Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie bei Abfallentsorgungsanlagen. Martin Rüter LLUR-Dezernat Abfallwirtschaft, Stoffwirtschaft

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1 Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie bei Abfallentsorgungsanlagen Martin Rüter LLUR-Dezernat Abfallwirtschaft, Stoffwirtschaft

2 Überblick Was sind IED-Anlagen? Welche Anlagen sind IED-Anlagen? (Anhänge der IED und der 4. BImSchV) Welche zusätzlichen Anforderungen müssen die Betreiber von IED-Anlagen und die zuständigen Behörden erfüllen? Wie läuft das praktisch? Martin Rüter, LLUR 731,

3 Was sind IED-Anlagen? IED = Industrial Emissions Directive, deutsch: Industrieemissionsrichtlinie (und deshalb IE-Richtlinie und nicht etwa IED-Richtlinie ). vollständig: Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (EU-Amtsblatt Nr. L 334 vom , S , berichtigt in EU-Amtsblatt Nr. L 158 vom , S. 25) Die IED ist Nachfolgerichtlinie der IVU-Richtlinie (96/61/EG, neu kodifiziert als 2008/1/EG). Beide Richtlinien enthalten technische Vorgaben (über die BVT-Merkblätter) und Anforderungen an das Genehmigungsverfahren (integrierte Entscheidung, Öffentlichkeitsbeteiligung). Beide Richtlinien enthalten in Anhang I eine Auflistung der Kategorien von Tätigkeiten, für die die Richtlinie gilt. Abfallentsorgungsanlagen sind jeweils in Abschnitt 5 aufgeführt. Umsetzung in Deutschland überwiegend über das Immissionsschutzrecht (BImSchG und diverse BImSchV): ein Artikelgesetz und zwei Artikelverordnungen zum zum Nachschlagen: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl.I S.734, ber. S.3753), Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl.I S.973, ber. S.3756), Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 2. Mai 2013 (BGBl.I S.1021, ber. S.3754). Martin Rüter, LLUR 731,

4 Neue Anlagen in Anhang I, Nr.5 Nr. Anlagentyp Änderungen im Vergleich zur IVU-Richtlinie 5.1 Behandlungsanlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen 5.2 Verbrennungsanlagen für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle 5.3 Behandlungsanlagen zur a) Beseitigung b) Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen Zwar Neufassung in der IED; an dieser Stelle jedoch keine inhaltliche Änderung in der 4.BImSchV. IVU-Anlagen werden also IED-Anlagen. Nicht-IVU-Anlagen fallen nicht in die IED. Neugliederung in der IED, aber keine inhaltliche Änderung. Deshalb auch keine inhaltliche Änderung in der 4.BImSchV. Erweiterung bei a); Neuaufnahme bei b) 5.4 Deponien Keine Änderung: Alle Deponien außer DK 0 sind IED-Anlagen 5.5 Zwischenlager Neuaufnahme für gefährliche Abfälle 5.6 Untertagezwischenlager für gefährliche Abfälle Neuaufnahme Martin Rüter, LLUR 731,

5 IVU-Richtl. und IED, Anh. I, Nr. 5.1/ IVU-Richtlinie (2008/1/EG) Anlagen zur Beseitigung [von gefährlichen Abfällen] oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Sinne des in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG vorgesehenen Verzeichnisses gefährlicher Abfälle (diese Anlagen sind in den Anhängen II A [d.h. D-Verfahren, also Beseitigung] und II B [d.h. R-Verfahren, also Verwertung] Verwertungsverfahren R1, R5, R6, R8 und R9 der Richtlinie 2006/12/EG definiert) sowie Anlagen im Sinne der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung mit einer Kapazität von über 10 Tonnen pro Tag R1: Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung R5: Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen R6: Regenerierung von Säuren und Basen R8: Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen R9: Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl 5.2. Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfall (Abfälle aus Haushalten sowie gewerbliche und industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen, die diesen ähnlich sind) mit einer Kapazität von über 3 Tonnen pro Stunde. [Die IVU-RL regelte die Verbrennung gefährlicher Abfälle unter Nr. 5.1; hier deshalb keine materielle Änderung.] 5.1. IED (2010/75/EU) Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten: a) biologische Behandlung [D8]; b) physikalisch-chemische Behandlung [D9]; c) Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten [D13]; d) Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten [D14]; e) Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln [R2]; f) Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen [R5]; g) Regenerierung von Säuren oder Basen [R6]; h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen [R7]; i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen [R8]; j) Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl [R9]; k) Oberflächenaufbringung [D4] Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitverbrennungsanlagen a) für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde; b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag. Martin Rüter, LLUR 731,

6 IVU-Richtl. und IED, Anhang I, Nr IVU-Richtlinie (2008/1/EG) Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle im Sinne des Anhangs II A der Richtlinie 2006/12/EG (Rubriken D8 und D9) mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro Tag D8: Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 7 und D 9 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden D9: Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 8 und D 10 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) - Verwertung ungefährlicher Abfälle war keine IVU-Tätigkeit! 5.3.a) IED (2010/75/EU) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser fallen: i) biologische Behandlung; ii) iii) iv) physikalisch-chemische Behandlung; Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; Behandlung von Schlacken und Asche; v) Behandlung von metallischen Abfällen unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen in Schredderanlagen. 5.3.b) Verwertung oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten: i) biologische Behandlung; ii) iii) iv) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; Behandlung von Schlacken und Asche; Behandlung von metallischen Abfällen unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen in Schredderanlagen. Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag. Martin Rüter, LLUR 731,

7 IVU-Richtl. und IED, Anh. I, Nr IVU-Richtlinie (2008/1/EG) Deponien einer Aufnahmekapazität von über 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über Tonnen, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle. [Zu den Deponien gehören im Verständnis der EU auch Langzeit- Zwischenlager.] - [Kurzzeit-Zwischenlager waren niemals IVU-Anlagen.] 5.4. IED (2010/75/EU) Deponien im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind [Also nur, soweit sich eine IED-Tätigkeit anschließt. 5.3 betrifft nicht gefährliche Abfälle und musste deshalb nicht aufgeführt werden.] Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t. [Unterirdische Zwischenlager für gefährliche Abfälle sind immer IED-Anlagen, auch wenn sich keine IED-Tätigkeit anschließt.] Martin Rüter, LLUR 731,

8 Umsetzung Welche Anlagen IED-Anlagen sind, ergibt sich in Deutschland aus der 4.BImSchV. Ein Rückgriff auf die IED wäre für Behörden und Betreiber eigentlich nicht nötig. Aber: Die Umsetzung erfolgte nicht immer 1:1. Für Fragebögen, Abgrenzungen, internationale Kontakte, Anwendbarkeit der BVT- Merkblätter muss doch in die IED gesehen werden. Die Änderungen bei Kompostierungsanlagen und bei Zwischenlagern für gefährliche Abfälle werden im Folgenden genauer betrachtet. Martin Rüter, LLUR 731,

9 Kompostierungsanlagen 4. BImSchV alt: 8.5 Sp.1 (keine IVU-Anlage) 8.5 Sp.2 (keine IVU-Anlage Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompostwerke) Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von Tonnen bis weniger als Tonnen Einsatzstoffen je Jahr 4. BImSchV neu: 8.5 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von G/E (Neu: IED-Anlage) V (keine IED-Anlage) 75 Tonnen oder mehr je Tag, 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag; 75 x 365 = x 365 = Martin Rüter, LLUR 731,

10 Einstufung von Kompostierungsanlagen Kompostierungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von mehr als t/a sind immer IED-Anlagen. Kompostierungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von weniger als t/a sind auch IED-Anlagen, wenn irgendwann die Durchsatzleistung von 75 t/d überschritten wird (gleichmäßiger Betrieb?). Kompostierungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von mehr als t/a sind immer genehmigungsbedürftig nach BImSchG. Kompostierungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von weniger als t/a sind genehmigungsbedürftig, wenn irgendwann die Durchsatzleistung von 10 t/d überschritten wird. Martin Rüter, LLUR 731,

11 Kurzzeit-Zwischenlager (bisher) 4. BImSchV alt: 8.12 Sp.1 (keine IVU-Anlagen; aber Parameter Aufnahmekapazität beachten) 8.12 Sp.2 a) (keine IVU-Anlagen) 8.12 Sp.2 b) (alles keine IVU- Anlagen) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, aa) mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr oder bb) (Zuordnung hier nur, soweit es sich um Abfall handelt, sonst unter Nr.9.36) bei Anlagen zur Lagerung von Gülle und Gärresten mit einem Fassungsvermögen von Kubikmetern oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle Martin Rüter, LLUR 731,

12 Kurzzeit-Zwischenlager (künftig) 4. BImSchV neu: 8.12 (Schlämme jetzt integriert, nicht mehr unter eigener Nr.8.13) (jetzt ohne Parameter Aufnahmekapazität) G/E (Neu: IED-Anlage; zudem Absenkung der Grenze zum förmlichen Verfahren) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden, bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr, V 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, V (keine Änderung) nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, (Schrottlager jetzt hier integriert, nicht mehr unter Nr.8.9) G (keine Änderung; keine IED-Anlage) V (keine Änderung) 8.13 V (nur Neubesetzung der freigewordenen Nr.8.13; Nicht- Abfall-Güllelager stehen weiter in Nr.9.36) Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von Quadratmetern oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von Tonnen oder mehr, einer Gesamtlagerfläche von bis weniger als Quadratmetern oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als Tonnen; Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einem Fassungsvermögen von Kubikmetern oder mehr; Martin Rüter, LLUR 731,

13 Einstufung von Zwischenlagern Die tägliche Aufnahmekapazität spielt für die Einstufung keine Rolle mehr (gut!). Maßgeblich ist allein die Gesamtkapazität. Keine Änderungen bei Zwischenlagern für mehr als 150 t gefährliche Abfälle, bei Zwischenlagern für weniger als 50 t gefährliche Abfälle oder bei Zwischenlagern für ausschließlich nicht gefährliche Abfälle. Erhebliche Änderungen bei Zwischenlagern für 50 bis 150 t gefährliche Abfälle. Dies sind jetzt IED-Anlagen, vorher weder IVU-Anlagen noch im förmlichen Verfahren. Martin Rüter, LLUR 731,

14 Kapazitätsangaben der ZWL Im Idealfall: Einstufung nach Nr.8.12 Sp.2 a) mit klarer Begrenzung der Lagerkapazität für gefährliche Abfälle (z.b.: 149 t). Aber auch: Genehmigung nach Nr.8.12 Sp.2 b)aa) (d.h. ZWL für nicht gefährliche Abfälle) bei nachträglicher Aufnahme einzelner gefährlicher Abfälle Häufig keine ausreichend eindeutigen Kapazitätsbegrenzungen in Antrag, Bescheid oder Datenbanken. Deshalb: Viele ZWL dürfen mehr als 50 t gefährliche Abfälle lagern, selbst wenn sie dies noch nie getan haben. Im Zweifelsfall Einstufung als IED- Anlage. Rundschreiben des LLUR an Betreiber dieser Zwischenlager. Ggf. verbindliche Kapazitätsreduzierung. Martin Rüter, LLUR 731,

15 Anzahl der Anlagen IED-Nr. Anlagentyp Anzahl 5.1 Behandlungsanlagen zur Beseitigung 22 oder Verwertung von gefährlichen Abfällen 5.2 Verbrennungsanlagen für gefährliche 7 und nicht gefährliche Abfälle 5.3 Behandlungsanlagen zur a) Beseitigung b) Verwertung 5 12 von nicht gefährlichen Abfällen 5.4 Deponien Zwischenlager 176 für gefährliche Abfälle 5.6 Untertagezwischenlager - für gefährliche Abfälle Summe 238 Martin Rüter, LLUR 731,

16 Neue Anforderungen Für den Betreiber (und indirekt für die Behörde): BVT-Schlussfolgerungen Ausgangszustandsbericht Für die Behörde (und indirekt für den Betreiber): Öffentlichkeitsbeteiligung Systematisierte Überwachung Martin Rüter, LLUR 731,

17 Neu: BVT-Schlussfolgerungen Artikel 14 Abs. 3: Die BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen. Die geltenden BVT-Merkblätter für Abfallverbrennung (Juli 2005) und Abfallbehandlung (August 2006) enthalten noch keine BVT- Schlussfolgerungen. Sie stehen zur Überarbeitung an. Deutschland will BVT-Schlussfolgerungen künftig in nationales Recht übernehmen (z.b. TA Luft), so dass kein Rückgriff der Behörden auf die BVT-Merkblätter erforderlich wird. Martin Rüter, LLUR 731,

18 Neu: Ausgangszustandsbericht 10 Abs.1a BImSchG (nach Art. 22 Abs.2 der IED): Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions- Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann. Die Regelung gilt grundsätzlich auch für Änderungsgenehmigungen. Übergangsvorschrift in 67 Abs.5 BImSchG beachten! Bei bestehenden Anlagen ab , bei Nicht-IVU-Anlagen erst ab Gefährliche Stoffe sind mit Verweis auf die CLP-Verordnung (Nr. 1272/2008) definiert ( 3 Abs.9 BImSchG). Abfall ist dort ausgeschlossen (Art. 1 Abs.3 CLP-VO). Näheres in der Arbeitshilfe der LABO (Stand , Download von und im Erlass des MELUR vom Martin Rüter, LLUR 731,

19 Erweiterte Öffentlichkeitsbeteiligung Alle IED-Anlagen sind im förmlichen Verfahren zu genehmigen. (Dies gilt nicht in Gegenrichtung: Nicht alle Anlagen, die förmlich zu genehmigen sind, sind IED-Anlagen.) 10 Abs.8a BImSchG: Der Genehmigungsbescheid wird im Internet veröffentlicht. 52 Abs.5 BImSchG: Der Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Martin Rüter, LLUR 731,

20 Formalisierte Überwachung 52a Abs.1 BImSchG: Überwachungspläne (werden pro Bundesland erstellt). 52a Abs.2 BImSchG: Überwachungsprogramme; werden vom LLUR für jede IED-Anlage erstellt und regeln die Häufigkeit der Vor-Ort- Besichtigungen (jährlich, zweijährlich oder dreijährlich). Zusätzliche Anlassüberwachungen bleiben möglich. Der Bericht mit den relevanten Feststellungen wird zuerst dem Betreiber übermittelt und erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Es werden zusätzliche Gebühren erhoben. Regelmäßige Vor-Ort-Termine sind bei IED-Anlagen künftig gesetzlich vorgeschrieben, bei anderen Anlagen weiterhin nicht. Martin Rüter, LLUR 731,

21 Überwachungsprogramme: Syburian steht für: Systematische Beurteilung von Umweltrisiken für IED- Anlagen und stammt aus Baden-Württemberg,... ist übersichtlich und nachvollziehbar,... führt nach verschiedenen Kriterien zu einer Punktzahl, die die Überwachungshäufigkeit regelt.... kann (und sollte) regelmäßig fortgeschrieben werden. Martin Rüter, LLUR 731,

22 Syburian anlagenbezogene Umweltrelevanz Bewertung Punkte Relevanz Lärm, Erschütterungen 0 Relevanz Luft 0 0 ZB mindestens 6 db(a) unter IRW (3.2.1 TA Lärm) kein schadstoffbelastetes Abgas, keine Geruchsrelevanz Relevanz Abwasser 0 kein Abwasser Emissionsmassenströme < Nrn / 5 TA Luft oder GI < 50% IW nach Tab. 1 GIRL Indirekteinleiter ohne gefährliche Stoffe nach Abwasserverordnung ZB nicht mindestens 6 db(a) unter IRW (3.2.1 TA Lärm) mind. ein Emissionsmassenstrom > Nrn / 5 TA Luft oder GI > 50% IW nach Tab. 1 GIRL Indirekteinleiter mit gefährlichen Stoffen oder Direkteinleiter ohne gefährliche Stoffe nach Abwasserverordnung Grenzbereich IRW (3.2.1 TA Lärm) Anlage nicht S.d.T. n. 2.5 TA-Lärm Kontimessung vorhanden oder IW nach Tab. 1 GIRL Direkteinleiter mit gefährlichen Stoffen nach Abwasserverordnung Relevanz Abfall 0 keine gefährlichen Abfälle gefährlichen Abfälle < 2 t/a 2 t/a gefährlichen Abfälle 100 t/a gefährlichen Abfälle > 100 t/a Relevanz Boden oder Grundwasser 0 keine wassergef. Stoffe wassergef. Stoffe Auslöseschwellen gem. 12 Abs.1 DepV nicht überschritten. wassergef. Stoffe und Lage in Wasserschutzgebiet Zone IIIa oder III Auslöseschwellen gem. 12 Abs. 1 DepV nur unwesentlich überschritten. wassergef. Stoffe und Lage in Wasserschutzgebiet Zone II Auslöseschwellen gem. 12 DepV signifikant überschritten, Maßnahmen gem. 12 Abs. 4 DepV sind zu treffen. Relevanz Anlagensicherheit 0 keine Pflichten nach StörfallVO GP GP u. 1 (2) StörfallVO EP Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung bisherige Einhaltung der Genehmigungsauflagen und Regelkonformität Bereitschaft zur Regeleinhaltung Zertifizierung nach EMAS oder DIN EN ISO oder EfbV Endsumme (S) 0 0 Keine empfindlichen G/O in der Umgebung oder Entfernung > 5 km Empfindliche G/O innerhalb des Einflussberechs von Freisetzungen oder Entfernung < 5 km Empfindliche G/O innerhalb des Einflussberechs von potentiellen Unfällen oder Entfernung < 1,5 km 0 keine Mängel geringe Mängel erhebliche Mängel 0 Mängelbeseitigung und Eigenüberwachung im Rahmen der Betreiberpflichten Mängelbeseitigung und Eigenüberwachung nach Revisionsschreiben Mängelbeseitigung und Eigenüberwachung nach Anhörung 0 ja neinein Empfindliche G/O in einer Entfernung < 100 m erhebliche Mängel mit Verwaltungskonsequenz Mängelbeseitigung und Eigenüberwachung nach Anordnung Auswertung Punkte Risikostufe nach Art. 23 Häufigkeit der Vor-Ort- Besichtigung 0 S S S 32 niedrig mittel hoch alle 3 Jahre alle 2 Jahre jedes Jahr Martin Rüter, LLUR 731,

23 Veröffentlichte Berichte gibt es in SH bisher nicht, aber in Nordrhein-Westfalen: Martin Rüter, LLUR 731,

24 Zusätzliche Gebühren 1 Allgemeiner Gebührentarif, Neuregelung der Gebühren für alle Anlagenüberwachungen nach BImSchG: Martin Rüter, LLUR 731,

25 Zusätzliche Gebühren 2 Allgemeiner Gebührentarif, Zusätzliche Gebühren für IED-Anlagen: Martin Rüter, LLUR 731,

26 Deponien Auch Deponien sind IED-Anlagen (außer den Deponien für Inertabfälle, d.h. DK 0). Es gibt keine BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen für Deponien. Europäische Vorgaben ergeben sich aus der Deponierichtlinie (1999/31/EG) und den auf sie gestützten Regelungen, v.a. Entscheidung 2003/33/EG (Annahmekriterien). Entsprechend werden Deponien in Deutschland nicht im BImSchG und seinen Verordnungen geregelt, sondern im KrWG und der DepV. Europäische Vorgaben wurden dort umgesetzt. 22a DepV enthält analoge Regelungen zu 52a BImSchG (Überwachungsplan und programm, Veröffentlichung der Berichte). Syburian wird für Deponien nicht benötigt - Fristen sind in der DepV in Abhängigkeit von der Deponieklasse geregelt. Überwachungsgebühren nach DepV sind im Gebührentarif bisher nicht vorgesehen. Martin Rüter, LLUR 731,

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Martin Rüter, LLUR 731,

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