zu vermeiden und zu vermindern. Wiederverwertbare und gefährliche Abfälle sind separat zu sammeln. 2 Schadstoffreiche Stoffe und Materialien sind, wo immer möglich, durch schadstoffarme zu ersetzen. 3 Der Verursacher hat in der Regel keinen Anspruch auf eine spezielle Entsorgungsart. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit dem Entsorgungs-Verband aus Gründen der Sicherheit oder der Geheimhaltung. 4 Der Entsorgungs-Verband fördert im Rahmen dieser Verordnung Massnahmen im Interesse der ökologischen und ökonomisch sinnvollen Abfallbewirtschaftung. Er kann dafür Beiträge zu Lasten der Verbandsrechnung ausrichten. 5 Der Entsorgungs-Verband kann eine Vorbehandlung der Abfälle verlangen. 6 Die Gemeinden im Entsorgungs-Verband tragen durch vorbildliches Verhalten zur Vermeidung, Verminderung, Verwertung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei. 7 Die Gemeinden werden im Entsorgungsbereich gegen aussen durch den Entsorgungs-Verband vertreten. Art. 4 Die Kosten der Wiederverwertung und der Entsorgung werden nach dem Prinzip der Vollkostendeckung über Gebühren finanziert. Der Entsorgungs-Verband erlässt dazu eine Gebührenordnung. Art. 5 Entsorgung: Als Entsorgung gilt jede Behandlung der Abfälle, die der Sammlung, dem Transport, der Zwischen- und Endlagerung, der Aufbereitung, der Wiederverwendung, der Verwertung oder der Beseitigung dient

5 Sammlung: Als Sammlung gilt das Einsammeln von Abfällen nach dem Hol- oder Bringprinzip. Bereitsteller/in: Als Bereitsteller/in gilt, wer dem Entsorgungs-Verband Abfälle zur Entsorgung überlässt oder überlassen müsste. Hauskehricht: Die im Haushalt entstehenden Abfälle, ausgenommen Asche und Feuerungsrückstände aus Heizungen sowie Sonderabfälle, gelten als Hauskehricht. Russ ist gesondert zu behandeln und zur Verbrennung den Sammelstellen zuzuführen. Asche kann als Kompost verwendet oder in die Grünmulden übergeben werden. Abfälle aus Dienstleistungs- Gewerbe- und Industriebetrieben, die in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen, gelten als Hauskehricht. Sperrgut: Hauskehricht, der wegen seiner Abmessungen oder seines Gewichtes nicht in die zugelassenen Abfallgefässe passt, gilt als Sperrgut. Wertstoffe: Wertstoffe sind Abfälle, welche ganz oder teilweise einer Wiederverwertung zugeführt werden können. Kompostierbare Wertstoffe: Organische Abfälle, die kompostiert werden können, gelten als kompostierbare Wertstoffe. Nichtkompostierbare Wertstoffe: Die übrigen Abfälle, die ganz oder teilweise wiederverwertet werden können, gelten als nichtkompostierbare Wertstoffe. Tierische Abfälle: Tierische Abfälle gemäss Verordnung des Kantons Schaffhausen vom 7. September 1993 Baustellenabfall: Abfälle, die bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen entstehen, gelten als Baustellenabfall. Sonderabfälle: Sonderabfälle sind die in der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) aufgeführten festen, flüssigen und gasförmigen Abfälle

6 Grundauftrag des Entsorgungs- Verbandes Sammelstellen Dritte Werkstoffentsorgung durch Private Art. 6 Der Entsorgungs-Verband ist verantwortlich für die Organisation und die Durchführung der Abfallentsorgung in den Bezirksgemeinden. Der Verband sorgt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dafür, dass die Entstehung von Abfällen nach Möglichkeit unterbunden wird. Der Entsorgungs-Verband beauftragt den Bau- und Betriebsausschuss mit der Organisation und der Durchführung der Abfallentsorgung gemäss Art. 2, Absatz 2. Der Auftrag umfasst folgende Leistungen: - Auskunftserteilung und Beratung - Entsorgung folgender Abfallarten: Hauskehricht, Sperrgut, Wertstoffe, Sonderabfälle, tierische Abfälle gemäss Kantonaler Verordnung - Organisation von Separatsammlungen - Organisation und Durchführung der ökologischen Bewirtschaftung und umweltgerechten Beseitigung von Siedlungsabfällen - Erstellen der Abfallstatistik ( 12 der kant. Abfallverordnung vom ) - Öffentlichkeitsarbeit Art. 7 Der Bau- und Betriebsausschuss organisiert die Entsorgung von Hauskehricht und richtet für die Sammlung der übrigen Abfälle entsprechende Sammlungen oder Sammelstellen ein. Art. 8 Der Bau- und Betriebsausschuss kann mit Dritten im Rahmen dieser Verordnung Verträge über die Abfallentsorgung abschliessen und Entsorgungsaufgaben Dritten übertragen. Art. 9 Die Wertstoffentsorgung durch Private hat dieser Verordnung sowie allen anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen

7 Obligatorische Entsorgung durch Private / Betriebe Verbot der Abfallverbrennung und Entsorgung durch die Kanalisation Ausnahme Verbot Verbot der Abfallablagerung Art Hauskehricht, Sperrgut, Wertstoffe, Sonderabfälle, tierische Abfälle im Rahmen von Art. 5 und Art. 6 sind dem Entsorgungs-Verband zu übergeben. Eine Umgehung der offiziellen Entsorgung ist unzulässig. Jedermann ist verpflichtet, die im Merkblatt festgelegten Siedlungsabfälle getrennt zu sammeln. 2 Der Entsorgungsverband kann Betriebe mit grossen Mengen Siedlungsabfällen verpflichten oder ihnen erlauben, diesen selbst zu entsorgen. Art Das Verbrennen fester, flüssiger und gasförmiger Abfälle auf öffentlichem und privatem Grund sowie in nicht bewilligten Verbrennungsanlagen, Cheminées, Öfen, usw. ist verboten. Ausgenommen sind natürliche Abfälle in Kleinmengen aus Garten, Forst und Landwirtschaft, sofern deren Verbrennung die Nachbarschaft nicht belästigt. 2 Diese Vorschrift gilt insbesondere für verleimtes, beschichtetes, bemaltes und behandeltes Holz oder Spanplatten und ähnliches. Sie sind als Hauskehricht, Sperrgut oder Baustellenabfall zu entsorgen. Art. 12 Von diesem Verbot ausgenommen ist die Verbrennung in behördlich bewilligten Verbrennungsanlagen und Plätzen für die in der Bewilligung enthaltenen Abfallarten. Art. 13 Die Entsorgung von Hauskehricht, Sperrgut, Wertstoffen, Sonderabfällen, Baustellenabfällen und tierischen Abfällen über die Kanalisation ist auch in verkleinerter Form verboten. Art Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund ist verboten. 2 Davon ausgenommen sind die für die vorschriftsgemässe Lagerung der entsprechenden Abfälle vorgesehenen und bewilligten Lagerplätze und Deponien, die Sammelstellen sowie die öffentlichen und privaten Kompostierplätze

8 Sammlung von Hauskehricht Zugelassene Gebinde Anschaffung Bereitstellung Gebinde Abfuhr Art. 15 Die Hauskehrichtabfuhr erfolgt gemäss Sammelplan des Entsorgungs-Verbandes. Art Der Hauskehricht ist in folgenden Gebinden bereitzustellen: - offizielle Kehrichtsäcke des Entsorgungs-Verbandes - private, gut verschlossene Säcke mit offiziellen Gebührenmarken - gut verschnürte Bündel bis max. 30 kg mit Gebührenmarken - Sperrgüter bis max. 30 kg und 100 cm Seitenlänge mit Gebührenmarken - Industrie und Gewerbebetriebe Norm-Container von 800 Liter Inhalt mit Containermarken 2 Der Bau- und Betriebsausschuss kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder generell eine andere Art der Bereitstellung zulassen. Art. 17 Die Anschaffung der Kehrichtgebinde ist Sache des Bereitstellers. Art. 18 Der Bau- und Betriebsausschuss bezeichnet den Ort der Bereitstellung (Sammelstellen). Art. 19 Der Bau- und Betriebsausschuss kann vom Bereitsteller oder Liegenschaftseigentümer für die Bereitstellung eine bestimmte Anzahl und Art von Gebinden verlangen. Art. 20 Die zur Abfuhr bestimmten Abfälle dürfen erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. Mehrweggebinde sind nach dem Entleeren so rasch als möglich an den Standplatz zurückzustellen

9 Container Verpflichtungen Gebührenanpassungen Sperrgut Missbräuche Sammlung von Wertstoffen Art. 21 Es dürfen nur die zugelassenen funktionstüchtigen Gebinde verwendet werden. Kehrichtsäcke müssen zugeschnürt und unbeschädigt sein. Eine Überfüllung der Container ist nicht zulässig. Bei der Verwendung von Containerpressen ist darauf zu achten, dass sich der Container beim erstmaligen kippen in das Kehrichtfahrzeug entleert, ansonsten wird er gefüllt wieder zurückgestellt. Art. 22 Die Bereitsteller sind verpflichtet, Mehrweggebinde in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten. Art. 23 Der Entsorgungs-Verband kann beim Einsatz von Kehrichtpressen jederzeit entsprechende Gebührenanpassungen vornehmen. Art. 24 Sperrgut das nicht mit dem Hauskehricht bereitgestellt werden kann wird während der offiziellen Öffnungszeiten an den Sammelstellen entgegengenommen. Art. 25 Die missbräuchliche Benützung, die Beschädigung und die Verunreinigung öffentlicher Entsorgungseinrichtungen ist verboten. Art Kompostierbare Wertstoffe, Hecken- und Rasenschnitt, Äste etc. bis max. 100 cm Länge, können in Kleinmengen von Privaten in den bereitgestellten Mulden deponiert werden. 2 Küchenabfälle dürfen in den Mulden nicht deponiert werden. 3 Für Material das die Länge von 100 cm überschreitet, Grossmengen und nicht privaten Anlieferer, steht der Kompostsammelplatz zur Verfügung. 4 Der Entsorgungs-Verband bietet je nach Bedarf einen Häckseldienst an und fördert die private Kompostierung

10 Trennung der Werkstoffe Art Nichtkompostierbare Wertstoffe, wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Textilien und dergleichen können sortengetrennt bei den Sammelstellen deponiert werden. Der Entsorgungs- Verband bestimmt diese Wertstoffe und stellt entsprechende Behälter bei den Sammelstellen bereit. 2 Der Bau- und Betriebsausschuss kann für die Sammelstellen Betriebs- oder Öffnungszeiten festlegen. Entsorgung von tierischen Abfällen Art Betriebe die gewerbsmässig Tiere schlachten oder Fleisch verarbeiten, müssen ihre anfallenden tierischen Abfälle selber entsorgen. 2 Tierkörper, ausgenommen Heimtierkadaver, sind vom Besitzer nach Verordnung über die Entsorgung von tierischen Abfällen aus dem Kan-ton Schaffhausen direkt zu entsorgen. 3 Heimtierkadaver, sowie kleinere Tiere der Schaf-, Schweine- und Rindergattung bis max. 50 kg sowie Fleischabfälle, können bei den Sammelstellen in Stein am Rhein und Ramsen abgegeben werden. Entsorgung von Baustellenabfällen Entsorgung von Sonderabfällen Art. 29 Baustellenabfälle sind durch den Verursacher nach den Richtlinien des Schweizerischen Baumeisterverbandes (Mehrmuldenkonzept) zu entsorgen. Art. 30 Sonderabfälle können nach Absprache bei den Entsorgungsstellen Stein am Rhein und Ramsen entsorgt werden. In Zusammenarbeit mit dem Kanton werden spezielle Sammlungen durchgeführt. Die Termine werden jeweils frühzeitig publiziert. Ausgediente Fahrzeuge sind auf den vom Kanton bewilligten Sammelplätzen oder den Verkaufsgeschäften abzuliefern

11 Vollzug und Kontrolle Strafbestimmungen Rechtsmittel Schlussbestimmungen Art. 31 Der Vollzug dieser Verordnung und die Kontrolle unterliegt dem Bau- und Betriebsausschuss des Entsorgungs- Verbandes Bezirk Stein. Art. 32 Wer vorsätzlich oder fahrlässig Bestimmungen dieser Verordnung oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen oder Anordnungen übertritt, wird unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts durch den Entsorgungs-Verband Bezirk Stein mit Busse bestraft. Art. 33 Einsprachen gegen Anordnungen des Bau- und Betriebsausschusses können innert 30 Tagen an die Delegiertenversammlung gerichtet werden. Entscheide der Delegiertenversammlung können beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen angefochten werden. Art. 34 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen in Kraft und ersetzt alle früheren Reglemente in den Bezirksgemeinden Buch, Hemishofen, Ramsen und Stein am Rhein. Stein am Rhein, 30. Mai 1996 Für die Delegiertenversammlung des Entsorgungsverbandes Bezirk Stein Der Präsident: sig. R. Tappolet Der Aktuar: sig. P. Hürlimann Vom Regierungsrat genehmigt gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. September Der Staatsschreiber: sig

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