Nr. 5: Übergreifende Probleme des IZVR

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1 Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Zivilverfahrensrecht Stand: 04/2010 Nr. 5: Übergreifende Probleme des IZVR Partei- und Prozessfähigkeit, ausländisches Recht im Prozess, doppelte Rechtshängigkeit Fall 1: Die S-GmbH mit Hauptverwaltungssitz in Zürich (Schweiz), ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach russischem Recht und mit Satzungssitz in Moskau gegründet worden. Die S-GmbH hat auch geschäftliche Kontakte zu deutschen Unternehmen, unter anderem zu dem in Potsdam ansässigen Kaufmann K. Als K eine Rechnung aus einer Warenlieferung nicht bezahlt, verklagt die S-GmbH den K vor dem LG Potsdam. Im Prozess wendet K ein, die S-GmbH sei nicht rechts- und parteifähig, weshalb sie ihn nicht verklagen könne. Zu Recht? Hinweis: Nach schweizerischem IPR bestimmt sich das Gesellschaftsstatut nach dem Recht, nach dem die Gesellschaft errichtet wurde. Das Gesellschaftsstatut entscheidet unter anderem darüber, ob eine Gesellschaft rechts- und parteifähig ist. Nach russischem IPR bestimmt sich das Gesellschaftsstatut ebenfalls nach dem Recht, nach dem die Gesellschaft errichtet wurde. Nach russischem Recht ist eine wirksam gegründete GmbH rechts- und parteifähig. Fall 2: Der Backwarenhersteller F mit Sitz in Straßburg bezieht von D mit Sitz in Berlin eine größere Lieferung Mandeln. Bei einer Qualitätskontrolle stellt F fest, dass die Mandeln nicht den EU-Lebensmittelrichtlinien entsprechen und deshalb nicht verwendet werden dürfen. D bestreitet dies und verlangt von F die Zahlung des Kaufpreises. F erhebt vor dem Tribunal de Grande Instance de Strasbourg Klage gegen D mit dem Antrag festzustellen, dass D keine Zahlungsansprüche gegen F zustehen. Diese Klage geht beim französischen Gericht am ein. D erhebt dagegen am Klage beim LG Berlin auf Zahlung des Kaufpreises. F wendet in diesem Verfahren die anderweitige Rechtshängigkeit ein. Wie hat das LG Berlin zu entscheiden? (vgl. BGH, NJW 1997, 870 = IPRax 1997, 348; OLG München, RIW 1994, 511) Variante 1: Würde sich etwas an der Entscheidung des LG Berlin ändern, wenn D Klage erhoben hat, um den am drohenden Eintritt der Verjährung abzuwenden. Hinweis: Nach deutschem Recht hat eine negative Feststellungsklage für den Zahlungsanspruch keine verjährungshemmende Wirkung, auch wenn sich der Beklagte gegen diese verteidigt (vgl. BGH, NJW 1978, 1975). Variante 2: Im Ausgangsfall hat F nicht negative Feststellungsklage erhoben, sondern gegen D einstweiligen Rechtsschutz (vgl. OLG Hamburg, IPRspr Nr. 176; OLG Hamm, IPRax 1995, 104) / ein selbständiges Beweisverfahren (vgl. EuGH, EuZW 2005, 401) beantragt Hinweis: Nach Art. 14 franz. C.C. kann ein Franzose in Frankreich immer klagen und verklagt werden. Diese Vorschrift gilt auch für einstweilige Maßnahmen. Variante 3: Anders als im Ausgangsfall hat F seinen Sitz in Bern (Schweiz). Seine Klage geht am in Bern und die Klage des D am in Berlin ein. Die Klage des F wird D am , die Klage des D wird dem F am förmlich zugestellt. Hinweis: Art. 9 schw. IPRG (Rechtshängigkeit)

2 (1) Ist die Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. (2) Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung maßgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens. Welches die verfahrenseinleitende Handlung ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht. Nach der Berner Zivilprozessordnung (Berner ZPO) ist ein Sühneverfahren nicht obligatorisch, sondern nur fakultativ. Ohne Antrag auf Einleitung eines Sühneverfahrens ist die einleitende Verfahrenshandlung die Bitte um amtliche Ladung (Art. 294 Berner ZPO) bzw. die Einreichung eines Schriftsatzes / der Klage (Art. 156 Berner ZPO). 2 Variante 4: Anders als im Ausgangsfall hat F seinen Sitz in Moskau (Russland). Seine Klage geht am in Moskau und die Klage des D am in Berlin ein. Die Klage des F wird D am , die Klage des D wird dem F am förmlich zugestellt. Hinweis: Für die Lösung von Variante 4 ist davon auszugehen, dass nach russischem Prozessrecht eine Klage mit Einreichung des einleitenden Schriftsatzes rechtshängig wird. Fall 3: M ist Deutscher und F ist Italienerin. Sie haben in Rom die Ehe geschlossen und anschließend hier gelebt ist M aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und lebt inzwischen in Deutschland. Am hat M den Antrag auf Ehescheidung bei dem örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht. Der Antrag ist der Ehefrau ordnungsgemäß am in Rom zugestellt worden. F hatte am den Antrag auf Trennung von Tisch und Bett beim zuständigen Gericht in Rom eingereicht, verbunden mit der Aufforderung, den Antrag dem M zuzustellen. Die Zustellung ist ordnungsgemäß in Deutschland am bewirkt worden. Kann das FamG über den Antrag des M entscheiden? Variante 1: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn F Brasilianerin wäre und den Antrag beim zuständigen Gericht in Rio de Janeiro eingereicht hätte? Hinweis: Für die Lösung ist davon auszugehen, dass nach brasilianischem Prozessrecht eine Klage auf Trennung der Ehe mit Einreichung des einleitenden Schriftsatzes rechtshängig wird. Variante 2: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn F Schweizerin wäre und ebenfalls einen Antrag auf Scheidung beim zuständigen Gericht in Bern (Schweiz) eingereicht hätte? Hinweis: Für die Lösung ist davon auszugehen, dass nach schweizerischem Prozessrecht eine Klage mit Einreichung des einleitenden Schriftsatzes rechtshängig wird (vgl. Hinweis zu Fall 2 Variante 3). I. Partei- und Prozessfähigkeit eines ausländischen Beteiligten 1. Parteifähigkeit Nach 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. - Eine Ansicht unterscheidet nicht zwischen Rechts- und Parteifähigkeit, sondern unterstellt beides dem Personalstatut. - Eine andere Ansicht sieht die Rechtsfähigkeit als Vorfrage der Parteifähigkeit an und bestimmt nur diese nach dem Personalstatut.

3 Der Vorteil der ersten Ansicht zeigt sich bei der Beteiligung ausländischer Gesellschaften. Ähnlich dem deutschen Recht gibt es auch im ausländischen Recht Gesellschaften, die zwar nicht rechtsfähig sind, aber als parteifähig angesehen werden (z.b. die ital. OHG). Die zweite Ansicht würde deren Parteifähigkeit, die nach dem Heimatrecht der Gesellschaft besteht, verneinen, da die Gesellschaft nicht rechtsfähig ist. Diese Ergebnisse werden mit der ersten Ansicht vermieden, so dass Rechts- und Parteifähigkeit nach dem Personalstatut - unter Einschluss des renvoi - zu bestimmen sind. 2. Prozessfähigkeit Auch hier finden sich beide Ansichten, die zur Parteifähigkeit vertreten werden, wieder. Nach modernerer Ansicht enthält 55 ZPO eine prozessuale Kollisionsnorm. Die Prozessfähigkeit ist nach dem Personalstatut des ausländischen Beteiligten zu beurteilen. Hilfsweise ist die Prozessfähigkeit gegeben, wenn der Beteiligte nach deutschem Recht prozessfähig wäre ( 55 Hs. 2 ZPO). Die ältere Ansicht geht von 51, 52 ZPO aus und bestimmt die Prozessfähigkeit nach der Geschäftsfähigkeit, die ihrerseits nach dem Personalstatut bestimmt wird. Hier ergeben sich die gleichen Probleme, wenn der ausländische Beteiligte zwar prozessfähig, aber nicht geschäftsfähig ist, so dass auch hier die modernere Auffassung vorzuziehen ist. 3 II. Ausländisches Recht im Prozess - Die deutschen Kollisionsnormen, durch die auch auf ausländisches Recht verwiesen wird, werden von Amts wegen angewandt. - Ausländisches Recht wird im inländischen Prozess als eine besondere Kategorie des Rechts behandelt. Es steht nicht den Tatsachen gleich, deren Anwendung und Beweis Sache der Parteien ist. Andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht ausländisches Recht kennt. - Lösung 293 ZPO Das dem Gericht unbekannte ausländische Recht ist von Amts wegen zu ermitteln; Art und Weise der Ermittlung stehen im Ermessen des Gerichts (z.b. Gutachten). Rechtshilfe auf diesem Gebiet: Londoner Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl II S. 938; Ausführungsgesetz BGBl I S. 1433). Das Gericht kann sich der Mithilfe der Parteien bedienen. - Die Vorschrift des 545 Abs. 1 ZPO a.f. wonach ausländisches Recht ist nicht reversibel, war, wurde zum geändert. Die Revision kann seither auf jede Verletzung des Rechts gestützt werden. - Eilverfahren 293 ZPO ist im Eilverfahren nicht uneingeschränkt anwendbar, das Gericht beschränkt sich in der Rechtspraxis auf präsente Beweise ausländischen Rechts. Folge: Vielfache Anwendung der lex fori, auch wenn kollisionsrechtlich ausländisches Recht berufen wäre.

4 - Die Sonderzuständigkeit für die Berufung, nach 119 Nr. 1 GVG a.f., wonach für die Berufungen gegen Entscheidungen von Amtsgerichten bei internationalen Sachverhalten die Oberlandesgerichte (in Berlin das Kammergericht) zuständig waren, ist mit Wirkung vom aufgehoben worden. 4 III. Beachtung der Rechtshängigkeit/Anhängigkeit bei ausländischen Gerichten Zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen, im Interesse des internationalen Entscheidungseinklangs und eines effektiven Rechtsschutzes wird nicht nur eine anderweitige Rechtshängigkeit inländischer Gerichte, sondern auch die anderweitige Rechtshängigkeit ausländischer Gerichte beachtet. Die Lösung der vielfältigen hierdurch entstehenden Probleme finden sich z.t. in internationalen Übereinkommen bzw. EU-Verordnungen. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Regeln auf den Rechtsverkehr innerhalb der Mitglieds- bzw. Vertragsstaaten zugeschnitten ist. Dies hat zur Folge, dass diese speziellen Vorschriften jeweils nur anzuwenden sind, wenn der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens bzw. der Verordnung eröffnet ist und es um die Beurteilung einer anderweitigen Rechtshängigkeit bei einem Gericht eines anderen Mitgliedsbzw. Vertragsstaates geht. Handelt es sich um ein Gericht eines Drittstaates, sind die Vorschriften der ZPO modifiziert und entsprechend anzuwenden. 1. EuGVVO / LugÜ II Zu beachten ist die Rechtshängigkeit in anderen Mitgliedstaaten nach den Regelungen der Art. 27 bis 30 EuGVVO. Voraussetzungen für die Beachtung einer anderweitigen Rechtshängigkeit sind: a) Identität der Parteien Die Parteien des Rechtsstreits müssen identisch sein, lediglich die Parteirolle kann unterschiedlich sein. b) Identität der Streitgegenstände Diese liegt vor, wenn zwischen denselben Parteien Anträge wegen desselben Anspruchs geltend gemacht werden (Art. 27 EuGVVO). Der Begriff des Anspruchs ist autonom auszulegen. Danach kann die Geltendmachung desselben Anspruchs im Einzelfall auch dann gegeben sein, wenn keine formale Identität zwischen den Klageanträgen und den Klagegründen vorliegt. Es reicht aus, dass der Kernpunkt der Streitigkeit identisch ist. "Dieselben Ansprüche" sind dann gegeben, wenn die Klagen auf derselben Grundlage (Sachverhalt und Rechtsvorschrift, auf die sich die Klage stütz) beruhen und denselben Gegenstand (Zweck der Klage) haben. Die Identität des Streitgegenstandes ist nach der Rechtsprechung des EuGH eher als im deutschen Recht anzunehmen und daher der Begriff Streitgegenstand weiter als der der ZPO. Z.B. ist nach der EuGVVO die Klage eines Vertragspartners eines internationalen Kaufvertrages auf Erfüllung dieselbe Angelegenheit wie die von der anderen Vertragspartei erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit desselben Kaufvertrages (Schlosser, EU-ZPR, Art. 27 EuGVVO Rn. 4). Genauso zu bewerten ist auch eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung und eine Klage auf Vergütung aus diesem Vertrag (Kropholler-Leible, EuZPR I, Art. 27 EuGVVO Rn. 10). Keine Identität liegt vor bei einer Klage auf Schadensersatz nach fristloser Kündigung

5 und einer Klage auf vor der Kündigung begründeten Ansprüchen aus dem Vertrag, da die eine Entscheidung keinen Einfluss auf die andere hat (OLG München, RIW 1997, 872). c) Prioritätsprinzip Das Prioritätsprinzip bedeutet, dass das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist (Art. 27 EuGVVO, bzw. Art. 29 EuGVVO für die ausschließliche Zuständigkeit). Der Vorrang gebührt daher nicht dem sachnächsten, sondern dem früher eingeleiteten Verfahren. Dieser ist, um die prozessuale Chancengleichheit der Beteiligten zu sichern in Art. 30 EuGVVO autonom bestimmt. Die Norm stellt anders als das deutsche IZPR auf einen möglichst frühen Zeitpunkt ab. Entscheidend ist gemäß Art. 30 EuGVVO - entweder der Zeitpunkt der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder - falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, der Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat. Zudem darf der Antragsteller nicht versäumt haben, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die noch fehlende Zustellung des Schriftstücks zu bewirken. bzw. das Schriftstück einzureichen. Im deutschen Recht wäre dies z.b. die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ( 65 GKG). d) Keine Anerkennungsprüfung Bei der Prüfung des Rechtshängigkeitseinwands nach Art. 30 EuGVVO kommt es nicht darauf an, ob die ausländische Entscheidung voraussichtlich in Deutschland anerkannt wird. (Daher keine Anerkennungsprognose wie nach autonomen Recht.) e) Rechtsfolgen Liegt eine zu beachtende anderweitige Rechtshängigkeit vor, muss das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen (Art. 27 Abs. 1 EuGVVO). Sobald sich das zuerst angerufene Gericht für zuständig erklärt hat, hat sich das zuletzt angerufene Gericht für unzuständig zu erklären (Art. 27 Abs. 2 EuGVVO). D.h., sofern der Kläger seine Klage nicht zurücknimmt, hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen. d) Probleme Die Regelung ist an sich angemessen und berücksichtigt die Belange der Parteien. Jedoch geht die EuGVVO davon aus, dass die Gerichtsabläufe in den Mitgliedsstaaten gleichwertig sind. Dies trifft jedoch nicht immer zu. So benötigen Gerichte einiger Mitgliedsstaaten mehrere Jahre für die Entscheidung über ihre Zuständigkeit. Parteien können dies ausnutzen. Um einer Leistungsklage der anderen Partei zuvor zu kommen, erhebt sie Klage (meist eine negative Feststellungsklage) bei einem solchen Gericht (ob dies nun zuständig ist oder nicht). Sie verhindert mit einer sog. Torpedo-Klage, dass die andere Partei (z.t. auf Jahre hinaus) bei den an sich zuständigen Gerichten ihre Leistungsklage betreiben kann (EuGH, IPRax 2004, 243) LugÜ I Auch hier ist nach Art. 21 LugÜ I die Rechtshängigkeit in anderen Vertragsstaaten sowie die

6 Aussetzung des Verfahrens bei im Zusammenhang stehenden Verfahren in anderen Vertragsstaaten zu beachten. Die Identität der Parteien und des Streitgegenstandes bestimmt sich wie bei der EuGVVO. Wesentliche Unterschiede bestehen jedoch bei der Bestimmung des Zeitpunkts, welches Gericht zuerst angerufen wurde. Der Begriff Anhängigkeit in Art. 21 LugÜ I ist als Rechtshängigkeit zu verstehen (EuGHE 1984, 2397). Da der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit nicht einheitlich im LugÜ I definiert ist, wird hierfür auf nationales Recht zurückgegriffen. Folge: Welches Gericht zuerst angerufen wurde, bestimmt sich nach den nationalen Vorschriften über den Eintritt der Rechtshängigkeit des jeweiligen Gerichtsstaats. Nach der ZPO ist dies die Zustellung der Klage, des Schriftsatzes oder des Mahnbescheides ( 253, 261 ZPO). In anderen Ländern tritt die Rechtshängigkeit bereits mit Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ein. Um die hierdurch bestehenden prozessualen Nachteile im Wettlauf zu den Gerichten auszugleichen, wurde in die EuGVVO die Regelung des Art. 30 EuGVVO eingeführt, wonach die Rechtshängigkeit autonom bestimmt wird. Die Folgen einer beachtlichen anderweitigen Rechtshängigkeit sind die gleichen wie bei der EuGVVO. Das später angerufene Gericht muss das Verfahren aussetzen (Art. 21 Abs. 1 LugÜ I). Sobald sich das zuerst angerufene Gericht für zuständig erklärt hat, muss sich das zuletzt angerufene Gericht für unzuständig erklären (Art. 21 Abs. 2 LugÜ I) EheVO Zu beachten ist, dass die Art. 16, 19 EheVO nur für die Anhängigkeit solcher Verfahren gilt, die auch zum sachlichen Anwendungsbereich der EheVO gehören. Scheidungsfolgesachen fallen nicht unter die EheVO, so dass sich auch die Beachtlichkeit der ausländischen Rechtshängigkeit insoweit nicht aus der EheVO sondern den entsprechenden Zuständigkeitssystemen (z.b. EuGVVO für den Unterhalt; autonome IZVR für Zugewinnausgleich) ergibt. a) Identität der Streitgegenstände Bei Ehesachen erweitert Art. 19 Abs. 1 EheVO den Identitätsbegriff. So sind Anträge auf Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien bei Gerichten unterschiedlicher Mitgliedsstaaten als identische Verfahren anzusehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Anträge identisch sind, sondern nur darauf, dass sie jeweils vom Anwendungsbereich der EheVO erfasst sind. Bei Kindschaftssachen, muss es nach Art. 19 Abs. 2 EheVO in beiden Verfahren um denselben Anspruch gehen. Hierbei erfolgt eine autonome Auslegung. Es kommt nicht auf eine formale Identität der Anträge an, sondern darauf, ob bei wertender Betrachtung die Kernpunkte der Streitigkeit identisch sind. Dabei ist für die elterliche Sorge eine weite Auslegung angebracht, weil im Unterschied zur EuGVVO eine spezielle Bestimmung zu im Zusammenhang stehenden Anträgen (anhängige Verfahren) fehlt. Wichtig ist: Die Anträge haben dasselbe Kind zu betreffen; es kommt nicht auf die Parteien in den beiden Prozessen an.

7 7 b) Sonstige Voraussetzungen Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur EuGVVO verwiesen werden. Es gilt auch hier das Prioritätsprinzip (Art. 16 EheVO entspricht Art. 30 EuGVVO) und eine Anerkennungsprüfung in Bezug auf die ausländische Entscheidung scheidet ebenso aus. c) Rechtsfolgen Liegt eine zu beachtende anderweitige Rechtshängigkeit vor, muss das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen (Art. 19 Abs. 1 EheVO). Sobald sich das zuerst angerufene Gericht für zuständig erklärt hat, muss sich das zuletzt angerufene Gericht für unzuständig erklären (Art. 19 Abs. 3 EheVO). Eine Besonderheit der EheVO ist, dass der Antragsteller des Zweitverfahrens seinen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen kann (Art. 19 Abs. 3 S. 2 EheVO). Wegen der Identität oder des engen Zusammenhangs der Anträge soll so die zeitnahe gerichtliche Entscheidung ermöglicht werden. 4. Autonomes IZVR Um sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, beachten die deutschen Gerichte von Amts wegen eine frühere ausländische Rechtshängigkeit. Der Einwand der früheren Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht gilt im autonomen deutschen IZVR analog 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. a) Voraussetzungen für die Beachtung der ausländischen Rechtshängigkeit - Identität der Parteien beider Verfahren (unbeachtlich sind die Parteirollen), - Identität des Streitgegenstandes (aus demselben Lebenssachverhalt muss dieselbe Rechtsfolge abzuleiten sein), - Priorität der ausländischen Rechtshängigkeit (sie muss zeitlich vor der deutschen eingetreten sein) und - positive Anerkennungsprognose des zu erwartenden ausländischen Urteils (Die Prognose ist nach dem gegebenen Verfahrensstand zu treffen. Die Prüfung richtet sich nach vorhandenen Staatsverträgen bzw. dem autonomen deutschen Recht, 328 ZPO. Art. 7 1 FamRÄndG findet hierbei keine Anwendung, da noch keine ausländische Entscheidung ergangen ist. (Vgl. BGH, IPRax 1984, 152, 153; Siehr, IPRax 1989, 93, 95). b) Bestimmung der Rechtshängigkeit Nach welchem Recht die ausländische Rechtshängigkeit bestimmt wird, ist umstritten. - Die Rechtsprechung und Teile der Literatur lassen über die Frage, ob und wann Rechtshängigkeit hinsichtlich eines Streitgegenstandes eingetreten ist, die lex fori des jeweiligen Gerichtsstaates entscheiden (BGH, NJW-RR 1992, 642, 643; v. Hoffmann/Thorn, IPR, 3 Rn. 67). Diese Ansicht dient dem internationalen Entscheidungseinklang. - Die in der Literatur hauptsächlich vertretene Auffassung spricht sich dafür aus, auf den Zeitpunkt, in dem das ausländische Verfahren ein dem Zeitpunkt der deutschen Rechtshängigkeit gem. 253, 261 ZPO vergleichbaren Stand erreicht hat, abzustellen. Dies soll den vor einem deutschen Gericht Klagenden vor einer Benachteiligung schützen, die entstehen kann, wenn das ausländische Recht die Rechtshängigkeit zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt, z.b. bereits mit Einreichen der Klageschrift, eintreten lässt.

8 8 Innerhalb der Literaturmeinung gibt es zwei Ansichten: Nach einer Ansicht ist der Zeitpunkt des Eintritts der ausländischen Rechtshängigkeit entsprechend dem deutschen Verfahrensrecht zu beurteilen (Schack, IZVR, Rn. 757). Nach anderer Ansicht erfolgt die Korrektur im Wege der sogenannten Doppelqualifikation, die erfordert, dass Rechtshängigkeit sowohl nach ausländischem als auch nach inländischem Prozessrecht gegeben sein muss (Linke, IPRax 1982, 229, 230 und IPRax 1994, 17, 18). c) Rechtsfolge Liegen die Voraussetzungen nach 261 ZPO analog vor, führt das zur Aussetzung des inländischen Verfahrens analog 148 ZPO. D.h., im Gegensatz zur EheVO, EuGVVO und LugÜ I / II erfolgt keine Abweisung der Klage. Dies ist relevant, sofern in dem anderen Verfahren nicht positiv über den Anspruch des dortigen Klägers entschieden wurde. So bleibt dem inländischen Kläger die Rechtshängigkeit mit all seinen Folgen erhalten. Er kann dann nach Abschluss des ausländischen Verfahrens hier seinen Prozess weiterführen. Problematisch ist lediglich der Fall, wenn das ausländische Gericht positiv über den Anspruch des dortigen Klägers entscheidet. Bei Anerkennung der ausländischen Entscheidung ( 328 ZPO), darf die deutsche Entscheidung dieser nicht widersprechen.

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